Entscheid vom 26. Mai 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/46
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente / Rückforderung
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist einerseits der Rentenanspruch sowie die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rückforderung von zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnissen. Die Voraussetzungen für eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstands über den gesamten zurückliegenden rentenrelevanten Zeitraum sind erfüllt (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_540/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). Mit der Ausdehnung des Streitgegenstands zeigen sich die Parteien denn auch einverstanden (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2020, act. G 15, und des Beschwerdeführers vom 15. September 2020, act. G 17). Bezüglich der für einen Rentenanspruch massgeblichen Rechtsgrundlagen ist auf die Erwägungen 1.1 ff. des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 9. April 2018, IV 2015/336, zu verweisen (IV-act. 337).
Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob der Sachverhalt mit dem polydisziplinären Gutachten der medexperts ag vom 1. Juli 2019 nunmehr als spruchreif abgeklärt gelten kann.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin die medexperts ag mit der vom Versicherungsgericht mit Entscheid vom 9. April 2018, IV 2015/336, angeordneten medizinischen Abklärung beauftragt habe (act. G 1, Rz 16). Das Versicherungsgericht ordnete an, dass die MEDAS Ostschweiz mit der neuerlichen medizinischen Abklärung zu beauftragen sei (E. 4 des Entscheids; IV-act. 337-12). Diese Anordnung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die medexperts ag ist die Nachfolgerin der MEDAS Ostschweiz als vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassene Gutachterstelle («Stiftung MEDAS Ostschweiz, […] (seit 1. 1. 2015: medexperts ag»; SuisseMED@P Reporting 2014, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist deren Beauftragung mit der polydisziplinären (Verlaufs-)Beurteilung nicht zu beanstanden.
Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass im medexperts-Gutachten von einer bereits im April 2018 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen werde (act. G 1, Rz 18).
Gestützt auf die Konsultation vom 24. April 2018 berichtete med. pract. L.___ am 25. Mai 2018, der Beschwerdeführer sei mit der Schmerztherapie «sehr stabil eingestellt» und habe sich in «ordentlich gutem Allgemeinzustand» präsentiert. Die von ihm geschilderten Schmerzen im rechten Knie würden vor allem beim Anlaufen auftreten, jedoch einige Sekunden nach Bewegungsbeginn wieder verschwinden (IV-act. 344-3 unten). Bereits im Bericht vom 22. März 2018 zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem 2016 implantierten linken Kniegelenk zufrieden und gab betreffend das rechte Kniegelenk an, «im Prinzip schmerzarm zu sein». Nur nach längeren Belastungen käme es noch zu einem medialen und lateralen Ziehen (IV-act. 355-3). In der Folge verschlechterten sich die Knieleiden nicht wieder (siehe den Bericht vom 6. Dezember 2018, IV-act. 405; eine Verschlechterung kann auch nicht der bildgebenden Abklärung vom 22. Mai 2019 entnommen werden, IV-act. 421-4). Diese echtzeitlich ergangenen Aktenhinweise auf eine erhebliche Verbesserung der Knieleiden des Beschwerdeführers bestätigen die gutachterliche Einschätzung.
Hinzu kommt, dass die Verlaufsbeurteilung der medexperts-Gutachterin und -Gutachter plausibel erscheint. Insbesondere die vom orthopädischen Gutachter vertretene Auffassung, dass sich die orthopädischen Beschwerden nach der endoprothetischen Versorgung am Kniegelenk beidseits soweit stabilisiert hätten, dass eine gewisse Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab April 2018 bestehe (IV-act. 420-25; siehe auch IV-act. 420-23), leuchtet ein und ist mit den Vorakten vereinbar (siehe hierzu vorstehende E. 2.2.1; zur überzeugenden, vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bemängelten Verlaufsbeurteilung der psychiatrischen Gutachterin siehe IV-act. 420-31 f.).
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Verortung der Kniebeschwerden links und rechts wiederholt falsch vorgenommen worden sei (act. G 1, Rz 18). Diese Kritik ist berechtigt, geht jedoch in einem blossen redaktionellen Versehen auf und vermag deshalb die gutachterliche Beurteilung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. So geht denn auch aus der näheren Umschreibung der an zweiter Stelle genannten Diagnose hervor, dass es sich entgegen der Beschreibung «Kniegelenk rechts» um das linke Knie handelt («Z.n. 2-maligen arthroskopischen Eingriff am Kniegelenk links […]», IV-act. 420-7). Der orthopädische medexperts-Gutachter nahm auch die Schilderung des Beschwerdeführers korrekt auf, dass seine Beschwerden beide Knie beträfen (IV-act. 420-13), und er vertrat die Auffassung, dass die belastungsabhängigen Beschwerden am Kniegelenk «beidseits» im Vordergrund stehen würden (IV-act. 420-14 oben; siehe auch zu den «objektivierbaren Befunden im Bereich der Knie beidseits», IV-act. 420-18 und IV-act. 420-21). Auch im Rahmen der Verlaufsbeurteilung berücksichtigte er die endoprothetische Versorgung am Kniegelenk «beidseits» (IV-act. 420-25; siehe auch IV-act. 420-23).
Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, das Leiden an der rechten Schulter sei nicht korrekt beurteilt worden (act. G 1, Rz 19). Die chronischen lumbovertebragenen Schmerzen bei Wirbelsäulenfehlhaltung, die Diskushernie, Osteochondrose und die fortgeschrittene Spondylarthrose seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht ausser Acht gelassen worden (act. G 1, Rz 19, und act. G 12, Rz 4). Zudem seien auch die Adipositas per magna und deren Auswirkungen auf die Gesamtsituation nur ungenügend erfasst worden (act. G 1, Rz 22 f., act. G 12 Rz 2 ff.).
Bei seiner Kritik an der Bestimmung der Diagnose für das Leiden an der rechten Schulter (act. G 1, Rz 19 am Anfang) übersieht der Beschwerdeführer, dass der orthopädische Gutachter u.a. ein «deutliches Anzeichen eines Impingements» festhielt (IV-act. 420-19 oben). Im Übrigen kann die korrekte Diagnosestellung letztlich offenbleiben. Von Bedeutung ist nämlich, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. April 2018 med. pract. L.___ berichtete, dass er (lediglich) leicht vermehrte Beschwerden bei Bewegung der rechten Schulter verspüren würde, die sich im Alltag jedoch nur wenig auswirken würden (IV-act. 334-3). Daraus ist zu schliessen, dass die Schulterschmerzen belastungsabhängig sind und die Funktionsfähigkeit weder im Alltag noch im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit relevant beeinträchtigen. Zudem trug der orthopädische Gutachter den chronischen Schulterschmerzen im Rahmen der Beurteilung der Belastungsfähigkeit Rechnung (IV-act. 420-14 oben, IV-act. 420-18, IV-act. 420-21 und IV-act. 420-23 Mitte; zur Befunderhebung bei der Untersuchung der rechten Schulter siehe IV-act. 420-19). Im Übrigen wurden im Rahmen der medexperts-Begutachtung am 22. Mai 2019 bildgebende Abklärungen der rechten Schulter vorgenommen, was die Sorgfältigkeit der Schulterabklärung unterstreicht (IV-act. 421-3).
Der Beschwerdeführer legt weder substanziiert dar noch ist erkennbar, inwiefern die Adipositas per magna die Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten über den April 2018 hinaus bis zum Magenbypass erheblich beeinträchtigt hätte. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass sich die Knieleiden nach den implantierten Prothesen unabhängig von der damaligen Adipositas erheblich verbesserten (siehe vorstehende E. 2.2.1) und - wenn überhaupt - höchstens bei vermehrter Belastung Schmerzen am rechten Kniegelenk auftraten (IV-act. 405-1). Anschaulich ist diesbezüglich, dass dem Beschwerdeführer bereits 8 Wochen nach der am 27. November 2017 eingesetzten Knietotalarthroplastik rechts - trotz des damaligen massiven Übergewichts - eine sukzessive Vollbelastung zugemutet worden war (IV-act. 356).
Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Befunde an der Wirbelsäule gilt es zu beachten, dass diese offenbar nicht zu einer relevanten belastungsunabhängigen Funktionseinbusse führen, was sich auch seinen Leidensangaben anlässlich der Begutachtung entnehmen lässt (IV-act. 420-13). Vor diesem Hintergrund und da sich aus den übrigen Akten nichts Gegenteiliges ergibt, überzeugt die Einschätzung des orthopädischen medexperts-Gutachters, dass (nur, aber immerhin) leichte belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen (IV-act. 420-14 oben; vgl. auch IV-act. 420-21). Dies gilt umso mehr, als Wirbelsäulenbeschwerden in der gutachterlichen Erstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 21. November 2014 ebenfalls nicht im Vordergrund standen (siehe IV-act. 219-55 f.) und sich eine relevante Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten entnehmen lässt. Der orthopädische medexperts-Gutachter hielt denn auch schlüssig fest, die ausschliesslich belastungsabhängigen Beschwerden der Lendenwirbelsäule seien weitgehend unverändert im Vergleich zur Begutachtung 2014 (IV-act. 420-21).
Bei der Würdigung des polydisziplinären medexperts-Gutachtens fällt ausserdem ins Gewicht, dass es auf umfassenden medizinischen Abklärungen beruht, das gesamte Leidensbild des Beschwerdeführers berücksichtigte und dieses schlüssig interdisziplinär eingeschätzt wurde. Zudem leuchten die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit sowie die retrospektive Verlaufsbeurteilung ein und sind mit den übrigen medizinischen Akten vereinbar. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (act. G 6, IV. Rz 3b f.). Gestützt auf die medexperts-Beurteilung und die RAD-Stellungnahme vom 9. Juli 2019 (IV-act. 422) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die andauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im September 2009 begann, und bis März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestand. Ab April 2018 ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen (IV-act. 420-9). Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit wurde mit einem um «ca. 2-2,5» Stunden erhöhten Pausenbedarf begründet und auf einen achtstündigen Arbeitstag bezogen. Es bleibt unklar, ob die medexperts-Gutachterin und -Gutachter von einem gesundheitsbedingt (leicht) reduzierten täglichen Arbeitspensum ausgingen oder der Meinung waren, ein achtstündiger Arbeitstag entspreche einem 100%igen Beschäftigungsgrad. Von weiteren Abklärungen kann indessen abgesehen werden. Denn selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem im Vergleich zur statistischen durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 8.34 Stunden (Tabelle betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, gemäss Bundesamt für Statistik 41.7 Stunden / 5) ausgegangen würde, bliebe dies ohne Auswirkung auf die Höhe des Rentenanspruchs. Würde eine reduzierte Präsenz von 0.34 Stunden zum Mittelwert des gutachterlich bescheinigten Pausenbedarfs von 2.25 Stunden hinzugerechnet (zur Massgabe des Mittelwerts einer Bandbreite siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 2.2), resultierte für die Zeit ab April 2018 bezogen auf eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit eine zeitliche Beeinträchtigung von 2.59 Stunden. Daraus ergäbe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 31% (2.59 Stunden / 8.34 Stunden) und folglich eine Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von 69%.
Zu prüfen ist des Weiteren die zwischen den Parteien umstrittene Höhe der Vergleichseinkommen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Massgebend ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen (allfälligen) Rentenbeginns (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2021, 8C_720/2020, E. 8.1).
Für den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer über keine Restarbeitsfähigkeit mehr verfügte (spätestens ab September 2010 bis April 2018; IV-act. 422), kann die konkrete Bestimmung der Vergleichseinkommen offenbleiben, da bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- der Invaliditätsgrad immer 100% beträgt.
Eine konkrete Bestimmung der Vergleichseinkommen ist allerdings für die Berücksichtigung der im April 2018 wiedererlangten 70% bzw. 69%igen Restarbeitsfähigkeit erforderlich. Dabei gilt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten, dass bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anzuwenden sind (BGE 133 V 264 E. 6.1 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird.
Der Beschwerdeführer reiste im April 2009 in die Schweiz ein (IV-act. 1-1). Im gleichen Jahr trat die anhaltende Arbeitsunfähigkeit ein (siehe IV-act. 422). Der Auszug aus dem Individuellen Konto (IV-act. 27) enthält deshalb keine aussagekräftigen Angaben zur Erwerbsfähigkeit bzw. zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf dem mit der M.___ AG vereinbarten Stundenlohn von Fr. 30.98 unter zusätzlicher Berücksichtigung eines 13. Monatslohns für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 78'532.-- (IV-act. 435-3 oben). Obschon das Arbeitsverhältnis mit der M.___ AG nicht von längerer Dauer war, kann darauf abgestellt werden, da keine Gründe ersichtlich sind, dass dieser Verdienst nicht der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall entsprochen hätte. Allerdings ist zu beachten und das wurde von der Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung übersehen, dass für das Jahr 2010 ein höherer Stundenlohn von Fr. 31.63 vereinbart war (IV-act. 23-1). Daraus resultiert ein Jahresverdienst von Fr. 74'014.20 (Fr. 31.63 x 45 Arbeitsstunden x 52 Wochen) bzw. unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns von Fr. 80'182.-- ([Fr. 74'014.20 / 12] x 13). Die Beschwerdegegnerin liess die Ferien- und Feiertagsentschädigung zu Recht unberücksichtigt, da sie zugunsten des Beschwerdeführers bei ihrer Berechnung die feiertags- und ferienbedingten Arbeitsausfälle ausklammerte und sämtliche Werktage als Arbeitstage berücksichtigte. Angepasst an die bis April 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2018 abgerundet Fr. 84'245.-- (Nominallohnindex, Männer 2010: 2151; 2018: 2260; siehe Tabelle des Bundesamts für Statistik T 39 Entwicklung der Nominallöhne).
Der Beschwerdeführer verfügt nicht mehr über eine Arbeitsfähigkeit für seine angestammte Tätigkeit. Es ist deshalb der Bestimmung des Invalideneinkommens der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Medianlohn für Hilfsarbeiter heranzuziehen. Dieser betrug im Jahr 2017 Fr. 67'102.-- (siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019), womit für das Jahr 2018 unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von + 0.5% ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 67'438.-- resultiert. Bei Berücksichtigung einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit und des von der Beschwerdegegnerin gewährten 10%igen Tabellenlohnabzugs (IV-act. 435-3) resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 42'486.-- (Fr. 67'438.-- x 0.7 x 0.9) und ein Invaliditätsgrad von 49.56% ([Fr. 84'245.-- - 42'486.--] / Fr. 84'245.--) bzw. von aufgerundet 50% (siehe zu den Rundungsregeln BGE 130 V 121 ff.). Würde zugunsten des Beschwerdeführers von einer 69%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und der nach der Rechtsprechung höchstzulässige Tabellenlohnabzug von 25% gewährt (BGE 126 V 75), würden das Invalideneinkommen Fr. 34'899.-- (Fr. 67'438.-- x 0.69 x 0.75) und der Invaliditätsgrad aufgerundet 59% ([Fr. 84'245.-- - Fr. 34'899.--] / Fr. 84'245.--) betragen. So oder anders resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), weshalb die Frage offenbleiben kann, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Tabellenlohnabzug von 10% zu erhöhen ist.
Zwischen den Parteien ist inzwischen zu Recht unbestritten, dass mit Blick auf den Beginn der langandauernden Arbeitsunfähigkeit im September 2009 das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im September 2010 erfüllt war, der Anspruch auf eine ganze Rente (siehe hierzu vorstehende E. 3.2) infolge der am 3. Mai 2010 erfolgten Anmeldung (IV-act. 1) allerdings erst am 1. November 2010 entstand (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die im Verlauf des Aprils 2018 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führt in Nachachtung der dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ab 1. August 2018 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente.
Die Korrektur der Rentenverfügung vom 10. Januar 2020 mit der Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Rente erst ab 1. August 2018 (anstatt ab 1. Juli 2018) und anschliessendem Anspruch auf eine halbe Rente (statt auf eine Viertelsrente) hat direkten Einfluss auf die Höhe der Rückforderung. Die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 ist daher ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Berechnung der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob im Rahmen der Neuberechnung der Rückforderung für den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer die Gefahr eine Schlechterstellung besteht, kann offenbleiben, da er «trotz nicht auszuschliessender reformatio in peius» an den Beschwerdeanträgen bzw. den Beschwerden festhielt (act. G 12, Rz 1).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung einer Rückforderung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2016, IV 2014/126, E. 6.2 mit Hinweis), zumal auch die Heilung der verschiedenen Verfahrensmängel (siehe hierzu die Ausführungen des Versicherungsgerichts im Schreiben vom 26. August 2020, act. G 14) bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zuungunsten der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 15. September 2020 eine Kostennote eingereicht, worin er eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'028.30 geltend macht (act. G 17.1). Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 11.4 mit Hinweisen). Auf die eingereichte Kostennote kann allein schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Rechtsvertreter einen mehrstündigen Aufwand für seine während des Verwaltungsverfahrens in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis 20. November 2019 angefallenen Bemühungen berücksichtigte. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint mit Blick auf den überdurchschnittlichen Aktenumfang sowie den mehrfachen Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche von der Beschwerdegegnerin gemäss oben Gesagtem ebenfalls vollumfänglich zu übernehmen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP