Entscheid vom 4. November 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2020/54
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Ebneter, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auf von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist abzustellen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 466 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_335/2020, E. 4.1, und vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, angesichts der Feststellungen im SMAB-Gutachten sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, würden ihr eine Restarbeitsfähigkeit von 0 % bzw. 50 % attestieren. Darauf sei abzustellen (act. G1, S. 9). Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass im Kurzaustrittsbericht Spital F., Rheumatologie, Klinik G.___, vom 4. Dezember 2019, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorerst ein 50%-Pensum, bei positivem Verlauf eine schrittweise Steigerung des Pensums nach sechs Wochen empfohlen wurde (vgl. IV-act. 202-5). Demnach gingen diese Behandler nicht davon aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr vor.
Das Bundesgericht erachtet es als Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, sodass ihre Berichte deshalb zurückhaltend zu werten sind (vgl. hierzu etwa BGE 125 V 351 E. 3b/cc oder BGE 135 V 465 E. 4.5). Dasselbe hat auch für Spezialärzte zu gelten, die einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig behandeln (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2006, I 854/05, E. 3.3.1 mit Hinweis). Dabei handelt es sich um eine Richtlinie, die als solche mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) vereinbar ist. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2, und vom 17. Februar 2021, 8C_783/2020, E. 5.2, je mit Hinweisen). Zudem ist auch dem Umstand, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019, 9C_804/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
Nachfolgend wird daher geprüft, ob die behandelnden Ärzte wesentliche Aspekte benannt haben, welche im Rahmen der Begutachtung nicht gewürdigt wurden. In erster Linie werden die Angaben von Dr. D.___ gemäss seinem Bericht vom 10. Januar 2020 (IV-act. 202-1) erörtert, auf welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich verweist (vgl. act. G1, S. 9).
Dr. D.___ brachte vor, im Mittelpunkt der Beschwerden würde eine rheumatoide Arthritis stehen. Die rheumatologische Gutachterin stellte bei ihrer klinischen Untersuchung jedoch keine Hinweise auf Gelenksergüsse oder Synovitiden als Ausdruck einer entzündlichen Aktivität fest. An der Diagnose rheumatoide Arthritis sei nicht zu zweifeln, die Entzündung sei aber zurzeit gut unter Kontrolle. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen hätten keinen entzündlichen Charakter. Laborchemisch zeige sich keine humorale Aktivität (IV-act. 194-7). Auch im Kantonsspital St. Gallen (KSSG), Klinik für Rheumatologie, wurden sowohl im Januar 2016 als auch im Oktober 2016 keine geschwollenen Gelenke und keine entzündliche oder postentzündliche Veränderung bzw. Erosionen festgestellt. Es fiel eine wiederholte Diskrepanz zwischen als schmerzhaft eingestuften, jedoch nicht geschwollenen Gelenken auf. Die Beschwerdeführerin beurteilte ihren Krankheitsverlauf zudem regelmässig deutlich gravierender als die Ärzteschaft des KSSG (vgl. IV-act. 76, act. G5.2/6-10 f. und act. G5.2/6-23). Die Aussage von Dr. D.___, wonach eine rheumatoide Arthritis im Mittelpunkt der Beschwerden der Beschwerdeführerin stehe, ist somit mit Blick auf die Vorakten zu relativieren.
Dr. D.___ argumentierte, der jahrelange Einsatz systemischer Steroide habe zu einer steroidinduzierten Myopathie geführt, welche zu Schmerzen im gesamten Achsenskelett und der Extremitätenmuskulatur geführt habe. Aus dem SMAB-Gutachten oder den Vorakten, namentlich auch aus dem vom Krankentaggeldversicherer der letzten Arbeitgeberin in Auftrag gegebenen bidisziplinären PMEDA-Gutachten vom 21. Februar 2018 (act. G5.2/8 und G5.2/10), kann indes keine entsprechende Diagnose entnommen werden. Insbesondere das KSSG diagnostizierte keine Myopathie (vgl. etwa act. G5.2/6-23) und sah nicht einen entzündlichen Schmerz im Vordergrund (vgl. etwa act. G5.2/6-26 ff.). Soweit ersichtlich ergeben sich auch aus den übrigen Vorakten keine Hinweise für das Vorliegen einer Muskelschwäche oder für auf eine Myopathie zurückzuführende Schmerzen.
Dr. D.___ bezog in seinem Bericht vom 10. Januar 2020 die Komorbiditäten und die kognitive Verfassung der Beschwerdeführerin (geltend gemacht werden Ermüdbarkeit sowie verringerte Konzentrations-, Merk- und Leistungsfähigkeit) fachfremd mit ein. Demgegenüber erfolgte die SMAB-Begutachtung konsensuell durch vier Fachdisziplinen. Im SMAB-Gutachten wurde die kognitive Verfassung der Beschwerdeführerin von den Gutachtern geprüft. Beispielsweise gab die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Nebendiagnose ADHS an, sie könne sich mit Ritalin gut konzentrieren (vgl. IV-act. 194-9 und 194-30). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Auffassung sei nicht erschwert und die Konzentration nicht auffallend beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe dem Untersuchungsgespräch aufmerksam folgen und auch rasche Themenwechsel problemlos bewältigen können (IV-act. 194-33). Zwar äusserte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Begutachtung, sie sei morgens müde und unausgeschlafen, tagsüber auch eher müde (IV-act. 194-74), eine erhöhte Ermüdbarkeit wurde jedoch im Rahmen der Begutachtung nicht objektiviert.
Dr. D.___ brachte schliesslich vor, es habe sich ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L3 rechts mit konsekutiver Überlastung der unteren Facettengelenkssegmente entwickelt. Diese Diagnose wurde von den SMAB-Gutachtern nicht gestellt. Die neurologische Gutachterin hielt vielmehr fest, es hätten sich keine Hinweise für eine Radikulopathie oder andersartige Nervenschädigungen ergeben (IV-act. 194-66).
Mit dem RAD ist überdies festzustellen, dass Dr. D.___ einen körperlichen Untersuchungsbefund mit Dokumentation aktueller oder bleibender rheumatologischer Untersuchungsbefunde nicht vorlegte. Er zog intermittierende Entzündungen und die langsame Progression der Erkrankung zur Begründung der dauerhaften vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit heran. Neue medizinische Sachverhalte enthielt sein Bericht hingegen nicht. Demgegenüber stützte sich die SMAB-Begutachtung auf eine ausführliche Exploration mit Befunderhebung sowie auf die Vorakten (vgl. IV-act. 206-2 f., RAD-Stellungnahme von Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Februar 2020). Die Ausführungen Dr. D.___s wecken nach dem Gesagten keine ernstlichen Zweifel an den Ergebnissen des SMAB-Gutachten.
An Arbeitsversuchen sind lediglich die Arbeitsplatzerhaltung bei der letzten Arbeitgeberin sowie das Einsatzprogramm der C.___ 2018 aus den Akten ersichtlich. Bei beiden handelte es sich nicht um ideal adaptierte Tätigkeiten (vgl. zur angestammten Tätigkeit IV-act. 194-11). Bei der letzten Arbeitgeberin war eine weitergehende Adaption der Arbeitsstelle nicht möglich (vgl. etwa IV-act. 109-5). Bei der C.___ war die Arbeit grösstenteils feinmotorisch und wenig wechselbelastend ausgerichtet. Dies war aufgrund der Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin nicht optimal (vgl. etwa IV-act. 152-2, 158-3 und 194-10 f.), wie sie selbst auch in der Beschwerde ausführt (act. G1, S. 6). Dementsprechend kann aus diesen Arbeitsversuchen nicht geschlossen werden, bei der Beschwerdeführerin käme es bei der Aufnahme einer leidensangepassten Arbeitstätigkeit zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands.
Betreffend Schmerzerleben ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen gravierender einschätzt als einige ihrer Behandler und die Gutachter. Beispielsweise erachtete sie sich im Januar 2018 als vollständig arbeitsunfähig, während das KSSG und Dr. E.___ ihr eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. 50 % attestierten, und sie fühlte sich von der Beschwerdegegnerin genötigt, trotz Schmerzen eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. IV-act. 109-4 f.). Auf die Diskrepanz zwischen als schmerzhaft wahrgenommenen und geschwollenen Gelenken bzw. zwischen der ärztlichen und der Selbsteinschätzung der Krankheitsaktivität wurde bereits hingewiesen (siehe E. 2.4.1 vorstehend).
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der rheumatologischen SMAB-Begutachtung an, wenn sie länger sitzen und stehen müsse, bekomme sie Rückenschmerzen bis VAS 10. Im Bereich des rechten Armes bestünden dauerhafte Schmerzen mit VAS 8 bis 9, manchmal auch bis VAS 10. In der rechten Hand sei ein konstanter Schmerz von VAS 9 vorhanden. Selten habe sie im rechten Oberschenkel bis zum Knie Schmerzen, bis VAS 8. Im Bereich der mittleren BWS und lumbal gab sie einen Rüttelschmerz von VAS 8 an (IV-act. 194-44 und 194-49). Die Gutachter stellten gar keine Beeinträchtigung durch Schmerzen und insbesondere kein dem angegebenen hohen Schmerzgrad entsprechendes Verhalten anlässlich der Exploration fest (vgl. für die rheumatologische Begutachtung IV-act. 194-48; für die psychiatrische und neurologische Begutachtung IV-act. 194-11, 194-34, 194-65). Dementsprechend kam die rheumatologische Gutachterin nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-act. 194-58).
Daran ändert nichts, dass die SMAB-Gutachter der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der neurologischen Gutachterin) ein grundsätzlich konsistentes Verhalten attestierten und keine Anzeichen für Aggravation, Selbstlimitation oder Simulation feststellten, denn diese Äusserungen bezogen sich auf das Verhalten anlässlich der Begutachtung (vgl. IV-act. 194-10 f.).
Den Gutachtern war nach dem Gesagten bekannt, dass die Arbeitsplatzerhaltung und der Arbeitsversuch bei der C.___ gescheitert waren und dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen als sehr gravierend und unter Belastung zunehmend einstuft. Deshalb wurde im SMAB-Gutachten auch festgehalten, die von ihr beschriebenen Schmerzen hätten keinen entzündlichen Charakter. Sie beklage belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen (IV-act. 194-7). Ihrem Schmerzerleben wurde durch ein ausführliches Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen, wobei explizit darauf hingewiesen wurde, vor dem Hintergrund der psychogenen Schmerzüberlagerung solle die adaptierte Tätigkeit körperlich möglichst wenig belastend sein (vgl. IV-act. 194-10). Das rheumatologische Teilgutachten ist damit nachvollziehbar und einleuchtend.
Die ärztliche Beurteilung weist notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 4.1 in fine mit Hinweis). Eine EFL ist bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel nicht notwendig. Ausnahmsweise kann eine EFL erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2018, 9C_433/2018, E. 4.2).
Vorliegend empfahl Dr. D.___ zur exakten Bestimmung der Leistungsfähigkeit "eine detaillierte Untersuchung (z.B. EFL)" (IV-act. 172-2). Es handelte sich also lediglich um eine nicht weiter begründete Empfehlung, wobei die EFL als Beispiel aufgeführt wurde. Die rheumatologische Gutachterin nahm tatsächlich eine umfassende Untersuchung vor, womit sie der Empfehlung Dr. D.s ("detaillierte Untersuchung") nachkam. Sie überprüfte dabei unter anderem die Beweglichkeit und Schmerzhaftigkeit der Bewegungen von Wirbelsäule, Rumpf, Schultergürtel, Becken und Extremitäten (vgl. IV-act. 194-48 ff.). Im Übrigen fand bereits anlässlich der PMEDA-Begutachtung vom 21. Februar 2018 eine ausführliche klinische Untersuchung des Rückens, Beckens und der Extremitäten statt. Eine EFL wurde auch anlässlich jener Begutachtung offensichtlich nicht als notwendig erachtet (vgl. act. G5.2/10-18 ff.). Eine EFL war somit im Rahmen der SMAB-Begutachtung nicht erforderlich. Im Übrigen sind EFL bezüglich zumutbarer Belastbarkeit nur bei guter Leistungsbereitschaft zuverlässig (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2009, 9C_512/2009, E. 5.3). Nachdem die Beschwerdeführerin unter anderem gestützt auf die Einschätzung von Dr. D. davon ausgeht, gar nicht arbeiten zu könne und sich keine berufliche Tätigkeit vorstellen kann (vgl. z. B. IV-act. 194-64, Angabe anlässlich der neurologischen Begutachtung), wären von einer EFL keine verwertbaren Ergebnisse zu erwarten.
Dr. E.___ ging in seinem Schreiben vom 7. Januar 2019 davon aus, die depressive Störung sei "nicht mehr bezeichnet" (vgl. IV-act. 202-6), was nicht zutrifft. Der psychiatrische Gutachter hat die Diagnose einer depressiven Störung gestellt und diese dann als "nicht näher bezeichnet" eingestuft (IV-act. 194-9). Dr. E.___ führte aus, seines Erachtens sollten die Beschwerden der Beschwerdeführerin gewürdigt und unter einer mittelgradigen depressiven Störung subsumiert werden. Differenzialdiagnostisch käme dann doch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Betracht. Zusammenfassend halte er an seinen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fest. Diese Diagnosen würden zu funktionellen Einschränkungen führen, welche auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründe (IV-act. 202-7).
Zwischen dem behandelnden und dem begutachtenden Psychiater besteht insofern Einigkeit, als beide der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (F33 ICD-10) attestieren. Uneinigkeit besteht lediglich darüber, in welchem Grad diese depressive Störung zuletzt vorlag, ob zusätzlich zur depressiven Erkrankung ein somatisches Syndrom bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren ist und inwiefern sich die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. IV-act. 173-3 und 194-9).
Der psychiatrische SMAB-Gutachter hat sich eingehend mit den Vorakten, namentlich der Einschätzung des Behandlers sowie der Klinik B.___ auseinandergesetzt und diese wie auch seine eigenen Untersuchungsbefunde in seine Einschätzung einbezogen. Er hielt insbesondere fest, stimmungsmässig sei es der Beschwerdeführerin nach dem Klinikaufenthalt in B.___ nach eigenen Angaben besser gegangen (IV-act. 194-30). Eine mittelgradige depressive Episode habe zum Austrittszeitpunkt offensichtlich nicht mehr vorgelegen. Die Beschwerdeführerin wirke bei erheblicher Alltagsaktivität (vgl. hierzu IV-act. 194-31, 194-46 und 194-55) nicht depressiv und im Antrieb nicht gemindert. Ein Teil der von ihr angegebenen Beschwerden liessen sich von rheumatologischer Seite nicht objektivieren, sodass von einer zusätzlichen psychogenen Überlagerung, welche bei Depressionen durchaus häufig vorkomme, auszugehen sei. Bei depressiver Stimmungslage würden Schmerzen stärker empfunden, als dies somatisch nachvollziehbar sei. Derzeit bestehe nur eine gering ausgeprägte depressive Symptomatik, die nicht einmal die Kriterien für eine auch nur leichte depressive Episode erfülle (vgl. IV-act. 194-30, 194-34 f., 194-37 f.). Die Diagnose Dr. E.___s gemäss Bericht vom 14. Dezember 2017 (rezidivierende depressive Störung schwankenden Ausmasses, derzeit mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom [F33.11]) sei für die damalige Situation plausibel. Im PMEDA-Gutachten vom 21. Februar 2018 werde zwar die Diagnose "mögliche rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig ausgeprägte depressive Episode" gestellt. Aus dem damaligen psychiatrischen Befund ergebe sich aber höchstens das Vorliegen einer depressiven Restsymptomatik unterhalb des Schweregrades einer leichten depressiven Episode (IV-act. 194-37).
Weshalb der Schweregrad einer leichten depressiven Episode nicht erreicht wird und keine eigenständige Diagnose betreffend die Schmerzen der Beschwerdeführerin gestellt werden konnte, legte der psychiatrische SMAB-Gutachter ausführlich und einleuchtend dar (vgl. IV-act. 194-37 f.). Auch hielt er fest, der Bericht Dr. E.s vom 18. Oktober 2018 mit letzter Kontrolle am 3. Oktober 2018 sei nicht nachvollziehbar. Nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts in B. gebessert habe und bei Austritt nur eine depressive Restsymptomatik bestanden habe, sei nicht plausibel, dass wenige Wochen danach eine mittelgradige Episode weiterbestanden haben solle, zumal keine Hinweise für eine erneute Verschlechterung der Depression vorliegen würden und die Beschwerdeführerin auch nicht anlässlich der Begutachtung darüber berichtet habe (IV-act. 194-38). Dass die depressive Störung sich in der Zukunft in einer mittelgradigen Episode manifestieren könnte, hat der psychiatrische Gutachter nicht ausgeschlossen. Sollte dies eintreten und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin längerfristig verschlechtern, könnte bei der Beschwerdegegnerin eine Wiederanmeldung eingereicht werden.
Betreffend familiärer Situation ist festzuhalten, dass den Gutachtern die finanziell angespannte Lage der Familie bekannt war. Dessen ungeachtet ist die familiäre Situation insofern stabil, als die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren mit ihrem Ehemann zusammenlebt und ihre beiden Kinder im Zeitpunkt der Begutachtung ebenfalls im gleichen Haushalt wohnten. Die Beschwerdeführerin gab an, ihre Tochter und ihr Ehemann würden Haushaltsarbeiten übernehmen, wenn sie diese nicht erledigen könne (vgl. IV-act. 194-63 f. und 194-75). Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich Sorgen um ihren Sohn machte (vgl. IV-act. 45-3 und 66-3). Schon anlässlich der PMEDA-Begutachtung im Januar 2018 negierte die Beschwerdeführerin jedoch gravierende aktuelle familiäre Probleme (act. G5.1/8-4). Der Sohn war zum Zeitpunkt der Begutachtung wieder […] (IV-act. 194-75). Somit ist nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische SMAB-Gutachter die familiäre Situation als stabil und somit als Ressource ansah.
Es liegen zwei Gutachten mit weitgehend gleichlautenden Untersuchungsbefunden und Diagnosen vor (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 5. Februar 2020, IV-act. 206-3). Insgesamt beurteilen der behandelnde und der begutachtende Psychiater den selben Sachverhalt medizinisch unterschiedlich. Dr. E.___ nannte keine wichtigen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters als unzutreffend erscheinen liesse. Es ist deshalb auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen.
Zusammenfassend wurde das SMAB-Gutachten in Kenntnis der vollständigen Anamnese erstellt. Es beruht auf interdisziplinären fachärztlichen Untersuchungen und setzt sich mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin auseinander. Es ist für die vorliegend streitigen Belange umfassend und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der daraus gezogenen Schlussfolgerungen einleuchtend, sodass darauf abzustellen ist. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt demnach in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 55 % (ca. sechs Stunden täglich bei einer Leistungsminderung von 20 %). In einer adaptierten Tätigkeit betrug die Arbeitsfähigkeit 50 % vom 16. Juni 2017 bis 8. Januar 2018, 100 % vom 9. Januar 2018 bis (spätestens) 21. Mai 2018, 50 % vom 22. Mai 2018 bis 7. August 2018 und 0 % während des Klinikaufenthalts in B.___ vom 8. August 2018 bis 11. September 2018. Seit dem 12. September 2018 beträgt die Arbeitsfähigkeit wieder 100 % (vgl. IV-act. 194-11 f.).
Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin am 16. August 2017 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), vorliegend also frühestens per 1. Februar 2018. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind. Dieses Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete gestützt auf die SMAB-Einschätzung, wonach in der angestammten Tätigkeit ab dem 28. April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % bestand (vgl. IV-act. 194-11), am 1. April 2018. Somit ist für den Einkommensvergleich auf das Jahr 2018 abzustellen.
Während die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen in der Verfügung auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (nachfolgend: IK) für das Jahr 2016 abstellte und das Einkommen auf ein 100%-Pensum hochrechnete (Fr. 45'002.-- / 80 x 100 = Fr. 56'253.--; vgl. IV-act. 196 und 52), will die Beschwerdeführerin auf den IK-Auszug 2014 abstellen, da dies das letzte Jahr gewesen sei, in welchem sie 100 % gearbeitet habe, bevor sie gesundheitsbedingt ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert habe (Fr. 58'628.--; vgl. act. G1, S. 12 und IV-act. 52). Im Beschwerdeverfahren stellt die Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2013 (Fr. 56'626.--; IV-act. 52) ab, weil die Beschwerdeführerin ab Oktober 2014 krankheitshalber teilweise ausgefallen sei (act. G5).
Da die Beschwerdeführerin ab 2015 gesundheitlich bedingt nur noch 80 % gearbeitet hat, kann – wie auch die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren anerkannt hat – für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das letzte Einkommen aus dem Jahr 2016 abgestellt und dieses hochgerechnet werden. Zwar fiel die Beschwerdeführerin ab Oktober 2014 am Arbeitsplatz aus. Dennoch ist für das Valideneinkommen auf das Jahr 2014 abzustellen, und zwar aus folgenden Gründen. Dem IK-Auszug (IV-act. 52) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses 2005 grundsätzlich kontinuierlich steigern konnte (der Einkommenseinbruch im Jahr 2010 war gesundheitlich bedingt, vgl. IV-act. 3 ff.). Sogar nachdem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für die letzte Arbeitgeberin hatte anpassen und ihr Pensum auf 80 % reduzieren müssen, steigerte sie ihr Einkommen 2016 im Vergleich zum Vorjahr wieder und hatte hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum bereits das Einkommens-Niveau aus dem Jahr 2013 wieder erreicht. Vergleicht man die Monatslöhne Januar bis September 2013 und 2014, so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 wesentlich mehr verdient hat (siehe IV-act. 34-4). Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall das 2014 erzielte Einkommen auch in späteren Jahren erzielt hätte, sodass dieses als Valideneinkommen heranzuziehen ist.
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Tabelle "T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne" der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [nachfolgend: LSE]) beträgt das Valideneinkommen für das hier relevante Jahr 2018 demnach Fr. 59'922.-- (Fr. 58'628 / 2'673 x 2'732).
Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Deshalb ist für das Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen. 2017 betrug der Jahreslohn Fr. 54'783.-- (Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen IV-Textausgabe, Ausgabe 2019, S. 228, basierend auf der LSE des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 2018, total alle Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Frauen). Angepasst an die Nominallohnentwicklung liegt das Invalideneinkommen 2018 demnach bei Fr. 55'045.-- (Fr. 54'783.-- / 2'719 x 2'732).
Dass der Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, wobei weitere Faktoren sowie ein erhöhter Betreuungsaufwand zu berücksichtigen sind, wird vom Bundesgericht generell nicht als Grund für einen Abzug akzeptiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2, und vom 30. November 2015, 9C_437/2015, E. 2.4). Auch die geltend gemachten vermehrten Krankheitsabsenzen werden gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als eigenständiges Abzugskriterium berücksichtigt (vgl. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.2). Das umfangreiche Adaptionsprofil erfordert von einem potentiellen Arbeitgeber sowie allfälligen Mitarbeitenden indes viel Wohlwollen gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin kann nicht flexibel eingesetzt werden. Eine adaptierte Tätigkeit darf nicht nur körperlich, sondern auch kognitiv und psychisch nicht belastend sein. Gemäss Adaptionsprofil benötigt die Beschwerdeführerin bei längerer Zeitpräsenz sodann die Möglichkeit, kurze Pausen machen zu können. Da dies für die adaptierte Tätigkeit nicht durch eine Reduktion des Rendements berücksichtigt wurde, ist es im Rahmen der Prüfung eines Tabellenlohnabzuges miteinzubeziehen. Gesamthaft ist deshalb ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Ein weitergehender Tabellenlohnabzug rechtfertigt sich indes mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht. Im Übrigen würde selbst bei Vornahme des Höchstabzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
Dem Valideneinkommen von Fr. 59'922.-- steht demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 49'541.-- (Fr. 55'045.-- x 90%) gegenüber. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 17 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, ist die Gerichtsgebühr ihr aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über Fr. 4'681.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht und dabei für den Fall des Obsiegens einen Stundenansatz von Fr. 250.-- verwendet (act. G15.1). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, kommt die unentgeltliche Rechtspflege zur Anwendung, sodass mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu rechnen wäre. Die Rechtsvertreterin hat ausgeführt, angesichts der langen Krankengeschichte und des grossen Aktenumfangs inkl. mehrerer Gutachten habe ein überdurchschnittlicher Aufwand resultiert. Die Angelegenheit war indes nicht aussergewöhnlich komplex. Sowohl die Krankengeschichte als auch der Aktenumfang sprengten nicht den Rahmen des Üblichen. Zwar lagen zwei Gutachten im Recht, jedoch ist auch dies nicht ungewöhnlich. Demnach erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin pauschal mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP