Entscheid vom 2. September 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2020/49
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) ist am 13. August 2020 abgelehnt worden (act. G 17).
Erwägungen
Streitgegenstand bildet die Verfügung vom 22. Januar 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin lässt materiell (namentlich einzig) Rentenleistungen beantragen. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2018 wegen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand ohnehin notwendigerweise die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe (vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2021, IV 2019/301 E. 1).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. schon BGE 102 V 165).
Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Im Einzelnen wurde bei der medexperts-Begutachtung anlässlich der orthopädischen Exploration festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen, seit ca. 2016 bestehende Beschwerden im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in die Arme und häufigem Einschlafen der Finger, seit etwa zehn Jahren bestehende, im Vergleich eher geringe Schmerzen an der LWS, häufige Hüftgelenksschmerzen rechts mehr als links, asthmatische Beschwerden und Magenbeschwerden beklagt habe (vgl. IV-act. 95-22 f. und IV-act. 95-24). - Die Gutachterin der Orthopädischen Chirurgie erhob den Befund und beurteilte anlässlich der Begutachtung erstellte Röntgenbefunde der HWS, der LWS und des Beckens (vgl. IV-act. 95-25 f., vgl. auch IV-act. 95-2 f.). Die beklagten, sich bei Belastung verstärkenden Schmerzen im Bereich der HWS und der LWS seien plausibel, wenn auch in der Intensität nicht nachvollziehbar (vgl. IV-act. 95-29). Die Hüftgelenke hätten sich klinisch und radiologisch unauffällig präsentiert (vgl. IV-act. 95-27). In der zuletzt ausgeübten mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % wegen der Notwendigkeit vermehrter Pausen und einer Leistungsminderung. Heben sei nur gelegentlich bis 15 kg möglich. In einer wechselbelastenden (vgl. IV-act. 95-28) bzw. angepassten (vgl. IV-act. 95-29) Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig.
Anlässlich der allgemein-internistischen Begutachtung beklagte die Beschwerdeführerin als Hauptproblem die Kopfschmerzen, daneben linksbetonte Schulter-Nackenschmerzen sowie Hüftschmerzen rechts mehr als links. Sie erleide aus Angst vor gefährlichen Befunden von Seiten des L.___ und des Meningeoms immer wieder Panikattacken, die zu depressiven Reaktionen und Episoden führten - unter diesen Umständen könne sie sich nicht vorstellen, gesund zu werden oder gar einer Arbeit nachzugehen -, habe Probleme mit Gedächtnis und Merkfähigkeit (vgl. IV-act. 95-31) und könne nicht gut schlafen, weil sie immer an ihre Krankheiten denke (vgl. IV-act. 95-33). - Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin erhob den Befund (vgl. IV-act. 95-36 f.) und hielt fest, die Hypertonie sei optimal eingestellt und das ___ L.___ trete derzeit weder klinisch noch hämatologisch oder laborchemisch in Erscheinung und verursache auch keine subjektive Beeinträchtigung. Es bestehe eine Varikosis links mit Insuffizienzgrad I. Nach der Meningeom-Operation habe sich eine Adipositas (Stadium II, BMI 35.5) entwickelt (vgl. IV-act. 95-37). Alle (erwähnten) Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 95-37). Das ausserdem seit eineinhalb Jahren bestehende Asthma bronchiale verursache unter Medikation keine nennenswerten Probleme (vgl. IV-act. 95-38). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vorhanden. Es lägen eine deutliche Dysphorie mit Lust-, Freud- und Antriebslosigkeit und ein psychophysischer Erschöpfungszustand vor (vgl. IV-act. 95-38).
Im neurologischen Teil des Gutachtens wurde festgehalten, als Hauptgründe für die Begutachtung habe die Beschwerdeführerin Kopf-, Knochen- und Beinschmerzen erwähnt. Sie fühle sich nicht wohl, sei nervös, habe keine Kraft mehr und habe immer zu viel gearbeitet. Die Kopfschmerzen träten an zwei bis drei Tagen pro Woche jeweils in Folge auf. Sie nehme dann viele Schmerzmittel wie Dafalgan und Novalgin, insgesamt an etwa 12 bis 15 Tagen pro Monat; genaue Angaben seien nicht möglich (vgl. IV-act. 95-41). Im Jahr 2013 sei eine erste Vorstellung beim Neurologen Dr. J.___ erfolgt. Im Rahmen einer erneuten Kopfschmerzabklärung 2016 sei ein Konvexitätsmeningeom diagnostiziert worden. Vor der Operation habe die Versicherte trotz Kopfschmerzen gearbeitet (vgl. IV-act. 95-41). Sie habe auch Schulter-, Hüft-, Knie-, Fuss- und Rückenschmerzen angegeben, ausserdem Nebelsehen und Schwindelgefühle (vgl. IV-act. 95-41). - Die erhobenen Untersuchungsbefunde beschrieb die Gutachterin der Neurologie u.a. unter den Aspekten des Verhaltens der Beschwerdeführerin und des klinisch-neuropsychologischen Befundes (vgl. IV-act. 95-44 f.). Sie hielt fest, zurzeit ergebe sich wegen der Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit. Am Tag der Untersuchung habe sich auch kein Anhaltspunkt für eine peripher-vestibuläre oder eine zentrale Genese des Schwindels finden lassen, auch kein solcher für eine Polyneuropathie. Die Ätiologie (des Schwindels) sei insgesamt am ehesten unspezifisch mit möglicher funktioneller Komponente, dd zusätzlich mit einer orthostatischen Komponente. Bezüglich der zervikalen und lumbalen Schmerzen hätten sich - bei unauffälligem klinischem Status - keine Hinweise für ein radikuläres Ausfallsyndrom nachweisen lassen (vgl. IV-act. 95-46 f.). Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht (auch nicht für die bisherige Tätigkeit) eingeschränkt. Aufgrund der zervikolumbalen Schmerzen seien schwere körperliche Arbeiten indessen nicht mehr zu empfehlen (vgl. IV-act. 95-48). Die Gutachterin der Neurologie hielt fest, laut den vorhandenen Berichten sei es nach der Operation zu einer relevanten psychiatrischen Komorbidität gekommen (vgl. IV-act. 95-46). Die Einschränkungen würden sich durch alle Lebensbereiche hindurchziehen, auch im Alltag scheine zurzeit ein geringes Aktivitätsniveau zu bestehen (vgl. IV-act. 95-48). Es wurden medizinische Massnahmen empfohlen (vgl. IV-act. 95-48 f.).
Bei der neuropsychologischen Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin von verschiedenen Krankheiten und von teilweise tagelangen starken Kopfschmerzen sowie Schmerzen an Beinen und Schulter, ausserdem von Lustlosigkeit. Sie habe im Leben viel Stress gehabt und habe nun keine Kraft mehr. Sie habe ___ Kinder grossgezogen, ihren Ehemann betreut, der meist krank gewesen sei, und daneben gearbeitet. An der früheren Stelle in der K.___ habe sie bis zu 16 Stunden pro Tag gearbeitet. Nun hätten sie die Kraft und die Gesundheit verlassen. Ausserdem gab sie Durchschlafstörungen, Schwierigkeiten mit der Aufnahmefähigkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten an (vgl. IV-act. 96-3 f.). - Die Fachpsychologin für Neuropsychologie hielt fest, im klinischen Eindruck hätten sich eine kognitive Verlangsamung, Schwankungen in der Auffassungsgabe und im Bereich der Aufmerksamkeit sowie (in Gespräch, Mimik, Gestik) Hinweise auf eine depressive Symptomatik gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe antriebsvermindert, affektarm und abwesend gewirkt (vgl. IV-act. 96-5). Sie habe in der Hälfte der Untersuchung angegeben, sich müde zu fühlen, und zwar gleich wie zu Beginn der Untersuchung. Am Ende habe sie einen leicht höheren Punktwert hierfür (neu 9 statt 7) bezeichnet (vgl. IV-act. 96-5). Zur Symptomvalidierung führte die Fachpsychologin aus, im spezifischen Untersuchungsverfahren zur Erfassung von Anstrengungsbereitschaft hätten sich Auffälligkeiten gezeigt, die auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft hinweisen würden. Dieser Begriff sei nicht mit Verdeutlichung bzw. Aggravation gleichzusetzen. Er beziehe sich auf das Testverhalten und bedeute, dass die Beschwerdeführerin nicht die geforderte Leistung erbracht habe. Nebst einem A-Kriterium habe sich im Hinblick auf eine allfällige wahrscheinliche kognitive Antwortverzerrung eine Evidenz aus der neuropsychologischen Testung, d.h. ein B2-Kriterium, nämlich dasjenige eines auffälligen Resultats im Symptomvalidierungsverfahren, ergeben. Die Kriterien für die betreffende Antwortverzerrung seien aufgrund des lediglich einen B-Kriteriums nicht gegeben (vgl. IV-act. 96-7). Als vorliegende Störung (Diagnose) bezeichnete die Fachpsychologin (in Berücksichtigung des gesamten kognitiven Leistungsprofils; trotz erwähnter mittelschwer bis schwer verminderter Leistungen in der Aufmerksamkeit, der Umstellfähigkeit und der visuellen Explorationsgeschwindigkeit, vgl. IV-act. 96-8) eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Minderleistungen vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit (u.a. intrinsische Aktivierungsbereitschaft, kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit), des Antriebs und der Umstellfähigkeit (Perseverationstendenz) unklarer Ätiologie (vgl. IV-act. 96-7 i.V.m. IV-act. 96-8). Aufgrund dieser Störung sei von einer inhaltlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (höherer Zeitbedarf für jede Tätigkeit, mehr Pausen). Eine solche Einschränkung sei denkbar. Die Diagnose bzw. die Ursache der Befunde sei indessen unklar (vgl. IV-act. 96-9). Im Rahmen der neurologischen Erkrankung seien die Minderleistungen nicht zu erklären. Am ehesten seien sie mit einer deutlichen Müdigkeit in Verbindung zu setzen. Ein allfälliger Einfluss der Medikation oder einer psychiatrischen Erkrankung sei bei der medizinischen Begutachtung zu beurteilen (vgl. IV-act. 96-8 f.). Die Befunde - sowohl Auffassungsschwierigkeiten wie Antriebsminderung und kognitive Verlangsamung - seien konfundiert (vgl. IV-act. 96-8).
Gemäss dem psychiatrischen Teil des Gutachtens erklärte die Beschwerdeführerin bei der entsprechenden Exploration, seit sie erfahren habe, dass sie krank sei, hätten verschiedene Organsysteme - Kopf, Schilddrüse, Lunge (Embolie) - dafür gesorgt, dass sie Panik und Angst habe. Seither habe sie psychiatrische Symptome entwickelt (vgl. IV-act. 95-11). Am 10. April 2019 habe sie noch einen Kontrolltermin auf der Onkologie. Aufgrund ihrer inneren Anspannung würden die Ärzte ihr aber nicht sagen, was sie habe. Wenn sie zum Arzt gehe, habe sie Angst- und Panikzustände. Es bestünden noch weitere Belastungsfaktoren in Form der Erkrankung des Ehemannes. Sie habe fünfzehn Jahre lang nachts gearbeitet und die ___ Kinder ohne seine Unterstützung grossgezogen. Früher sei sie kommunikativ und fröhlich gewesen. Nun sei sie am liebsten allein und wünsche sich einfach manchmal ihre Ruhe. Es sei ihr ein stationärer Aufenthalt angeraten worden, doch könne sie es sich nicht vorstellen, ihren Ehemann allein zu lassen. Zurzeit habe sie weder Angst noch Schmerzen (vgl. IV-act. 95-12). - Der Gutachter der Psychiatrie erhob den Befund und berücksichtigte dabei die Ergebnisse der oben (E. 3.1.4) beschriebenen neuropsychologischen Abklärung (vgl. IV-act. 96-1 bis 9) mit (vgl. IV-act. 95-15 ff.). Er hielt fest, die geschilderten depressiven Symptome erfüllten die Kriterien der Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt". Die jeweiligen Symptome erreichten nicht das Ausmass, eine Angststörung oder eine depressive Episode zu diagnostizieren. Sie seien auch eng mit der postulierten abhängigen Persönlichkeitsstruktur verstrickt (vgl. IV-act. 95-18 f.). Der Gutachter beschrieb bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin, dass ihre gemäss eigener Beschreibung früher freudigen, humorvollen und lebensbejahenden Charaktereigenschaften im Lauf der Jahre aufgrund der aktuellen Beziehungsführung in den Hintergrund getreten seien (vgl. IV-act. 95-20). Die Symptome einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (wie von der behandelnden Psychiaterin gestellt) hätten nicht exploriert werden können. Vielmehr bestehe bei ihr wegen der deutlichen Neigung, sich den Wünschen anderer unterzuordnen, und des Wunsches nach Ruhe, weil sie sich der Konfrontation nicht mehr aussetzen wolle, der dringende Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen (vgl. IV-act. 95-18). Dieser Wunsch nach Ruhe und einer Auszeit spiegle ihr Potenzial wider und sollte gefördert werden (vgl. IV-act. 95-20). Der Gutachter schloss, unter regelmässiger Medikamenteneinnahme bestehe längerfristig in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die von der behandelnden Psychiaterin ab 2017 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Psychotherapeutisch betrachtet wäre nach Abklingen der somatischen Erkrankung vielmehr zur Prävention möglicher Angst der Wiedereinstieg ins Berufsleben von grosser Bedeutung gewesen. Künftig sei diesbezüglich das Augenmerk auf die Schwerpunkte der Abgrenzung der Beschwerdeführerin (sc. von anderen) und des Erkämpfens eigener Bedürfnisse zu legen und es sollte versucht werden, die Tagesstruktur mit für die Beschwerdeführerin sinnvoller Tätigkeit zu füllen. Auch in angepasster Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (vgl. IV-act. 95-20 f.).
Polydisziplinär wurde zusammengefasst, im Vordergrund stünden die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seitens des Bewegungsapparates (vgl. IV-act. 95-6 und IV-act. 95-9). Bei der Konsistenzprüfung wurde dargelegt, die beklagten belastungsabhängigen Schmerzen an HWS und LWS seien plausibel, wenn auch in der Intensität nicht nachvollziehbar (vgl. IV-act. 95-8). Bei der Diskussion der Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beschreibe sich als sehr auf die Familie bezogen; sie habe keine Freunde und betreibe keine Hobbys. Die arbeitsbezogenen Einschränkungen würden sich als subjektives Gefühl von Konzentrationsproblemen beschreiben lassen (vgl. IV-act. 95-8).
Insgesamt kann zu diesem Gutachten zunächst festgehalten werden, dass es in ausreichender Kenntnis der Voraktenlage erging. Zumindest die Gutachterin der Orthopädischen Chirurgie erwähnte ausdrücklich den Inhalt des neurologischen Teils des PMEDA-Gutachtens (vgl. IV-act. 95-29; vgl. auch IV-act. 95-56; die Feststellung bei IV-act. 95-49, Ziff. 8.4, dürfte auf einem Versehen beruhen, weshalb die unbesehene Übernahme aus den Teilgutachten in Ziff. 4.11 bei IV-act. 95-9 dementsprechend widersprüchlich erscheint, was aber für den Beweiswert nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist). Die jeweiligen Untersuchungen der Experten erscheinen vollständig. Die orthopädische Begutachtung stützte sich namentlich auf aktuell erhobene radiologische Befunde. Die Begründungen der einzelnen Begutachtungsergebnisse sind zudem nachvollziehbar. Die Gutachter befassten sich auch mit den Fragen der Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie der Konsistenz.
Was im Weiteren den somatischen Gesundheitszustand für sich genommen angeht, so ist er demnach als Grund für die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in körperlich schwerer Tätigkeit zu betrachten (vgl. IV-act. 95-29). Dass das zerviko-lumbale Schmerzsyndrom auch bei den Diagnosen ohne Auswirkungen figuriert, dürfte im Übrigen darauf zurückzuführen sein, dass es gemäss dem Gutachten allein neurologisch betrachtet als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend betrachtet wurde.
Was die psychiatrische und die neuropsychologische Begutachtung im Besonderen betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Der Gutachter der Psychiatrie hat sich mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Begutachtung auseinandergesetzt, wie es gemäss der Rechtsprechung erforderlich ist. Danach stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und bleibt es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019 E. 4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 12. April 2019, 9C_752/2018 E. 5.3). Entscheidend ist die (sc. entsprechende) klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Juni 2021, 8C_138/2021 E. 4.2).
Die neuropsychologische Untersuchung selbst hatte die oben (E. 3.1.4) dargelegten Störungen erhoben. Die Ursachen dafür (bzw. die gestellte Diagnose als solche) sind dabei allerdings wie erwähnt als unklar bezeichnet worden. - In Erwägung gezogen wurden von der Expertin der Neuropsychologie der Einfluss von - bereits von Beginn der Untersuchung weg vorhandener und bis zu deren Mitte unveränderter deutlicher und am Ende der Exploration erhöht vorhandener - Müdigkeit. Ob sich allerdings in der zweiten Hälfte der Untersuchungen eine entsprechende Verstärkung der Müdigkeit in den Tests niedergeschlagen habe, wurde im Teilgutachten nicht dargelegt. Beim neuropsychologisch-klinischen Eindruck wurden zwar wie oben erwähnt Beeinträchtigungen beschrieben. Ausdrücklich festgehalten wurde jedoch, dass sich während der gut dreistündigen Untersuchung keine Hinweise auf eine verminderte Belastbarkeit bzw. rasche Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin gezeigt hätten (vgl. IV-act. 96-9).
Im Zusammenhang mit der erforderlichen Würdigung eines allfälligen Einflusses von Medikation oder von psychiatrischen Erkrankungen wie etwa einer deutlichen depressiven Symptomatik wies die Gutachterin der Neuropsychologie auf die hierfür massgebliche medizinische Beurteilung hin (vgl. IV-act. 96-8 f.). Dass die bei der Beschwerdeführerin vorgefundenen depressiven Symptome oder ein Medikamenteneinfluss für die neuropsychologisch erhobenen Störungen verantwortlich seien, wurde im psychiatrischen Gutachten in der Folge nicht angenommen. Die betreffenden Symptome erreichten gemäss dem Gutachten wie erwähnt auch nicht den Schweregrad einer depressiven Episode (vgl. IV-act. 95-18 f.).
Des Weiteren wies der Gutachter der Psychiatrie darauf hin, dass die depressiven Symptome der Beschwerdeführerin aus der aktuellen Lebenssituation resultierten. Nach der Rechtsprechung werden bei der Prüfung der Standardindikatoren die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen auch mit Blick auf psychosoziale Faktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit diese Belastungsfaktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausser Acht. Hingegen können sie mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als solcher - mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - geführt haben, wenn sie also einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Es ist davon auszugehen, dass der Gutachter die konkret anzunehmende Rolle der psychosozialen Belastungsfaktoren so beurteilte, dass sie bei der Beschwerdeführerin nicht eine (depressive) Erkrankung bewirkt haben. Hierauf kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgestellt werden.
Das gilt, auch wenn nicht ausser Acht zu lassen ist, dass in der Aktenlage bereits für frühere Zeiten depressive Symptome der Beschwerdeführerin erwähnt wurden. So hatte sie in der Klinik F.___ zur Krankheitsentwicklung angegeben, erste psychische Probleme im Sinn von Reizbarkeit und Schlaflosigkeit bereits im Jahr 2010 gehabt zu haben. Nach der folgenden Schilddrüsenteilresektion habe sie gleich wieder zu arbeiten begonnen (vgl. IV-act. 45-4). Im Dezember 2013 hatte Dr. J.___ depressive Symptome der Beschwerdeführerin erwähnt. Die Beschwerdeführerin hatte indessen nach der Aktenlage weiterhin gearbeitet. Bei der Erhebung der Anamnese in der Klinik F.___ hatte sie weiter berichtet, als die ein paar Jahre nach der Schilddrüsenoperation aufgetretenen starken Kopfschmerzen trotz Therapie weiterbestanden hätten, habe sich bei ihr eine Angst vor einem Tumor entwickelt. Anfangs 2016 sei das Meningeom diagnostiziert worden (vgl. IV-act. 45-4). Die Beschwerdeführerin musste demgemäss nach langer Zeit erlittener Kopfschmerzen und aufsteigender Befürchtung des gleichen Schicksals einer Tumorerkrankung wie desjenigen der Mutter tatsächlich zwei Tumor-Diagnosen zur Kenntnis nehmen. Dass dieser Umstand nicht ohne psychische Belastungsfolgen blieb, erscheint nachvollziehbar. Auch dass sie Folgen der jahrelangen Nachtarbeit spürte, ist begreiflich. Da indessen davon ausgegangen werden kann, dass die gutachterliche psychiatrische Beurteilung keine von den behandelnden Ärzten genannten Aspekte unberücksichtigt gelassen hat, erscheint sie auch diesbezüglich stichhaltig. Selbst die behandelnde Psychiaterin hielt zudem dafür, für die Prognose stünden die somatischen Leiden im Vordergrund (vgl. IV-act. 66-3).
Der Gutachter der Psychiatrie hielt ausserdem fest, das Medikament Zoloft (Sertralin, ein Antidepressivum) sei laborchemisch in so niedriger Konzentration gefunden worden, dass von einer nicht regelmässigen Einnahme ausgegangen werden müsse (vgl. IV-act. 95-19, vgl. Messergebnisse IV-act. 95-16). - Diesbezüglich ist allerdings einerseits zu erwähnen, dass immerhin die Summe von Sertralin und Desmethylsertralin in den untersten therapeutischen Bereich fiel und dass anderseits zumindest der Spiegel des anderen von der Beschwerdeführerin eingesetzten Antidepressivums, nämlich von Trittico (Trazodon, einem Antidepressivum), im therapeutischen Bereich lag (vgl. IV-act. 95-16). Ausserdem ergaben sich bei der Begutachtung auch keine Inkonsistenzen oder Anhaltspunkte für eine nicht authentische Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 95-20). Indessen ist kein Widerspruch darin zu sehen, dass einerseits die Schmerzmitteleinnahme reduziert werden sollte und anderseits von einem ungenügenden Einsatz eines Antidepressivums ausgegangen wurde.
Von Bedeutung waren für den Gutachter der Psychiatrie allerdings auch die neuropsychologisch erhobenen Hinweise auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 95-19). Es waren im neuropsychologischen Teilgutachten wie dargelegt ein auffälliges Resultat im Symptomvalidierungsverfahren bzw. Auffälligkeiten im Untersuchungsverfahren zur Erfassung der Anstrengungsbereitschaft erwähnt worden (vgl. IV-act. 96-7). Die Kriterien für eine wahrscheinliche kognitive Antwortverzerrung waren danach nicht erfüllt. In der nachträglichen Stellungnahme vom 20. September 2019 (IV-act. 119) legte der Gutachter der Psychiatrie dar, er habe (wohl im Ergebnis) auf seine eigene Einschätzung der Konsistenz abgestellt (vgl. zur Frage der Konsistenz im Übrigen auch einerseits Fremd-act. 2-12, anderseits Fremd-act. 3-10).
Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wie sie im neuropsychologischen Begutachtungsteil den erhobenen Störungen zugeschrieben wurde, ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen. Denn der Angabe dieser Störungen wurde wie erwähnt gleichzeitig gegenübergestellt, dass die Diagnose bzw. die Ursache der (konfundierten) Befunde unklar sei (IV-act. 96-8 f.). Es sind denn auch verschiedene Ursachen möglich (wie etwa verschiedene psychologische Probleme bei [traumatisch bedingter] Befindlichkeitsstörung, eine Störung der Emotionalität, verschiedene psychotrop wirksame Substanzen oder eine verminderte Motivation [letztere allenfalls aus Angst, das - bei den im Artikel behandelten HWS-Schleudertraumata vorhanden gewesene - prätraumatische Funktionsniveau nicht mehr zu erreichen], vgl. Bogdan P. Radanov, Über den Stellenwert der neuropsychologischen Diagnostik bei Patienten nach Halswirbelsäulen-Distorsion [sog. Schleudertrauma der Halswirbelsäule], in SZS 1996 472 ff., 473, 475). Die Gutachterin der Neuropsychologie wies zudem ausdrücklich auf die vorausgesetzte erforderliche medizinische Wertung hin. Die im polydisziplinären Gutachten bekannt gegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung stellte ausserdem am Ende das Ergebnis einer polydisziplinären Begutachtung unter Mitwirkung aller Gutachterinnen und Gutachter, auch der Gutachterin der Neuropsychologie, dar.
Auf das Begutachtungsergebnis einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. IV-act. 95-28) kann demnach (spätestens) für den Begutachtungszeitpunkt abgestellt werden. Die abweichende psychiatrische Arbeitsunfähigkeitsschätzung der behandelnden Psychiaterin (seit 2017) konnte gutachterlich nicht nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 95-20) und vermag dagegen nicht anzukommen. Zu bedenken ist im Zusammenhang mit der Beurteilung durch die behandelnde Ärztin auch, dass die Beschwerdeführerin selbst sich nicht mehr arbeitsfähig fühlte (vgl. IV-act. 95-25, IV-act. 95-31).
Eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten, leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit nahmen die medexperts-Gutachter spätestens ab der Begutachtung (vom März 2019) an (vgl. IV-act. 95-8 und -29). Ergänzend geht aus der psychiatrisch-gutachterlichen Beurteilung für die retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausserdem hervor, dass der Gutachter der Psychiatrie die Beurteilung, wonach in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vorliege, mit Ausnahme der kurzfristigen Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit während der stationären oder teilstationären Aufenthalte auch auf die vergangene Zeit zurückbezog (vgl. IV-act. 95-21). Ein psychiatrisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit war bei der Begutachtung wie erwähnt nicht festgestellt worden. Die behandelnde Psychiaterin hatte die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen lediglich (u.a.) mit einer Anpassungsstörung, einer längeren depressiven Reaktion, begründet. Diese Diagnose ist (nebst einer psychophysischen Erschöpfung) auch dem Bericht der Klinik F.___ vom November 2017 zu entnehmen. Während der ambulanten Behandlung vom 17. August 2017 bis 4. September 2017 war die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig geschrieben worden. Gleiches gilt für die Zeit der integrativen Behandlungsmassnahme vom 4. September 2017 bis 13. Oktober 2017 (vgl. IV-act. 46). Es wurde diesbezüglich ausserdem erwähnt, diese Krankschreibung sollte (nach der Behandlung) in einem ersten Schritt aufrechterhalten werden. Gemäss dem Gutachten wurde indessen die von der behandelnden Psychiaterin ab 2017 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Gemäss der psychiatrischen Begutachtung wäre zudem bereits nach Abklingen der somatischen Erkrankung ein Wiedereinstieg wichtig - somit auch medizinisch zumutbar - gewesen (vgl. IV-act. 95-20 f.). Damit lässt sich insgesamt darauf abstellen, dass auch retrospektiv keine mehr als ein Jahr lang andauernde ununterbrochene (vgl. Art. 29ter IVV) rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit, d.h. keine solche mit einer anschliessenden längere Zeit andauernden rentenrelevanten Invalidität (vgl. unten E. 5.5), anzunehmen ist.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 6. Oktober 2020, 9C_316/2020 E. 3.1, und vom 22. August 2019, 9C_868/2018 E. 3.1, BGE 139 V 28 E. 3.3.2, BGE 129 V 222). Letzteres ist vorliegend anzunehmen. Weil die Einkommen gemäss IK-Auszug eine gewisse Schwankung aufwiesen, zog die Beschwerdegegnerin einen Durchschnitt der Einkommen aus den Jahren 2011 bis 2015 (vgl. IV-act. 100), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Sie nahm ein Valideneinkommen von Fr. 67'999.-- an. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 19. April 2017 (IV-act. 12) hatte die Beschwerdeführerin im Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, also 2015, für sich genommen mit durchschnittlich 2'190 Arbeitsstunden pro Jahr ein Einkommen von insgesamt Fr. 69'017.95 erzielt, nach Abzug der Gratifikation von Fr. 710.-- ein solches von Fr. 68'307.95. Ab 2017 hätte ihr monatliches Einkommen gemäss der Bescheinigung der Arbeitgeberin durchschnittlich Fr. 5'410.-- betragen. Die Beschwerdeführerin hat in den zwei in der Bescheinigung erwähnten Jahren 2015 und 2016 einen 13. Monatslohn von lediglich Fr. 4'055.-- (2015) und Fr. 4'080.-- (2016) erhalten. Bei dieser Sachlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Valideneinkommen 2017 von jedenfalls nicht mehr als Fr. 69'000.-- zu rechnen (12-mal Fr. 5'410.-- zuzüglich Fr. 4'080.--).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können die Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 22. November 2019, 8C_590/2019 E. 5.1, und vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018 E. 2.2, BGE 143 V 295 E. 2.2). - Da die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat und ihre medizinische Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie ihn Art. 16 ATSG voraussetzt, trotz der eingeschränkten sprachlichen Möglichkeiten (vgl. Begutachtung mit Dolmetschern) als verwertbar zu betrachten ist, sind der Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne zugrunde zu legen. Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) dient dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b, vgl. auch BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). - Mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, also des Kompetenzniveaus 1, konnten Frauen im Jahr 2017 statistisch gesehen durchschnittlich ein Lohnniveau von Fr. 54'783.-- erreichen (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Vorliegend ist kein Grund für einen massgeblichen Abzug anzuerkennen. Allfällige kognitive Einschränkungen sind im Rahmen der medizinischen Begutachtung gewürdigt worden und geben nicht Anlass zu einem solchen namhaften Abzug. Die sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin auf Deutsch wurden im Gutachten unterschiedlich beschrieben. So erwähnte die Neurologin, die Verständigung sei trotz Dolmetschens schwierig gewesen und die Beschwerdeführerin habe nicht immer auf die Fragen eingehen können (vgl. IV-act. 95-44), der Internist, der direkte Zugang zu ihr sei bei leidlichen Deutschkenntnissen meistens möglich gewesen (vgl. IV-act. 95-36), der Orthopäde, sie spreche wenig Deutsch (vgl. IV-act. 95-25), und der Psychiater, der Beizug einer Dolmetscherin sei notwendig gewesen und die Beschwerdeführerin habe dennoch immer wieder versucht, auf Deutsch zu antworten, was sie gebrochen getan habe (vgl. IV-act. 95-15). Die Beschwerdeführerin beschrieb bei der Begutachtung die Phase ihrer anfänglichen Arbeitstätigkeit hierzulande bei Nichtbeherrschen der Sprache - verständlicherweise - als sehr harte Zeit. Sie habe sich hier sehr allein gefühlt (vgl. IV-act. 95-14). Insgesamt hat sie gemäss IK-Auszug vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung indessen an mehr als einer Stelle über längere Zeit hinweg gearbeitet. Der Umstand eingeschränkter Deutschkenntnisse bzw. Verständigungsmöglichkeiten hat sie damals an der zuletzt innegehabten Stelle auch nicht daran gehindert, ein überdurchschnittliches Einkommen zu erzielen (vgl. oben Valideneinkommen). Arbeiten des Kompetenzniveaus 1, von welchen bei der Bemessung ihres Invalideneinkommens wie dargelegt lediglich ausgegangen wird, erfordern zudem keine guten Sprachkenntnisse (und auch kein besonderes Bildungsniveau, vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. April 2019, 8C_687/2018 E. 5.3, vom 10. September 2019, 8C_314/2019 E. 6.2, vom 29. Mai 2018, 9C_266/2017 E. 3.4.4, und vom 18. August 2014, 9C_426/2014 E. 4.2). Auf Tätigkeiten, in welchen solche Fähigkeiten verlangt werden, sind die Anstellungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin auch nicht eingeschränkt. - Ein Abzug von mehr als 10 % erscheint jedenfalls nicht angemessen.
Dass für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin schon für eine lange retrospektive Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % im Sinn eines reduzierten Rendements attestiert wurde, gibt nicht Anlass, das Valideneinkommen über das ehemals tatsächlich erzielte Mass hinaus zu erhöhen. Für die Annahme eines hypothetischen höheren Einkommens als gesundheitlich nicht beeinträchtigte Versicherte besteht keine ausreichende (d.h. überwiegende) Wahrscheinlichkeit. Wird von dem oben genannten Valideneinkommen für das Jahr 2017 von (höchstens) Fr. 69'000.-- ausgegangen, so ergibt sich bei der vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst bei Annahme des oben genannten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn (von Fr. 54'783.--) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, sondern ein solcher von rund 29 % (Valideneinkommen Fr. 69'000.--, Invalideneinkommen Fr. 49'304.-- [0.9-mal Fr. 54'783.--]). Bei diesem Ergebnis - mit diesfalls einem Invaliditätsgrad von rund 30 % - bliebe es im Übrigen selbst bei der Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 70'000.--, wie es von der Beschwerdeführerin als Mindesthöhe betrachtet wird (bei ausserdem Abzug von 10 %).
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP