Entscheid vom 7. April 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/216
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsagent Fabian Bigger, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 beginnender Rentenanspruch im Streit liegt, finden die neuen Bestimmungen auf das hier zu beurteilende Rentengesuch keine Anwendung (siehe auch Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz 9100 f.). Nachfolgend werden sie daher in der alten Fassung zitiert.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % im Sinn von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) invalid sind (lit. c).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Dieser legt fest, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 11. Mai 2020, das die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen für mangelhaft hält.
Von allgemeiner Bedeutung ist bei der Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten, dass bei psychischen oder psychosomatischen Krankheitsbildern das Beweisproblem im Vordergrund steht, da sich die Beurteilung dieser Gesundheitsschäden und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeiten – mangels zuverlässiger bzw. bewährter Messmethodik – zwangsläufig zunächst auf die Angaben der versicherten Person und deren Leidenspräsentation stützen und es an einer eigentlichen davon unabhängigen, direkten Objektivierbarkeit fehlt. Deshalb ist die umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die möglichst objektive bzw. medizinisch-wirklichkeitsgetreue Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung (siehe etwa BGE 141 V 281). Um eine möglichst objektive, von der Selbsteinschätzung der versicherten Person unabhängige, der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG zu gewährleisten (vgl. hierzu bzw. zur Massgeblichkeit des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2), haben die medizinischen Fachpersonen nebst den Erkenntnissen der eigenen Untersuchung deshalb nach Möglichkeit bei ihrer Expertise sämtliche Lebensaspekte zu würdigen, bei denen Beeinträchtigungen und Ressourcen einer versicherten Person in Erscheinung treten. Dabei sich zeigende Umstände wie etwa Inkonsistenzen, die auf krankheitsfremde Faktoren deuten oder ernsthafte Zweifel am objektiven Umfang der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung begründen, sind zu benennen. Geltend gemachte Beeinträchtigungen, die auf solchen krankheitsfremden bzw. nicht krankheitswertigen Faktoren beruhen oder zweifelhaft erscheinen, sind bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens sowie der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Denn massgebend für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität sind nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Vorhandensein aus objektiver Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Aus diesen Gründen sehen die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 16. Juni 2016) denn auch vor, dass eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens zu sein hat. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant (Qualitätsleitlinien, S. 29). Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben (Qualitätsleitlinien, S. 16; siehe zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2020, IV 2018/124, E. 3.1).
Bei ihrem unter Verweis auf BGE 135 V 467 ff. E. 4 erfolgten Vorbringen (act. G 8, Rz 3), es genügten bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um im vorliegenden Fall weitere medizinische Abklärungen (in Form einer versicherungsexternen bzw. einer vom Gericht anzuordnenden Begutachtung) für notwendig erscheinen zu lassen, übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Gutachten von Dr. G.___ um ein versicherungsexternes Administrativgutachten handelt. Damit findet die von ihr zitierte Rechtsprechung und die darin ausschliesslich hinsichtlich versicherungsinterner medizinischer Beurteilungen formulierten strengeren Anforderungen an die Beweiswürdigung (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Schluss) keine Anwendung auf das Gutachten von Dr. G.___ (zu den für die Beweiswürdigung massgebenden Gesichtspunkten siehe vorstehende E. 1.5).
Gegen die Beweiskraft der Einschätzung von Dr. G.___ bringt die Beschwerdeführerin die davon abweichende Beurteilung der Behandlerin Dr. C.___ vor (act. G 1, III. Rz 4 und Rz 11 ff., sowie act. G 8, Rz 2).
Vorweg ist zu bemerken, dass sich die Aussage von Dr. C., Dr. G. habe die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin «als Beweis für die weitgehend volle Arbeitsfähigkeit» angesehen (IV-act. 180-7), insoweit als aktenwidrig und tendenziös erweist, als der Gutachter ihr immerhin eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte und diese Einschätzung auf einer umfassenden, multiperspektivischen Würdigung beruht (siehe hierzu nachstehende E. 2.7).
Was die von Dr. C.___ in den Stellungnahmen vom 7. August 2020 (IV-act. 180-6 ff.) und vom 23. Dezember 2020 (act. G 8.1) enthaltenen Äusserungen anbelangt, so gehen diese im Wesentlichen in einer anderen Würdigung einzelner Aspekte (Lügenverhalten und affektive Authentizität und Traumata) auf. Ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 f. E. 3a und b) – wie das vorliegende Gutachten von Dr. G.___ (siehe hierzu nachstehende E. 2.7) – kann jedoch nicht in Frage gestellt werden und es besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_783/2020, E. 5.2). Zudem kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her auch nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson – sei sie nun in therapeutischer oder in begutachtender Funktion tätig – daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Beurteilung des Experten oder der Expertin die Beweisanforderungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2021, 9C_288/2021, E. 4.2.3.3). Objektiv relevante Gesichtspunkte, welche Dr. G.___ zu Unrecht ausser Acht gelassen hätte, gehen aus den Stellungnahmen von Dr. C.___ jedenfalls nicht hervor.
Die Beurteilung von Dr. C., welche die Beschwerdeführerin bezogen auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt für vollständig arbeitsunfähig erachtet (IV-act. 127-2 und IV-act. 149-2), enthält keine erkennbare objektive Konsistenz- und Ressourcenprüfung. Insbesondere steht ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung in klarem Widerspruch zur tatsächlich von der Beschwerdeführerin seit Februar 2019 (IV-act. 173-31) ausgeübten Teilzeittätigkeit und den Angaben des dortigen Vorgesetzten. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin offenbar erheblich mehr als ein 25%igen Teilzeitpensum zu erbringen vermag, wie sich aus den mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Lohnabrechnungen ergibt (siehe etwa die Lohnabrechnungen von Juli und September 2020, worin 85.15 und 75.77 Stunden ausgewiesen sind, act. G 4). Ferner wurde der Beschwerdeführerin durch einen ehemaligen Arbeitgeber bescheinigt, sehr intelligent zu sein sowie sehr gut, freundlich und speditiv arbeiten zu können (IV-act. 9), was von Dr. C. ebenfalls unberücksichtigt blieb. Deren abweichende Beurteilung bzw. Kritik am Gutachten von Dr. G.___ lässt sich denn auch auf eine unkritische Übernahme der Leidensdarstellung und -präsentation der Beschwerdeführerin zurückführen, wie etwa aus der von ihr allein aus den Angaben der Beschwerdeführerin gewonnenen und ansonsten durch nichts belegten Behauptung einer erlittenen «massiven emotionalen Verwahrlosung» (IV-act. 180-7) hervorgeht. Zudem ist unter diesen Umständen mit der Beschwerdegegnerin (siehe act. G 5, III. Rz 4 f.) der vom Bundesgericht erkannten «Erfahrungstatsache» Rechnung zu tragen, dass behandelnde medizinische Fachpersonen im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (siehe etwa das Urteil vom 21. April 2020, 8C_23/2020, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 470 E. 4.5).
Mit den Akten nicht vereinbaren lässt sich die erstmals von Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 geäusserte Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin generell gegenüber männlichen Gesprächspartnern anders verhalte und bedroht fühle, weshalb sie in diesem Zusammenhang zum Selbstschutz Unwahrheiten äussere (Gefühle von Ohnmacht und Hilflosigkeit; act. G 8.1). So verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Umfeld denn auch einerseits zumindest über zwei männliche Vertrauenspersonen (siehe etwa IV-act. 122-3 unten und IV-act. 173-13 f.) und auch gegenüber ihrem männlichen Vorgesetzten scheint sie kein erhöhtes, zu Ohnmachtsgefühlen führendes Bedürfnis nach Selbstschutz zu haben. Andererseits weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass sie gerade auch weibliche Personen – wie die Dres. C.___ und E.___ – anlog (act. G 10, Rz 2), womit ein geschlechtsabhängiger Kontext zu verneinen ist. Ohnehin bleibt unklar, was Dr. C.___ von einem geschlechtsbedingten Zusammenhang auf ein Krankheitsbild bzw. auf eine Arbeitsfähigkeit ableiten möchte, bescheinigte sie der Beschwerdeführerin doch generell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und nicht bloss in Bezug auf Arbeitsplätze, mit denen die Beschwerdeführerin regelmässigen Kontakt mit Männern hätte.
Die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. G.___ gemachte Falschaussage bezüglich der von ihr bei Dr. C.___ in Anspruch genommenen Therapie (act. G 1, III. Rz 7) ist nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens von Dr. G.___ zu erschüttern. Gegenüber dem Gutachter äusserte die Beschwerdeführerin, sie würde grundsätzlich gerne wieder zu Dr. C.___ gehen, doch würde die Krankenkasse die Rechnungen nicht mehr übernehmen. Ausserdem müsse sie sich vorgängig wieder bei ihrem Hausarzt melden, damit dieser die entsprechende Konsultation vermitteln würde, zumal man sie ohne ihr Wissen im Rahmen eines HMO-Modells versichert habe, was sie eine «ziemliche Frechheit» finde (IV-act. 173-26). Vielmehr passt diese Aussage ins von Dr. G.___ gezeichnete Bild, scheint es doch die Beschwerdeführerin damit anzulegen, sich erneut als Opfer – dieses Mal gegenüber der Krankenkasse – zu inszenieren (siehe hierzu nachstehende E. 2.5.2 am Schluss und IV-act. 173-42). Von Bedeutung für die Beweiswürdigung ist aber ohnehin, dass diese Ausführung der Beschwerdeführerin zur aktuellen Psychotherapie keine wesentliche Grundlage der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ darstellt. Im Rahmen der eingehenden Konsistenz- und Ressourcenprüfung (IV-act. 173-43 f.) fand denn auch die unwahre Aussage zur aktuellen Therapie keine erkennbare Beachtung. Lediglich bei der Beurteilung von medizinischen Massnahmen fand sie einen Niederschlag (IV-act. 173-47).
An der Beurteilung von Dr. G.___ rügt die Beschwerdeführerin ausserdem, dass er in den notorischen Lügen ein Gewinnstreben erblicke (act. G 1, III. Rz 8, und act. G 8, Rz 1).
Dr. G.___ vertrat die Ansicht, das eigentlich manipulative Element habe bei der Beschwerdeführerin zweifellos in ihren pathologischen Lügengeschichten bestanden, die einerseits Züge der Pseudologia phantastica tragen würden, die andererseits aber doch auch handfeste Ziele wie materielle Unterstützung verfolgt haben und nicht nur darauf angelegt gewesen seien, als interessante Person Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen (IV-act. 173-49). Das pathologische Lügen der Beschwerdeführerin habe einerseits eine Funktionalität, indem sie Helfer und Hilfsmittel mobilisiere (indem zum Beispiel Therapeut und Gutachter manipuliert würden); andererseits berge diese Art der Überlebensstrategie auch immer wieder die Gefahr, dass bestehende Vertrauensbeziehungen zerstört und Arbeitsverhältnisse unmöglich gemacht würden. Im Fall der Beschwerdeführerin könne diese Lügentendenz als stark bezeichnet werden, doch habe die Erfahrung gezeigt, dass sich dieses Fehlverhalten nicht in allen Kontexten gleichermassen störend manifestiere. Gerade die aktuelle Arbeitssituation habe offenbar während eines Jahres nicht darunter gelitten (IV-act. 173-51; siehe auch die Überlegungen von Dr. G.___ in IV-act. 173-32 und -36 f.).
Die von Dr. G.___ mit plausibler Begründung gezogenen Schlüsse lassen sich mit den Akten vereinbaren. So geht bereits aus einer unbestritten gebliebenen Stellungnahme eines ehemaligen Arbeitgebers hervor, dass die Beschwerdeführerin allein um sozioökonomische Vorteile zu gewinnen, eine Opferrolle erdichtet hatte (Vergewaltigung durch den Stiefvater, weswegen ihr vom Arbeitgeber Zeit gegeben worden sei, um jeweils in Therapie zu gehen. Diese Termine habe die Beschwerdeführerin aber nie wahrgenommen.). Zudem warf ihr der ehemalige Arbeitgeber vor, Stundenrapporte gefälscht zu haben (IV-act. 7 und IV-act. 9). Insoweit erweist sich die Aussage der Beschwerdeführerin, nie zum Erreichen finanzieller Vorteile gelogen zu haben (IV-act. 173-25), als aktenwidrige Schutzbehauptung. Auch die in der Psychiatrischen Klinik B.___ stationär behandelnden medizinischen Fachpersonen erkannten in den Lügen der Beschwerdeführerin eine Coping-Strategie und damit ein zielgerichtetes Vorgehen (IV-act. 13-3 Mitte). Die dort von der Beschwerdeführerin gesuchte Unterstützung und Aufmerksamkeit begründete sie im Rahmen einer wahrheitswidrigen Darstellung als Opfer sexueller Gewalt (IV-act. 13-1 f.). Ausserdem räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie sich früher oft mit «Pseudokrankheiten» (Magen- und Kopfbeschwerden, Schwindel etc.) habe krankschreiben lassen (IV-act. 173-11 unten) und mit dem Lügen doch nur Hilfe habe erlangen wollen; Hilfe, die sie sonst nicht bekommen hätte (IV-act. 173-25 Mitte). Dr. E.___ vermutete ebenfalls ein zielgerichtetes Lügen, um Aufmerksamkeit zu erhalten (IV-act. 114-3), was die Beschwerdeführerin im Rahmen des Standortgesprächs denn auch bestätigte («[…] ich möchte auch jemand sein»; IV-act. 122-13). Insgesamt leuchtet daher die Sichtweise von Dr. G.___ ein, dass das Lügen bei der Beschwerdeführerin auch auf «materiellen Gewinn» (IV-act. 173-36) bzw. auf sozioökonomische Vorteile abzielte und dass sie sich hierzu u.a. als tragisches Opfer dargestellt habe, um Hilfe materieller und immaterieller Art mobilisieren zu können (IV-act. 173-42; siehe auch IV-act. 173-51).
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr. G.___ sei sich seiner Sache eindeutig alles andere als sicher gewesen. Die von ihm gewählten Formulierungen würden unmissverständlich aufzeigen, dass er ganz offensichtlich unschlüssig ist, wie er das Verhalten mit regelmässigen Lügen zu beurteilen habe (act. G 1, III. Rz 9; vgl. auch act. G 8, Rz 3). Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Dass der Gerichtsgutachter seine Einschätzung nicht in einer vorbehaltlosen Ausdrucksweise vornahm, sondern sorgfältig dafür- und dagegensprechende Argumente abwog, vermag daran keine Zweifel zu begründen. Vielmehr ist es die Aufgabe der Sachverständigen aufzuzeigen, mit welcher Bestimmtheit eine Aussage gemacht werden kann, wo Unsicherheiten bestehen und an welchen Stellen allenfalls mit Hypothesen und Bandbreiten gearbeitet werden muss. Daher ist es gerade ein Qualitätsmerkmal, wenn eine psychiatrische Fachperson im Bereich diagnostisch nicht eindeutiger und demzufolge einen Interpretationsspielraum eröffnender Beschwerdebilder darauf verzichtet, eine Sicherheit vorzutäuschen, die es in solchen Belangen von der Natur der Sache her nicht geben kann (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, I 961/06, E. 3.1 mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 221 E. 6) und gerade nicht derjenige der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. E.___ verweist (act. G 1, III. Rz 3 und Rz 10), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar handelt es sich bei der Expertise von Dr. E.___ wie bei derjenigen von Dr. G.___ ebenfalls um ein versicherungsexternes psychiatrisches Administrativgutachten, womit sich zwei formal gleichwertige Beweismittel gegenüberstehen. Bei der Würdigung der beiden Gutachten fällt zugunsten der Einschätzung von Dr. G.___ ins Gewicht, dass sie eine umfassende Konsistenz- und Ressourcenprüfung enthält und sie die sich aus der von der Beschwerdeführerin – im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ noch gar nicht ausgeübten – Erwerbstätigkeit als Verkäuferin ergebenden Erkenntnisse berücksichtigt. Jedenfalls wurde mit der späteren erfolgreich ausgeübten Teilzeittätigkeit die Einschätzung von Dr. E.___ widerlegt, dass die Beschwerdeführerin «vor allem auch einen geschützten Arbeitsplatz benötige» (IV-act. 114-4). Zudem beschränkt sich die Konsistenzprüfung von Dr. E.___ im Wesentlichen auf die als authentisch wahrgenommenen Leidensangaben und -darstellung der Beschwerdeführerin (IV-act. 101-25). Im Übrigen leuchtet es aus der Sicht eines medizinischen Laien nicht ein, weshalb die von ihr mit knapper Begründung dargestellten Ressourcen («zahlreiche Ressourcen», «viel Fachkompetenz und Wissen im Bereich der Textilverarbeitung», «gewissenhaft und zuverlässig»; IV-act. 101-26) nicht wenigstens teilweise auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar sein sollen, zumal die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin von einem früheren Arbeitgeber an sich als «sehr gut» bezeichnet worden war (IV-act. 9). Zugunsten der Beurteilung von Dr. G.___ spricht des Weiteren, dass er auch Fremdauskünfte, u.a. vom aktuellen Vorgesetzten einholte und berücksichtigte (IV-act. 173-31 f). Schliesslich darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass Dr. E.___ nicht über die vollständigen relevanten Akten, insbesondere die Auskünfte der Strafverfolgungsbehörden, verfügte und ihre Einschätzung damit zwangsläufig zunächst unvollständig blieb. Dies zeigt sich anschaulich etwa an ihrer Aussage, «in der Begutachtung konnte aber keine Tendenz zu Unwahrheiten oder Halbwahrheiten oder das Ausschmücken der Realität festgestellt werden» (IV-act. 101-23). Erst in der ergänzenden Stellungnahme nahm Dr. E.___ vom Fehlen der geklagten schweren Traumatisierungen Kenntnis. Dabei ist ihre nachträgliche Deutung auf eine noch «wesentlich schwerer» ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (IV-act. 114-3) nicht überzeugend, zumal sie sich nicht mit motivationalen bzw. zweckgerichteten Absichten auseinandersetzt. Ergänzend ist auf die schlüssige Kritik von Dr. F.___ hinzuweisen (IV-act. 135). Demgegenüber beschrieb Dr. G.___ plausibel eine intrinsische Motivation des Lügens bzw. dessen zielgerichteten Charakter (siehe vorstehende E. 2.5.1 f.). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin den medizinischen Sachverhalt mit der Beurteilung von Dr. E.___ für noch nicht spruchreif abgeklärt hielt (Beschwerde vom 15. März 2019, IV-act. 147, Rechtsbegehren Ziff. 1).
Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. G.___ ist ausserdem von Bedeutung, dass sie auf einer eingehenden siebeneinhalb Stunden dauernden persönlichen Untersuchung beruht, eine umfassende Konsistenz- und Ressourcenprüfung enthält, Fremdauskünfte eingeholt wurden und die Charakterisierung des Lügenverhaltens der Beschwerdeführerin und die Beurteilung von dessen Auswirkungen sorgfältig abwägend vorgenommen wurde. Ergänzend kann auf die überzeugende Würdigung von Dr. H.___ vom 3. Juni 2020 verwiesen werden (IV-act. 175). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. G.___ ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl für eine Verkaufstätigkeit sowie für andere leidensangepasste Tätigkeiten über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Ein Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht demnach entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht.
Auf der Grundlage einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit verbleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrads. Weder aus den Akten (siehe etwa die Angaben zur Ausbildung in IV-act. 1-5, den IK-Auszug in IV-act. 8 und das Assessment- und Verlaufsprotokoll in IV-act. 94) noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich Hinweise, dass sie im Gesundheitsfall über eine Erwerbsfähigkeit verfügen würde, die ein über dem Medianlohn für Hilfsarbeiterinnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung liegendes Einkommen ermöglicht hätte (siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Da sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf den LSE-Hilfsarbeiterinnenlohn abzustellen ist, kann auf eine konkrete Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG verzichtet und ein Prozentvergleich vorgenommen werden (siehe zum Prozentvergleich etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Die leidensbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung umfassend berücksichtigt. Diese steht auch nicht im fortgeschrittenen Alter. Andere Aspekte, die einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen würden, liegen jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vor. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – ein höchstens 10%iger Tabellenlohnabzug gewährt werden würde, resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 28 % (20 % + [80 % x 10 %]).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Staat bezahlt zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. G 6) die Kosten ihrer Rechtsvertretung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75), die auch auf die Entschädigung von Rechtsagentinnen und Rechtsagenten Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 HonO), pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist auch im Fall der Vertretung durch eine Rechtsagentin oder einen Rechtsagenten um einen Fünftel zu kürzen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP