Entscheid vom 27. November 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2020/53
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen), psychische Erkrankungen, wie namentlich Depressionen und Abhängigkeitserkrankungen, ist der Beweis einer lang andauernden und erheblichen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 226 E. 6; BGE 143 V 429 E. 7.2; BGE 141 V 294 f. E. 3.5 f. und E. 4.2). Er kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427 E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2020 stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das Verlaufsgutachten der PMEDA vom 6. März 2019, weshalb zunächst dessen Beweistauglichkeit zu prüfen ist.
In Bezug auf die koronare Herzkrankheit wurde im internistischen Teilgutachten ausgeführt, eine koronare Zweigefässerkrankung sei seit Februar 2018 aktenkundig. Die nachgewiesenen Stenosen seien mittels Stenting im März 2018 behoben worden. Ein klarer kardialer Zusammenhang zwischen den weiterhin berichteten unspezifischen thorakalen Schmerzen, die häufig durch bestimmte Bewegungen provoziert würden und nicht mit einer Dyspnoe-Symptomatik verbunden seien, sei aktuell nicht wahrscheinlich. Es bestehe zwar ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres Risiko, welches sich aber auf die Arbeitsfähigkeit nur in körperlich schweren Arbeiten auswirke (IV-act. 218-50 f., 54). Die kardiologische Gutachterin hielt fest, nach Diagnosestellung sei eine komplette Revaskularisation mittels PCI/Stenting erfolgt. Damit sei eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit sehr unwahrscheinlich. Die linksventrikuläre Funktion sei stets erhalten gewesen ohne regionale Kontraktilitätsstörungen. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien kontrolliert. Die vom Beschwerdeführer angegebenen linksthorakalen Beschwerden seien vom Charakter nicht ischämie-typisch trotz Angabe einer gewissen Wirksamkeit des Medikamentes lsoket. Der vom Beschwerdeführer angegebene Drehschwindel lasse sich kardial nicht erklären (IV-act. 218-88 f.). Zusammenfassend erachteten sowohl der internistische Gutachter als auch die kardiologische Gutachterin die kardiale Situation als insoweit kompensiert, als kardial verursachte Beschwerden oder kardiovaskuläre Risikofaktoren einer vollen Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nicht mehr entgegenstünden. Abweichende Einschätzungen behandelnder Kardiologen sind nicht vorhanden. Somit ist davon auszugehen, dass spätestens ab der kardiologischen Verlaufsbegutachtung vom 29. Oktober 2018 (IV-act. 218-58) aus kardiologischer Sicht für adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag.
Der neurologische und der orthopädische Gutachter berücksichtigten sämtliche geklagten Beschwerden aus ihrem Fachgebiet und kamen plausibel zum Schluss, dass diese die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich qualitativ beeinträchtigen würden. Weitere Beschwerden, die nicht berücksichtigt worden seien, konkretisiert der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerdeantwort zu Recht festgehalten (act. G 4, Ziff. 4.4) – nicht. Die Einschätzungen des orthopädischen und neurologischen Gutachters stützen sich auf umfassende bildgebende und klinische Befunde. Vorhandene Inkonsistenzen werden nachvollziehbar aufgezeigt. Behandlerseits sind keine objektiven Befunde aktenkundig, welche das orthopädische oder neurologische Teilgutachten in Frage zu stellen vermögen. Nachvollziehbar ist auch, dass rückwirkend aus orthopädischer und neurologischer Sicht keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten vorgelegen hat. Mit den Akten übereinstimmend ist die Feststellung, dass die geklagten Beschwerden bereits in den Vorgutachten (Konsiliarbericht Dr. C.___ vom 22. April 2013, IV-act. 104 sowie Vorgutachten vom März 2017, vgl. IV-act. 167-32 f., 37, 40) nicht
konsistent objektiviert werden konnten.
Der Beschwerdeführer stand erstmalig ab 17. März 2020 bei Dr. M.___ in psychiatrischer Behandlung. Dieser stimmte dem Gutachter hinsichtlich des Ausschlusses einer Störung aus dem organischen, schizophrenen, affektiven, neurotischen oder somatoformen Formenkreis zu. Weiter diagnostizierte er eine mittelgradige, atypische, schmerzbedingte depressive Episode (ICD-10: F32.6) und eine vorbestehende reaktive generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Eine einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieb Dr. M.___ nicht (act. G 6.1). Eine solche lag erst recht nicht vor dem massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 131 V 243 E. 2.1) vor. Aus psychiatrischer Sicht ist damit nicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Im Verlaufsgutachten wurden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einfach die Beurteilungen des Vorgutachtens übernommen; so wurde die Begutachtung teilweise durch andere Fachärzte durchgeführt und es erfolgte zusätzlich eine kardiologische Untersuchung. Vorbehältlich der erörterten Herz- und Knieprobleme wurden im Zeitraum zwischen den Gutachten keine neuen gesundheitlichen Probleme beklagt, befundlich erhoben oder diagnostiziert. Somit erfüllt das Verlaufsgutachten vom 27. Februar 2019 die rechtsprechungsmässigen Voraussetzungen der Beweistauglichkeit. Es ist darauf abzustellen und für eine adaptierte Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zu diskutieren bleibt der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit.
Sowohl der internistische Gutachter als auch die kardiologische Gutachterin führten retrospektiv aus, aufgrund der entgleisten Hypertonie und im Rahmen der (Behandlung der) koronaren Herzerkrankung habe in angepassten (körperlich leichten bis mittelschweren) Tätigkeiten keine andauernde, wohl aber eine zeitlich nicht genau eingrenzbare passagere generelle Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-act. 218-93 f.; IV-act. 218-56).
Anlässlich der internistischen Erstbegutachtung im März 2017 wurde eine mögliche koronare Herzkrankheit und eine entgleiste arterielle Hypertonie erhoben (IV-act. 167-23). Der internistische Gutachter befand, bis zum Abschluss der kardiologischen Diagnostik, der Blutdruckeinstellung und einer deutlichen Gewichtsreduktion sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Reevaluation könne in etwa drei Monaten erfolgen, gegebenenfalls sei zumindest eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu erreichen (IV-act. 167-24). Im interdisziplinären Konsens wurde festgehalten, aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der internistischen Befunde in jedweder Tätigkeit zu 100 % aufgehoben (IV-act. 147-48). Zumindest in körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten sei die Erlangung einer Arbeitsfähigkeit als denkbar anzusehen (IV-act. 167-53). Aus diesen Formulierungen (eine Arbeitsfähigkeit sei "zu erreichen", "Erlangung", sei in "jedweder Tätigkeit" vollständig aufgehoben) geht klar hervor, dass aus damaliger gutachterlich-internistischer Sicht auch in angepassten Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vorlag, eine künftige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit jedoch in Erwägung gezogen wurde.
Die kardiologische Untersuchung vom 30. Oktober 2017 ergab ebenfalls den Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Der untersuchende Kardiologe hielt fest, der Beschwerdeführer beklage seit der HWS-Operation vor zwei Jahren zunehmende Beschwerden (retrosternaler Druck und Schmerz) bei schnellem Gehen und Bergangehen. Die Blutdruckwerte seien sehr gut eingestellt. Die multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren seien eingestellt (vgl. IV-act. 176). Da die Beschwerden jeweils belastungsabhängig auftraten und aufgrund der kompensierten Blutdruckwerte sowie kardiovaskulären Risikofaktoren erscheint es nachvollziehbar, dass bis zum Zeitpunkt der kardiologischen Untersuchung wieder eine volle bzw. zumindest nicht rentenrelevant beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand.
Im Rahmen der Koronarangiographie vom 23. Februar 2018 wurden ein funktioneller Verschluss des mittleren RIVA und Beeinträchtigungen weiterer Gefässe als Ursache der Angina pectoris festgestellt (IV-act. 193). Diese wurden im Wesentlichen anlässlich einer weiteren Koronarangiographie mit insgesamt vier Stents am 14. März 2018 behandelt (IV-act. 197-15 ff.; Austrittsbericht Klinik für Kardiologie des KSSG vom 15. März 2018, IV-act. 197-9 ff.). Ab dem 16. März 2018 attestierte der behandelnde Kardiologe dem Beschwerdeführer eine langsam steigerbare Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten (Arztbericht vom 16. April 2018, IV-act. 197-1 ff.). Zur Arbeitsfähigkeit vor dem Eingriff bzw. dem 16. März 2018 äusserte sich Dr. H.___ nicht.
Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus kardiologischer Sicht vom Zeitpunkt der Begutachtung (März 2017) bis zur Untersuchung vom 30. Oktober 2017 zwischen 100 % und 0 % und dann nochmals nach dem Eingriff vom 14. März 2018 bis zur Verlaufsbegutachtung (kardiologische Begutachtung am 29. Oktober 2018) zwischen 50 % und 0 % eingeschränkt war. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Anstiegs der Arbeitsfähigkeit in den genannten Phasen ist anzunehmen, dass jeweils nicht für eine längere Zeit (bzw. während über drei Monaten) eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorlag. Es kann daher auch insoweit auf das internistische und kardiologische Verlaufsgutachten abgestellt werden, als eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aufgrund der koronaren Herzkrankheit nur passager bestanden habe.
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4 mit Hinweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten betreffend Verweistätigkeiten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2016, 9C_469/2016, E. 3.2). Massgebend für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Dieser ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.).
Als massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist mit der Beschwerdegegnerin die Erstattung des Verlaufsgutachtens vom 6. März 2019 anzunehmen. Der Beschwerdeführer war damals beinahe 63 Jahre alt. Er kann keine körperlich schweren Arbeiten mehr ausführen. Weiter zu vermeiden sind Überkopfarbeiten und zervikale Zwangshaltungen (IV-act. 218-130, 133, 135). Wechselbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte leichte körperliche Tätigkeiten mit Handhabung von Lasten bis 10 kg ohne Zwangshaltungen im Armvorhalt oder mit Nackenreklination, ohne Bück- oder Rotationsbelastungen des Rumpfes sowie ohne Wegstrecken in unebenem Gelände und ohne Benützung von Leitern und/oder Gerüsten und ohne häufiges Begehen von Treppen sind zumutbar (IV-act. 218-174). Die Verlaufsbegutachtung erfolgte unter Beizug eines Dolmetschers, wobei der Beschwerdeführer teilweise in deutscher Sprache antwortete (IV-act. 218-125). Nach eigenen Angaben habe er in der Schule kaum Lesen und Schreiben gelernt und nach vierjährigem Schulbesuch in der Landwirtschaft und als Bäcker gearbeitet (IV-act. 218-207 f.). Gemäss IK-Auszug und seinen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer, nachdem er im Alter von ca. 2_ bis 2_ Jahren in die Schweiz gekommen war, in einer Mosterei (wohl P.___ AG) sowie bei den Unternehmen Q., R. AG, und stand in weiteren kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen bei zeitweiser Arbeitslosigkeit. Ab Februar 1995 war er während über 17 Jahren bei der B.___ AG, als Schweisser und Prüfer in der Produktion von Heizkörpern tätig (IV-act. 154-2 f.; IV-act. 218-208).
Das Bundesgericht verneinte unter anderem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einer 62 1/2-jährigen Beschwerdeführerin ohne erlernten Beruf, die zuletzt während 7 Jahren als Montagemitarbeiterin tätig war und diese Arbeit nicht mehr ausüben konnte. Jedoch waren ihr körperlich leichte bis teilweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Hektik vollumfänglich zumutbar (Urteil vom 14. Oktober 2016, 9C_416/2016, E. 3 und 5.1). Gleich entschied es in Bezug auf eine ebenfalls 62 1/2-jährige Beschwerdeführerin, die während rund 20 Jahren ein eigenes Reinigungsinstitut geführt hatte und der sämtliche bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar waren (Urteil vom 7. Oktober 2019, 9C_642/2018, E. 3.6 f.). Ebenfalls verneinte es die Verwertbarkeit einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit eines ehemaligen Kunststoffbeschichters, der aufgrund einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit nur noch vor allem feinmotorische Tätigkeiten hätte ausführen können, in denen er nie Vorkenntnisse erwerben konnte (Urteil vom 23. Oktober 2003, I 392/02, E. 3.2). Hingegen bejahte es die Verwertbarkeit bei einem im massgeblichen Zeitpunkt 63 1/2-jährigen Beschwerdeführer, der in angepassten Tätigkeiten – Gewichtslimite 10 kg und eher sitzend – zu 100% arbeitsfähig war. Im Unterschied zum vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse und war ausgebildeter Servicetechniker mit Berufserfahrung auch als Hauswart. Das Bundesgericht erwog, dass ihm angesichts des erworbenen Handelsdiploms nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben auch einfache Bürotätigkeiten offen stünden (Urteil vom 30. Dezember 2015, 9C_847/2015, E. 4.2 f.). Zur selben Erkenntnis kam es im Fall eines 61 1/2-jährigen Beschwerdeführers, der nach erlittenem Myokardinfarkt in adaptierten Tätigkeiten nie eingeschränkt war und 30 Jahre als Schreiner sowie 5 Jahre als Hauswart und Allrounder tätig gewesen war, woraus auf eine gewisse Umstellungsfähigkeit geschlossen wurde (Urteil vom 6. Januar 2020, 9C_797/2019, E. 4), sowie hinsichtlich eines 62 3/4-jährigen Beschwerdeführers ohne besonders einschränkendes Anforderungsprofil, der über eine Berufslehre und eine jahrzehntelange Berufserfahrung sowie handwerkliche Fertigkeiten verfügte, welche ihm auch in einer anderweitigen Erwerbstätigkeit zugutekommen könnten (Urteil vom 22. Juli 2019, 9C_864/2018, E. 4.2).
Dem Beschwerdeführer bleiben mit seinen beinahe 63 Jahren lediglich noch gut zwei Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung. Zudem verfügt er über keine Berufsausbildung und überhaupt über eine sehr geringe Schulbildung. Er war 17 Jahre an derselben Arbeitsstelle tätig, welche ihm nun nicht mehr zumutbar ist. Dort arbeitete er als Heizkörperkontrolleur und in der Heizkörperproduktion (Schweissen, Färben) in einer überwiegend körperlich schweren Tätigkeit. Sein gutachterliches Zumutbarkeitsprofil umfasst Einschränkungen betreffend Rücken, Ellbogen und Knie. In einer entsprechenden Tätigkeit kann der Beschwerdeführer seine bisher gewonnene Berufserfahrung nicht nutzen. Trotz der hohen Arbeitsfähigkeit wäre der zu erbringende Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit beträchtlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist im vorliegenden Fall keine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen.
Bei einem zuletzt erzielten Einkommen im Jahr 2011 von Fr. 64'441.-- (Angaben Arbeitgeberin vom 27. März 2012, IV-act. 42) und einem Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2011 des Bundesamtes für Statistik (BFS) von Fr. 61'910.-- (Anforderungsniveau 4, Männer, Informationsstelle AHV/IV, IV 2019, Bern 2019, Anhang 2) hat der Beschwerdeführer solange die gutachterlich attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten verwertbar war, keinen Rentenanspruch (vgl. auch E. 3.1). Ab feststehender Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit am 1. März 2019 besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Gemessen an den gestellten Anträgen hat der Beschwerdeführer nur in untergeordnetem Ausmass obsiegt. Ihm sind daher ermessensweise zwei Drittel der Kosten, d.h. Fr. 400.--, aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm im Umfang von Fr. 400.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 200.-- zurückzuerstatten. Den Restbetrag von Fr. 200.-- hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegenden Streitsache erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine Parteientschädigung von pauschal rund Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, hat er entsprechend dem Ausmass des Obsiegens einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von rund Fr. 1‘350.-- als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 1'350.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP