Entscheid vom 15. März 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Marsha Karas
Geschäftsnr.
IV 2020/233
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Am 15. März 2016 sandte die IV-Stelle der Versicherten erneut einen Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt zu, den die Versicherte am 23. März 2016 ausfüllte. Letztere gab an, ohne gesundheitliche Einschränkung in einem Pensum von 20-30 % zu arbeiten, wobei die Tätigkeit aufgrund ihrer Krankheit angepasst sein müsse. Auf die Fragen, aus welchen Gründen sie heute in diesem Ausmass erwerbstätig wäre und in welchem Ausmass, gab die Versicherte keine Antworten und setzte jeweils ein Fragezeichen davor. Auf die Frage, welche Tätigkeiten heute – im Vergleich zur Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens – bei der Betreuung von Kindern nicht mehr oder nicht mehr in gewohntem Ausmass ausgeübt werden könnten, gab sie zur Antwort, es komme darauf an, wie es ihr gerade gehe. Durch ihre Krankheit würden Stimmungsschwankungen auftreten, die sie in verschiedenen Alltagssituationen stark beeinträchtigen würden. Da sie alleinerziehende Mutter sei, sei es nicht immer einfach (IV-act. 241).
Im Bericht vom 23. November 2015 führte Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, aus, elektroneurografisch ergäben sich Hinweise auf eine Schädigung der motorischen und sensiblen Anteile des N. medianus, ohne dass messtechnisch eine Läsion im Karpaltunnel oder im proximalen Bereich des Nervus bestünde. Die bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen des Sehnenapparats der linken Schulterregion seien ursächlich für die Schmerzen der Versicherten und er empfehle Physiotherapie, physikalische Anwendungen und orthopädische Mitbehandlung (IV-act. 242).
Im Auftrag der IV-Stelle erstattete med. pract. F.___ am 23. Mai 2016 einen Arztbericht. Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung infolge des langjährigen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 21. Dezember 2010 bis auf Weiteres in der angestammten Tätigkeit und von einer 50%igen in einer adaptierten Tätigkeit aus (IV-act. 244).
Dem Austrittsbericht vom 29. September 2016 ist zu entnehmen, dass die Versicherte vom 25. Juli bis 21. September 2016 in der Psychiatrischen Klinik I.___ hospitalisiert war. Dabei wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und ein Verdacht auf eine abhängige
(authenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) diagnostiziert (IV-act. 253). Am 8. Februar 2017 attestierte med. pract. F.___ sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (IV-act. 257).
Vom 4. April bis 1. Juni 2017 wurde die Versicherte in der N., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt. Dabei stellten Dr. med. univ. O., Assistenzarzt, und Dr. med. univ. P.___, Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen: eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD.10 F33.2), eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).
Infolge eines Suizidversuchs war die Versicherte vom 13. Juli bis 15. September 2017 in der Psychiatrie Q.___ hospitalisiert. Die dort behandelnden Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen sowie abhängigen Anteilen (F61.0) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während des stationären Aufenthaltes (IV-act. 273).
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes liess sich die Versicherte sodann vom 28. November 2017 bis 25. April 2018 in der Psychiatrischen Tagesklinik J.___ behandeln. Dabei wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 10. Juli 2017 attestiert (IV-act. 280). In der Folge war die Versicherte vom 30. April bis 19. Mai 2018 in der Klinik R.___ in stationärer Behandlung (IV-act. 281).
Dr. med. S.___, Oberarzt der Tagesklinik, führte im Verlaufsbericht vom 31. Mai 2018 aus, die Versicherte leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dependenten und emotional instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0), einer rezidivierenden depressiven Störung und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Im Rahmen der depressiven Einbrüche sei die Versicherte teilweise mehrere Tage am Stück nicht in der Lage, die Tagesklinik aufzusuchen bzw. am Therapieprogramm teilzunehmen. Weiterhin bestünden starke Gefühle der Hilflosigkeit, indem sie nicht in der Lage sei, Entscheidungen zu treffen, eigene Ansichten adäquat zu benennen oder Bedürfnisse zu artikulieren. Entlastend sei für die Versicherte, dass sich ihr Sohn zurzeit in Kinderpsychiatrischer Behandlung befinde, da sie oft mit seinem Widerstand überfordert gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage wegen weiterhin bestehender starker Instabilität 100 %. In einer maximal adaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit bei 30-40 % einzuschätzen (IV-act. 279).
Am 7. Januar 2019 fand eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten statt. Sie gab an, aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation müsste sie bei guter Gesundheit zumindest einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen. Bedingt durch ihre Erkrankung und die vielen Klinikaufenthalte habe sich eine starke Bindung zwischen ihr und ihrem Sohn entwickelt. Ihre Abwesenheiten hätten beim Sohn jeweils Ängste und Verunsicherungen ausgelöst. Mit Blick auf eine bescheidene wirtschaftliche Eigenständigkeit müsse sie, gemessen an ihrem früheren Einkommen, in einem 60 %-Pensum arbeiten. Die Abklärungsperson gelangte zur Auffassung, dass sich im Haushalt keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergebe (IV-act. 291-12).
Im Verlaufsbericht vom 14. März 2019 hielt die behandelnde Ärztin, med. pract. F., fest, dass angesichts der Schwere der chronifizierten komorbiden psychischen Erkrankung mit keiner deutlichen Besserung zu rechnen sei. Ziel der Behandlung sei die Aufrechterhaltung der erreichten Stabilität. Die Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit ohne körperlichen Belastung, mit Möglichkeit sich zurückziehen zu können und ohne Schicht- und Nachtarbeit, in einer ruhigen stressfreien Umgebung zu maximal 30 % arbeitsfähig (IV-act. 295). Dem Arztbericht vom 23. April 2019 ist sodann zu entnehmen, dass sich der Zustand der Versicherten seit März 2019 verschlechtert habe. Teilweise sei dies auf die Arbeit bei der T. zurückzuführen. Die Versicherte habe sich mit der Arbeit überfordert gefühlt. Ihre Rückenschmerzen hätten zugenommen. Da sich die Versicherte mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert fühle, bekomme sie viel Unterstützung durch ihre Eltern. Deswegen habe sie Schuldgefühle und fühle sich als Mutter untauglich (IV-act. 298). In der Folge liess sich die Versicherte vom 1. Mai bis 21. Juni 2019 in der Klinik R.___ behandeln (IV-act. G312).
Im bidisziplinären Gutachten der Swiss Medical Assessment- und Business-Center AG (SMAB) vom 25. März 2020 befanden die Gutachter die Versicherte aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dependenten und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0), einer S-förmigen Skoliosefehlhaltung der Brustwirbelsäule bei geringer keilförmiger Deformation der BWK 6 und 7 sowie eines chronisch rezidivierenden Lumbalsyndroms bei Osteochondrose LWK 5/SWK 1 rechts in der angestammten Tätigkeit zu 25 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig; dies seit 18. November 2014, jeweils unterbrochen durch die stationären Aufenthalte (IV-act. 319-10 f.).
Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD-Arztes (IV-act. 320) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. April 2020 bei einer Qualifikation der Versicherten als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt Tätige die Abweisung des Gesuchs um Rentenleistungen in Aussicht (IV-act. 323). Dagegen liess die Versicherte durch die Procap Einwand erheben (IV-act. 331). Am 22. September bzw. am 5. Oktober 2020 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (IV-act. 333 und 335).
Erwägungen
Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2020 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung. Er entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (vgl. Art. 29 IVG).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. September 2008 (IV-act. 1) mit Verfügung vom 18. November 2014 (IV-act. 205) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV als glaubhaft gemacht erachtet, indem sie auf die Wiederanmeldung vom 21. April 2015 (IV-act. 221) eingetreten ist (siehe Ausführungen dazu im Feststellungsblatt vom 29. April 2020, IV-act. 321-2). Da ein Rentenanspruch mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 18. November 2014 abgewiesen worden war (IV-act. 43), besteht ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab 1. Oktober 2015 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bzw. nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 550 f. E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3).
Die Invalidität ist bei im Gesundheitsfall Vollzeiterwerbstätigen durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (Art. 16 ATSG). Wenn eine versicherte Person auch ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht voll, sondern nur teilerwerbstätig gewesen wäre, ist der Invaliditätsgrad nicht anhand eines reinen Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG), sondern anhand der sogenannten gemischten Methode zu berechnen. Hierbei sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27bis Abs. 2-4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Januar 2018 [IVV; SR 831.201]; BGE 141 V 21 E. 3.2). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2022, 8C_540/2021, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 28 E. 2.3 und 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt gab die Versicherte am 18. Dezember 2012 denn auch an, sie wäre ohne Behinderung aus wirtschaftlichen Gründen zu 100 % erwerbstätig (IV-act. 170). Zwar relativierte sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. Juni 2013 ihre Aussage dahingehend, dass sie aus Rücksicht auf ihren Sohn mit einem Pensum von 50 % arbeiten würde, mit sukzessiver Steigerung ab Kindergartenalter. Die Angaben im Fragebogen zur Rentenabklärung seien eher mittelfristig gedacht gewesen, sie gab jedoch zugleich zu Protokoll, die finanzielle Situation sei sehr angespannt. Ihr Lebenspartner müsse sich mit seinen ca. Fr. 3'700.-- monatlich vollständig einbringen (IV-act. 178-3). Beachtlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum explizit mit ihrer finanziellen Situation verknüpfte. Dies ist gerade als Indiz für eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu werten, zumal den Akten mehrfach zu entnehmen ist, dass es ihr unangenehm ist, von der Sozialhilfe abhängig zu sein (vgl. u.a. IV-act. 125-1, 187-4). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 als alleinerziehende Mutter die Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und ihren Sohn sicherstellen musste. Auch mit Blick auf die spätere Altersvorsorge und die Minimierung des finanziellen Risikos bei allfälligem Eintritt eines Unfalls, einer Erkrankung oder einer Invalidität würde eine gesunde Alleinerziehende in der Situation der Beschwerdeführerin eine Vollzeitanstellung suchen. Schliesslich würden auch die Behörden die Beschwerdeführerin dazu anhalten, ein 100 %-Pensum aufzunehmen, wenn sie andernfalls von Sozialhilfe abhängig wäre. Nicht zu hören sind sodann die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin "Alimente" für ihren Sohn bekomme und diese auch im Gesundheitsfall erhalten würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kindsvater ebenfalls mindestens zeitweise vom Sozialamt unterstützt wurde und bei der Beschwerdegegnerin angemeldet war (IV-act. 159-11). Ob und in welchem Umfang ein Rechtstitel bezüglich dem Kindsunterhalt vorliegt, kann den Akten indes nicht entnommen werden. Zu beachten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin Alimentenbevorschussung erhält. Deren Höhe sowie jene der Kinderunterhaltsbeiträge selbst hängen von den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ab. Ob diese bei guter Gesundheit (und offenbar bescheidenem Einkommen des Kindsvaters) ebenfalls Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe erhalten hätte und ob diese in vollem Umfang bevorschusst worden wären, erscheint zumindest fraglich. Soweit die Beschwerdegegnerin sodann davon ausgeht, die diesbezüglichen Entkräftung der Einwände seien in Rechtskraft erwachsen, ist darauf hinzuweisen, dass höchstens das Dispositiv einer Verfügung in Rechtskraft erwachsen kann, nicht jedoch die Begründung.
Nach dem Gesagten wäre die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zu 100 % erwerbstätig. Daran vermögen auch ihre weiteren bzw. späteren Äusserungen nichts zu ändern. Gemäss dem erneut zugestellten Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt gab die Beschwerdeführerin an, ohne gesundheitliche Einschränkung in einem Pensum von 20-30 % zu arbeiten, wobei die Tätigkeit aufgrund ihrer Krankheit angepasst sein müsse (IV-act. 241). Sie ist im Fragebogen somit nicht von einer Situation ganz ohne Behinderung ausgegangen, sondern vielmehr von ihrem aktuellen Zustand mit gesundheitlicher Beeinträchtigung. Da zudem seit dem Verlust ihrer Arbeitsstelle und damit der teilweisen Arbeitsunfähigkeit rund zehn Jahre vergangen sind, ist es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin den Gesundheitsfall nicht (mehr) genügend vorstellen kann. Je länger sich die Beschwerdeführerin schon an ihr Leben mit Behinderung gewohnt hat, umso schwieriger wird es ihr auch fallen, sich hypothetisch vorzustellen, wie sie ihr Familienleben als Gesunde gestalten würde. Entsprechend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 7. Januar 2019 zu würdigen. Sie gab zwar an, mit Blick auf eine bescheidene wirtschaftliche Eigenständigkeit mit einem 60 %-Pensum arbeiten zu müssen, führte jedoch zugleich aus, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung und der vielen Klinikaufenthalte eine starke Bindung zu ihrem Sohn aufgebaut habe und ihre Abwesenheit Ängste und Verunsicherungen beim Sohn ausgelöst hätte. Diese Aussagen zeigen deutlich, dass die Beschwerdeführerin den Zustand im Gesundheitsfall mit dem Zustand im Krankheitsfall vermischt hat und diese nicht mehr auseinanderhalten kann. Hinzu kommt, dass nicht nachgefragt wurde, von welchen Ausgaben die Beschwerdeführerin in ihrer Berechnung bezüglich einer Teilerwerbstätigkeit ausgegangen ist. Zumindest werfen die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin erhebliche Fragen betreffend Plausibilität der Berechnung auf (IV-act. 291).
Auch mit Blick auf die Arbeitsbiographie ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der obligatorischen Schule eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Assistentin (vgl. IV-act. 223) und war fortan ab 1998 bis zur IV-Anmeldung im September 2008 zu 100 % erwerbstätig. Überdies gab sie mehrfach an, gerne zu arbeiten und die zwischenmenschlichen Kontakte zu schätzen. Berufliche Anerkennung sei ihr ebenfalls wichtig und würden ihr Selbstbewusstsein stärken (vgl. IV-act. 291). Ob die Beschwerdeführerin als Gesunde ihr Arbeitspensum nach der Geburt des Kindes reduziert hätte, ist unter diesen Umständen reine Spekulation und kann jedenfalls nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen gelten, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der IV-Anmeldung noch nicht Mutter war, weshalb der Krankheitsfall noch vor einem allfälligen Statuswechsel eingetreten ist.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Folglich hat die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die durch die Beschwerdegegnerin festgesetzte Einschränkung in der Kinderbetreuung genügend abgeklärt wurde. Denn aus der Anamnese der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie mit der Kinderbetreuung überfordert scheint und sich regelmässig in stationäre Behandlung begeben sowie übermässige Unterstützung durch ihre Eltern in Anspruch nehmen musste (vgl. u.a. IV-act. 298). Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt führte die Beschwerdeführerin denn auch aus, durch ihre Krankheit in verschiedenen Alltagssituationen stark beeinträchtigt zu sein (IV-act. 241). Weitergehende Abklärungen und Rückfragen bei den Gutachtern wurden indes nicht vorgenommen.
Um den Arbeitsfähigkeitsgrad bestimmen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; vgl. ferner BGE 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Wenn ein vom Versicherungsträger nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, darf dem Gutachten voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zulässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, 9C_824/2019, E. 3).
Die Beschwerdegegnerin geht insbesondere gestützt auf das Gutachten der SMAB AG davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer ihren Leiden angepassten beruflichen Tätigkeit um 50 % eingeschränkt sei. Das Gutachten der SMAB AG ist sorgfältig verfasst worden. Es beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sind von den Gutachtern berücksichtigt worden. Die bescheinigte Arbeitsfähigkeit leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch erscheint die Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Unterlagen als stimmig. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Auch die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde die gutachterliche Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht (vgl. act. G 1). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer beruflichen, ihrem Leiden optimal angepassten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt ist.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Hinsichtlich des Beginns der attestierten Arbeitsunfähigkeit führen die Gutachter aus, dass ab der letzten massgeblichen Verfügung vom 18. November 2014 im Wesentlichen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen habe. Für die Zeit der Klinikaufenthalte habe eine 100 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-act. 319-11). Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor November 2014 kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass bereits seit mindestens Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden hat (vgl. u.a. IV-act. 128-2). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und des Aufschubs des Rentenbeginns um sechs Monate nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ist somit der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2015 festzusetzen. Laut dem Austrittsbericht der Psychiatrie Q.___ vom 6. Oktober 2017 war die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch vom 13. Juli bis 15. September 2017 hospitalisiert (IV-act. 273). Vom 28. November 2017 bis 25. April 2018 liess sich die Beschwerdeführerin in der Psychiatrie Q.___ teilstationär behandeln. Dem Austrittsbericht vom 23. Juli 2018 ist unter anderem zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik mit suizidalen Gedanken trotz Lithiumbehandlung weiterhin stark ausgeprägt geblieben sei, sodass die Beschwerdeführerin am 30. April 2018 zu einer Ketaminbehandlung in die Klinik R.___ zugewiesen worden sei (IV-act. 280-2). Damit übereinstimmend wurde eine seit 10. Juli 2017 bis zum Berichtsdatum (23. Juli 2018) durchgehend bestandene Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (IV-act. 280-3). Gemäss Austrittsbericht vom 28. Mai 2018 befand sich die Beschwerdeführerin vom 30. April bis 19. Mai 2018 in stationärer Behandlung in der Klinik R.___ (IV-act. 281). Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 10. Juli 2017 bis 19. Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig war. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist somit zwischen dem 1. Oktober 2015 bis 9. Juli 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, vom 10. Juli 2017 bis 19. Mai 2018 von einer 100%igen und ab 20. Mai 2018 wiederum von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 und BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, sofern kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Festlegung des jährlichen Valideneinkommens auf Fr. 63'187.-- ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (IV-act. 322). Die Beschwerdegegnerin hat sich bezüglich des hypothetischen Monatslohns auf die Angaben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin gestützt und diesen an die Nominallohnentwicklung angepasst, wobei ausgehend vom letzten Einkommen 2008 von Fr. 61'100.-- (IV-act. 9-3) für das Jahr 2015 ein Betrag von Fr. 65'672.-- (Fr. 61'100.-- / 2499 x 2686) zu berücksichtigen ist. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens kann auf die Tabelle TA 1 der LSE 2015 abgestellt werden. Für die im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Frauen ergibt sich unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden in einem Arbeitspensum von 50 % ein Jahreslohn von Fr. 27'028.-- (vgl. Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022).
Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 65'672.-- und eines Invalideneinkommens bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % von Fr. 27'028.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'644.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 58.84 %. Ein Tabellenlohnabzug wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher aufgrund der bereits vollständig erfolgten Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. gutachterlich festgelegte Adaptionskriterien: IV-act. 319-47) sowie des entsprechenden Kompetenzniveaus einer adaptierten Tätigkeit vorliegend angezeigt. Folglich hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente. Diese ist rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 auszurichten. Im Zeitraum vom 10. Juli 2017 bis 19. Mai 2018, in dem von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich vollumfängliche eine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 100 %.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Beachtung von Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88a IVV mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, vom 1. November 2017 bis 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. September 2018 wiederum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der
vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP