Entscheid vom 25. Mai 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2020/218
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Sozialen Dienste
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Taggeld
Sachverhalt
Erwägungen
Beim zweiten Teil der Verfügung (kein Taggeld für "allfällig weitere berufliche Massnahmen") handelt es sich um einen Feststellungsteil. Solche Feststellungen sind regelmässig eher in den Verfügungen bzw. Mitteilungen über die IV-Massnahmen selbst üblich (betreffend die Massnahmen), welche einem akzessorischen Taggeld zugrunde liegen. Der Erlass einer Feststellungsverfügung bedarf eines schutzwürdigen Interesses, und zwar nicht nur eines solchen der gesuchstellenden Person, wie in Art. 49 Abs. 2 ATSG ausdrücklich festgehalten, sondern auch eines solchen der Verwaltung für den Fall des Erlasses von Amtes wegen (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4). Vorausgesetzt wird ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (a.a.O.; dazu unten E. 4.5).
Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unzureichende Begründung der Verfügung ist nicht auszugehen. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Art. 8 Abs. 3 IVG benennt als Eingliederungsmassnahmen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis) und die Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). Anspruch auf Taggeld besteht gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG auch während eines Arbeitsversuchs, mit welchem die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person im Arbeitsmarkt abgeklärt wird (vgl. Art. 18a Abs. 1 IVG).
Es ist davon auszugehen, dass die mit diesem Arbeitsversuch beabsichtigte Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (nach Art. 16 IVG) - und nicht allein eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG - erfolgte. Denn nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar ehemals mithilfe der Invalidenversicherung (nach einem ersten Versuch als F.) eine erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre) im Bereich G. absolvieren, aber aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-act. 204-1, 209-3) keinen für eine Verwertbarkeit der Ausbildung in der freien Wirtschaft erforderlichen Abschluss erreichen können (vgl. IV-act. 204). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung infolge eines Gesundheitsschadens abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 6 Abs. 2 IVV; vgl. zum Höchstbetrag unten E. 4.1.1). Diese Bestimmung gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Daher wurde in den Akten wiederholt der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf erstmalige berufliche Ausbildung festgestellt (vgl. IV-act. 204, 211, 215). - Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht etwa ohne weiteres von sich aus eine andere Ausbildung machen können (im Unterschied zum Sachverhalt, der im Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2002, I 229/02, E. 3.1 ff., beurteilt worden ist); sie war daran nach der Aktenlage aus gesundheitlichen Gründen verhindert. Sie hat, wie sich aus dem IK-Auszug (IV-act. 231) ergibt, auch nicht ohne Ausbildung längere Zeit Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Schliesslich waren die gesundheitlichen Schwierigkeiten bei ihr auch nicht erst im Lauf der Zeit dazugekommen. Dass vorübergehend aus familiären Gründen ein Statuswechsel erfolgte und die Beschwerdeführerin den Anspruch während einer begrenzten Zeit nicht weiter verwirklichen konnte, ändert an dessen weiterem Bestand nichts. Denn mit dem erneuten Statuswechsel zurück zur Qualifikation als (mindestens Teil-) Erwerbstätige kommt auch ihr Anspruch auf die erstmalige berufliche Ausbildung (unter weiteren Voraussetzungen) wieder zum Tragen. Für den Fall, dass sie subjektiv und objektiv eingliederungsfähig sei, wird ihr ein solcher grundsätzlicher Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung denn auch in der Beschwerdeantwort zu Recht zugestanden. Demnach hat sie einen Taggeldanspruch gemäss Art. 22 Abs. 1bis IVG. Mit dieser Bestimmung (Art. 22 Abs. 1bis IVG) in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 und 2bis IVG und Art. 22 Abs. 5bis f. IVG regelt das Gesetz gemäss BGE 146 V 271 umschriebene Ausnahmen vom (seit der 5. IV-Revision 2008 bestehenden) Grundsatz, dass der Taggeldanspruch einzig noch den Ersatz für ein effektives, wegen der Eingliederungsmassnahmen ausfallendes Einkommen bildet bzw. der Taggeldanspruch auf Erwerbstätige eingeschränkt ist (vgl. BGE 146 V 271 E. 6.4) bzw. Ausnahmen vom Grundsatz der Massgeblichkeit des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (gemäss BGE 146 V 271 E. 6.3.1 und E. 7 am Anfang). Versicherte Personen in der erstmaligen Ausbildung und solche, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, als sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssten, gelten insofern, wie in den Verwaltungsweisungen (vgl. Rz 1003.5 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI) festgehalten, als erwerbstätig.
In der Beschwerdeantwort wird dementsprechend zu Recht auch der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin als solcher anerkannt. Strittig bleibt indessen die Höhe des Taggeldanspruchs.
Sie beträgt (im Allgemeinen) nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 406.-- aus; die IV rechnet mit Fr. 407.--; 80 % davon sind somit rund Fr. 326.--, vgl. Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 84).
Für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2 IVG 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, somit Fr. 122.10.
Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG (Satz 1) höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. - In Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat ausführend festgelegt, dass die Grundentschädigung diesfalls 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht, somit Fr. 40.70 pro Tag. - Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich dieses Taggeld gegebenenfalls nach Art. 22 Abs. 2 IVV auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art. 6 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Vom Betrag werden nach Art. 22 Abs. 5 IVV Abzüge gemacht.
Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu Art. 23 Abs. 2 IVG soll "nur noch die Personengruppe der über 20-jährigen Versicherten, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen haben und dann einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erleiden, ... weiterhin ein Taggeld in der Höhe der Mindestgarantie von 30 Prozent des Höchstbetrages (d.h. 88 Fr. pro Tag) erhalten" (BBl 2005, 4567, vgl. auch 4538; so auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom Urteil vom 20. März 2020, IV.2018.01047). - Wie erwähnt besteht ein Taggeldanspruch jedoch auch unter den Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1bis IVG (für versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, vgl. auch BGE 146 V 271 E. 6.3.1). Der Gesetzeswortlaut von Art. 23 Abs. 2 IVG ordnet zudem seine Rechtsfolge (eines Taggeldanspruchs von 30 %) für die versicherten Personen an, die (nebst der Vollendung des 20. Altersjahrs) "ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten". Die Gesetzesbestimmung stellt gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 28. September 2007 zu den Änderungen der IVV auf den 1. Januar 2008 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/ grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen.html, Erläuterungen S. 15) eine Überführung des bisherigen (bis 31. Dezember 2007 geltenden) Art. 22 Abs. 3 IVV ins Gesetz dar. Der Taggeldanspruch von versicherten Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten, sei neu in Art. 23 Abs. 2 IVG geregelt, weshalb Art. 22 Abs. 3 IVV aufzuheben sei. - Die Verwaltungsweisungen sehen in Rz 3102 KSTI dem oben Dargelegten entsprechend vor, dass versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG haben, und zwar so lange, als auch eine nichtbehinderte Person mit gleichem Berufsziel in Ausbildung stehen würde (vgl. dazu oben E. 4.1.3). Ab dem Zeitpunkt, in welchem eine nichtbehinderte Person diese Ausbildung abgeschlossen hätte, haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Rz 3103 KSTI in der Fassung seit 1. Januar 2019; vgl. dazu oben E. 4.1.2; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2018, IV 2016/352 E. 4.1). Für versicherte Personen, die eine berufliche Ausbildung infolge Invalidität abbrechen und eine neue beginnen müssen, hält das KSTI ebenfalls fest, dass sie bis zum Zeitpunkt, in dem die zunächst in Angriff genommene Ausbildung abgeschlossen worden wäre, Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes haben (Rz 3104, vgl. oben E. 4.1.3), ab dem Zeitpunkt, in dem die erstmalige Ausbildung ohne Invalidität beendet worden wäre, aber wiederum 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG beanspruchen können (vgl. Rz 3106 in der Fassung seit 1. Januar 2019, vgl. oben E. 4.1.2).
Zum einen ist die der Beschwerdeführerin zugesprochene Abklärungsmassnahme des Arbeitsversuchs nach Art. 18a IVG für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 wie erwähnt im Rahmen eines Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung erfolgt. Die nachzuholende erstmalige berufliche Ausbildung ist nach dem Dargelegten als invaliditätsbedingt verspätet zu qualifizieren. Im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG kommt es nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461). Es genügt, wenn der Gesundheitsschaden zunächst die erstmalige berufliche Ausbildung verunmöglicht und diese erst nach Jahren nachgeholt werden kann (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A. 2014, N 8 zu Art. 16; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2015, IV 2013/619). Zum andern hätte die Beschwerdeführerin eine erstmalige berufliche Eingliederung (auch die als Zweites in Angriff genommene) ohne die Invalidität längst abgeschlossen und stünde mit abgeschlossener Ausbildung im Erwerbsleben. Demnach steht ihr während dieser Zeit ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG von Fr. 122.10 zu. - Sie hatte im Übrigen auch schon früher entsprechende Taggelder nach aArt. 21bis Abs. 3 IVV erhalten, der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesen war und dann wie erwähnt in Art. 22 Abs. 3 IVV und schliesslich in Art. 23 Abs. 2 IVG überführt wurde. Im Übrigen liegt kein Tatbestand für die Anwendung der Schlussbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision), welche eine Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, vor, war doch beim Rechtsübergang am 1. Januar 2008 keine Eingliederungsmassnahme im Gang gewesen.
Die angefochtene Verfügung ist demnach (was den Grundsatz der Zusprache eines Taggelds angeht im Sinn des Antrags der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, im Weiteren aber in Abweichung davon) aufzuheben.
Die Aufhebung betrifft nach dem Dargelegten beide Teile der angefochtenen Verfügung, wobei offen bleiben kann, ob dies für die Taggeld-Feststellungsverfügung auch mangels schützenswerten Interesses (aus dem Grund, dass eine Verfügung auch erst bei einer allfälligen weiteren beruflichen Massnahme rechtsgestaltend hätte festgelegt werden können) gilt.
Bei diesem Verfahrensausgang ist für die Kosten von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind demnach gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Die der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2021 bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) braucht damit nicht in Anspruch genommen zu werden.
Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin, welche sich durch das Sozialamt vertreten liess, nicht zuzusprechen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 6. Mai 2014, 9C_30/2014 E. 3.2, BGE 126 V 11, Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2012, IV 2011/364).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP