Entscheid vom 15. September 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz) und Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2020/43
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gandi Calan, Anwaltskanzlei & Notariat Calan, Obere Bahnhofstrasse 26a, 9500 Wil SG,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen), psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen und Abhängigkeitserkrankungen ist der Beweis einer lang andauernden und erheblichen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 226 E. 6; BGE 143 V 429 E. 7.2; BGE 141 V 294 f., E. 3.5 f. und S. 298, E. 4.2). Er kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als glaubhaft gemacht erachtet, indem sie auf die Wiederanmeldung vom 17. Mai 2018 (IV-act. 78) eingetreten ist und schliesslich eine Begutachtung angeordnet hat. Da ein Rentenanspruch mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 27. Januar 2009 abgewiesen worden war (IV-act. 69), besteht ein allfälliger Rentenanspruch aufgrund der Wiederanmeldung vom 17. Mai 2018 frühestens ab 1. November 2018 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bzw. nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 550 f. E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3). Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das MGSG-Gutachten vom 9. September 2019 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes angenommen, zufolge derer in adaptierten Tätigkeiten im interdisziplinären Konsens aus psychiatrischer Sicht noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorliege. Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
In der angefochtenen Verfügung wurden die Adaptionskriterien genannt und es wurde festgehalten, dass aus medizinischer Sicht in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe und der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf eine Rente habe. Weiter wurde ausgeführt, mit dem Einwand seien keine medizinischen Akten eingebracht worden, welche die bisherige (gutachterliche) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen vermöchten, und dass aufgrund der vorgesehenen Operation lediglich mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (IV-act. 169). Da der Beschwerdeführer im Einwandverfahren noch nicht geltend gemacht hatte, er könne aufgrund der Einschränkungen seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten bzw. es sei ihm ein Tabellenlohnabzug zu gewähren, verletzt es die Begründungspflicht nicht, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Punkte nicht näher einging. Es liegt demnach keine Gehörsverletzung vor.
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, seit einer LWS-Operation im November 2017 lasse sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode erheben. Auch zum gegenwärtigen Untersuchungszeitpunkt fänden sich die entsprechenden Symptome mit niedergeschlagener Stimmung, verminderter Lust und Freude, mangelnder Unternehmungslust und Affektstörungen mit einem verminderten affektiven Mitschwingen, ohne Stimmungsaufhellung bei Ablenkung. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer seit etwa 2006 / 2007 eine Agoraphobie mit Panikattacken bei Menschenansammlungen oder bei Aufenthalt an unbekannten Orten entwickelt. Er äussere anhaltende schwere und quälende Schmerzen, somit könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden (IV-act. 154-31, 33). Die Schmerzen könnten durch eine organische Störung nicht vollständig erklärt werden und stünden in Verbindung mit den emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen. Es liessen sich im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie emotionale Konflikte und ausgeprägte psychosoziale Belastungen, insbesondere mit finanziellen Problemen erheben und zusätzlich könne eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung angenommen werden (IV-act. 154-134). Der Gutachter legt sodann dar, dass die depressive Erkrankung und die Angststörung mit der Schmerzstörung in Zusammenhang stünden (IV-act. 154-134), weshalb plausibel erscheint, dass er letzterer keinen eigenständigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreibt (IV-act. 154-130). Weiter führt er aus, beim Beschwerdeführer liessen sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung, keine tief verwurzelten oder anhaltenden Verhaltensmuster erheben, die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergingen. Damit würden die Selbst- und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung, Impulskontrolle, Intentionalität und der Antrieb lediglich durch die rezidivierende depressive Störung und Agoraphobie beeinträchtigt erscheinen (IV-act. 154-134). Hiermit nennt der Gutachter nachvollziehbar gleichzeitig die massgeblichen Befunde und die sich daraus ergebenden Einschränkungen.
Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden nur, soweit sie objektivierbar waren. So unterschied namentlich der orthopädische Gutachter klar, welche Beschwerden objektivierbar seien und berücksichtigte die im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beobachtete Symptomausweitung bzw. Selbstlimitierung (vgl. IV-act. 154-35), und die neurologische Gutachterin hielt fest, die Befunde der LWS verursachten keine erheblichen funktionellen Einschränkungen (IV-act. 154-104). Der psychiatrische Gutachter wies auf Ressourcen beim Beschwerdeführer hin: Dieser fühle sich nicht arbeitsfähig und zeige nur wenige Aktivitäten im Tagesablauf. Trotzdem versorge er sich und den Haushalt weitgehend selbst, halte allfällige Termine ein und habe regelmässig soziale Kontakte mit einem Kollegen. Er hätte zum Untersuchungszeitpunkt gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig gewirkt sowie eine gewisse Motivation und Interessen gezeigt. Er würde Zeitung lesen und seinem Hobby Malen nachgehen (IV-act. 154-137). Ähnlich beschrieb die neurologische Gutachterin die Ressourcen (IV-act. 154-106). Zur Konsistenz führte der psychiatrische Experte aus, es sei eine relativ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu erheben. Die vom Beschwerdeführer berichteten und geklagten Beschwerden seien trotz ungenauer anamnestischer Angaben in sich weitgehend konsistent und plausibel. Es liessen sich keine wesentlichen Diskrepanzen oder Widersprüche erheben. Auch seien die Untersuchungsergebnisse weitgehend valide und nachvollziehbar (IV-act. 154-137). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte ausdrücklich unter Ausschluss der IV-fremden psychosozialen Faktoren (IV-act. 154-39). Auch die neurologische Gutachterin fand in den Angaben des Beschwerdeführers und in der Aktenlage keine Inkonsistenzen (IV-act. 154-106). Die interdisziplinär führende Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, wonach in angepassten Tätigkeiten bei zeitlich voller Arbeitsfähigkeit eine Leistungseinbusse von 30 % bestehe (IV-act. 154-140), erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Die nach dem strukturierten Beweisverfahren massgeblichen Indikatoren wurden berücksichtigt. Insgesamt ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von einer - im Übrigen nicht mehr bestrittenen - 70%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt aufgrund der im Gutachten umfangreich genannten Adaptionskriterien und weiteren Einschränkungen (15 Jahre Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, unqualifizierte Arbeitskraft, schlechte Deutschkenntnisse) nicht verwerten zu können. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem Beschwerdeführer seien aufgrund des Belastungsprofils leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier- und Prüfarbeiten zumutbar.
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4 mit Verweisen).
Dem Beschwerdeführer sind an seine somatischen Beeinträchtigungen angepasste körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen, ohne kniende Positionen, ohne Kraftanwendung der rechten Hand und ohne feinkoordinative Arbeiten derselben zumutbar (IV-act. 154-36 f.). Der orthopädische Gutachter erhob eine Druckdolenz des gesamten Daumens rechts. Die Mobilität im Daumengrundgelenk sowie im Interphalangealgelenken rechts sei im Gegensatz zu links um 50 % reduziert, ansonsten seien komplette Extension der Finger und kompletter Faustschluss möglich (IV-act. 154-14). Der Gang sei langsam und die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule eingeschränkt (IV-act. 154-13). Zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wurde im Wesentlichen festgehalten, wechselbelastende Tätigkeiten seien ideal. Bei längerem Sitzen seien Pausen zu empfehlen. Nach längerem Stehen oder Gehen gebe der Beschwerdeführer Schmerzen lumbal und in den Knien an. Aufgrund der Testbeobachtungen sei das Heben und Tragen von Lasten zwischen 5 kg und 10 kg möglich. Die Griffweite rechts sei eingeschränkt. Ein Glas könne gehoben werden, feinkoordinative Tätigkeiten rechts seien mässig eingeschränkt (IV-act. 154-21). Psychiatrisch adaptiert sind Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne Menschenansammlungen und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (IV-act. 154-140).
Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hat gerade auch zum Gegenstand, die Umsetzbarkeit des medizintheoretischen Leistungspotentials abzuklären. Hinweise auf eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit lassen sich ihr nicht entnehmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt an, dass selbst für funktionell Einarmige, die nur noch leichte Arbeit verrichten können, auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen (Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_730/2018, E. 5.2.2 und vom 11. Dezember 2019, 8C_495/2019, E. 4.2.2). Für den Beschwerdeführer, der nach dem orthopädischen Befund nicht als funktionell einarmig zu betrachten ist, kommen somit nicht ausschliesslich Bürotätigkeiten oder ähnliche geistige Arbeiten, die fundierte sprachliche Kenntnisse erfordern, in Frage. Im Übrigen kann er beispielsweise immerhin seine rechte Hand für sein Hobby Malen einsetzen (IV-act. 154-26, IV-act. 154-100, 106). Einschränkend ist allerdings zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht während einer reduzierten Arbeitszeit keine volle Leistung, sondern ganztägig eine reduzierte Leistung erbringen kann, und dies nur ohne Zeitdruck. Es dürfte deshalb in der Realität zwar ein Problem darstellen, dass z. B. automatisierte Anlagen oft nicht an das reduzierte Rendement des Beschwerdeführers angepasst werden können. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass es auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen im Bereich Produktion oder Lagerbewirtschaftung existieren. Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_730/2018, E. 5.2.2). In den Akten der SUVA befinden sich Auszüge von DAP-Arbeitsplätzen aus dem Jahr 2007. Mindestens zwei davon sind nicht nur an die Folgen der Handverletzung des Beschwerdeführers angepasst, sondern auch bei frei wählbarer Körperposition und ohne Begehen von Treppen, Gerüsten oder unebenen Flächen sowie Hantierung schwererer Lasten (über 5 kg) durchführbar. Es handelt sich dabei um die Maschinen- und Anlageführung in der R.___ (Fremdakten, act. 50-16 f.) sowie um Sortierarbeiten in einem S.___ (Fremdakten, act. 50-18 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, ist der Beschwerdeführer im Unterscheid zur Beschwerdeführerin im von ihm angerufenen Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2018, 9C_304/2018, noch nicht in einem Alter (Jahrgang 1976), in welchem die ordentliche Pensionierung kurz bevorsteht. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass er nicht in der Lage wäre, die Bedienung der zur Ausübung der körperlich möglichen Tätigkeiten notwendigen Anlagen zu erlernen. Seine frühere Erfahrung dürfte ihm, auch wenn sich die Technik inzwischen weiterentwickelt hat, dennoch behilflich sein. Von einer Unverwertbarkeit der 70%igen Restarbeitsfähigkeit kann daher nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm ein Tabellenlohnabzug von 20 % zu gewähren. Nebst einem Leidens- und Teilzeitabzug seien weitere Faktoren wie die 15-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, seine schlechten Deutschkenntnisse, seine fehlende Qualifikation sowie sein Ausländerstatus zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 146 V 16 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 146 V 16 E. 4.1). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.2). Bestehen über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 5.3.1).
Vorliegend kommt wegen der vollzeitlichen Verwertbarkeit der leistungsmässig reduzierten Arbeitsfähigkeit ein so genannter Teilzeitabzug nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 5.3). Fraglich ist, ob nebst der verminderten Leistungsfähigkeit und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind, weitere Faktoren vorliegen, die zu einem lohnrelevanten Nachteil führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2, wo diese verneint wurde). Gemäss genanntem Urteil rechtfertigten die Ausübung der Arbeitstätigkeit mit überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen, wie sie auch beim Beschwerdeführer vorliegen, keinen Tabellenlohnabzug. Der Beeinträchtigung des Gebrauchs des rechten Daumens bzw. der rechten Hand wurde mit dem qualitativen Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen. Auch sie stellt keinen Grund dar, der an einer grundsätzlich den Adaptationskriterien entsprechenden Arbeitsstelle eine anzunehmende Lohneinbusse begründet. Die psychischen Einschränkungen begründen bereits die reduzierte Leistungsfähigkeit und können damit nicht nochmals für einen Tabellenlohnabzug berücksichtigt werden. Im für den Einkommensvergleich massgeblichen Jahr 2018 (BGE 129 V 222) lag der Median des Einkommens von allen Männern ohne Kaderfunktion bei Fr. 5'941.--, jener von Männern mit Niederlassungsbewilligung C bei Fr. 5'764.-- (LSE TA 12, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht), was einem Minderverdienst von 3 % entspricht. Ein solcher würde sich allerdings auch auf das Valideneinkommen auswirken (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015, 9C_318/2015, E. 4.3 a.E.). Mangelnde Sprachkenntnisse rechtfertigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Tabellenlohnabzug, da für Hilfsarbeiten keine (guten) Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich sind (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2020, 9C_550/2019, E. 4.8 und vom 25. Oktober 2018, 9C_898/2017, E. 3.4). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer sich durchaus in der deutschen Sprache verständigen kann bzw. die Verständigung lediglich leicht erschwert war, was bei einem 27-jährigen Aufenthalt in der Schweiz auch erwartet werden darf (Einreise 1994, z.B. IV-act. 1-3). Ebenso begründet die fehlende Ausbildung im Bereich des Kompetenzniveaus 1 keinen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.4). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist IV-fremd und gebietet daher keinen Tabellenlohnabzug (Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.1 und vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.3.3). Weitere Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen somit korrekt ausgeübt, wenn sie keinen Tabellenlohnabzug vorgenommen hat. Folglich bleibt es beim Invaliditätsgrad von 30 %, aus dem sich kein Rentenanspruch ergibt.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG hat: Die leistungsspezifische Invalidität ist gegeben, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat und die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht; genannt werden daneben sich aus invaliditätsbedingten Gründen ergebende spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (etwa Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (etwa Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen), die für das Finden einer Stelle das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden erfordern (H.-J. Mosimann, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, N 3 Art. 18 IVG, mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 24. März 2006, I 427/05, E. 4.1.1). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht insbesondere, wenn besondere Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, 8C_641/2015, E. 2). Der Beschwerdeführer hat ein relativ stark eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil und es dürfte für ihn schwierig sein, in Betracht kommende Tätigkeiten zu finden und deren Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand abzuschätzen. Er war seit rund 15 Jahren nicht mehr arbeitstätig und ist aus psychischen Gründen auf ein entgegenkommendes Arbeitsumfeld angewiesen. Der Beschwerdeführer kann sich daher jederzeit bei der Beschwerdegegnerin melden, um Arbeitsvermittlung in Anspruch zu nehmen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. G 9-5). Unter Zugrundelegung des mittleren Honorars von Fr. 250.-- (Art. 24 Abs. 1 HonO) entspricht dies einem Aufwand von 12 Stunden. Dies erscheint im Vergleich zu üblichen IV-Fällen vorliegend angemessen, da die Eingaben einen unterdurchschnittlichen Umfang aufweisen und der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und die Nichtvornahme eines Tabellenlohnabzuges rügte, zu Recht aber nicht die Beweiskraft des Gutachtens und die darin festgelegte Höhe der Arbeitsfähigkeit bemängelte. Zufolge des Verfahrensausgangs und gewährter unentgeltlicher Rechtsvertretung ist das Honorar um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP