Entscheid vom 19. November 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2020/50
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Heer, Degersheimerstrasse 6, Postfach 354, 9230 Flawil,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich (unter anderem im Haushalt) zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; gemischte Methode).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; vgl. ferner Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft – mit einem Seitenblick auf die medizinischen Gutachten, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 138 ff.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc). Dies gilt auch für Stellungnahmen behandelnder Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. April 2006, I 803/05, E. 5.5). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen, 138 V 221 f. E. 6). Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Vorliegend ist zwischen den Parteien unumstritten, dass der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode festzulegen ist und dass die Aufteilung 75 % Haushaltstätigkeit und 25 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit betragen soll. Dies ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin vor Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens neben der Führung ihres Haushalts und der Betreuung von vier Kindern in kleinem Umfang erwerbstätig war und davon auszugehen ist, dass sie dies im Gesundheitsfall so weitergeführt hätte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. Juni 2011 in IV-act. 115) resp. nunmehr anstelle ihrer Kinder ihre Enkelkinder betreuen würde. Diese Einschätzung entspricht sodann der Angabe der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere IV-act. 155). Umstritten sind demgegenüber sowohl die Einschränkung in ausserhäuslichen Erwerbstätigkeiten (E. 3) als auch die Einschränkung im Haushalt (E. 4).
Zu prüfen ist vorab, ob der Sachverhalt in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ausserhäuslichen Erwerbstätigkeiten genügend abgeklärt ist.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten aus. Sie stützte sich dabei auf die polydisziplinären Gutachten des ABI vom 26. September 2017 (IV-act. 210) und 9. April 2019 (IV-act. 244) inkl. Ergänzungen vom 30. Januar (IV-act. 220) und 8. März 2018 (IV-act. 224) sowie 30. September 2019 (IV-act. 250). Die Beschwerdeführerin erachtet die Gutachten des ABI als nicht beweistauglich und die Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte als massgeblich. Sie leide unter massiven, im Gegensatz zu früher persistierenden Kopfschmerzen, welche über die Schulternackenregion, den Rücken und die Arme ausstrahlten, und an Nervosität, Druckgefühlen in der Brust und Gereiztheit. Sie habe Mühe nachts einzuschlafen und mache sich Sorgen um die Zukunft. Sie fühle sich lustlos und habe das Gefühl, wie "nicht mehr am Leben" zu sein (act. G1 Rz. III/9). Angesichts des Umstandes, dass das Verlaufsgutachten des ABI vom 9. April 2019 mit Ausnahme der Neurologie sämtliche Fachrichtungen des ABI-Gutachtens vom 4. September 2017 erneut abdeckt und eine aktualisierte medizinische Aktenlage berücksichtigt, werden im Folgenden insbesondere das Verlaufsgutachten vom 9. April 2019 sowie das neurologische Teilgutachten vom 4. September 2017 auf ihren Beweiswert hin überprüft. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob den ABI-Gutachten materiellrechtlich gefolgt werden kann oder ob konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. vorstehend E. 1.3 und 1.4). Angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. act. G1 Rz. III/20 bis 38) wird ein besonderes Augenmerk darauf zu legen sein, ob die Gutachter des ABI aus den Berichten der behandelnden Ärzte ersichtliche, objektiv feststellbare Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt haben.
Da die Beschwerdeführerin am Verlaufsgutachten vom 9. April 2019 insbesondere das psychiatrische Teilgutachten bemängelt (vgl. act. G1 Rz. III/29 bis 38), ist vorab dessen Beweistauglichkeit zu prüfen. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. T.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), welcher er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (IV-act. 244, Ziff. 6.2 S. 46). Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen, welche auch in Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungen durch die Sozialhilfeabhängigkeit und die jahrelange Arbeitslosigkeit des Ehemannes stehen würden, sind ihm zufolge im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen (IV-act. 244, Ziff. 6.3 S. 47). Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen stimmt mit der von der Klinik für Psychosomatik am KSSG am 17. November 2017 erhobenen Diagnose überein (vgl. IV-act. 218-1). Der dort zuständige Arzt diagnostizierte zusätzlich ein depressives Rezidiv bei mittlerweile chronifizierter Schmerzerkrankung (IV-act. 218-2). Auch dieser Arzt sah also - wie Dr. T.___ die depressiven Verstimmungen - die von ihm diagnostizierte Depression in Zusammenhang mit der Schmerzerkrankung. Es ist nachvollziehbar, dass Dr. T.___ keine Depression zu diagnostizieren vermochte. Denn er erhob folgende Befunde: Die Explorandin berichtete schnell und viel, erzählte von ihren Beschwerden, von ihren Depressionen und Schmerzen. Die Schilderung war diffus, so konnte sie nicht genau benennen, was sie unter Depressionen verstehe, auch die Schmerzschilderung war völlig diffus. Zusätzlich berichtete sie von Körperwahrnehmungen, vom Gefühl des Geschubst Werdens. Sie sprach schnell und viel, der Redefluss war manchmal kaum zu bremsen. Sie war klagsam, nicht depressiv. Die Psychomotorik war sehr lebhaft. Sie nahm einen guten affektiven Kontakt zur Dolmetscherin und zum Untersucher auf. Sie machte einen wachen Eindruck, war bewusstseinsklar. Sie war zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Die Explorandin drückte sich differenziert aus. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin. Während der Untersuchung zeigte sie keine Zeichen von Konzentrationsschwäche. Sie konnte gut auf die gestellten Fragen eingehen. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen waren intakt. Ihre Ausführungen waren anschaulich. Das Denken war nicht eingeengt. Sie zeigte kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere. In ihren Schilderungen waren keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen waren nicht vorhanden. Es gab keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen. Die Explorandin hatte einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person. Sie konnte sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse waren nicht vorhanden. Die Explorandin äusserte keine Zwangsgedanken. Hinweise auf Zwangshandlungen waren nicht vorhanden. Sie berichtete nicht über Ängste, erwähnte keine Phobien. Aus ihren Schilderungen ergaben sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages. Die Explorandin berichtete nicht über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidimpulse (IV-act. 244, Ziff. 4.3 S. 45 f.). Auch konnte er bei seiner Untersuchung keine Auffassungs- und Konzentrationsstörungen feststellen. Die Beschwerdeführerin machte auf ihn einen sehr aktiven und energischen Eindruck, sie habe schnell und viel gesprochen, den Antrieb erlebte er als nicht vermindert. Die Beschwerdeführerin gestaltet nach seiner Einschätzung den Alltag aktiv, führe den Haushalt selbständig, unternehme Spaziergänge, pflege Kontakt mit ihren Kindern. Eine solche Tagesgestaltung ist mit einer mittelgradigen oder schweren Depression laut Dr. T.___ nicht vereinbar (IV-act. 244, Ziff. 6.3 S. 47). Als einziges depressives Symptom habe die Beschwerdeführerin die Auseinandersetzungen mit ihrem Mann genannt (IV-act. 220 S. 2). Diese Ausführungen können nachvollzogen werden und leuchten in der Schlussfolgerung ein. Hinzu kommt, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. anstatt vieler das Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2019, 9C_379/2019, E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen). Insoweit die Beschwerdeführerin Dr. T.___ eine lediglich oberflächliche Auseinandersetzung mit den Vorakten vorwerfen lässt (vgl. act. G1 Rz. III/32), kann ihr nicht gefolgt werden. Er führte in diesem Zusammenhang aus, in der Klinik M.___ seien 2010 eine Anpassungsstörung und der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. 2013 habe die Klinik M.___ eine mittelgradig depressive Episode im Rahmen einer psychophysischen Erschöpfung diagnostiziert. Die Psychiatrische Klinik C.___ habe 2015 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Die seit Jahren behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ diagnostiziere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine histrionische Persönlichkeitsstörung und erwähne zahlreiche somatische Diagnosen. Im Vordergrund stehe bei der Explorandin die ausgeprägte psychische Überlagerung der geklagten somatischen Beschwerden, die kaum objektiviert werden könnten. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten keine depressiven Symptome festgestellt werden können (IV-act. 210, Ziff. 4.1.7 S. 16 f.). Im Bericht der Psychosomatik des KSSG seien eine rezidivierende depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden. Im psychopathologischen Befund seien Auffassungs- und Konzentrationsstörungen vermerkt worden, das Denken sei umständlich, affektiv und deprimiert (IV-act. 244, Ziff. 6.3 S. 47). Aufgrund des vorstehend Erwähnten konnte Dr. T.___ diesen Befund nicht teilen und begründete auch wieso. Dr. T.___ setzte sich in seinen Teilgutachten mit den aktenkundigen früheren Diagnosen auseinander und kam unter Würdigung derselben sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und der von ihm erhobenen Befunde zum Schluss der vorgenannten Diagnose - welche wie gesagt mit derjenigen von der Klinik für Psychosomatik am KSSG übereinstimmt, wobei letztere wie gesagt zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte (IV-act. 218-1). Die aktenkundig einzig von der behandelnden Psychiaterin erhobene Diagnose der Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B wird von dieser nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend geschildert (IV-act. 199-6 Ziff. 1.7). Hinsichtlich des Verlaufsgutachtens bemängelt die Beschwerdeführerin namentlich, dass der von Dr. T.___ geschilderte Tagesablauf dem vom Fallführer geschilderten widerspreche. Auch der kardiologische Gutachter berichte von Lustlosigkeit, fehlenden Hobbies und häufigen Streitereien zwischen den Ehegatten. Somit basiere die Einschätzung des Psychiaters auf einem falschen Sachverhalt (vgl. act. G1 Rz. III/34 ff.). Die Beschwerdeführerin erzählte Dr. T., dass sie regelmässig von den Töchtern und den Enkelkindern besucht werde (IV-act. 244, Ziff. 3.2 S. 44, Soziale Anamnese). Ihren Tagesablauf schilderte sie dahingehend, dass sie tagsüber meistens zu Hause sei. Sie mache regelmässig kürzere Spaziergänge. Die Einkäufe erledige sie mit dem Bus, dies sei gut möglich. Der Haushalt gebe nicht viel zu tun, sie könne ihn alleine führen, alleine bei der Wäsche helfe ihr ihre Tochter (IV-act. 244, Ziff. 3.2 S. 45, Tagesablauf). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass Dr. T. davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, den Zweipersonenhaushalt weitgehend selbständig zu führen, Einkäufe zu erledigen, Spaziergänge zu unternehmen und Kontakt mit ihren Kindern zu pflegen (IV-act. 244, Ziff. 7.4S. 48). Angesichts der von Dr. T.___ nachvollziehbar erhobenen Befunde (vgl. vorstehend) ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass er zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre, auch wenn die Beschwerdeführerin ihm ihren Tagesablauf anders geschildert hätte. Darüber hinaus ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Schilderung des Tagesablaufs gegenüber einem Orthopäden anders erfolgt als gegenüber einem Psychiater, zumal die zu begutachtende Person sich bei einem Psychiater wohl automatisch auf ihre Psyche und bei einem Orthopäden auf ihren Körper fokussiert. Auch in diesem Kritikpunkt ist somit kein konkretes Indiz erkennbar, das gegen die Zuverlässigkeit der ABI-Gutachten sprechen würde. Insgesamt ist denn psychiatrischerseits auch kein behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck der Beschwerdeführerin erkennbar, zumal sie seit Jahren vorwiegend eine ambulante Psychotherapie bei immer derselben psychiatrischen Fachärztin besucht, die sie laut Dr. T.___ als wirkungslos erlebt und nach welcher sie sich jeweils deutlich schlechter fühle (IV-act. 244, Ziff. 7.2 S. 47). Bei der Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht blendet Dr. T.___ zu Recht die psychosozial schwierige Situation der Beschwerdeführerin aus (IV-act. 244, Ziff. 7.2 S. 48), denn der bio-psycho-soziale Krankheitsbegriff ist rechtlich im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend (BGE 143 V 426 f. E. 6). Dies dürfte - neben dem von den ABI-Gutachtern erwähnten Umstand, dass die behandelnde Psychiaterin wohl die subjektive Limitierung der Beschwerdeführerin in den Vordergrund stelle (vgl. IV-act. 250) - seine im Vergleich zur behandelnden Psychiaterin höhere Arbeitsfähigkeitseinschätzung erklären. Insgesamt kommt dem psychiatrischen Gutachten Beweiswert zu. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, auch mit dem zweiten ABI-Gutachten könnten die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte nicht entkräftet werden (act. G1, Rz. III/38), verkennt sie, dass nicht die Beschwerdegegnerin das Vorhandensein einer Arbeitsfähigkeit zu beweisen hat, sondern sie das Vorhandensein einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.5), was ihr, wie ausgeführt, nicht gelingt. Insgesamt liefern die Akten keine Erklärung für die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre ihrer Ansicht nach nicht vorhandene Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Gegen die übrigen Teilgutachten des Verlaufsgutachtens des ABI bringt die Beschwerdeführerin nichts vor und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen den Beweiswert des internistischen, orthopädischen, kardiologischen oder pneumologischen Gutachtens sprechen würden. Das orthopädische Teilgutachten ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es für die Begründung einer schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit damit korrelierender, fachärztlich schlüssig feststellbarer Befunde bedarf, welche die Schmerzangaben hinreichend erklärbar machen und die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein müssen (BGE 130 V 398 E. 5.3.2), nachvollziehbar. Folglich kann auf das ABI-Gutachten vom 9. April 2019 abgestellt werden.
Hinsichtlich der nicht Gegenstand des Verlaufsgutachtens bildenden neurologischen Abklärung des ABI beanstandet die Beschwerdeführerin insbesondere, dass eine Auseinandersetzung mit vorbestehenden neurologischen Leiden fehle (act. G1, Rz. III/Rz. 22). In der Tat hielt der neurologische Gutachter fest, dass keine neurologischen Stellungnahmen neueren Datums zur Verfügung stehen würden (IV-act. 210 Ziff. 4.3.7 S. 28). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig zuletzt am 6. Februar 2009 in fachärztlicher neurologischer Behandlung gestanden hat (vgl. Bericht von Dr. J.___ vom 17. März 2009 in IV-act. 74), ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter des ABI auf eine Auseinandersetzung mit den Vorakten verzichtete, zumal aus dem jahrelangen fehlenden Aufsuchen einer neurologischen Fachperson darauf geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Leidensdruck verspürte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Verlaufsbegutachtung auf eine neuerliche neurologische Untersuchung verzichtete.
Von weiteren medizinischen Abklärungen und insbesondere der Erstellung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens - wie dies vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wird (act. G1 Rz. I/2) - sind in antizipierender Beweiswürdigung angesichts der umfangreichen und aussagekräftigen medizinischen Aktenlage keine neuen objektiven Erkenntnisse zu erwarten. Den Nachteil der Beweislosigkeit im Sinne des fehlenden Nachweises von invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. BGE 139 V 563 E. 8.1; vgl. vorstehend E. 1.5). Zusammenfassend ist grundsätzlich von einer 100%igen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensadaptierten Erwerbstätigkeiten (körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 - 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau unter Ausschluss von fremd- oder selbstgefährdenden Tätigkeiten; IV-act. 244 S. 9) auszugehen. Für die Zeit vom 5. Oktober 2011 bis 4. April 2012 (zervikale Dekompression und Spondylodese in der Klink F., IV-act. 124), vom 22. April bis 28. Mai 2015 (Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik C. l, IV-act. 196-29) und vom 23. August bis 22. Oktober 2017 (Karpaldachspaltung, Operationsbericht ist nicht aktenkundig) ist jeweils eine durch die stationären Aufenthalte bedingte resp. postoperative vollständige Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. IV-act. 210 S. 23 f. und S. 30).
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Betätigungsbereich Haushalt geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung der ABI-Gutachter von einer höchstens 15%igen Einschränkung aus (vgl. IV-act. 253-2 i.V.m. IV-act. 244 S. 30). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass ihre Einschränkung grösser sei als die im Jahr 2013 von der Beschwerdegegnerin mittels Abklärung im Haushalt festgestellten 30 % (act. G1 Rz. III/39 ff.). Hierauf lasse auch der Umstand schliessen, dass Dr. U.___ im orthopädischen Teilgutachten von Schwierigkeiten beim Treppensteigen, Kochen und Waschen berichte (act. G1 Rz. III/40). Angesichts der Gewichtung des Haushaltsbereichs mit maximal 75 % und angesichts der fehlenden Einschränkung bei der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit (vgl. vorstehend E. 3) müsste die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt mindestens 54 % erreichen, um zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu führen (75 % : 100 % x 54 = 40.5 %). Auch wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, dass die letzte Haushaltsabklärung bereits im Jahr 2013 stattgefunden habe, kann anhand der medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Einschränkung im Haushalt auch nur annähernd ein solches Mass erreicht (vgl. vorstehend E. 3; zur Berechnung inkl. Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn vgl. nachstehend E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin ist - wie ausgeführt - in körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 - 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau unter Ausschluss von fremd- oder selbstgefährdenden Tätigkeiten 100 % leistungsfähig. Auch wenn in einem Haushalt Tätigkeiten im Stehen und Gehen, selten allenfalls auch mit Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg erforderlich sind, ist eine Wechselbelastung dort möglich. Darüber hinaus kann die Arbeitseinteilung weitgehend frei vorgenommen werden. Auch lebte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung im Jahr 2013 noch in einem Dreipersonenhaushalt, welcher sich mit dem Auszug der Tochter auf einen Zweipersonenhaushalt verkleinert hat (vgl. IV-act. 152-5), womit sich auch der Aufwand für die Haushaltsführung verkleinert haben dürfte. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Wäsche seien im Jahr 2013 lediglich 30 % an Einschränkung berücksichtigt worden, welche zwischenzeitlich bis zu 60 % betrage (act. G1 Rz. III/41), ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Haushaltsabklärungsbericht vom 26. August 2013 in jedem dieser Bereiche eine Einschränkung von 60 % berücksichtigt worden ist. Diese Einschränkung wurde jedoch aufgrund der Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin jeweils um 30 resp. 40 % reduziert (vgl. IV-act. 152-12). Die Mithilfe von Familienangehörigen bei der Bewältigung des (auch deren) Haushalts ist laut bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn eine gewisse Entlastung durch sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in die Schätzung einzubeziehen; allerdings darf nach dieser Rechtsprechung nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit sind aber durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch ausserdem keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern (vgl. BGE 130 V 396 E. 8), stets allerdings ohne aus dem Blick zu verlieren, dass es um die Bemessung der behinderungsbedingten Einbusse an persönlicher Leistungsfähigkeit der versicherten Person geht. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welcher seit dem 1. Mai 2016 eine Viertelsrente der IV bezieht (vgl. den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des hiesigen Gerichts vom 9. Juli 2020, IV 2018/257), ist eine Mitwirkung von diesem zu berücksichtigen. Insgesamt dürfte sich die Einschränkung im Haushaltsbereich tatsächlich in dem vom ABI erwähnten Ausmass von maximal 15 % befinden. Die genaue Bezifferung hat jedoch nicht zu erfolgen, da wie gesagt selbst bei einer Beeinträchtigung von bis zu 54 % keine rentenbegründende Einschränkung ausgewiesen wäre.
Ausgehend von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung und unter Berücksichtigung der Zeiträume einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.5) bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.
Hinsichtlich des Invaliditätsgrades im ausserhäuslichen Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.2). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Einkommensvergleich in IV-act. 252) ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens der Lohn für Hilfsarbeiterinnen zugrunde zu legen ist und folglich der Einkommensvergleich anhand eines sogenannten Prozentvergleichs vorgenommen werden kann. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75). Angesichts der geringen Gewichtung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit und damit der geringen Auswirkung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn kann die Frage offengelassen werden, ob ein solcher vorzunehmen ist. Denn selbst unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs, welcher in der vorliegenden Konstellation sicherlich das Maximum bildet, würde im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 4 % resultieren, womit die Einschränkung im Haushaltsbereich immer noch 47 % betragen könnte, ohne rentenbegründend zu wirken (Erwerb: 25 % : 100 % x 15 = 3.75 %; Haushalt: 75 % : 100 % x 47 % = 35.25 %). Für die Zeiten ausserhalb der operationsbedingten vollständigen Erwerbsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.5) ist somit von einer rentenausschliessenden Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Die vorliegend zu beurteilende Anmeldung bei der IV erfolgte im April 2010. Der frühestmögliche Rentenbeginn - unter Vorbehalt der Erfüllung des Wartejahres (vgl. sogleich) - ist damit der 1. Oktober 2010. Zu diesem Zeitpunkt bleibt - wie vorstehend ausgeführt - eine rentenbegründende Einschränkung beweislos. Eine solche ist erst ab dem 5. Oktober 2011 ausgewiesen, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin aufgrund einer Rückenoperation gemäss ABI-Gutachten bis 4. April 2012 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG begann spätestens am 27. März 2009 zu laufen, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin von der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ zu 50 % krankgeschrieben wurde. Ab Dezember 2009 wurde die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % erhöht (IV-act. 60). Damit war das Wartejahr im Zeitpunkt der nachgewiesenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit erfüllt und es entstand ein Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011.
Bei rückwirkender Zusprache einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind gemäss Rechtsprechung die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine Änderung eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2019, 9C_687/2018, E. 2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88a IVV ist bei einer Verbesserung (Abs. 1) oder Verschlechterung (Abs. 2) der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Renten werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt (Art. 19 Abs. 3 ATSG). Somit hat die Beschwerdeführerin angesichts der vorstehend festgestellten Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeiten vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Darüber hinaus vermag sie keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu erreichen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint im vorliegenden durchschnittlich aufwändigen Fall als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat gemessen am Antrag um Zusprache einer unbefristeten, mindestens halben Rente nur in untergeordnetem Ausmass obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch pflichtwidrig unterlassen, der Beschwerdeführerin die ihr zustehende befristete Rente zuzusprechen und auszurichten. Vor diesem Hintergrund sind der Beschwerdeführerin ermessensweise zwei Drittel der Kosten, d.h. Fr. 400.--, aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 400.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 200.-- zurückzuerstatten. Den Restbetrag von Fr. 200.-- hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei vollem Obsiegen als angemessen. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Einem Obsiegen zu einem Drittel entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'333.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP