Entscheid vom 7. April 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Corinne Schambeck und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/198
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
berufliche Massnahmen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, hauptsächlich auf Arbeitsvermittlung und einen (weiteren) Arbeitsversuch (act. G 1).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Im Sinn von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) haben arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, unter dem Titel «Arbeitsvermittlung» Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).
An den Anspruch auf Arbeitsvermittlung knüpft der in Art. 18a IVG geregelte Arbeitsversuch an (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.1). Gemäss dessen Abs. 1 kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.
Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Die Verwaltung hat Arbeitsvermittlung nur so lange zu gewähren, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist. Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (act. G 1, II. Rz 3 und III. Rz 7). Diesem Vorwurf kann nicht gefolgt werden. Die Arbeitsvermittlung verfolgt einzig das Ziel, die Realisierung der verbliebenen Leistungsfähigkeit auf dem konkret in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu fördern. Die für die Invalidität massgebende Vergleichsgrösse der Resterwerbsfähigkeit bezieht sich demgegenüber von Gesetzes wegen auf den (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) und wird deshalb durch die Arbeitsvermittlung nicht beeinflusst (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2012, 8C_657/2012, E. 2.2.2, und vom 5. Oktober 2009, 9C_141/2009, E. 2.3.1 am Schluss). Mit anderen Worten befähigt die Durchführung einer Arbeitsvermittlung die versicherte Person nicht zu einem höheren Erwerbspotenzial bzw. nicht zu einem höheren Invalideneinkommen. Sie ist damit nicht geeignet, den Invaliditätsgrad relevant zu beeinflussen. Da die Arbeitsvermittlung keine erwerbsfähigkeits- bzw. damit keine rentenwirksame Eingliederungsmassnahme im Sinn von Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG darstellt, steht sie einem allfälligen Rentenanspruch bzw. einem Rentenentscheid nicht entgegen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. März 2019, IV 2017/408, E. 2.3). Der Beschwerdeführer legt denn vorliegend auch nicht dar, dass die Durchführung der Arbeitsvermittlung Einfluss auf den Rentenentscheid haben könnte. Dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erwerbsfähigkeit erhöhende berufliche Massnahmen - etwa in Form der Umschulung nach Art. 17 IVG - hätte, macht er im Übrigen zu Recht nicht geltend.
Zu prüfen ist des Weiteren die Rechtmässigkeit der Einstellung der Arbeitsvermittlung. Im Vordergrund steht die Frage nach der (Un-)Verhältnismässigkeit weiterer Unterstützung in Form der Arbeitsvermittlung.
Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass er über keine eigentliche berufliche Ausbildung verfügt und dass dies u.a. ein Grund für die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche bildet (act. G 1, III. Rz 7). Er verfügt namentlich über bloss geringe Deutsch- sowie EDV-Kenntnisse (IV-act. 47-9; wobei anzumerken ist, dass er gut verständlich Hochdeutsch mit kleinen grammatikalischen Fehlern spricht, IV-act. 46-1). Er sah sich offenbar nicht in der Lage, in deutscher Sprache telefonisch oder persönlich mit möglichen Arbeitgebenden in Kontakt zu treten (Schlussbericht der Stiftung C.___ vom 2. April 2020, IV-act. 46-2). Die fehlende Qualifikation - insbesondere auch bezüglich leidensangepasster Tätigkeiten (beispielsweise im Bürobereich) - war derart ausgeprägt, dass die Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ausführte, es hätten bis anhin lediglich «Alibibewerbungen versendet» werden können (Assessment- und Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 17. April 2019, IV-act. 47-5). Um dieser schwierigen Ausgangslage zu begegnen, bemühten sich die involvierten Sozialversicherungsträger gemeinsam und intensiv um die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers (zu den durchgeführten gemeinsamen Besprechungen mit dem Beschwerdeführer [«Roundtable»] vom 9. Mai 2019 siehe IV-act. 47-5, vom 30. Oktober 2019 siehe IV-act. 47-8 und vom 12. November 2019 siehe IV-act. 47-9). Nebst Unterstützung durch die Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin gewährte diese zusätzlich eine Arbeitsvermittlung über die Stiftung C.___ für die Dauer vom 4. Juni 2019 bis 29. Februar 2020 und zusätzlich eine Begleitung des Beschwerdeführers für die Dauer des Arbeitsversuchs (bis zum Abbruch am 12. März 2020; siehe Schlussbericht der Stiftung C.___ vom 2. April 2020, IV-act. 46). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin finanzierten zusätzlichen externen Unterstützung fand während Monaten eine intensive Unterstützung bei der Stellensuche statt und es wurde u.a. eine Schnupperwoche in einer Autowerkstatt organisiert, wo der Beschwerdeführer jeweils vormittags vom 6. bis 10. Januar 2020 hätte arbeiten können und wo die Möglichkeit eines Arbeitsversuchs bzw. auf eine spätere Festanstellung bestanden hätte (IV-act. 47-9 f.). Diese Arbeitsgelegenheit wurde organisiert, obschon sie keine leidensangepasste Tätigkeit beinhaltete, weil der Beschwerdeführer «jedoch unbedingt wieder in die Autobranche» habe zurückkehren wollen (IV-act. 47-10 oben). Der Beschwerdeführer brach den Schnupperkurs bereits nach einem halben Tag ab, allerdings nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen, sondern weil diese Stelle keine Aufgaben in dem von ihm gewünschten Tätigkeitsbereich als Autokosmetiker vorsah (IV-act. 46-2).
Nicht bloss beim soeben genannten vorzeitigen Abbruch des Schnupperkurses anfangs Januar 2020 zeigte sich, dass sich die negative Haltung des Beschwerdeführers in erheblichem Ausmass zusätzlich hindernd auf den Erfolg der Eingliederungsbemühungen auswirkte, auch wenn diese zwischenzeitlich nach einem «Roundtable» vom 12. November 2019 (IV-act. 47-9) bzw. «ab Mitte November 2020» (richtig: 2019) besser war (IV-act. 46-2). So berichtete der Berater Berufliche Integration der Beschwerdegegnerin bereits am 25. Juli 2019 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass eine Zusammenarbeit zwischen der Stiftung C.___ und dem Beschwerdeführer schwierig erscheine und kaum zielführend sei. Der gesamte bisherige Verlauf lasse die Frage offen, ob der Beschwerdeführer auch wirklich motiviert sei, wieder eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt anzutreten (IV-act. 22-1). Es kam mehrere Male zu Verzögerungen und Terminverschiebungen durch den Beschwerdeführer (IV-act. 46-2). U.a. blieb der Beschwerdeführer dem mit der Stiftung C.___ vereinbarten Ersttermin unentschuldigt fern. Nachdem man erneut einen Termin vereinbart habe, sei der Beschwerdeführer «angesäuert» erschienen und habe seine Präsenz hinterfragt. Er sei sehr fordernd aufgetreten und habe erwartet, dass man ihm eine Stelle suchen solle. Es werde an seiner Motivation zur Stellensuche gezweifelt und daran, dass er sich wirklich auf den Prozess einlassen könne bzw. wolle (IV-act. 47-6, Eintrag vom 2. Juli 2019; zum unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers bei einem weiteren Termin siehe IV-act. 47-7, Eintrag vom 5. September 2019). Zudem musste der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 darauf hingewiesen werden, dass er nicht wünschen könne, welcher Bearbeiter oder welche Bearbeiterin der Stiftung C.___ für ihn zuständig sei (fremd-act. 191-1 Mitte). Anlässlich des «Roundtable» vom 30. Oktober 2019 legte der Eingliederungsverantwortliche plausibel dar, dass die seit der Gewährung der Arbeitsvermittlung ab Mitte April 2019 (siehe Mitteilung vom 18. April 2019, IV-act. 18) erbrachte Unterstützung wegen mangelhafter Kooperation und Motivation seitens des Beschwerdeführers nicht zielführend gewesen waren (IV-act. 47-8 Mitte; siehe auch den Bericht der Suva vom 21. Oktober 2019, fremd-act. 191-1). Erschwerend kam hinzu, dass sich der Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit «definitiv» nicht vorstellen konnte, da er «viel zu hibbelig» sei (IV-act. 47-2 unten; siehe auch IV-act. 46-1 unten). Trotz dieser ungünstigen motivationalen Ausgangslage zeigte sich die Beschwerdegegnerin bereit, die externe Unterstützung durch die Stiftung C.___ zu verlängern (IV-act. 47-8). Allein schon deswegen trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, die Beschwerdegegnerin habe lediglich «das Standardprogramm» durchgeführt (act. G 1, III. Rz 8). Zudem reagierte der Beschwerdeführer anlässlich einer am 20. Februar 2020 erfolgten Besprechung höchst unangebracht auf die Fragen des Eingliederungsverantwortlichen, wie es laufe und was ihm helfen könnte (IV-act. 47-11). Aus diesen Umständen ist jedenfalls zu schliessen, dass der ausgebliebene Erfolg bei der Arbeitsvermittlung nicht in einem zeitlich oder inhaltlich unzureichenden Engagement der Beschwerdegegnerin begründet liegt.
Zu beachten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des «Roundtable» am 12. November 2019 aus verständlichen Gründen die Arbeitsvermittlung bereits Ende Februar 2020 zu beenden beabsichtigte, falls sie erfolglos bleiben würde (IV-act. 47-9 oben). Dennoch gewährte sie am 14. Februar 2020 rückwirkend ab 1. Februar bis 30. April 2020 auf Wunsch des Beschwerdeführers einen Arbeitsversuch als Kurierfahrer und Küchenhilfe in einer F.___ (Mitteilung vom 14. Februar 2020, IV-act. 41). Deren Geschäftsführer war ein Kollege des Beschwerdeführers. Obschon davon auszugehen war, dass es sich hierbei «nicht um eine vollständig leidensadaptierte Tätigkeit» handle (IV-act. 46-2), entschlossen sich die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer im Einvernehmen, diesen Arbeitsversuch zu starten und damit abzuklären, ob der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erbringen und die in Aussicht gestellte 100%ige Festanstellung bewältigen könnte. Dabei wurde namentlich eine rasche Steigerung des Anfangspensums von 60% auf 100% und ein vorzeitiger Abbruch, falls sich eine Weiterführung als nicht zielführend erweisen sollte, vereinbart (IV-act. 33 und IV-act. 47-10). Entgegen der erst nachträglich geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass der von ihm selbst angeregte Arbeitsversuch von Beginn weg zwangsläufig zum Scheitern verurteilt gewesen wäre (act. G 1, II. Rz 3). Denn ihm können immerhin mittelschwere leidensadaptierte Tätigkeiten mit Wechselbelastung vollschichtig zugemutet werden (IV-act. 37-1) und die Tätigkeit in der F.___ beinhaltete verschiedene wechselbelastende Verrichtungen. Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der generell schlechten Eingliederungsaussichten nichts unversucht lassen wollte, um den Beschwerdeführer wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, und ihm deshalb eine Unterstützung bei dem von ihm angestrebten Arbeitsversuch nicht versagen wollte. Nachdem sich bereits am 20. Februar 2020 erhebliche Schwierigkeiten bei einem knapp 60%igen Pensum zeigten (IV-act. 47-11) und am 5. März 2020 der Geschäftsführer der F.___ der Beschwerdegegnerin erklärte, auch das Pensum als Kurierfahrer habe nicht über 50% gesteigert werden können (IV-act. 47-11 unten), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 12. März 2020 den Arbeitsversuch als endgültig gescheitert und eine weitere Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung als nicht mehr zielführend und damit als unverhältnismässig betrachtete.
Aufgrund der dargelegten Umstände (u.a. fehlende Ausbildung, vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte Deutschkenntnisse, fragliche Mitwirkungsbereitschaft und hohe Anspruchshaltung des Beschwerdeführers bezüglich ihm passender Tätigkeiten mit Abneigung gegen hauptsächlich sitzend zu verrichtenden Tätigkeiten) hat die Beschwerdegegnerin den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei der Einstellung der Mitte April 2019 begonnenen und damit im Einstellungszeitpunkt von Mitte März 2020 knapp 11 Monate dauernden beruflichen Massnahmen nicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2018, 8C_364/2018, E. 5, in dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen war). Der Beschwerdeführer bringt denn auch weder konkret vor noch ist ersichtlich, wie die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin noch aktiver und umfassender hätte gestaltet werden können. Im Übrigen legte die Beschwerdegegnerin ausführlich und zutreffend dar, dass es sich beim Arbeitsversuch um eine Abklärungsmassnahme handelt und vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit und der hierfür bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit besteht. Darauf kann verwiesen werden (act. G 4, III. Rz 3 f.). Vorliegend ist zudem weder erkennbar noch ersichtlich, dass eine weitere Abklärung im Rahmen eines Arbeitsversuchs die primär durch krankheitsfremde Faktoren (siehe die zu Beginn dieser Erwägung aufgezählten Umstände) bedingten schlechten Erfolgsaussichten für eine Eingliederung erhöhen könnte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der vollständig unterliegende Beschwerdeführer hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP