Entscheid vom 24. Juni 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2020/41
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 17. Januar 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2019 eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. März 2019 eine halbe Rente zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer lässt eine unbefristete ganze Rente, eventualiter (nach der Phase der Ausrichtung einer ganzen Rente) ab März 2019 eine Dreiviertelsrente beantragen. - Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen wegen der mangelnden subjektiven Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht angezeigt bezeichnet, indessen auch angemerkt, dass jederzeit Massnahmen der Wiedereingliederung durchgeführt werden könnten, soweit diese angezeigt seien. Im Beschwerdeverfahren werden berufliche Massnahmen nicht beantragt. Sollte sich der Rentenanspruch bestätigen, gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe. - Auch die Auferlegung der Schadenminderungspflicht (im Sinn einer erforderlichen durchgehenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung) und die Verrechnung sind im Beschwerdeverfahren nicht angefochten worden; sie bilden daher nicht Streitgegenstand.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1; vgl. schon BGE 102 V 165).
Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dasselbe gilt nach der neueren - erst nach dem Gutachten entwickelten - Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 V 215) auch für die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke (vgl. BGE 145 V 215 E. 7). Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Soweit die festgestellte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder unter dem Einfluss der Folgen der Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinns steht (der rechtlich grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat, vgl. BGE 130 V 352), liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Die Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit hat stets das Resultat der - einem objektiven Massstab folgenden - Beurteilung zu sein, ob die versicherte Person trotz des ärztlich diagnostizierten Leidens zumutbarerweise einer angepassten Arbeit ganz oder teilweise nachgehen kann.
Wie aus dem Gutachten vom 20. Dezember 2018 ersichtlich wird, nahm der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers zur Kenntnis. Es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe erklärt, seine frühkindliche Entwicklung sei motorisch und sprachlich ohne Besonderheiten verlaufen (vgl. IV-act. 87-10). Im Alter von 16 Jahren (somit 200_) habe er mit "Kiffen" begonnen. Sich auf die Arbeit auswirkende Beeinträchtigungen habe er davon nicht bemerkt (vgl. IV-act. 87-9). Ab diesem Alter seien durchgängig gute wechselnd mit schlechten Phasen aufgetreten (vgl. IV-act. 87-8). Die Ausbildung (Lehre) habe vier Jahre gedauert (vgl. IV-act. 87-10). Während der Lehre habe er eine depressive Phase gehabt, in der er nicht einmal das Aufräumen eines Bücherregals geschafft habe (vgl. IV-act. 87-10). Nach der Lehre habe er während zweieinhalb Jahren als N. an etwa 50 bis 63 Stunden pro Woche gearbeitet (vgl. IV-act. 87-11; gemäss IK wohl von März 2009 bis Dezember 2010). Während eines kleineren manischen Schubs habe er sich in der Akademie für O. eingeschrieben. Nach drei Monaten sei es ihm zu viel geworden, er sei in eine depressive Phase geraten und habe deswegen das Pensum auf 80 % reduziert. Eineinhalb Jahre später sei es wieder zu einer manischen Phase gekommen. Die Mitarbeiter hätten ihn ermahnt, sich anzupassen. Nach drei Monaten sei er wieder depressiv geworden (vgl. IV-act. 87-11). Erstmals vor drei oder vier Jahren sei er von der Polizei in die klinik B. gebracht worden. Zuvor habe er ein Jahr lang depressiv zuhause verbracht (vgl. IV-act. 87-8). Mit nun 3 Jahren sei er schlechter dran als mit 18 Jahren. Seit sechs Jahren (sc. demnach seit 2012, ab dem Alter von 2_ Jahren) kämpfe er gegen seine Krankheit (vgl. IV-act. 87-9). In manischen Schüben habe er Kokain geschnupft, sonst nie. Einmal habe er "MDMA" (Methylendioxyamphetamin, eine Partydroge) probiert. Zurzeit konsumiere er CBD (schwach psychoaktives Cannabinoid ohne THC-Anteil, meist als ___). Sonst (gemeint sei wohl Kokain) sei er seit einem Dreivierteljahr "sauber". Alkohol trinke er zurzeit wenig, zwischen dem 18. und dem 23. Altersjahr sei es mehr gewesen und es sei mehrfach zu Abstürzen gekommen (vgl. IV-act. 87-9 f.). Während der ab ___ 2017 innegehabten Anstellung habe er morgens um 06.00 Uhr aufstehen und bis 17.00 Uhr arbeiten müssen. Er habe die Stelle schon mit einer Depression angetreten und habe sich in dieser Depression durch die Arbeit durchkämpfen müssen. Im Januar 2018 hätte er noch im Pensum von 60 % arbeiten sollen. Durch die Reduzierung des Pensums habe er sich mehr Freiheit erhofft. Nach den Weihnachtstagen sei er jedoch submanisch geworden, es sei ihm alles egal geworden und er habe die Vorstellung bekommen, einen Obdachlosen spielen zu müssen (vgl. IV-act. 87-6). Ob er noch ein volles Pensum schaffe, sehe er sehr skeptisch. Er denke an einen erneuten, jedoch langsam voranschreitenden Wiedereingliederungsversuch mit Unterstützung durch einen Coach (vgl. IV-act. 87-11). Eine volle Tätigkeit scheine ihm nicht mehr möglich. Er wolle aber unbedingt arbeiten. Es sollte ihm aber noch Zeit zur Regeneration bleiben. Er benötige finanzielle Unterstützung (vgl. IV-act. 87-13).
Der Gutachter der Psychiatrie erhob auch den Befund und beschrieb hierzu, die Stimmung des Beschwerdeführers sei mittelgradig bedrückt und depressiv gewesen. Dieser habe in den sehr ausführlichen Schilderungen von Müdigkeit, unzureichendem Antrieb, Interessenverminderung und Rückzugsbedürfnis einerseits und in den Klagen über Einsamkeitserleben anderseits einen "traurig wirkenden Leidensdruck" vermittelt (vgl. IV-act. 87-15). Emotional habe eine deutliche Labilität bestanden. Affektiv sei der Beschwerdeführer gut erreichbar gewesen. Es sei zu verbittert wirkenden Äusserungen über die desolat erlebte gegenwärtige Lebenssituation mit bedrückender Zukunftsperspektive und Selbstenttäuschung gekommen, worin auch Elemente von nicht ganz akzeptierter (bzw. vorhandener) Krankheitseinsicht wahrnehmbar geworden seien. Zu Affektausbrüchen oder affektivem Kontrollverlust sei es jedoch (sc. bei der Begutachtung) nie gekommen. Psychomotorische Auffälligkeiten seien nicht festzustellen gewesen. Der Antrieb sei trotz der verbalen Lebendigkeit insgesamt vermindert gewesen bei mittelgradig erscheinendem Selbstmotivationsvermögen (vgl. IV-act. 87-15).
Des Weiteren hat sich der Gutachter der Psychiatrie mit den Standardindikatoren für eine Objektivierung der Einschränkungen befasst.
Zum Schweregrad erklärte er, die Erkrankung sei schwer. Auch in ausgeglichenen Zuständen bestehe eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit wegen der fragilen emotional-affektiven Belastungsfähigkeit und einer reduzierten Stresstoleranz mit global verminderter psychischer und physischer Resilienz (vgl. IV-act. 87-20). Eine Restarbeitsfähigkeit sei aber in ausgeglichenem Zustand durchaus vorhanden.
Zur Frage der Gleichmässigkeit der Einschränkungen in (den mit einer Arbeitstätigkeit) vergleichbaren Situationen legte der Gutachter dar, aus den Schilderungen des Beschwerdeführers über Arbeits-, Freizeit-, Hobby- und allgemeiner Lebensgestaltung sowie aus der Schwere der durchgemachten Erkrankungsphasen werde ersichtlich, dass das gesamte biophysisch-psychosoziale, energetische Niveau des Beschwerdeführers im Vergleich zur Zeit vor dem Krankheitsausbruch 2015 (damals einjährige nicht oder völlig unzureichend behandelte, nicht näher dokumentierte Depressionsphase im Sinn einer Aktivitätsnivellierung aller Lebensbereiche) beeinträchtigt sei (vgl. IV-act. 87-20). Der Leidensdruck sei - mit Auswirkung auf gefühlte und erlebte Lebensqualität - erheblich (vgl. IV-act. 87-20). IV-fremde Faktoren hätten sich nicht dargestellt (vgl. IV-act. 87-21).
Was die Ressourcen und Belastungen betrifft, hielt der Gutachter dafür, die Ressourcenlage sei insofern günstig, als der Beschwerdeführer von der P.___ unterstützt werde. Er könne sich in einer kleinen Wohnung selbständig versorgen, bemühe sich um eine Tagesstrukturierung, konsumiere nicht gewohnheitsmässig illegale Drogen oder Alkohol im Übermass, verfüge über eine handwerklich solide N.___ausbildung und habe sich um eine zusätzliche Ausbildung als O. bemüht (vgl. IV-act. 87-18). Die gute Berufsausbildung und das intellektuelle Leistungsniveau seien verwertbare Ressourcen. Die Selbsteinschätzung mit der Motivation, unbedingt eine geeignete Tätigkeit - nicht mehr im vollen Pensum - zu finden, liege im Bereich des Realen (vgl. IV-act. 87-20). Dem stünden persönlichkeits- und krankheitsimmanente Einschränkungen in der Belastungs- und Durchhaltefähigkeit mit Problemen im Selbstvertrauen, in der Belastungsfähigkeit und in der Stressbelastungsfähigkeit sowie eine (zumindest teilweise berechtigte) Zukunftsängstlichkeit gegenüber. Eine diagnosefähige Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Derzeit halte eine mittelgradige depressive Phase an (vgl. IV-act. 87-18).
Die bisherigen Behandlungen beurteilte der Gutachter als angemessen (vgl. IV-act. 87-19). Dass der Beschwerdeführer nur unregelmässig Behandlungstermine bei med. pract. E.___ wahrgenommen habe, sei hauptsächlich durch mangelnde Krankheitseinsicht und nicht vorhandenes Verständnis für den Verlauf der Krankheit bedingt gewesen (vgl. IV-act. 87-19). Am 25. Januar 2017 (IV-act. 48-2) war von der Psychiatrischen Klinik K.___ aufgrund von Wirkspiegelkontrollen eine eingeschränkte Medikamenten-Adhärenz angenommen worden. Hospitalisationen waren wiederholt notwendig geworden, nachdem der Beschwerdeführer die verschriebene Medikation abgesetzt hatte (vgl. IV-act. 48, IV-act. 75-4; aus der Zeit nach dem vorliegenden Beurteilungszeitraum [der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung dauert] vgl. act. G 8.1.2 S. 1, act. G 12.1 S. 2 oben, act. 17.1 S. 1 f.). Eine Depotmedikation hat er nach der Aktenlage abgelehnt. Die behandelnde med. pract. E.___ berichtete dem Gutachter von Zwangsmassnahmen, die (wohl im stationären Rahmen) u.a. wegen Therapieverweigerung des Beschwerdeführers hätten ergriffen werden müssen (vgl. IV-act. 87-16). Gemäss den Darlegungen im Gutachten (der Gutachter erwähnt eine erforderliche Überzeugungsarbeit, vgl. IV-act. 87-20) liegen zwar krankheitsimmanente Einschränkungen in der Belastungs- und Durchhaltefähigkeit vor; es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Umsetzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Lage und sie ihm zumutbar ist (vgl. IV-act. 87-20 f.).
Zur Bedeutung des Konsums diverser schädlicher Substanzen bzw. einer allfälligen Abhängigkeit und Sucht des Beschwerdeführers im Einzelnen legte der Gutachter dar, eine Abhängigkeitsproblematik im Sinn einer Sucht sensu strictu sei den Vorberichten nicht zu entnehmen. Der Konsum von psychotropen Substanzen in der manischen Phase sei einem krankheitsimmanenten Kontrollverlust zuzurechnen und habe mit einer Abhängigkeit nichts zu tun, wenn der Konsum phasenbezogen nur in der Manie und nicht auch hinterher im "Gleichgewichtsstadium" der Erkrankung oder in der Depression weiterbestehe (vgl. IV-act. 87-17). Offenbar nahm der Gutachter an, das Letztere treffe zu. Dem Gutachten lässt sich wie erwähnt entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 16 Jahren (somit 200_) mit "Kiffen" begonnen habe und ab diesem Alter durchgängig gute wechselnd mit schlechten Phasen aufgetreten seien (vgl. IV-act. 87-8). Der Psychiatrischen Klinik K.___ gegenüber hat der Beschwerdeführer zwar gemäss Bericht vom 25. Januar 2017 (IV-act. 48) angegeben, regelmässig THC, Ritalin und Alkohol zu konsumieren. Gemäss dem Austrittsbericht vom 26. Mai 2020 (allerdings aus einer Zeit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung stammend) hat er ferner zu verstehen gegeben, dass er von einem Konsum von Cannabis oder zumindest von CBD nicht absehen wolle. Nach dem Austrittsbericht vom 26. Mai 2020 war eine differenzierte Exploration zu den Noxen im Übrigen nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt hat. Gemäss dem Gutachten hat die Laboruntersuchung anlässlich der Begutachtung jedoch keinen Anhaltspunkt für einen aktiven Alkohol- und Drogenkonsum ergeben und hat der Medikamentenspiegel von Valproinat gegen einen suchtrelevanten Alkohol- und Drogenmissbrauch gesprochen (vgl. IV-act. 87-15). Die gutachterliche Annahme, dass der Konsum in manischen Phasen einem krankheitsimmanenten Kontrollverlust zuzurechnen sei, scheint zudem möglich. Selbst wenn aber von einer Suchterkrankung auszugehen wäre, wäre überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass sie im Verhältnis zur bipolaren affektiven Störung im Hintergrund steht.
Der Gutachter der Psychiatrie stellte beurteilend fest, aufgrund seiner umfangreichen Evaluation könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer an einer erheblichen (auch sein soziales Gefüge immer wieder beeinflussenden und bedrohenden) bipolar affektiven Störung leide, die bereits in deutlichen Vorphasen in der frühen Adoleszenz ab dem 16. Altersjahr in Erscheinung getreten, aber noch nicht erkannt worden sei (vgl. IV-act. 87-16). Das ergebe sich aus den eingehenden, lehrbuchmässigen Zustandsbeschreibungen der durchgemachten depressiven und manischen Phasen durch den Beschwerdeführer (die innere Bewegtheit und die äusserlich erkennbare Emotionalität des tatsächlich Erlebten hätten dagegen gesprochen, dass er etwas "Gelerntes" wiedergegeben habe) und der psychiatrischen Befundevaluation mit Berücksichtigung der Aktenunterlagen und der massiven familiären Krankheitsheredität (vgl. IV-act. 87-16). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine phobische Angststörung in Form einer Agoraphobie beschrieben (Furcht vor Verlassen des Hauses, vor Betreten von Geschäften und davor, sich unter Menschenmengen entweder auf grossen Plätzen oder in grossen Räumen aufzuhalten, sowie davor, öffentliche Verkehrsmittel zu Stosszeiten zu benutzen, vgl. IV-act. 87-17). - Das vom Beschwerdeführer bei der Begutachtung immer wieder geklagte mangelnde Konzentrationsvermögen (vgl. IV-act. 87-15, IV-act. 87-13 und 87-11) konnte allerdings kaum objektiviert werden, stellte der Gutachter doch fest, der Beschwerdeführer sei dem Gespräch durchaus aufmerksam gefolgt, habe konzentriert gewirkt, mit Fokussierung auf das jeweils angesprochene Thema, und die Merkfähigkeit scheine kaum beeinträchtigt (vgl. IV-act. 87-15). Auch von den vom Beschwerdeführer beschriebenen und vom Gutachter angenommenen Angststörungen sind soweit ersichtlich keine Auswirkungen aktenkundig geworden. In dieser Hinsicht hat sich der Gutachter u.a. auch auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers gestützt, was für den Beweiswert insgesamt allerdings nicht als ausschlaggebend zu betrachten ist.
Der Experte schloss, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als N./O. an vier Stunden (sc. pro Tag) uneingeschränkt arbeitsfähig. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Auswirkungen der Krankheit mit dieser um die Hälfte eingeschränkten Arbeitsfähigkeit beträfen alle Tätigkeiten (vgl. IV-act. 87-21). Auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. IV-act. 87-21 f.).
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wendet jedoch ein, die attestierte Arbeitsfähigkeit (von 50 %) sei gemäss dem Gutachten an eine Bedingung geknüpft worden. - Der Gutachter hielt einerseits fest, zur Utilisierung der "verbliebenen" Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien sorgfältig begleitete Integrationsschritte seitens der Beschwerdegegnerin unabdingbar, also u.a. Arbeitserprobung, vor allem die ersten Arbeitsmonate begleitende Unterstützung durch einen Coach, Kontrolle der ambulanten Behandlungstermine mit ärztlicher Bestätigung, Anforderung von Verlaufsberichten alle drei Monate und Pensensteigerung allenfalls in 10er Schritten mit jeweils längerer Zeitdauer vor weiterer Erhöhung (vgl. IV-act. 87-19). Anderseits wies der Gutachter jedoch darauf hin, dass der Umstand, dass eine durchgehende, vom Krankheitsverlauf abhängige Behandlungsfrequenz erforderlich sei, unabdingbare Voraussetzung dafür sei, dass mit einer relevanten Verbesserung/Steigerung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 % zu 80 % gerechnet werden könne (vgl. IV-act. 87-22). Ab dem Begutachtungstag attestierte er abschliessend wie erwähnt die Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. IV-act. 87-21). Aus diesen gutachterlichen Feststellungen ergibt sich insgesamt (vgl. IV-act. 87-19, -21 und -22 zusammen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % bereits zur Begutachtungszeit - und nicht erst prospektiv nach einer (weiteren, nämlich voraussichtlich zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % hinführenden) Verbesserung des Gesundheitszustands - gutachterlich medizinisch als zumutbar betrachtet wurde. Der Gutachter beantwortete eine entsprechende Frage denn auch ausdrücklich dahingehend, dass beim Beschwerdeführer keine Situation vorliege, bei welcher nur theoretisch relevante arbeitsbezogene Ressourcen bestünden, diese aber aufgrund interaktioneller Schwierigkeiten (wie etwa fehlender Sozialkompetenz) an einem regulären Arbeitsplatz nicht umsetzbar wären (vgl. IV-act. 87-22).
Es ist demnach darauf abzustellen, dass, wie vom Experten der Psychiatrie festgehalten, für den Beschwerdeführer zurzeit der Begutachtung vom November 2018 - trotz der schweren Erkrankung - die Leistung einer Arbeit von 50 % als (möglich und) medizinisch zumutbar betrachtet worden ist (zum weiteren Einwand betreffend eine allfällige Sachverhaltsänderung vgl. unten E. 5.2).
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Stichhaltigkeit des Gutachtens ein, die Annahme einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (zur Begutachtungszeit) sei offensichtlich falsch, da eine Begründung für die angenommene massive Verbesserung der - gemäss dem Gutachten in der Zeit davor nicht vorhandenen - Arbeitsfähigkeit auf diese 50 % fehle.
Wie den Angaben der klinik B. vom 15. Februar 2016 zu entnehmen ist, lag angesichts der Hospitalisation ab 4. Januar 2016 (wegen der rezidivierenden depressiven Störung, damals mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, einer generalisierten Angststörung und einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität) zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Ab Mitte März 2016 könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % gerechnet werden. - Von Seiten des Einsatzprogramms war am 31. August 2016 berichtet worden, der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 50 % vorgewiesen, und es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % auszugehen, aber zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe (vgl. IV-act. 36-4). - Am 28. September 2016 nahm med. pract. E.___ an, die Arbeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar, wahrscheinlich mit verminderter Leistungsfähigkeit. - Gemäss der Beurteilung des RAD vom 18. November 2016 war medizin-theoretisch von einem instabilen Gesundheitszustand und einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % für alle Tätigkeiten auszugehen. - Die Psychiatrische Klinik K.___ befürwortete am 25. Januar 2017 eine IV-gestützte Wiedereingliederung ins Berufsleben und hielt eine gewisse Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers demnach als gegeben. - Ab Juni 2017 arbeitete der Beschwerdeführer nach der Aktenlage in vollem Pensum, aber mit krankheitsbedingten Absenzen. Am 4. August 2017 berichtete med. pract. E.___ von einer seit dem 28. September 2016 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Sicherlich zumutbar sei eine Arbeitstätigkeit von 50 %, wahrscheinlich auch eine solche von 100 % mit reduzierter Leistung. Im Januar 2018 war der Beschwerdeführer im Rahmen einer Integrationsmassnahme vorübergehend zu 60 % erwerbstätig.
Aus dieser echtzeitlichen Aktenlage vor der Begutachtung lässt sich ausgehend von der Hospitalisation ab 4. Januar 2016 mit voller Arbeitsunfähigkeit eine gewisse Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Zeitablauf ablesen. Insbesondere beschrieb wie erwähnt med. pract. E.___ am 4. August 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit dem 28. September 2016 und eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von noch 50 %. Gemäss dem Austrittsbericht vom 24. Mai 2018 (IV-act. 75-3 ff.) war im April 2018 erneut eine Hospitalisation (FU) erfolgt. Nach der Beurteilung des Gutachters konnte, da zwischenzeitlich stabilere Zustände nicht anhaltend waren, noch bis zur Begutachtung eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen werden; hernach - ab November 2018 - mutete der Experte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu.
Der gutachterlichen Beurteilung kann bezüglich der Retrospektive mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefolgt werden. Von weiteren Abklärungen kann diesbezüglich keine Verbesserung der Sachverhaltsgrundlagen mehr erwartet werden.
Der IV-Berater Berufliche Integration hat später am 29. Mai 2019 erklärt, es habe sich (beim Assessmentgespräch vom 25. April 2019) gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Er sei höchst labil. Beim gemeinsamen Gespräch (der behandelnden Psychiaterin, der IIZ-Beraterin, der Beiständin und ihm) vom 23. Mai 2019 habe die behandelnde Psychiaterin beim Beschwerdeführer zwar Potenzial für eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gesehen, von dem er allerdings noch weit entfernt sei (zurzeit sei er eventuell zu 20 % arbeitsfähig). Auch die Beiständin sei mit dem Ergebnis des Gutachtens einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht einverstanden (vgl. IV-act. 100). Selbst die behandelnde Psychiaterin med. pract. E.___ nahm indessen gemäss ihrem Bericht vom 11. Juni 2019 (IV-act. 102) weiterhin an, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 %, in einer ideal angepassten Arbeit (draussen, in Garten und Natur) zu 50 bis 60 % arbeitsfähig. - Demnach kann im vorliegenden Beurteilungszeitraum bis zum Verfügungserlass vom 17. Januar 2020 (einstweilen unter Vorbehalt der Frage nach einer allfälligen anderen Beurteilung aus rückblickender Sicht, vgl. dazu E. 6.3 nachfolgend) von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Was die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung betrifft, war der Beschwerdeführer nochmals vom 8. April bis 20. Mai 2020 - somit während einer Zeit ab knapp drei Monaten nach Erlass der angefochtenen Verfügung - in der J.___ und später vom 20. Dezember 2020 bis 29. Januar 2021 - somit rund elf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung - in der Akutpsychiatrie und Notfall Station der Psychiatrie D.___ psychiatrisch hospitalisiert worden. Gemäss Austrittsbericht der J.___ vom 26. Mai 2020 (act. G 8.1.2) waren Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers eingeschränkt vorhanden gewesen, ebenso sei er eingeschränkt behandlungsbereit gewesen. Es habe ein selbstschädigendes Verhalten im Sinn von "Desorganisiertheit" und eingeschränkter Urteils- und Einsichtsfähigkeit bestanden (S. 2). Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik K.___ vom 19. Februar 2021 (act. G 12.1) war zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im kurzen (Hospitalisations-) Verlauf eine zunehmende manische Dekompensation beobachtet worden sei. Er sei immer grenzüberschreitender, ungeduldiger und fordernder geworden. Es sei ihm extrem schwer gefallen, sich an Vereinbarungen zu halten, und es sei mehrmals zu Drohungen gegenüber dem Personal gekommen. Im Verlauf seien die Beschwerden unter Medikation immer mehr in den Hintergrund gerückt. - Für die vorliegende Beurteilung bildet der Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung (hier vom 17. Januar 2020) grundsätzlich den Abschluss des relevanten Sachverhalts (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b, BGE 125 V 150 E. 2c). Nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erhobene Befunde sind dagegen rechtsprechungsgemäss lediglich - aber immerhin - noch insofern von Bedeutung, als sie einen vorbestehenden Zustand beschreiben bzw. als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (zu Letzterem vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2016, 8C_357/2016 E. 3.2; vgl. BGE 99 V 102). - Von Letzterem ist nach dem Dargelegten nicht auszugehen. Es besteht nicht Grund, die Beurteilung gemäss dem Gutachten rückblickend aufgrund der erwähnten Akten in Frage zu stellen. Für den vorliegend relevanten Sachverhalt kann in medizinischer Hinsicht demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Gutachten abgestellt werden.
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten in medizinischer Hinsicht ab Januar 2016 (bis November 2018) als durchgehend voll arbeitsunfähig und ab dem 26. November 2018 als zu 50 % arbeitsunfähig zu betrachten.
Angesichts der erwähnten Dauer der vollen Arbeitsunfähigkeit ist davon auszugehen, dass im Januar 2017 ein Wartejahr mit einer durchschnittlichen ausreichenden (100-prozentigen) Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist und dannzumal eine Invalidität von 100 % anhaltend weiterdauerte. Von beruflichen Massnahmen war damals dementsprechend keine relevante Senkung dieses Invaliditätsgrads zu erwarten. Da die IV-Anmeldung vom Januar 2016 datiert, steht auch Art. 29 Abs. 1 IVG einer Auszahlung ab Januar 2017 nicht entgegen.
Für die Zeit ab November 2018 zeigt sich in einem Einkommensvergleich Folgendes.
Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen 2016 von Fr. 70'200.-- pro Jahr als O. (gemäss Arbeitgeberfragebogen, IV-act. 11-3) ausgegangen (vgl. IV-act. 109). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nimmt ein Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- an (gemäss Anhang I des GAV für das N.___gewerbe, vgl. dazu auch den IK-Auszug IV-act. 8).
Den vorhandenen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Primarschule ein Jahr lang die Real- und hernach drei Jahre lang die (öffentliche) Sekundarschule besucht habe. Er habe in der Zeit vom __. ___ 2004 bis __. ___ 2008 die EFZ-Lehre gemacht (IV-act. 110-1; der Ausweis selbst fehlt in den Akten, da die konkreten Daten bekannt waren, ist jedoch zu schliessen, dass der Beschwerdegegnerin ein Ausweis vorlag). Mit dem Abschluss der Lehre hat der Beschwerdeführer eine ordentliche Berufsausbildung abgeschlossen. Die erworbenen Berufskenntnisse als solche sind entsprechend mit üblichen Verdienstmöglichkeiten verwertbar, was gegen eine Anwendbarkeit von Art. 26 IVV spricht (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 8. September 2021, 8C_236/2021 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat gemäss IK-Auszug nach der Lehre zudem auch einmal in einem anderen Arbeitsverhältnis ein Jahr und zehn Monate lang eine Anstellung gehabt.
Was das Invalideneinkommen betrifft, hat der Beschwerdeführer kein als solches massgebliches Einkommen mehr erzielt, weshalb grundsätzlich auf die Tabellenlöhne zu greifen ist. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist. Bei der Invaliditätsbemessung wird wie in Art. 16 ATSG angeordnet eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage angenommen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat nämlich rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. BGE 141 V 351 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b). Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist er einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b). - Der Gutachter hat eine für den Beschwerdeführer optimal adaptierte Tätigkeit umschrieben, indem er festhielt, es sollte sich um eine Tätigkeit ausserhalb des Bürobereichs handeln, am besten im Beruf als N.___ oder berufsnah, ohne Leistungsstress, mit Arbeitstagesplanung, ohne Schicht- und Nachtarbeit, ohne ständige oder häufige Überstunden und mit Information des Arbeitgebers über die kritischen Krankheitsphasen (vgl. IV-act. 87-21). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf einem massgeblichen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt verwertbar ist, da er medizinisch gesehen damit keine übermässigen Anforderungen stellen muss und eine gewisse Rücksichtnahme durch einen Arbeitgeber in diesem Zusammenhang angenommen werden darf. Invaliditätsfremde Faktoren sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art konnten Männer im Jahr 2016 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228) durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.-- erzielen.
Von den Tabellenlöhnen ist ein Abzug zu machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Die gesundheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers sind bereits in der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden. Invaliditätsbedingt vermag er lediglich noch Teilzeitarbeit zu leisten (vier Stunden pro Tag). Gemäss Tabelle T18 des Bundesamtes für Statistik ergab sich bei Männern ohne Kaderfunktion bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % (Fr. 5'875.--) im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung (Fr. 6'130.--) ein Ausfall von 4.2 %. Die Beschwerdegegnerin befürwortet einen Abzug von 10 % wegen der schwer kalkulierbaren Absenzen und der Notwendigkeit eines sozialen Entgegenkommens eines Arbeitgebers. Es rechtfertigt sich, insgesamt einen solchen Abzug als der Sachlage angemessen vorzunehmen.
Mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (verbleibendes Einkommen Fr. 30'061.--) ergibt sich selbst im Vergleich zum Einkommen von Fr. 70'200.-- angesichts der Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad (von 57 %), der Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Im Vergleich zum Valideneinkommen, das der Beschwerdeführer annimmt (Fr. 63'700.--), ergibt sich keine relevante Änderung, beläuft sich der Invaliditätsgrad doch diesfalls auf 53 %.
Im Fall einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umständen notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise, ist der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der bisher ausgerichteten Rente nach den für diese Konstellation analog geltenden Regeln des Art. 88a IVV zu bestimmen, während Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2005, I 384/05 E. 6.1, BGE 106 V 16 f. E. 3a). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. - Die rentenrelevante Änderung des Sachverhalts (mit der Senkung auf einen Anspruch auf eine halbe Rente) ist demnach vorliegend drei Monate ab der anzunehmenden Verbesserung, somit ab 1. März 2019, zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt besteht noch Anspruch auf eine halbe Rente.
Die Verfügung vom 17. Januar 2020 erweist sich somit, soweit angefochten, als rechtmässig.
In der Replik wurde als zutreffend bezeichnet, dass im Zusammenhang mit der erneuten stationären Behandlung vom April 2020 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zur Zeit der Begutachtung geltend gemacht worden sei, denn es handle sich um eine erneute schwer manische Phase, die den typischen, phasenweisen Verlauf der psychischen Erkrankung zeige. - Bei dem oben dargelegten Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich indessen der Hinweis, dass die mit der Replik vom 15. Juni 2020 eingereichten medizinischen Berichte allenfalls unter dem Aspekt einer möglichen Verschlechterung bzw. eines Anpassungsgesuchs geprüft werden können.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP