Entscheid vom 5. Mai 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
IV 2020/55
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Zogg, rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin für die Zeit von September bis Dezember 2014 eine ganze Rente zu bezahlen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rente wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von
Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit.
Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).