Entscheid vom 21. Dezember 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2020/244
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 20. Oktober 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Weitere berufliche Massnahmen zu gewähren, hatte die Beschwerdegegnerin zuvor mit Mitteilung vom 4. Juni 2019 abgelehnt, da solche aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zurzeit nicht möglich seien. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde allein Rentenleistungen beantragen.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Bundesgerichtsurteile vom 16. Februar 2018, 8C_633/2017 E. 3.4, und vom 10. August 2016, 9C_289/2016 E. 3.2). - Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. - Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Schaffung dieser Bestimmung hat keine Veränderung des (nämlich in Art. 4 IVG und Art. 28 IVG geregelten) Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls mit sich gebracht (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015 E. 4; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2015, IV 2013/52 E. 1.2). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann.
Zunächst lässt sich festhalten, dass dabei die geklagten Beschwerden erfragt wurden und Berücksichtigung fanden: Über die allgemeininternistische (fallführende) Untersuchung wurde im entsprechenden Teil des Gutachtens festgehalten, der Beschwerdeführer habe vor allem lumbale Rückenschmerzen, manchmal Schmerzen im rechten Oberschenkel, ausserdem ein fehlendes Gefühl in Dig. I und II des linken Fusses, eine Unsicherheit des linken Fusses und Atemnot bei Anstrengung beklagt. Nachts trage er eine Atemmaske und verspüre oft Beinkrämpfe. Er sei auch allgemein schneller ermüdbar und nervös. Seit er Solian nehme, gehe es diesbezüglich besser und dank der Einnahme von Sirdalud und Valdoxan abends schlafe er eigentlich ordentlich, sei aber am Morgen noch müde. Er fühle sich ausserdem unwichtig und wertlos (vgl. IV-act. 122-19 f.). Er könnte sich eine körperlich leichte Tätigkeit allenfalls an zwei bis drei Stunden pro Tag vorstellen (vgl. IV-act. 122-21). - Bei der psychiatrischen Begutachtung ergab sich gemäss Angaben im Gutachten, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Er habe Probleme mit dem Rücken, Schmerzen und Gefühlsstörungen und er könne nicht lange stehen oder sitzen. Besser gehe es, wenn er gehe oder liege. Die Rückenoperationen 2016 und 2018 hätten eine Besserung gebracht, doch seien Restsymptome verblieben. Ausserdem habe er Probleme mit der Lunge (Atemnot). Wegen des Verlusts der Arbeit und der körperlichen Behinderungen fühle er sich menschlich wie ohne Wert. Seine Stimmung sei depressiv, oft störe ihn alles. Er verliere so den Mut. Oft werde ihm alles zu viel. Diese depressiven Zustände würden sich wellenförmig verhalten (vgl. IV-act. 122-25 f.). - Anlässlich der orthopädischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer gemäss den Darlegungen im Gutachten an, die Rückenbeschwerden hätten 2014 begonnen und stetig zugenommen. Der erste Eingriff habe guten Effekt mit Beschwerdefreiheit für drei bis vier Monate gezeigt, der zweite bei wieder einsetzenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein habe nur vorübergehend geholfen. Geringe Linderung für zwei Wochen würden die beiden monatlich verabreichten Spritzen bringen. Während dieser Zeit benötige er das Seractil forte nicht. Er habe eine beidseitige Ausstrahlung und ein nicht eigentlich schmerzhaftes Kribbeln und Stechen vom distalen rechten lateralen Oberschenkel bis auf Höhe der Hüfte, weswegen er dann liegen oder sitzen bzw. die Position wechseln müsse. An den Zehen I/II der linken Seite bestehe ein Taubheitsgefühl. Daneben habe er Lungenprobleme und sei froh, überlebt zu haben. Er habe im Januar 2019 zehn Tage lang im Koma gelegen (vgl. IV-act. 122-32 f.). - Bei der pneumologischen Exploration berichtete der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten, es gehe ihm von Seiten der Lunge in den letzten Monaten unter Therapie recht gut. 2015 habe er auch bei körperlich schwerer Arbeit keine Probleme mit der Atmung gehabt. Erst seit 2018, nach Körpergewichtszunahme um 25 kg in den letzten Jahren, habe er Atembeschwerden und Müdigkeit verspürt. Nach der Pneumonie habe er wieder (bisher) 24 kg Gewicht abgenommen. Er leide unter einer Anstrengungsdyspnoe II; nachts unter CPAP-Therapie sei das nicht der Fall (vgl. IV-act. 122-41).
Die Gutachter erhoben die Befunde und schätzten die zumutbare Arbeitsfähigkeit ein:
Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin hielt aufgrund der Verhaltensbeobachtung fest, der Beschwerdeführer habe nach etwa 25 Minuten der Begutachtung wegen der Rückenbeschwerden aufstehen müssen (vgl. IV-act. 122-21). Ganz im Vordergrund stünden bei ihm die Schmerzsymptomatik, die belastungsabhängige Atemnot und die seelische Verfassung (vgl. IV-act. 122-23). Aus allgemeininternistischer Sicht sei der Beschwerdeführer an acht Stunden pro Tag bzw. zu 100 % arbeitsfähig. Auch in der Vergangenheit habe keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. IV-act. 122-23).
Der Gutachter der Orthopädie befasste sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden. Er erhob die klinischen orthopädischen Untersuchungsbefunde. Zudem veranlasste er ein aktuelles MRI der LWS (vom 21. November 2019; vgl. IV-act. 122-34 f.). Er beschrieb nachvollziehbar, welche orthopädischen, neurologischen und radiologischen Einschränkungen vorgefunden wurden (vgl. IV-act. 122-36 f.). Zusammenfassend hielt er fest, die beklagten Beschwerden würden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde weitgehend begründen lassen. Die klinisch etwas inkonstante Präsentation weise aber doch auf eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente hin. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen bezüglich körperlich höherer Belastungen einerseits und bezüglich einer Schmerzzunahme bei fehlenden Positionswechseln anderseits könnten nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 122-37). Der Gutachter schloss, für körperlich andauernd mittelschwere und schwere Verrichtungen sowie für solche, die mit der Einnahme von Zwangshaltungen verbunden seien (einschliesslich jener auf dem Bau), bestehe eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. Februar 2016. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung hingegen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei ebenso vermieden werden wie die Einnahme von Zwangshaltungen (vgl. IV-act. 122-38). Für entsprechende Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer praktisch uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden (vgl. IV-act. 122-37). Die in den Vorakten attestierte volle Arbeitsunfähigkeit für die körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau sei dezidiert zu bestätigen, doch gehe aus den klinischen Angaben nicht hervor, weshalb für körperlich angepasste Verrichtungen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte (vgl. IV-act. 122-37).
Der Gutachter der Pneumologie erhob die Befunde, unter anderem auch durch eine aktuelle Plethysmographie (vom 9. Dezember 2019) und den Epworth Sleepiness Score. Der Beschwerdeführer habe langsam drei Stockwerke hochsteigen können und habe dann bei Sauerstoffsättigungsabfall auf 89 % und maximaler Herzfrequenz von 103/Min. anhalten müssen. Innerhalb von sechs Minuten habe er sich erholt (vgl. IV-act. 122-41 f.). Unter Inhalationstherapie liege nach der schweren COPD-Exazerbation mit notwendiger Intubation und Beatmung im Januar 2019 inzwischen (im Dezember 2019) eine stabile pulmonale Situation mit einer lungenfunktionell leichten obstruktiven Ventilationsstörung vor. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei erfolgreich therapiert. Aufgrund der Anamnese und der lungenfunktionellen und schlafmedizinischen Befunde sowie unter Berücksichtigung der Arbeitshypoxämie liege eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität der Klasse II bzw. ein Impairment von 20 % vor. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe aus rein pneumologischer Sicht volle Arbeitsunfähigkeit, in körperlich vorwiegend leichten Arbeiten ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe oder Staub betrage sie 20 %, und zwar beides seit der Diagnose der COPD im Mai 2018 (vgl. IV-act. 122-44 f.).
Der Gutachter der Psychiatrie erfragte die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden sowie die Anamnese unter den verschiedenen Gesichtspunkten (vgl. IV-act. 122-25 ff.). Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei durch die Rücken- und Beinschmerzen behindert und habe deswegen keine Ausdauer bei der Arbeit. Bei der Arbeitsabklärung habe man ihm eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert (vgl. IV-act. 122-26). Er würde gern eine leichte körperliche Tätigkeit (wie dort etwa das Herstellen von Blindenstöcken oder das Zuschneiden von Drähten) dieses Pensums aufnehmen und habe sich auch mehrfach beworben, finde aber keine Anstellung. Bei günstigen Verhältnissen sei ihm vielleicht eine Steigerung bis 50 % möglich (vgl. IV-act. 122-27). Der Gutachter erhob und beschrieb den Befund und erklärte, im Affekt sei eine bedrückte Stimmungslage erkennbar gewesen, doch hätten Hinweise für eine schwer depressive Symptomatik nicht vorgelegen (vgl. IV-act. 122-28). Auf den Verlust der Arbeitskraft und der Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer depressiv reagiert. Es bestünden u.a. ein Wertverlust, ein Verlust des Selbstvertrauens, eine Teilresignation und eine bedrückte Stimmungslage. Die depressiven Schwankungen stellten eine Reaktion auf die anhaltenden körperlichen Beeinträchtigungen (Schmerzen) dar, seien also als Anpassungsstörung einzustufen. Da für solche Störungen aber in den Internationalen Klassifikationen formal eine höchstens zweijährige Dauer vorgesehen sei und der Beschwerdeführer diese Dauer überschritten habe, sei das depressive Geschehen als sonstige rezidivierende depressive Störung einzuordnen. Klinisch im Vordergrund stehe eine anhaltende Schmerzsymptomatik mit psychischen und somatischen Faktoren (vgl. IV-act. 122-29). Der Beschwerdeführer habe trotz mehrerer Vorbelastungen 25 Jahre lang eine Arbeit als Bauarbeiter leisten können. Die psychiatrische Symptomatik werde in starkem Mass durch den körperlichen Zustand bestimmt (vgl. IV-act. 122-29). Im Alltag seien deutliche Restaktivitäten vorhanden (vgl. IV-act. 122-29). Bei der Auseinandersetzung mit den Arztberichten von Dr. D.___ erklärte der Gutachter, eine eigenständige depressive Störung könne nicht festgestellt werden. Für eine eigenständige generalisierte Angststörung hätten sich keine Befunde ergeben. Im Vordergrund stehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Diese bestimme die Dynamik des Krankheitsgeschehens (vgl. IV-act. 122-29 f.). Der Beschwerdeführer zeige sich an einer weiteren Tätigkeit interessiert. Seine bisherige seriöse Arbeitseinstellung und seine stabilen familiären Ressourcen gäben Anlass zur Annahme, dass die Prognose für eine Restarbeitsfähigkeit nicht ungünstig sei (vgl. IV-act. 122-30). Aus psychiatrischer Sicht seien in einer angepassten Tätigkeit gewisse Einschränkungen der Leistung zu erwarten. Eine Präsenz von sieben bis acht Stunden pro Tag wäre jedoch möglich. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (vgl. IV-act. 122-30 f.). Durchschnittlich könne seit (Frühjahr) 2016 von einer solchen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. IV-act. 122-31).
So beanstandet er am orthopädischen Teil des Gutachtens den Hinweis, die Indikationen für die vorgenommenen Operationen seien nicht (klar) nachvollziehbar. Diese Äusserung machte der Gutachter im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den Vorakten und den früheren Untersuchungen (vgl. IV-act. 122-37), wie sie bei einer Begutachtung erwartet wird. Dabei zeigte er die dort gestellten Diagnosen und klinischen Feststellungen auf. Er hielt dafür, es würden Radikulopathien erwähnt, die aber nicht klar ausgewiesen worden seien, so dass die Operationsindikationen nicht (bzw. nicht klar, IV-act. 122-36) nachvollziehbar seien (vgl. IV-act. 122-37). Es wird ersichtlich, dass die diesbezügliche Einschätzung durch den Experten der Orthopädie medizinisch begründet wurde, was ihr Gewicht gibt. Der Gutachter hat auch zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer zumindest den ersten Eingriff betreffend von einem guten Effekt berichtet hat. Er hat seine Schlussfolgerungen insgesamt auf umfassende Abklärungen gestützt. Für die zurückliegende Zeit hat er ab den beiden Wirbelsäuleneingriffen für je längstens sechs Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, vorher und nachher jeweils die Arbeitsunfähigkeit von 10 %. Ein Grund, auf das gutachterliche Ergebnis nicht abzustellen, zeigt sich nicht. Ergänzende Abklärungen zur Frage der Operationsindikationen sind nicht erforderlich.
Gegen die psychiatrische Begutachtung lässt der Beschwerdeführer unter anderem vorbringen, ihr Ergebnis sei diagnostisch unzutreffend. Der Gutachter hatte wie erwähnt festgehalten, die depressiven Schwankungen des Beschwerdeführers seien als (reaktive) Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion einzustufen. Da sie länger als zwei Jahre angehalten hätten, seien sie aber als "sonstige rezidivierende depressive Störung" zu klassifizieren. Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ hat am 23. August 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (sowie eine reaktive generalisierte Angststörung), diagnostiziert. Diese und die früheren Einschätzungen von Dr. D.___ hat der Gutachter der Psychiatrie aufgenommen (vgl. IV-act. 122-29 f.). Aufgrund seiner Exploration hat er erklärt, dass die psychische Symptomatik des Beschwerdeführers nach wie vor in engem Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden stehe, so dass eine eigenständige depressive Störung nicht festzustellen sei. - Die gutachterliche Begründung (vgl. IV-act. 122-30) erscheint nach der Aktenlage gut nachvollziehbar. Mit ihr berücksichtigte der Gutachter auch die Belastungen aus der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers (vgl. IV-act. 122-29 Ziff. 7.1), die durchlebten depressiven Schwankungen und die vorhandenen Beeinträchtigungen (vgl. IV-act. 122-29 Ziff. 6.3). Ein Mangel ist diesbezüglich nicht zu erkennen, weshalb die abweichende Auffassung von Dr. D.___ (wonach mittlerweile eine eigenständige und sich selbst unterhaltende psychische Störung vorliege) dagegen im Beweiswert nicht anzukommen vermag. Letzteres gilt auch für den Hinweis von Dr. D., dass eine reaktive generalisierte Angststörung als häufigste Komorbidität bei chronischen Schmerzpatienten auftrete und der Beschwerdeführer zahlreiche entsprechende Symptome aufgewiesen habe. Was diese von Dr. D. diagnostizierte Störung betrifft, wies der Gutachter darauf hin, dass sich bei der Begutachtung für eine eigenständige generalisierte Angststörung keine Befunde ergeben hätten. Er berücksichtigte indessen, dass eine ängstliche Zukunftserwartung bestehe, und erklärte, diese sei im Rahmen des depressiven Syndroms zu erklären. Im Arztbericht vom 8. August 2020 erwähnte Dr. D.___ diesen Aspekt (der Angst) im Übrigen - soweit erkennbar - nicht mehr. Der Experte seinerseits diagnostizierte (nebst der depressiven Störung) in erster Linie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Massgebend ist zudem im Ergebnis weniger die diagnostische Ebene als vielmehr, welche Auswirkungen die Beeinträchtigungen haben. Den beiden Leiden mass der Gutachter der Psychiatrie in Kenntnis der Vorakten und nach Erhebung von Anamnese und Befunden eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu.
Des Weiteren macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, eine mangelnde Compliance bei der Medikamenteneinnahme sei beim stets sehr motivierten Beschwerdeführer ausgeschlossen. Die gegenteilige Feststellung des Gutachters der Psychiatrie habe Dr. D.___ überzeugend widerlegt. - Dieser Einwand zielt nach der Aktenlage auf die Antwort des Gutachters der Psychiatrie auf die im Gutachtensauftrag an ihn gerichtete Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden könne. Darin legte der Gutachter dar, aus den Serumspiegelmessungen für Amisulprid und Agomelatin lasse sich schliessen, dass die Psychopharmaka-Einnahme nur unzureichend bzw. unregelmässig erfolge. Durch eine verbesserte Compliance lasse sich die Wirkung der Medikamente erhöhen, was sich auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auswirken müsste (vgl. IV-act. 122-31). Der Beschwerdeführer hatte dem Gutachter berichtet, er nehme morgens ein Solian (Wirkstoff Amisulprid, atypisches Neuroleptikum; zur Behandlung von akuten und chronischen schizophrenen Störungen) 100 mg und abends zwei Valdoxan (Wirkstoff Agomelatin, Antidepressivum) 25 mg ein (vgl. IV-act. 122-26). - Die genannte Äusserung zur möglichen Verbesserung der Compliance machte der Gutachter der Psychiatrie wie erwähnt im Zusammenhang mit den Möglichkeiten einer künftigen therapeutischen Behandlung, nicht im Sinn einer Wertung des Leidensdrucks. Was die Kritik an der fachlichen Qualifikation des Gutachters hinsichtlich der Pharmakokinetik und ihre Begründung betrifft, ist festzuhalten, dass das entsprechende Schreiben von Dr. D.___ vom 9. März 2020 dem ABI zwar nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurde (stattdessen formulierte der RAD eigene Fragen und liess lediglich das Einwandschreiben mitsenden, vgl. IV-act. 133-2), was als Manko erscheint. Dasselbe gilt im Weiteren für den Umstand, dass auch die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 26. Mai 2020 nicht vorgelegt worden ist. Indessen hat der Gutachter sowohl um die angegebenen Dosierungen der beiden Medikamente wie um die (gemäss Arzneimittelkompendium auch so vorgesehene abendliche) Tageszeit der Einnahme von Valdoxan gewusst. Bei der Begutachtung erfolgten die entsprechenden Serumspiegelmessungen (vgl. IV-act. 122-49). Die Labormessung des Antidepressivums im Serum vom 19. November 2019 ergab einen Wert von weniger als 0.5 (bei einem Referenzbereich eine bis zwei Stunden nach Einnahme von 50 mg von 7 bis 300) µg/l. Die betreffende Messung umfasste zudem eigens einen Stoff zur Compliance-Kontrolle (Metabolit; der länger nachweisbar ist, vgl. https://www.team-w.ch/de/profile/4384?highlightquery=agomelatin), welcher negativ ausfiel (vgl. IV-act. 122-49). Der Serumspiegel von Amisulprid lag mit 9 µg/l ebenfalls weit unter dem therapeutischen Bereich von 100 bis 320 (vgl. hierzu auch den Umstand, dass ein malignes Neuroleptika-Syndrom nicht hatte ausgeschlossen werden können). Polydisziplinär wurde im Gutachten empfohlen, die Serumspiegel regelmässig zu kontrollieren, und festgehalten, angesichts der Komorbiditäten aus somatischer Sicht könne davon allerdings keine höhere als die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer dem somatischen Leiden adaptierten Verweistätigkeit erwartet werden (vgl. IV-act. 122-10). Ein Grund zu einem relevanten Zweifel am gesamten Begutachtungsergebnis ergibt sich unter diesem einzelnen Aspekt (Medikamenteneinsatz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Konsistenz und Plausibilität waren gemäss dem psychiatrischen Gutachten gegeben (vgl. IV-act. 122-29), die Tagesaktivitäten berücksichtigt worden (vgl. 122-27).
Ferner stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die begründeten Beurteilungen der Eingliederungsfachpersonen widersprächen den Schlussfolgerungen des ABI diametral. Sie nähmen eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 % an und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer daher (weitere) berufliche Massnahmen verwehrt. Die Institution hat in ihrem Schlussbericht vom 10. Mai 2017 erklärt, der Beschwerdeführer habe mit einem Pensum von 50 % begonnen und dieses innerhalb von zwei Wochen auf eigene Initiative auf 100 % gesteigert. Es habe sich aber gezeigt, dass die Belastung erheblich zugenommen habe. Er habe nach der Arbeit eine Erholungszeit von 30 bis 60 Minuten gebraucht und den Schmerzmittelkonsum erhöht. Die Arbeitszeit sei dann auf sechs Stunden pro Tag reduziert worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit motiviert gewesen und seine Arbeiten hätten den Qualitätsvorgaben vollumfänglich entsprochen. Die Quantität habe den Anforderungen hingegen nicht entsprochen. Er habe ein Pensum von 60 % geleistet und bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 % gehabt (vgl. IV-act. 45-5).
Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017 E. 5.1.1). Den Erkenntnissen der Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen ist bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwar eine gewisse Aussagekraft zuzuerkennen. Solche Berichte basieren in der Regel jedoch nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Die Frage nach einem organischen Korrelat der Schmerzen und der daraus resultierenden Einschränkungen lässt sich gestützt darauf nicht restlos beantworten (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 16. März 2017, 9C_646/2016 E. 4.2.2). Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit jedoch in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen. Das Einholen klärender medizinischer Stellungnahmen ist diesfalls grundsätzlich unabdingbar (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 15. Februar 2019, 9C_534/2018 E. 2.2, und vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020 E. 5.2.1). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt indessen in der Hauptsache den ärztlichen Fachpersonen und nicht den Eingliederungsfachpersonen (vgl. Bundesgerichturteil vom 17. Juli 2019, 8C_278/2019 E. 3.2.1).
Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht sind seine Motivation und die gute Qualität seiner Arbeit bestätigt worden und sie sind auch aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar geworden und anerkennenswert. Eine Arbeitszeit von sechs Stunden (wie im Schlussbericht festgehalten) entspricht allerdings einem Pensum von rund 70 %. Am 30. März 2017 war gar noch von einer Arbeitszeit des Beschwerdeführers von rund 77 % die Rede gewesen (nämlich von 6.5 Stunden pro Tag). Eine Arbeitsleistung dieses Ausmasses wurde zudem im September 2016 auch von ärztlicher Seite als zumutbar bezeichnet (vgl. IV-act. 17). An der medizinischen Zumutbarkeit sind wie erwähnt auch die Leistungen bei einer beruflichen Abklärung zu messen. Die namhafte Differenz zwischen dem genannten Pensum und der nach Angaben der Institution auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Leistung (von lediglich 20 bis 30 %) erscheint zudem nicht ausreichend nachvollziehbar (vgl. hierzu auch die Einschätzung des RAD, IV-act. 51). Zu beachten ist ferner insbesondere, dass die Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis des Ergebnisses der beruflichen Abklärung abgegeben und in ihrer späteren Stellungnahme auf den Massstab der objektiven Befunde hingewiesen haben.
Damit kann auf das Gutachten abgestellt werden. Den vom Ergebnis der polydisziplinären Arbeitsfähigkeitsschätzung (für die Begutachtungszeit) abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte kommt kein Beweiswert zu, der massgebliche Zweifel hieran rechtfertigen könnte.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 6. Oktober 2020, 9C_316/2020 E. 3.1, und vom 22. August 2019, 9C_868/2018 E. 3.1, BGE 139 V 28 E. 3.3.2, BGE 129 V 222). - Beim Beschwerdeführer kann das Valideneinkommen nicht anhand eines solchen Einkommens an einer konkreten Stelle bemessen werden, da er beim Auftreten des ersten Bandscheibenvorfalls nach der Aktenlage am _. Februar 2015 die letzte der langjährigen Anstellungen (gemäss den Einträgen im IK-Auszug hat er dort im Jahr 2014, von elf auf zwölf Monate umgerechnet, ein Einkommen von Fr. 65'282.-- erzielt) nicht mehr innegehabt hat. Vielmehr rechtfertigt es sich, für die Bemessung des Valideneinkommens auf den statistischen Durchschnitt der Einkommen von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, also des Kompetenzniveaus 1 (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, LSE, des Bundesamtes für Statistik), abzustellen, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat. Das entsprechende Durchschnittseinkommen betrug etwa im Jahr 2014 Fr. 66'453.--, im Jahr 2017 Fr. 67'102.-- (a.a.O.).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit aus, namentlich weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können insbesondere LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 27. August 2019, 9C_228/2019 E. 4.2.2, und vom 22. November 2019, 8C_590/2019 E. 5.1). Das setzt voraus, dass die medizinische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie ihn Art. 16 ATSG voraussetzt, als verwertbar zu betrachten ist. Dieser massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) dient dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss gutachterlicher Beurteilung noch über eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Voraussetzungen einer adaptierten Tätigkeit sind nicht so einschränkend, dass sie eine Verwertung auf dem genannten massgeblichen Arbeitsmarkt nicht mehr zuliessen, umfasst dieser doch eine Vielzahl unterschiedlichster Arbeitsmöglichkeiten - und selbst Nischenarbeitsplätze (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1, vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). - Für das Valideneinkommen und als Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist demnach derselbe Einkommensbetrag zu wählen. Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (zur Ermittlung des Invalideneinkommens) gemäss BGE 126 V 75 (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 9. Mai 2016, 8C_934/2015 E. 2.1, und vom 20. April 2010, 9C_215/2010 E. 5.2).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Der Beschwerdeführer kann gemäss dem Gutachten keine vollzeitliche Arbeit mehr leisten, sondern lediglich eine solche von sieben bis acht Stunden pro Tag (vgl. IV-act. 122-10). Deshalb fällt zwar allenfalls ein Teilzeitabzug in Betracht, doch wirkt sich die Teilzeitarbeit bei diesen Gegebenheiten (von rund 89 % Teilzeitarbeit) gemäss Tabelle T18 des Bundesamtes für Statistik (2018) bei Männern ohne Kaderfunktion (bei einem Beschäftigungsgrad von 75 bis 89 %) im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung nicht lohnmindernd aus. Arbeiten des Kompetenzniveaus 1, von welchen bei der Bemessung des Invalideneinkommens wie dargelegt ausgegangen wird, erfordern im Übrigen keine guten Sprachkenntnisse (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. April 2019, 8C_687/2018 E. 5.3, vom 10. September 2019, 8C_314/2019 E. 6.2, vom 29. Mai 2018, 9C_266/2017 E. 3.4.4, und vom 18. August 2014, 9C_426/2014 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat indessen einen Abzug von 10 % vorgenommen, weil dem Beschwerdeführer lediglich noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. IV-act. 159-2), während er früher jahrelang auf dem Bau tätig gewesen ist. Ein Abzug wegen nicht mehr zumutbarer körperlich belastenderer Arbeit fällt, da der genannte Tabellenlohn (des Kompetenzniveaus 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 20. April 2018, 9C_833/2017 E. 5.1, und vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017 E. 4.2). Bei einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 20 % kann dahingestellt bleiben, ob in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen wäre.
Ein rentenbegründendes Ausmass an Invalidität liegt jedenfalls (während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 20 % in adaptierter Tätigkeit) nicht vor.
Wird zudem der echtzeitliche Ablauf mitberücksichtigt, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer (nach der Arbeitsunfähigkeit wegen des ersten Bandscheibenvorfalls, nach der Aktenlage am _. Februar 2015) vom 3. Juni 2015 bis 7. Januar 2016 wieder arbeitsfähig war (womit eine allfällige Wartezeit unterbrochen wurde).
Ab 11. Februar 2016 erfolgten die Operation und die erste postoperative Phase. Im August 2016 war psychiatrisch gesehen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. IV-act. 16-1) und Dr. E.___ hatte im September 2016 Angaben gemacht, die (im Durchschnitt) auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (in adaptierter Tätigkeit) von 17 % (IV-act. 17) schliessen lassen. Zudem wurde von einer Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustands seit Januar/Februar 2017 (IV-act. 37) berichtet. Bei einem möglichen Ablauf einer Wartezeit im Februar 2017 ist demnach nicht von einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen und bezog der Beschwerdeführer ein IV-Taggeld (vgl. IV-act. 35), womit ein Rentenanspruch entfällt. - Im Dezember 2017 wurde von zunehmenden Rückenbeschwerden mit voller Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 53) und im März 2018 (IV-act. 67) wurde von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischen Gründen berichtet. Diesen Arbeitsfähigkeitsschätzungen kann indessen in Anbetracht der Angaben im Gutachten nicht gefolgt werden.
Ab 29. Mai 2018 erfolgte indessen eine zweite postoperative Phase, die gemäss dem Teilgutachten bis längstens November 2018 dauerte. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer auch für adaptierte Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Da er in seiner für die Wartezeit massgeblichen angestammten Tätigkeit auch in einem vor diesem Zeitpunkt (von Mai 2018) liegenden Jahr (immer noch) voll arbeitsunfähig war (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Bundesgerichtsurteil vom 5. Oktober 2017, 9C_412/2017 E. 4; und im Übrigen seit dem erstmöglichen Ablauf ohne anschliessende Invalidität noch keine drei Jahre vergangen sind, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2013, 9C_677/2012 E. 2.3 e contrario), sind mit dem Auftreten der längerdauernden vollen Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG; sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), die mit der Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab Mai 2018 während eines halben Jahres verbunden ist, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erfüllt. - Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Rente.
Spätestens im November 2018 - mit Ablauf der postoperativen Phase - reduzierte sich gemäss dem Teilgutachten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für adaptierte Tätigkeiten auf die im Übrigen attestierten 20 %. - Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. - Noch bevor die genannte Verbesserung allerdings drei Monate hätte angehalten haben können, trat beim Beschwerdeführer ab Januar 2019 wegen des schweren, intensivmedizinische Versorgung erforderlich machenden Leidens (mit zehn Tage lang Koma, vgl. auch IV-act. 122-32 f.; damals fremdanamnestisch nur noch in der Wohnung mobil, IV-act. 97-22) nochmals bis März 2019 volle Arbeitsunfähigkeit ein. Der Verlauf war gemäss der Klinik für Pneumologie und Schlafmedizin am Kantonsspital St. Gallen in der Folge erfreulich und die Klinik legte im Juni 2019 dar, im Vordergrund stünden die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers (vgl. IV-act. 109-8). Daher rechtfertigt es sich anzunehmen, es sei damals wieder der vorbestehende Zustand hergestellt gewesen. Dem Bericht von Dr. D.___ vom 23. August 2019 (IV-act. 111) lässt sich im Übrigen auch psychiatrisch eine gewisse Verbesserung entnehmen. Drei Monate nach Anhalten der Verbesserung ab Juni 2019, somit ab 1. Oktober 2019, ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bei dem einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % entsprechenden Invaliditätsgrad kein Rentenanspruch mehr gegeben.
Betreffend den Sachverhalt in der Zeit nach der Begutachtung vom November/Dezember 2019 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2020 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante Veränderung mehr anzunehmen, kann doch gemäss der Stellungnahme des ABI vom 25. August 2020 aufgrund der vorgelegten Berichte der behandelnden Ärzteschaft vom 12. Juni 2020 und vom 8. August 2020 insgesamt von einem unveränderten Zustand ausgegangen werden.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG, Fassungen vor und nach 1. Januar 2021). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint der durchschnittlich aufwendigen Sache angemessen. - Nach Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1; vgl. Art. 61 Ingress ATSG) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Ausgang des Verfahrens die Verfügung zu Recht mittels des Beschwerdeverfahrens als unzutreffend beanstanden musste (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2018, IV 2016/357 E. 4.2; vgl. auch jenen vom 21. Juni 2021, IV 2020/120 E. 6.3). Indessen wird ihm, der unter anderem eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts geltend gemacht hat, womit er unterlegen ist, einzig eine befristete Rente für eine zurückliegende Zeit zugesprochen, so dass es sich (auch ohne Abweichung vom offen formulierten Wortlaut des gestellten Antrags; so auch im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2021, IV 2019/191) rechtfertigt, für die Kostenfrage von einem lediglich teilweisen Obsiegen auszugehen (vgl. für einen befristeten Rentenanspruch das Bundesgerichtsurteil vom 12. Februar 2016, 8C_478/2015 E. 5), ermessensweise von einem solchen zur Hälfte. Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind daher je Fr. 300.-- an Gerichtskosten aufzuerlegen. An den Anteil des Beschwerdeführers ist sein geleisteter Kostenvorschuss von Fr. 600.-- anzurechnen und der Restbetrag von Fr. 300.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hat bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die (anteilsmässige) Parteientschädigung ist auf pauschal Fr. 2'000.-- (die Hälfte von Fr. 4'000.--; einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP