Entscheid vom 24. November 2021
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/23
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ausschliesslich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Er stellte im Beschwerdeverfahren keine Anträge bezüglich der Gewährung von beruflichen Massnahmen (act. G 1, S. 2). Soweit er Bezug auf die berufliche Eingliederung bzw. die lange Verfahrensverzögerung durch die Beschwerdegegnerin nimmt, erfolgte dies zur Begründung eines Rentenanspruchs (act. G 1, II. Rz 4 ff., und act. G 9, ad II. 1 ff.). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung das Rentengesuch abwies und die Abweisung im Beschwerdeverfahren bestätigt wird (siehe nachstehende E. 3), ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen auch nicht mit Blick auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» notwendigerweise Gegenstand des Entscheids über das Rentengesuch. Unter diesen Umständen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie andere Eingliederungsmassnahmen weder Streit- noch Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Deshalb kann offenbleiben, ob die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen zum Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-act. 171-2 oben) als negativer Entscheid darüber zu interpretieren sind, oder ob – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht und was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb (act. G 9, ad III2) – die angefochtene Verfügung keine Anordnungen über das Gesuch um berufliche Massnahmen enthält (act. G 6, III. Rz 2).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst ist zu beurteilen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenprüfung auf das Gutachten der ABI vom 24. Oktober 2017 (IV-act. 107).
Der Beschwerdeführer bringt gegen das ABI-Gutachten vor, es sei nicht mehr aktuell. Dies gelte umso mehr, als inzwischen auch die zweite Niere von einem Tumor angegriffen worden sei (act. G 9, ad II.1, ad. III.4 und ad III.6).
Weder im Beschwerdeverfahren noch im Verwaltungsverfahren (vgl. IV-act. 115, IV-act. 146 und IV-act. 160) benannte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer konkrete Mängel am ABI-Gutachten (IV-act. 107-2 ff.). Bei dessen Würdigung fällt ins Gewicht, dass es auf eingehenden polydisziplinären Untersuchungen und einer umfassenden Berücksichtigung der geklagten Leiden sowie der Vorakten (insbesondere auch des Schlussberichts Berufliche Abklärung vom 30. Mai 2016; siehe etwa IV-act. 107-5 und IV-act. 107-12) beruht. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung ist schlüssig begründet und stützt sich u.a. auf eine einleuchtende Konsistenz- und Ressourcenprüfung. Ergänzend kann auf die zutreffende ausführliche Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ zur Beweiskraft des ABI-Gutachtens verwiesen werden (IV-act. 108). Gestützt auf die Einschätzung der ABI-Gutachter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten – abgesehen von einer aus urologischer Sicht höheren Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 13. Januar bis 6. März 2017 – über eine vollschichtig verwertbare 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügte (IV-act. 107-34). Daran vermag auch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich lediglich zu 50 % arbeits- bzw. eingliederungsfähig erachtete (IV-act. 146), und die mehrjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nichts zu ändern (zur Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers siehe im Übrigen die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in act. G 6, III. Rz 7, die vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt werden, act. G 9, ad III.7).
Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der gutachterlichen Beurteilung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2019 wesentlich veränderte.
Der RAD-Arzt würdigte den nach der gutachterlichen Beurteilung eingetretenen Verlauf und die vom Beschwerdeführer beklagten Augen- und Herzbeschwerden (IV-act. 146-2 und IV-act. 162) in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019. Er legte anhand der Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen (etwa der Sprechstundenberichte der Klinik für Kardiologie am KSSG vom 23. August 2018, IV-act. 157, und der Klinik für Nephrologie und Transplantationsmedizin am KSSG vom 15. August 2019, IV-act. 152-2 ff.) einleuchtend dar, dass keine objektiven Gesichtspunkte ersichtlich seien, die auf einen verschlechterten Gesundheitszustand hinweisen würden (IV-act. 158). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer nach dem 9. Juli 2015 nicht mehr in augenärztlicher Behandlung stand (Bericht von Dr. J.___ vom 9. Dezember 2019, IV-act. 167-4) und weder aus seinen nicht substanziierten Angaben noch der übrigen Aktenlage objektive Hinweise auf eine Verschlechterung des Augenleidens hervorgehen.
Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer erstmals am 26. Februar 2020 erwähnten Beschwerden an der (linken) Niere gilt es zu beachten, dass hierzu einzig die Selbstangaben des Beschwerdeführers vorliegen und keine damit einhergehende ärztliche Dokumentation auffindbar ist (siehe hierzu act. G 22 und act. G 20). Wie sich dem Schreiben des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer vom 22. Juni 2021 zudem entnehmen lässt, verfügte auch Dr. E.___ über keinen entsprechenden Bericht (act. G 20.2). Auch bei den übrigen beteiligten Medizinern liess sich keine diesbezügliche Dokumentation finden (act. G 22). Den weiteren Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass bezüglich der linken Niere offenbar weder weitere Untersuchungen noch eine Behandlung durchgeführt wurde (act. G 22). Die folglich als fehlend anzunehmende Abklärungs- und Behandlungsbedürftigkeit spricht gegen eine die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten beeinträchtigende dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung in Form einer Erkrankung der linken Niere. Insgesamt ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2019 auch aus urologischer Sicht jedenfalls nicht in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verschlechterte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Aktenlage liesse einen solchen Schluss nicht zu, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diesfalls müsste in Anbetracht von fehlenden Berichten und mangels näherer konkreter Angaben des Beschwerdeführers (siehe act. G 20 und act. G 22) von Beweislosigkeit bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten urologischen Verschlechterung ausgegangen werden, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hätte (vgl. BGE 144 V 54 E. 4.3 am Schluss).
Ausgehend von einer vollschichtig (IV-act. 107-34 unten) verwertbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verbleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrads. Der Beschwerdeführer rügt am von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich (siehe hierzu IV-act. 171-2), dass die Vergleichseinkommen nicht parallelisiert worden seien (act. G 9, ad III.2, ad III.5 und ad III.8). Dabei übersieht er – worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinwies (act. G 6, III. Rz 8 am Schluss) –, dass die Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten anstelle einer «Parallelisierung» der Vergleichseinkommen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa BGE 135 V 297) einen Prozentvergleich vornahm, was nicht zu beanstanden ist. Vorliegend kann die konkrete Bemessung des Tabellenlohnabzugs offenbleiben, da unter allfälliger Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen an leidensangepasste Tätigkeiten (IV-act. 107-34 unten), des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und dessen mehrjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – wenn überhaupt – höchstens ein Tabellenlohnabzug in Frage käme, der jedenfalls 20 % nicht überschreiten würde. Bei einem 20%igen Tabellenlohnabzug resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 36 % (20 % + [80 % x 20 %]).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP