Entscheid vom 14. Juni 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/258
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2005. Bezüglich der für einen Rentenanspruch massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die Darstellung im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Juli 2010, IV 2008/430, E. 1 und E. 2.1 (IV-act. 99-8 f.), verwiesen werden.
Soweit die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Verjährungseintritt geltend macht, eine Rückforderung der an den Beschwerdeführer im Zeitraum von Mai 2006 bis Juni 2014 ausgerichteten halben Rente komme nicht in Frage, weshalb es ihm für die genannte Periode an einer Beschwer fehle (act. G 9, III. Rz 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn das Versicherungsgericht hat von Amtes wegen den gesamten vom Rentengesuch erfassten Zeitraum hinsichtlich eines Rentenanspruchs sowie dessen Höhe zu prüfen und ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Soweit dem Beschwerdeführer im genannten Zeitraum keine höhere als eine halbe Rente zugesprochen wurde, ist er folglich im Sinn von Art. 59 ATSG berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung auch des diese Periode betreffenden Rentenanspruchs. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, womit seine Präzisierung, es sei ihm «insbesondere» eine halbe Rente ab «Mai 2006 bis auf Weiteres» zuzusprechen (act. G 7, Ziff. 1 des Antrags), lediglich als Mindestvariante des auf die «gesetzlichen Leistungen» abzielenden Hauptantrags erscheint.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin zutreffend die Auffassung, dass bezüglich der Verwertbarkeit des Observationsmaterials eine res iudicata besteht (act. G 9, III. Rz 1). Im Dispositiv Ziff. 1 des Urteils vom 6. Oktober 2017 bestätigte das Bundesgericht die (Zwischen-)Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2016 (IV-act. 311-9; zur Zwischenverfügung und deren Inhalt siehe IV-act. 284-2) und wies folglich bei bejahter Verwertbarkeit des Observationsmaterials (siehe hierzu E. 5.4 des bundesgerichtlichen Urteils, IV-act. 311-7 f.) das Gesuch um Bereinigung der Akten verbindlich und rechtskräftig (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) ab. Da es sich bei der res iudicata bzw. einer abgeurteilten Sache um eine negative Eintretensvoraussetzung handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2016, 9C_527/2016, E. 2.1), ist auf den neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Entfernung des Observationsmaterials (act. G 7, Antrag Ziff. 3) nicht einzutreten.
Anderes gilt betreffend den Antrag des Beschwerdeführers (act. G 7) um Entfernung des Berichts von H.___ vom 9. September 2015 (siehe hierzu fremd-act. 7-2 ff.). Zwar wies das Versicherungsgericht den bereits im Beschwerdeverfahren IV 2016/264 erhobenen identischen Antrag ab (Entscheid vom 24. März 2017, IV 2016/264, E. 2.4, IV-act. 304-8). Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht diesen Entscheid bis auf die darin angeordnete Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren IV 2016/231 aufhob (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2017, 8C_349/2017, IV-act. 311) und keine Anordnungen bezüglich der vor der Begutachtung ergangenen Beweise, insbesondere des Berichts von H.___ vom 9. September 2015, traf (siehe E. 5.4 des bundesgerichtlichen Urteils, IV-act. 311-8, worin lediglich die Verwertbarkeit von diversen nach der Observation ergangenen medizinischen Akten festgestellt worden war). Damit besteht keine abgeurteilte Sache betreffend die Verwertbarkeit des Berichts von H., weshalb auf den Antrag um dessen Entfernung einzutreten ist. Das Versicherungsgericht hat bereits in E. 2.4 des Entscheids vom 24. März 2017, IV 2016/264 (IV-act. 304-8), dargelegt, dass keine Gründe vorliegen, die für eine Unverwertbarkeit des Berichts von H. sprechen würden. Darauf ist zu verweisen und nicht zurückzukommen, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag um Entfernung bzw. eine Unverwertbarkeit gar nicht näher begründet. Vielmehr bringt er lediglich Gründe vor, welche die Beurteilung von H.___ aus seiner Sicht als nicht beweiskräftig erscheinen lassen (act. G 7, II. Rz 12).
Nachfolgend ist zu beurteilen, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MediCore-Sachverständigen (IV-act. 396). Der Beschwerdeführer hält hauptsächlich die Beurteilung der psychiatrischen MediCore-Gutachterin nicht für beweiskräftig.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, es habe ein Gutachterwechsel ohne vorgängige Mitteilung stattgefunden (act. G 7, III. Rz 43 ff.). Zwar war dem Beschwerdeführer ursprünglich am 2. Mai 2019 ein teilweiser anderer Personenkreis von Sachverständigen der MediCore AG mitgeteilt worden (IV-act. 374). Allerdings orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einer A-Post plus-Sendung vom 12. Juni 2019 über den zwischenzeitlich vorgesehenen Sachverständigenwechsel. Die neu mit der psychiatrischen Begutachtung betraute pract. med. O.___ war in der Mitteilung vom 2. Mai 2019 übrigens bereits als allgemeininternistische Sachverständige bekannt gegeben worden (IV-act. 374). Über den Wechsel in der Person des pneumologischen Gutachters wurde ebenfalls orientiert und dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt (IV-act. 380), die unbenützt verstrich. Zusätzlich wies die MediCore AG den Beschwerdeführer nochmals in der Einladung zur medizinischen Abklärung vom 14. Juni 2019 auf den Sachverständigenwechsel hin (IV-act. 381). Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung nicht erkennbar. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die am Gutachten beteiligten MediCore-Sachverständigen vorbrachte bzw. vorbringt und solche auch nicht ersichtlich sind (insbesondere gehen solche auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten [act. G 7, III. Rz 43], nicht näher begründeten Einwand vom 14. September 2020 hervor, IV-act. 393-2 am Schluss).
Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachpersonen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Bezüglich des vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Leidensbilds gilt es das Folgende zu beachten: Bei psychischen oder psychosomatischen Krankheitsbildern steht das Beweisproblem im Vordergrund, da sich die Beurteilung dieser Gesundheitsschäden und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeiten – mangels zuverlässiger bzw. bewährter Messmethodik – zwangsläufig zunächst auf die Angaben der versicherten Person und deren Leidenspräsentation stützen und es an einer eigentlichen davon unabhängigen, direkten Objektivierbarkeit fehlt. Deshalb ist die umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die möglichst objektive bzw. medizinisch-wirklichkeitsgetreue Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung (siehe etwa BGE 141 V 281). Um eine möglichst objektive, von der Selbsteinschätzung der versicherten Person unabhängige, der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG zu gewährleisten (vgl. hierzu bzw. zur Massgeblichkeit des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2), haben die medizinischen Fachpersonen nebst den Erkenntnissen der eigenen Untersuchung deshalb nach Möglichkeit bei ihrer Expertise sämtliche Lebensaspekte zu würdigen, bei denen Beeinträchtigungen und Ressourcen einer versicherten Person in Erscheinung treten. Dabei sich zeigende Umstände wie etwa Inkonsistenzen, die auf krankheitsfremde Faktoren deuten oder ernsthafte Zweifel am objektiven Umfang der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung begründen, sind zu benennen. Geltend gemachte Beeinträchtigungen, die auf solchen krankheitsfremden bzw. nicht krankheitswertigen Faktoren beruhen oder zweifelhaft erscheinen, sind bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens sowie der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Denn massgebend für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität sind nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Vorhandensein aus objektiver Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Aus diesen Gründen sehen die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 16. Juni 2016) denn auch vor, dass eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens zu sein hat. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant (Qualitätsleitlinien, S. 29). Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben (Qualitätsleitlinien, S. 16; siehe zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2020, IV 2018/124, E. 3.1).
Gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Teils des MediCore-Gutachtens führt der Beschwerdeführer verschiedene, davon abweichende psychiatrische Einschätzungen ins Feld.
Bei der Beweiswürdigung dieser psychiatrischen Beurteilungen ist von Bedeutung, dass sie – anders als das psychiatrische MediCore-Teilgutachten – keine umfassende Konsistenz- und Ressourcenprüfung enthalten (siehe vorstehende E. 2.3) und insbesondere ohne Kenntnis des Observationsmaterials ergangen sind (zur Auffassung des Bundesgerichts, dass eine ärztliche Beurteilung der Observationsergebnisse im vorliegenden Fall unumgänglich sei, siehe die Ausführungen im Urteil vom 6. Oktober 2017, 8C_349/2017, E. 6, IV-act. 311-8). Dies gilt namentlich für die vom Beschwerdeführer erwähnte Beurteilung des psychiatrischen SMAB-Gutachters vom 27. September 2012 (IV-act. 153-40 ff.), demgegenüber der Beschwerdeführer im Übrigen erwähnte, nicht mehr Auto zu fahren (IV-act. 153-43), und folglich ein insoweit unzutreffendes Funktionsprofil angab. Trotz bereits damals bestehender Inkonsistenzen («Die gezeigten Bewegungsabläufe zur Darstellung der Schmerzen kontrastieren in ihrer Beweglichkeit deutlich zum angegebenen Schmerzniveau», IV-act. 153-46 oben), fehlt es an einer objektiv-kritischen Diskussion dieser Diskrepanzen. Eine solche wäre umso angezeigter gewesen, als bereits damals eine «amotivationale Haltung» und eine tiefe Selbsteinschätzung («vollständig invalidisiert») festgestellt wurden (IV-act. 153-47). Die vom psychiatrischen SMAB-Gutachter vorgenommene Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist daher nicht geeignet, eine aus objektiver Sicht nicht überwindbare Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu belegen, und das psychiatrische MediCore-Teilgutachten in Zweifel zu ziehen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Beurteilung des psychiatrischen BEGAZ-Gutachters, der ebenfalls keine objektiv-kritische Ressourcen- und Konsistenzbeurteilung vornahm. Hinzu kommt, dass dieser mit einer Verlaufsbeurteilung betraut war und sich mangels gesundheitlicher Veränderungen der Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen SMAB-Gutachter anschloss (IV-act. 234-10). Die vom psychiatrischen BEGAZ-Gutachter konkret erwähnten Beeinträchtigungen bei einzelnen Funktionsfähigkeiten wurden bloss als «geringe Einschränkungen» bzw. eine «eine Einschränkung in leichtem Ausmass durch die affektive Störung» qualifiziert (IV-act. 234-9), womit die von ihm «immer noch» bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (IV-act. 234-10) nicht überzeugend erscheint. Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht anstelle einer Konfrontation des psychiatrischen BEGAZ-Gutachters, wie es das Versicherungsgericht anordnete (Entscheid vom 24. März 2017, IV 2016/264, E. 2.4, IV-act. 304-8), eine Neubegutachtung für erforderlich hielt (E. 6 des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2017, 8C_349/2017, IV-act. 311-8 f.) und folglich dem psychiatrischen BEGAZ-Gutachter keine überzeugende ergänzende Einschätzung mehr zutraute. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass im Bericht der Klinik L.___ vom 23. Januar 2018 bei Austritt ein psychopathologischer Befund beschrieben wurde, der bezüglich der Funktionalität des Beschwerdeführers (ebenfalls) eher geringfügige Einschränkungen vermittelt: «Weiterhin Grübelneigung. Der Gedankengang ist teilweise noch etwas umständlich. Für Wahn, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen gibt es keinen Hinweis. Die Grundstimmung ist etwas gebessert mit noch störenden Schwankungen. Antrieb immer noch leicht gehemmt. Es fehle eine Zukunftsperspektive. Der Schlaf ist zufriedenstellend». Der Beschwerdeführer «wirkt allgemein zufriedener. Kein Hinweis für Selbst- oder Fremdgefährdung» (IV-act. 334-4 Mitte).
Zu beachten ist ausserdem, dass die psychiatrische MediCore-Gutachterin über umfassende Voraktenkenntnisse verfügte (siehe IV-act. 382-25 ff. und IV-act. 382-111 f.) und schlüssig darlegte, dass die früheren Beurteilungen mit der Verhaltensweise des Beschwerdeführers (theatralische Selbstpräsentation; siehe hierzu auch vorstehende E. 2.4.1), der Psychomotorik und dem emotionalen Ausdruck bereits damals nicht zu vereinbaren gewesen seien (IV-act. 382-114 f.; zur von ihr auch rückwirkend als hoch eingeschätzten psychischen Funktionalität siehe IV-act. 382-11 Mitte; zur «situationsadäquaten Psychomotorik» siehe auch den Bericht des Psychiatrie-Zentrums N.___ vom 4. Juni 2018, IV-act. 352-4 Mitte). Zudem legte die psychiatrische MediCore-Gutachterin in der Stellungnahme vom 13. Juni 2020 detailliert dar, dass keine Agoraphobie mit Panikstörung beim Beschwerdeführer vorliege (IV-act. 389-3 f.). Bereits der psychiatrische SMAB-Gutachter vermochte bei der klinischen Untersuchung keine pathologischen Angstaffekte zu erkennen (IV-act. 153-46 unten) und der psychiatrische BEGAZ-Gutachter diagnostizierte lediglich eine «mögliche» Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.1; IV-act. 234-5 unten), was dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Im Bericht des Psychiatrie-Zentrums N.___ vom 4. Juni 2018 wurde ein Anhalt für Ängste oder Zwänge ebenfalls verneint (IV-act. 352-4 Mitte). Demnach erweisen sich auch die retrospektiven Feststellungen als überzeugend, auch wenn die Gutachterin zu Recht anmerkte, dass diese mit Unsicherheiten behaftet sei. Sie legte ihre Schlussfolgerungen jedoch nachvollziehbar dar. Es ist folglich davon auszugehen, dass seit Dezember 2003 gar nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (wie dies auch Dr. G.___ in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 9. Juli 2020 zu Recht festhielt, IV-act. 390).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 7, III. Rz 39 und Rz 42; siehe auch act. G 7, II. Rz 22) ergeben sich aus dem psychiatrischen MediCore-Teilgutachten keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit oder ein sonstwie sachfremdes Vorgehen der Gutachterin. Es ist auch keine «tendenziöse» Beeinflussung durch die Beschwerdegegnerin erkennbar. Dass die Beschwerdegegnerin im Gutachtensauftrag u.a. auf Motivationsdefizite beim Beschwerdeführer hinwies («keine echte Motivation», IV-act. 372), ist mit der Beurteilung des psychiatrischen SMAB-Gutachters vereinbar («amotivationale Haltung»; IV-act. 153-47) und damit vorliegend sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls vermag allein in diesem Umstand kein Anschein der Voreingenommenheit der psychiatrischen MediCore-Gutachterin erblickt werden.
Bei der Würdigung des polydisziplinären MediCore-Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Teils, fällt ins Gewicht, dass es nicht nur auf umfassender Aktenkenntnis, sondern auch auf eingehenden Untersuchungen sowie einer überzeugenden Ressourcen- und Konsistenzbeurteilung beruht. Es ist für die streitigen Belange umfassend. Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden wären, liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung des den MediCore-Sachverständigen zustehenden Ermessens bei der Interpretation des Leidensbilds und der Schätzung der Arbeitsfähigkeit sowie deren Verlaufs (vgl. hierzu BGE 145 V 365 E. 4.1.2) erscheinen die von ihnen gezogenen Schlüsse plausibel. Namentlich die psychiatrische Gutachterin wies nachvollziehbar darauf hin, dass weniger ein Faktor allein entscheidend sei, sondern eher die Summe der Inkonsistenzen, zu welchen Stellung genommen werde (IV-act. 382-116). Die Ergebnisse enthalten deshalb die erforderliche «Gesamtschau». Die gutachterlich für (ideal) leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit lässt sich zudem auch insoweit mit der Beurteilung der medizinischen Fachpersonen des Psychiatrie-Zentrums N.___ vom 4. Juni 2018 vereinbaren, als diese eine Arbeitsunfähigkeit – aufgrund der Belastungsabhängigkeit der psychischen Leiden (IV-act. 352-3 oben) – ausdrücklich (bloss) für Tätigkeiten mit erhöhten psychischen Anforderungen bescheinigten (IV-act. 352-3 Mitte). Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung der MediCore-Sachverständigen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten quantitativ nicht (dauerhaft) eingeschränkt ist bzw. nie war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (siehe dessen Antrag Ziff. 1, zweiter Absatz, act. G 7) vermag die stationäre Behandlung vom 30. September bis 23. Dezember 2017 (siehe vorstehende lit. A.i) allein schon aufgrund der zu kurzen Dauer (zur für eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit vorausgesetzten dreimonatigen Mindestdauer siehe Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) keinen befristeten Rentenanspruch zu begründen, weshalb sich hierzu Weiterungen, insbesondere zur Arbeitsunfähigkeit, erübrigen. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 9. November 2020 ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nach der Begutachtung in der MediCore AG eingetretene relevante gesundheitliche Verschlechterung. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gestützt auf verschiedene medizinische Berichte (act. G 7.3 ff.) geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustands, hat ihre Ursache in der dem Beschwerdeführer im Verlauf des Dezembers 2020 zur Kenntnis gebrachten schweren Erkrankung seiner Mutter (siehe den Austrittsbericht der Psychiatrie J.___ vom 12. Februar 2021, act. G 7.6, S. 2 oben) und beschlägt damit nicht den für die gerichtliche Überprüfung massgebenden Sachverhalt bis zum Verfügungserlass (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2018, 9C_135/2018, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 220 E. 3.1.1), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (act. G 9, III. Rz 13).
Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten resultiert kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 %, wie aus dem von der Beschwerdegegnerin durchgeführten, vom Beschwerdeführer an sich unbestritten gebliebenen Einkommensvergleich hervorgeht, der einen Invaliditätsgrad von 10 % ergab (siehe IV-act. 396-3; vgl. auch IV-act. 74). Daran würde auch die Gewährung des nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstzulässigen Tabellenlohnabzugs von 25 % (BGE 126 V 75) nichts ändern, womit die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher zu gewähren sei, offenbleiben kann. Ein Rentenanspruch ist seit der Anmeldung von November 2005 nie ausgewiesen. Eine Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen steht aufgrund der Verjährung (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) nicht zur Diskussion. Weiterungen erübrigen sich deshalb.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 10) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsvertreter bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet (act. G 7.8 und act. G 10). Der Restbetrag von Fr. 3'000.-- ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70; vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2018, IV 2016/372, E. 7.2). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP