Entscheid vom 25. Oktober 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
IV 2020/230
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
erstmalige berufliche Ausbildung
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf invaliditätsbedingte Mehrkosten bei der beruflichen Erstausbildung (Studium an der B.; Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 IVV) sowie auf Taggelder während der beruflichen Erstausbildung aufgrund einer invaliditätsbedingten Verlängerung der Ausbildung (Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV; vgl. dazu auch Rz. 1034 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder in der Invalidenversicherung, KSTI). Zur Klärung dieser Frage bedarf es einer rechtsgenüglichen Quantifizierung der invaliditätsbedingten Verzögerung des Abschlusses des Studiums an der B.. Zu prüfen ist demnach vorab, ob diesbezüglich, nach Erstattung des SMAB-Gutachtens und in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, eine zuverlässige Entscheidgrundlage vorliegt.
In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4).
Beim Gutachten der SMAB vom 20. Januar 2020 handelt es sich um ein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholtes Administrativgutachten von versicherungsexternen Experten. Die Beurteilungen in den Disziplinen Psychiatrie (IV-act. 144-25 ff.), Neurologie (IV-act. 144-43 ff.) und Neuropsychologie (IV-act. 144-53 ff.) sowie auch die Konsensbeurteilung (IV-act. 144-7 ff.) ergingen nach ausführlichen persönlichen Untersuchungen, scheinen für die streitigen Belange umfassend, beantworten die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Auch wurden die Vorakten (IV-act. 144-14 ff.) bzw. davon abweichende Befunde und Diagnosen einbezogen und diskutiert. In medizinischer Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem SMAB-Gutachten der Beweiswert abgesprochen werden sollte. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Die neurologische Beurteilung wird nicht in Frage gestellt. Diesbezüglich bestanden nachvollziehbar einige Wochen nach dem Vorfall vom 21. Februar 2010 keine Einschränkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit (vgl. IV-act. 144-50).
In neuropsychologischer Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer im SMAB-Gutachten einen fehlenden Einbezug seines hohen Ausgangsniveaus und der Anforderungen an das Studium, weshalb die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung die invaliditätsbedingte Einschränkung während des Studiums nicht korrekt widergeben würden. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich getestet (Suva-act. 144-86 ff.) und gestützt darauf wurden die Befunde erhoben (IV-act. 114-62 ff.). Die Testergebnisse wurden mit den Befunden aus den Jahren 2010 und 2014 – soweit möglich – verglichen und aus rein neuropsychologischer Sicht im kognitiven Bereich keine Einschränkungen mehr festgestellt bzw. ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil bescheinigt (IV-act. 144-65), nachdem sich nur noch leichte Unsicherheiten in der Wortfindung und ein teilweise unsicheres Verhalten gezeigt hätten (IV-act. 144-66). Es sei gemäss Aktenlage seit der Beurteilung im Jahr 2010, als noch relevante verbale Lernschwierigkeiten hätten objektiviert werden können, zu einer Normalisierung der verbalen Lernleistung, d.h. der Hirnfunktion an sich, gekommen. Aus neuropsychologischer Sicht könnten kognitive Defizite nicht (mehr) auf tatsächliche Hirnfunktionsstörungen zurückgeführt werden. Diese seien allenfalls im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung, welche gemäss Akten immer im Vordergrund gestanden sei, erklärbar (IV-act. 144-66). Die Befunderhebung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit sind schlüssig begründet und decken sich im Wesentlichen mit der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung aus dem Jahr 2014 (IV-act. 55), wobei aktuell die Anstrengungsbereitschaft unauffällig ausgefallen ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers war der neuropsychologischen Gutachterin Dr. phil. D., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, das Ausgangsniveau bzw. die Leistungsfähigkeit vor dem Vorfall bekannt (vgl. die ausführlichen schulanamnestischen Angaben in IV-act. 144-61, 86). Sie hat es demnach in ihre Beurteilung miteinbezogen. Letztlich hat der Beschwerdeführer mit dem guten Abschluss des Studiums (vgl. IV-act. 124-20, 134) selbst bewiesen, dass die qualitative Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Zeit vor dem Vorfall nicht relevant eingeschränkt war (vgl. die Noten vor dem Vorfall mit den Noten danach u.a. in IV-act. 144-61 und IV-act. 124-20, 134). Auch hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2020 ein Praktikum am Bezirksgericht E. in Vollzeit antreten können (act. G 7). Eine qualitative neuropsychologische Einschränkung spätestens seit der Verlaufsuntersuchung im November 2014 (IV-act. 144-68) bzw. ein relevant hohes "Ausgangsniveau", welches bei den erhobenen Befunden zwingend zu einer anderen Einschätzung hätte führen müssen, bleibt zumindest beweislos. Nachvollziehbar ist auch die Einschätzung, dass neuropsychologische Defizite nach dem Vorfall aufgrund der objektivierbaren Lern- bzw. Aufnahmeschwierigkeiten zwar zu einer Verzögerung im Studium geführt haben, rückwirkend indes eine genaue Quantifizierung der Verzögerung (Dauer und Auswirkungen der neuropsychologischen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit während des Studiums) aufgrund fehlender Befunde nicht mehr vorgenommen werden könne (IV-act. 144-69) und damit beweislos bleibt. Das neuropsychologische Teilgutachten entspricht den Anforderungen an eine Expertise vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellt auch das psychiatrische Gutachten der SMAB durch Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Frage. Zum einen sei nicht schlüssig begründet, weshalb eine Persönlichkeitsänderung, welche gemäss eigenen Aussagen dazu geführt hätte, dass das Studium nicht hätte absolviert werden können, nicht diagnostiziert werde. Zum andern habe der Gutachter die zu berücksichtigenden Indikatoren nach BGE 141 V 281 nicht rechtsgenüglich diskutiert und einbezogen, ansonsten das Ergebnis aller Voraussicht nach anders ausgefallen wäre. Auch die psychiatrische Begutachtung wurde lege artis durchgeführt. Der psychiatrische Befund wurde erhoben (IV-act. 144-30 ff.), die Diagnose einer PTBS nachvollziehbar begründet und dargelegt, weshalb entgegen früherer Beurteilung nicht von einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auszugehen sei. Dr. F. begründete, dass es zur Diagnosestellung einer Persönlichkeitsänderung am Merkmal der deutlichen Ausprägung fehle. Dies leuchtet ein, wenn man die ICD-10-Definition zum Diagnosecode F62.0 betrachtet ("Belastung katastrophalen Ausmasses"; Persönlichkeitsänderungen nach andauerndem Ausgesetztsein lebensbedrohlicher Situationen, etwa als Opfer von Terrorismus, nach andauernder Gefangenschaft mit unmittelbarer Todesgefahr, nach Folter, Katastrophen, Konzentrationslagererfahrungen; www. dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2021/block-f60-f69.htm, eingesehen am 25. Oktober 2021). Dr. F.s Ausführungen ist sinngemäss zu entnehmen, dass selbst die Annahme der Diagnose der Persönlichkeitsänderung zu keiner anderen Leistungsbeurteilung führen würde, zumindest nicht während des Studiums (IV-act. 144-33 f.). Mit anderen Worten wäre eine allfällige Persönlichkeitsänderung nicht derart ausgeprägt, dass sie nebst der PTBS zu zusätzlichen Einschränkungen führen würde. Dies leuchtet ein, zumal beim Beschwerdeführer, wie es Dr. F. ausführt, kein Zustand eingetreten ist, der von Pessimismus bestimmt ist (IV-act. 144-34). Gerade in beruflicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer ein klares Ziel vor Augen, die Anwaltsprüfung, wobei er bereits vor dem Praktikum mit den Vorbereitungen angefangen hat (IV-act. 144-28). Auch während des Studiums hat er ehrgeizig und diszipliniert auf den Abschluss hingearbeitet. Dies zeugt von einer Zielstrebigkeit bzw. Hoffnung in die Zukunft, welche nicht mit einer deutlichen Ausprägung einer andauernden Persönlichkeitsänderung in Einklang zu bringen sein dürfte. Auch liegt keine Vernachlässigung der Selbstfürsorge vor (IV-act. 144-30), welche zusätzlich auf eine schwere Ausprägung der psychischen Beeinträchtigungen hindeuten könnte. Überdies schlägt die Kritik der mangelnden Diskussion und Würdigung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 fehl. Dr. F.___ legte seiner Leistungsbeurteilung rechtsgenüglich die Kriterien nach BGE 141 V 281 zugrunde und würdigte die leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren auf der einen Seite und die unbestritten vorhandenen guten Kompensationspotentiale/Ressourcen auf der anderen Seite (IV-act. 144-37 f.). Auch das psychiatrische Teilgutachten entspricht den Anforderungen an eine Expertise vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann und von einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 20 % während eines Grossteils des Studiums auszugehen ist (IV-act. 144-40). Daran ändert nichts, dass durchaus gewisse Inkonsistenzen vorliegen. So macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den öffentlichen Verkehr nicht benutzen könne (IV-act. 144-27), wobei lange Flugreisen nach Japan und Amerika dennoch möglich waren (IV-act. 130-4, 144-29). Auch konnte der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Jahr 2010 weiterhin in den Sommerferien im internen Transport des KSSG arbeiten (IV-act. 144-28; zur vermuteten Konfrontation mit Opfern von Gewalttaten und Patienten mit Kopfverletzungen vgl. IV-act. 144-7), was bei objektiver Betrachtung auf Ressourcen schliessen lässt, welche über die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers hinausgehen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die psychomentale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der PTBS während des Studiums an der B.___ nach der Akutphase überwiegend wahrscheinlich um rund 20 % eingeschränkt war. Diese Beurteilung beinhaltet sowohl die zeitliche als auch die qualitative Komponente, weshalb die Rügen des Beschwerdeführers betreffend (weiter) eingeschränktem Rendement ins Leere zielen. Ein eingeschränktes Lerntempo mit verminderter Aufnahmefähigkeit und schnellerer Ermüdung führt denn bei erhaltenem Intellekt auch nur zu einer zeitlichen Einschränkung, während qualitativ während des Studiums – wie bereits erwähnt – keine Einbussen auszumachen waren. Anders gesagt benötigte der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch und rein rechnerisch für den Abschluss des Studiums bzw. dieselbe Leistung im Studium rund einen Fünftel länger, als es ohne invaliditätsbedingten Gesundheitsschaden der Fall gewesen wäre. Eine höhere Einschränkung bleibt unbewiesen.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die tatsächlichen Gegebenheiten des Studiums in der Beurteilung der invaliditätsbedingten Verzögerung des Abschlusses nicht berücksichtigt worden seien. Diese Rüge ist begründet. Es lag indes nicht an den Gutachtern, die tatsächlichen Gegebenheiten des Studiums in Bezug auf die zeitlichen Auswirkungen bei Prüfungsverschiebungen, fehlenden Credits (ECTS) bzw. Auswirkungen davon etc. miteinzubeziehen. Die Gutachter hatten einzig die medizinisch-theoretische Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf das Studium zu beurteilen. Diesem Auftrag sind sie rechtsgenüglich nachgekommen. Inwieweit sich das Studium aufgrund der nach der Akutphase um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit gestützt auf die genannten konkreten Gegebenheiten tatsächlich verlängert hat, hätte die Beschwerdegegnerin vor dem Verfügungserlass abklären und begründen müssen. Dies ist durch das Gericht nachzuholen. Wie bereits erwähnt, hätte das vom Beschwerdeführer gewählte Studium mit Masterabschluss nach eigenen Angaben im Regelfall höchstens fünfeinhalb Jahre gedauert (IV-act. 144-5), gemäss Informationen der B.___ fünf Jahre (Assessmentjahr [60 ECTS], 2 Jahre Bachelorstudium [120 ECTS] und 2 Jahre Masterstudium [120 ECTS]; vgl. https://www.(...).ch/de/studium/bachelor/allgemeineinformationen; https://www.(...).ch/de/studium/bachelor/assessmentjahr; https://www.(...).ch/de/studium/master/allgemeineinformationen, eingesehen am 25. Oktober 2021). Rein rechnerisch würde damit bei 20%-iger Leistungseinbusse eine Verzögerung des Studiums von rund einem Jahr resultieren (statt zehn Semester zwölf Semester). Dies wird den tatsächlichen Verhältnissen aber nicht gerecht. Das erste Herbstsemester 2009 im Assessmentjahr konnte der Beschwerdeführer zwar zeitgerecht abschliessen (IV-act. 39-1, 144-61). Danach ereignete sich indes der Vorfall vom 21. Februar 2010 und es ist nachvollziehbar und medizinisch begründet (IV-act. 144-39, 69), dass in dieser Akutphase aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit dermassen eingeschränkt war, dass der Beschwerdeführer, wie er es geltend macht (IV-act. 39-1), sämtliche Prüfungen des Frühlingssemesters 2010 aus gesundheitlichen Gründen verschieben musste und sich damit das Assessmentjahr um ein Jahr bzw. zwei Semester verlängert hat, nachdem es dem Beschwerdeführer in dieser Phase noch nicht zumutbar war, sämtliche verschobenen Prüfungen des Frühlingssemesters 2010 – soweit überhaupt möglich (vgl. dazu Art. 50, 60 ff. der Prüfungsordnung für die Bachelor-Stufe der B.___; https://erlasse.(...).ch/lexoverview-home/lex-II_B_4_01?effective-from=20210801, eingesehen am 25. Oktober 2021) – bereits im Herbstsemester 2010 abzulegen. Auch konnte der Beschwerdeführer vor der erfolgreichen Absolvierung des Assessmentjahrs nicht bereits in die Bachelor-Ausbildung einsteigen (vgl. Art. 50 Abs. 2 der vorerwähnten Prüfungsordnung). Nach dem Assessmentjahr, ab dem Herbstsemester 2011, benötigte der Beschwerdeführer für den Masterabschluss zusätzliche 240 ECTS (30 ECTS pro Semester bzw. 120 ECTS für das Bachelorstudium sowie 120 ECTS für das Masterstudium). Bei 20%-iger Leistungseinbusse, wovon ab diesem Zeitpunkt auszugehen ist, war es dem Beschwerdeführer damit pro Semester zumutbar, 24 ECTS zu erwerben, was eine Dauer von zehn Semestern (Bachelorstudium fünf statt vier Semester [120 / 24]; Masterstudium fünf statt vier Semester [120 / 24]) bzw. eine Verzögerung von einem weiteren Jahr ergibt. Diesbezüglich ist im Gegensatz zum Assessmentjahr zu beachten, dass im Semester nicht erworbene ECTS nachgeholt werden können, ohne dass das ganze Studienjahr wiederholt werden müsste oder man immer wieder um ein Semester zurückgeworfen würde.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf die medizinische Beurteilung der SMAB und in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums an der B.___ überwiegend wahrscheinlich von einer invaliditätsbedingten Verzögerung des Studiums von zwei Jahren bzw. vier Semestern auszugehen ist. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin Taggelder auszurichten und die Mehrkosten zu ersetzen. Die darüber hinaus geltend gemachte invaliditätsbedingte Verzögerung des Studiums bleibt zulasten des Beschwerdeführers unbewiesen, nachdem von weiteren (medizinischen) Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Beschwerdeführer hat die Zusprache von invaliditätsbedingten Mehrkosten und Taggeld für die "Mehrdauer" von viereinhalb Jahren beantragt und insbesondere auch die medizinischen Grundlagen der angefochtenen Verfügung bemängelt. In Bezug auf die Anträge dringt er dem Grundsatz nach durch, indes nur im Ausmass eines (zusätzlichen) Studienjahrs. Die Kritik an der medizinischen Beweisgrundlage ist nicht gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Gerichtskosten ermessensweise den Parteien zur Hälfte, im Umfang von je Fr. 300.--, aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin hat zu Recht die Verfügung der Beschwerdegegnerin angefochten bzw. im Grundsatz Recht bekommen. Sie hat indes keine Replik eingereicht und ist mit ihren Argumenten in Bezug auf die Kritik an den medizinischen Beweisgrundlagen nicht durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Beachtung des gerechtfertigten Aufwands angemessen, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Entscheid