Entscheid vom 6. April 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Marie Löhrer, Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2020/26
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zu befinden ist über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2019 hat einen Anspruch auf eine ganze Rente ab Dezember 2015 bis zum 30. Juni 2018 zum Gegenstand. Umstritten ist, ob die Herabsetzung auf eine Viertelsrente ab 1. November 2016 sowie deren Befristung zu Recht erfolgten.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 141 V 289 E. 3.2). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen), psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen und Abhängigkeitserkrankungen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 226 E. 6; BGE 143 V 429 E. 7.2; BGE 141 V 294 f., E. 3.5 f. und S. 298, E. 4.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2021 gültigen Fassung; vgl. statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Bezüglich Gerichtsgutachten gilt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings zu beachten, dass das Gericht «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen abweichen dürfe. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung der von einem Gericht ernannten Sachverständigen komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen).
Der psychiatrische Gerichtsgutachter objektivierte die dissoziativen Symptome anhand einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung und hielt fest, die erzielten Resultate seien weitgehend mit dem beschriebenen Funktionsniveau vergleichbar (act. G 30.2 S. 12). Er begründet die Arbeitsunfähigkeit mit kognitiven Leistungseinbussen, die ihrerseits auf die dissoziative Störung zurückzuführen seien (act. G 30.2 S. 18). In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Februar 2023 führt er nach einer Rückfrage beim behandelnden Psychiater und unter Hinweis auf die in diesem Zeitpunkt noch bestehende Bedarfsmedikation im Wesentlichen aus, es sei zwar davon auszugehen, dass die neuropsychologische Untersuchung anfangs Februar 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit noch unter dem Einfluss von zwei Tabletten Temesta täglich stattgefunden habe. Die Untersuchungsresultate in der neuropsychologischen Testung könnten weitgehend mit der schweren dissoziativen Störung, die auch mit dem Fragebogen dissoziativer Störungen dokumentiert worden sei, erklärt werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe primär auf den durch die psychiatrischen Diagnosen begründeten Funktionseinschränkungen. Die neuropsychologischen Befunde, die eine leicht- bis mittelgradige neurokognitive Leistungsminderung begründeten, seien mit den psychiatrischen Diagnosen vereinbar. Die gestellten psychiatrischen Diagnosen würden auch bei unauffälligen neuropsychologischen Befunden zu den im Mini-ICF detailliert beschriebenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen. Der Beschwerdeführer arbeite in angepasster Tätigkeit in einem 50 %-Zeitpensum und erbringe eine 30%ige Arbeitsleistung auf 100 % bezogen. Aufgrund der nun vorliegenden vollständigen Benzodiazepinabstinenz erwarte er keine relevante Veränderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der vorliegenden psychiatrischen Störung (act. G 45).
Der psychiatrische Gutachter kam somit nachvollziehbar zum Schluss, dass die festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen weitgehend mit der schwerwiegenden dissoziativen Störung erklärbar seien. Hinzu kommt, dass zwar sowohl die dissoziative Störung als auch die Medikamente neurokognitive Einschränkungen bewirken können, jedoch die Medikamente vorliegend gutachterlich bestätigt zu keiner höheren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen, als durch die dissoziative Störung bedingten Einschränkungen ohnehin vorhanden ist.
Auf das Gerichtsgutachten ist daher abzustellen und von einer ab August 2016 vorliegenden 70%igen Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet das in der angefochtenen Verfügung dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 57'600.-- für das Jahr 2013 (IV-act. 151-1). Er verweist darauf, dass die Differenz zum von der Suva angenommenen Valideneinkommen von Fr. 81'930.-- (Verfügung vom 6. September 2018, Fremdakten, act. 133) nicht nachvollziehbar begründet sei (act. G 1).
Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK; IV-act. 138) des Beschwerdeführers sind folgende Jahreslöhne verzeichnet: für das Jahr 2010: Fr. 138'831.-- (indexiert auf das Jahr 2015 gemäss Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnentwicklung, T39, Männer: : 2151 x 2226 = Fr. 143'672.--), für das Jahr 2011 Fr. 38'400.-- + Fr. 2'350.-- + Fr. 17'206.-- = Fr. 57'956.-- (indexiert: :2171 x 2226 = Fr. 59'424.--), für das Jahr 2012 Fr. 57'600.-- (indexiert: : 2188 x 2226 = Fr. 58'600.--), für das Jahr 2013 Fr. 57'600.-- (indexiert: : 2204 x 2226 = Fr. 58'175.--). Von Januar bis April 2014 ist ein Lohn von Fr. 19'200.-- eingetragen. Dies entspricht hochgerechnet auf 12 Monate Fr. 57'600.-- und somit dem Einkommen der Vorjahre. Im Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2014 wurde ab 1. Mai 2014 ein Lohn von Fr. 65'000.-- (13 x Fr. 5'000.--) vereinbart (Fremdakten, act. 1-121 f.). Für die Monate Mai bis Dezember 2014 entspricht dies Fr. 43'333.-- (Fr. 65'000.-- : 12 x 8). Somit resultiert für das Jahr 2014 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 65'093.-- (Fr. 19'200.-- für die Monate Januar bis April + Fr. 43'333.-- für die Monate Mai bis Dezember. Hinzuzurechnen sind gemäss Beschwerdeantwort (act. G 4) für 8 Monate je Fr. 320.-- für die private Nutzung des Geschäftsautos, entsprechend Fr. 2'560.--; indexiert: : 2220 x 2226 = Fr. 65'269.--). Die Einkommen stammen ab Mai 2011 aus der Tätigkeit für die B.___ AG. Für das Jahr 2011 ergibt sich auf das ganze Jahr hochgerechnet ein Lohn dieses Unternehmens von Fr. 62'674.-- ([Fr. 38'400.-- + Fr. 2'350.--] : 8 x 12 = Fr. 61'125.--; indexiert : 2171 x 2226). Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 bei der B.___ AG als Teilhaber bzw. Arbeitnehmer ein indexiertes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 61'179.-- ([Fr. 62'674.-- + Fr. 58'600.-- + Fr. 58'175.-- + Fr. 65'269.--]: 4). Zwar erscheint die nach dem Unfall und nach erst zweimonatiger Geltung des neuen Arbeitsvertrages vorgenommene Lohnerhöhung auf Fr. 6'600.-- nicht plausibel zu begründen, zumal die Abrechnung des Junilohnes nach dem Unfall erfolgte (vgl. Fremdakten, act. 1-124 f.). Ebenso lässt sich der Einbezug des singulär hohen Einkommens von Fr. 138'831.-- im Jahr 2010 nicht ohne Weiteres rechtfertigen, zumal dieses an einer länger zurückliegenden Arbeitsstelle erzielt wurde und erheblich vom Längsschnitt der Einkommen abweicht. Dass die Unfallversicherung diesen hohen Betrag in ihrer Berechnung ohne weiteren Kommentar berücksichtigt hat, ändert daran nichts, nachdem die Berechnung weder überzeugend noch die entsprechende Rentenfestsetzung für die IV-Stelle bindend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2013, 8C_740/2013, E. 3). Indes ist zu beachten, dass es zu zufällig erscheint, das Valideneinkommen nur nach dem Durchschnitt der Jahreseinkommen 2012 bis 2014 zu bemessen. In jener Zeit versuchte der Beschwerdeführer, sein eigenes Geschäft (mit-)aufzubauen. Daher erscheint plausibel, dass er sich vorerst lediglich einen Lohn auszahlte, der unter dem Bauhilfsarbeiter-Tabellenlohn liegt. Dies lässt indes keine Rückschlüsse auf seine Erwerbsfähigkeit als Valider zu. Bevor der Beschwerdeführer für die B.___ AG arbeitete, war er ab April 2009 bis März 2011 bei der Marcel Müller AG tätig. Die im IK-Auszug aufgeführten Löhne liegen hochgerechnet auf ein Jahreseinkommen (2009: Fr. 116'712.--; 2010: Fr. 138'831.--; 2011: Fr. 68'824.--) teilweise deutlich über dem Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014. Auch wenn diese Einkommen auf Akkordarbeit beruhen mögen, deuten sie auf eine hohe Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Seine hohe Arbeitsmotivation wird in den Akten denn auch mehrfach bescheinigt. Ein unterdurchschnittliches Erwerbspotential ohne Gesundheitsschaden lässt sich jedenfalls nicht erkennen. Das im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2014 bei der B.___ AG erzielte Einkommen von Fr. 61'179.-- gibt gemäss vorstehend Gesagtem die Erwerbsfähigkeit und mithin die mutmassliche Entwicklung des Lohnes des Beschwerdeführers als Valider nicht wieder. Aufgrund seiner langjährigen, zwar ungelernten, im Verlauf jedoch jener eines Berufsmanns entsprechenden Tätigkeiten rechtfertigt es sich vorliegend, auf den Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik (BFS) von Fr. 5'943.-- monatlich (T 17 Ziff. 71) für männliche Baufachkräfte zwischen 30 und 49 Jahren abzustellen und von einem Einkommen von Fr. 74'548.-- jährlich (Fr. 5'943.-- x 12 : 40 x 41,7 [betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2015, Ziff. 41-42] = Fr. 74'347.--, indexiert : 2220 x 2226) auszugehen.
Der Beschwerdeführer nahm erst ab 1. März 2017 die seiner Arbeitsfähigkeit entsprechende Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin auf. Mangels eines im massgeblichen Zeitpunkt 2015 bereits stabilen Arbeitsverhältnisses ist für die Bemessung des Invalideneinkommens dennoch vom Hilfsarbeitereinkommen von Fr. 66'633.-- auszugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022, 8C_72/2022, E. 7.1). Entsprechend der 30%igen Arbeitsfähigkeit beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 19'990.--. Dies entspricht in etwa dem Einkommen, dass der Beschwerdeführer seit März 2017 aufgrund der 30%igen Bürotätigkeit tatsächlich erwirtschaftet. Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. April 2017 (IV-act. 100) wurde dem Beschwerdeführer ein Jahreslohn von Fr. 21'450.-- ausbezahlt. Da der Beschwerdeführer demnach tatsächlich in der Lage ist, dieses leicht über dem Tabellenlohn liegende Einkommen zu generieren, rechtfertigt sich ein Tabellenlohnabzug für den für das Jahr 2015 vorzunehmenden Einkommensvergleich nicht. Aus dem Valideneinkommen von Fr. 74'548.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 19'990.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 73,2 %. Selbst wenn für das Jahr 2015 bereits auf ein leicht höheres hypothetisches Invalideneinkommen analog dem ab 2017 erzielten Einkommen abgestellt würde, ergäbe sich ein IV-Grad von mehr als 70 %. Ginge man davon aus, dass der Beschwerdeführer als Invalider sein wie auch immer geartetes Lohnniveau als Valider halten konnte, ergäbe sich bei einem in diesem Fall anzuwendenden Prozentvergleich bei einem der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Invaliditätsgrad von 70 % ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente. Eventuell wäre dann zusätzlich ein Lohnabzug wegen der nicht mehr möglichen schweren Arbeiten zu gewähren, womit der Invaliditätsgrad höher als 70 % wäre. Der Beschwerdeführer hat demnach über den 1. November 2016 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- erscheint aufgrund der Einholung eines Gerichtsgutachtens und des damit verbundenen Mehraufwands als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 22'813.20 (act. G 40) und der Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 1. Februar 2023 (act. G 45) von Fr. 1'925.-- (act. G 52), entsprechend insgesamt Fr. 24'738.20, hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (BGE 143 V 269; Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. September 2016, IV 2013/259, E. 5.4.1 f.).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint unter Berücksichtigung des durch das Gerichtsgutachten entstandenen Mehraufwands eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid