Entscheid vom 19. Oktober 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2020/191
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 11. August 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin lässt im Beschwerdeverfahren einzig Rentenleistungen beantragen. Berufliche Massnahmen waren gemäss Mitteilung vom 3. Februar 2020 nicht als angezeigt bezeichnet worden. Sollte sich zeigen, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage kommt, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. schon BGE 102 V 165).
Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Im Einzelnen hielt die Gutachterin der Allgemeinen Inneren Medizin fest, die Versicherte habe von Dauerkopfschmerzen (jeden Tag) mit Schmerzspitzen berichtet, sie habe aber keine Gleichgewichtsstörungen oder Schwindel. Nach dreieinhalb Stunden Arbeit (immer vormittags; zwischen acht und zwölf Uhr mit einer halbstündigen Pause) lasse die Konzentration nach. Psychisch gehe es ihr deutlich besser als im Vorjahr. Es bestünden Durchschlafstörungen wegen Schmerzen im Bereich der Narbe und Kopfschmerzen. Als Dauermedikation nehme sie Duloxetin ein (einmal täglich 30 mg), bei Bedarf einmal täglich 20 Tropfen Novalgin. - Die Gutachterin hielt fest, es liege keine diesbezügliche Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Zu empfehlen sei u.a. eine Kontrolle des Gamma-GT-Werts in drei Monaten.
Bei der ORL-Exploration berichtete die Beschwerdeführerin gemäss dem Teilgutachten, die Gleichgewichtsstörung mache sich beim Gehen und bei wiederholtem Bücken oder Nach-oben-Schauen bemerkbar. Müsse sie das Gleichgewichtssystem vermehrt gebrauchen, sei ihr oft schlecht. Seit der Operation sei sie vermehrt müde und vertrage Menschenmengen und Lärm schlechter. Ein Kinobesuch sei zu viel gewesen und ein Restaurantbesuch sei oft noch zu anstrengend. Nach der Arbeit schlafe sie mindestens eine bis eineinhalb Stunden. Der Lagerungsschwindel sei erfolgreich behandelt worden. Das Hörgerät trage sie wegen der Schmerzen hinter dem Ohr nicht gern. Dominierend seien die phasenweise auftretenden vernichtenden Kopfschmerzen, die einen invalidisierenden Charakter zeigten. Ihre Arbeit müsse exakt gemacht werden; sie habe Mühe, sich lange zu konzentrieren. - Die ORL-Gutachterin hielt fest, die fehlende Funktion des gesamten rechten Innenohrs bedinge eine erhöhte rechnerische Leistung des Gehirns und habe somit erhöhte Ermüdung zur Folge, selbst bei einer Tätigkeit im Sitzen. Immer wieder seien ein Gang zum Drucker oder ein Wechsel vom Computer zu Schriftstücken erforderlich und seien akustische Belastungen im Grossraumbüro vorhanden. Auch das schlechte Tolerieren von Lärm und von Menschenmengen sowie das schlechte (sc. Sprach-) Verständnis im Störlärm seien nachvollziehbar. Es bestehe eine erhöhte Pausenbedürftigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei um 20 % vermindert.
Über die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der neurologischen Begutachtung wurde festgehalten, ein grosses Problem seien für sie die unaufhörlichen, unberechenbaren Schmerzen, die insbesondere im Haushalt, in der Freizeit und bei der Arbeit einschränkend seien. Diese hätten etwa eine Woche nach der Operation begonnen und seien nicht mit Licht-, Lärm- oder Geruchsempfindlichkeit verbunden. Nach den Schmerzen sei sie oft erschöpft und leichte Kopfschmerzen persistierten. Anstrengung verstärke die Schmerzen. Die Attacken seien seit der Operation insgesamt kürzer geworden. Hilfe verschaffe es meistens, sich hinzulegen oder Novalgin einzunehmen. Wegen der Schmerzen sei sie in der Konzentration eingeschränkt und bedürfe bei der Haushaltsarbeit öfters der Hilfe. Schwindel habe sie keinen mehr. Manchmal fühle sie sich vom Gleichgewicht her noch leicht unsicher. Als Dauermedikation setze sie Duloxetin und Marvelon (einmal täglich) sowie ca. fünfmal wöchentlich (nicht mehr als fünf Tage) Novalgin ein. Im letzten Jahr habe sie ein deutliches psychisches Tief gehabt. - Der Gutachter der Neurologie gab bekannt, neurologische Funktionsdefizite bestünden keine. Aufgrund von Kopfschmerzen könnte von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgegangen werden. Es bestehe zurzeit ein erhöhter Pausenbedarf wegen auftretender Konzentrationsstörungen und Schmerzen bei erhöhter Konzentrationsarbeit. Nach Besserung des Analgetika-induzierten Kopfschmerzes - es bestehe wieder Handlungsbedarf zur Reduktion des erneuten Schmerzmittelübergebrauchs mit fast täglicher Novalgin-Einnahme - sei innerhalb von ein bis zwei Jahren eine weitere Verbesserung zu erwarten.
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, vor etwa einem Jahr im Kantonsspital St. Gallen behandelt worden zu sein und dort neue Medikamente erhalten zu haben, die sie nicht gut vertragen habe. In der Rehabilitation habe sie dann den Schmerzmittelentzug gemacht. Die Behandlung im Psychiatrischen Zentrum, die erfolgt sei, weil sie leicht reizbar, verzweifelt und hilflos gewesen sei, habe sie im letzten Monat eingestellt. Die Dauerschmerzen seien nun ausserdem aushaltbar, die Schmerzspitzen ohne Novalgin aber nicht. Sie setze derzeit Duloxetin 30 mg ein. Sie habe sich nach der Entzugsbehandlung stabilisieren können und habe keine psychischen Beschwerden mehr. Das Antidepressivum Duloxetin tue ihr jedoch nach wie vor gut. - Die Gutachterin der Psychiatrie erklärte, infolge einer Schmerzverarbeitungsstörung sei - spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt - von einer leichten Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen. Innerhalb von drei bis sechs Monaten sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit (von 80 %) zu empfehlen. Im Februar 2019 sei (von den Psychiatrie G.___) eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums (von damals 30 bis 40 %) empfohlen worden.
Über die neuropsychologische Untersuchung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe erklärt, wegen morgendlicher Kopfschmerzen mit der Stärke 8 auf der VAS-Skala 10 Tropfen Novalgin eingenommen zu haben (das tue sie auch im Übrigen bei Bedarf). Seit zwei Wochen nehme sie Duloxetin 90 mg täglich ein. - Die Fachpsychologin und Gutachterin für Neuropsychologie hielt fest, in den Testergebnissen hätten sich Auffälligkeiten ergeben, welche durch die Schmerzen oder Nebenwirkungen der Medikation nicht zufriedenstellend erklärt werden könnten.
Die Beschwerdeführerin lässt indessen gegen die Stichhaltigkeit des Gutachtens vorbringen, die Disziplin der Neuropsychologie sei zu Unrecht nicht (in die psychiatrische Begutachtung bzw. in das Gutachten) miteinbezogen worden, obwohl bei ihr (der Beschwerdeführerin) wesentliche neuropsychologische Defizite bestünden. Letztere dürften nicht unter Hinweis auf fehlende Plausibilität infolge teilweise auffälliger Testergebnisse ausgeblendet werden. Da nämlich in sämtlichen Teilbegutachtungen darauf hingewiesen worden sei, dass überhaupt keine Hinweise auf Aggravation, Simulation oder ungenügende Mitwirkung von ihrer Seite bestanden hätten, sei davon auszugehen, dass allenfalls auffällige Testergebnisse aus dem Gesundheitsschaden resultierten.
Es zeigte sich bei der neuropsychologischen Exploration, dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen überprüften kognitiven Funktionsbereichen altersnormgerechte Ergebnisse erzielt hat, in mehreren beschriebenen Bereichen leicht bis deutlich unterdurchschnittliche und in einem Funktionsbereich sogar deutlich unterdurchschnittliche Ergebnisse (vgl. IV-act. 70-3).
Die Expertin der Neuropsychologie erwog den Umstand, dass nach Gehirnoperationen kognitive Auffälligkeiten auftreten und dass auch psychische Störungen die entsprechende Leistungsfähigkeit mindern könnten. Möglicherweise habe das reduzierte Hörvermögen in Teilen einen negativen Einfluss auf die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, sie habe dieses aber im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung nicht als beeinträchtigend bezeichnet, vielmehr Kopfschmerzen und teilweise eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Die Expertin schloss wie erwähnt, die angegebenen Schmerzen oder Nebenwirkungen der Medikation könnten die Auffälligkeiten in den vorliegenden Testergebnissen aber nicht zufriedenstellend erklären. Im Testprofil hätten sich teilweise neuropsychologisch schwer erklärbare Ergebnisse gezeigt. In dem einen Symptomvalidierungsverfahren seien nicht erklärbare Auffälligkeiten festgestellt worden. Auch in der klinischen Verhaltensbeobachtung hätten sich Hinweise auf ein teilweise suboptimales Leistungsverhalten ergeben. Es sei nicht durchgängig von einer ausreichenden Anstrengungsfähigkeit oder -bereitschaft in der Testbearbeitung auszugehen (vgl. IV-act. 70-4). Die Beschwerdeführerin habe mit einer kurzen Unterbrechung bei der mehrstündigen neuropsychologischen Abklärung bis zum Ende mitgearbeitet (vgl. IV-act. 70-3). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die in der Begutachtung festgestellten Testleistungen (bzw. -befunde) das eigentliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht wiedergäben (vgl. IV-act. 70-4; vgl. IV-act. 69-5). Hierin ist eine neuropsychologische Bewertung zu sehen. Ein Grund, von einem Ausfall des entsprechenden Teils der Begutachtung auszugehen, wie ehemals im Einwand geltend gemacht, liegt darin nicht. - Damit zeigt sich, dass die Expertin die möglichen gesundheitsbedingten Faktoren gegen allfällige anderweitige Einflüsse abgewogen hat. Das Ergebnis ist insofern nachvollziehbar begründet worden.
Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zutreffend anführt, stellt die neuropsychologische Abklärung eine Hilfsdisziplin dar. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um eine Zusatzuntersuchung und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des Facharztes oder der Fachärztin der Psychiatrie - oder allenfalls der Neurologie -, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019 E. 4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 12. April 2019, 9C_752/2018 E. 5.3). Entscheidend ist die (sc. entsprechende) klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Juni 2021, 8C_138/2021 E. 4.2). - Der Gutachter der Neurologie hatte zum klinisch-neuropsychologischen Befund festgehalten, es seien keine Hinweise für Müdigkeit, raschere Ermüdbarkeit oder konsistente Gedächtnisstörungen, keine Fluktuationen der Vigilanz und keine Interferenzanfälligkeit zu beobachten gewesen. Aufmerksamkeit und Konzentration hätten klinisch der zu erwartenden Kapazität entsprochen (vgl. IV-act. 69-27). Auch aufgrund der psychiatrischen Begutachtung wurde festgehalten, Konzentration und Aufmerksamkeit seien während des einstündigen Gesprächs unauffällig gewesen (vgl. IV-act. 69-35). Die neuropsychologischen Erhebungen wurden auch in diesem Teil gutachterlich berücksichtigt.
Die Abklärung des neuropsychologischen Sachverhalts erweist sich demnach als nicht ergänzungsbedürftig. Aus dem von der Beschwerdeführerin (dennoch) veranlassten neuropsychologischen Bericht von ___ H.___ vom 15. Mai 2020 (Untersuchungen vom 26. März 2020 und vom 30. April 2020) ergeben sich keine relevanten Zweifel am oben Dargelegten. Die Beschwerdeführerin hatte dort ebenfalls von Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen berichtet, doch war wiederum festgestellt worden, dass sie in der Lage war, Aufmerksamkeit und Konzentration über die Dauer der Testung aufrechtzuerhalten (vgl. IV-act. 108-11). Beschrieben wurden zwar insgesamt deutliche Beeinträchtigungen im verbalen und nonverbalen Gedächtnis, doch wurde auch darauf hingewiesen, dass die Leistungen geschwankt hätten (vgl. IV-act. 108-12). Eine Symptomvalidierung hat nach Lage der Akten nicht stattgefunden, was den betreffenden Aussagewert, wie der RAD festhält, relativiert.
Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich insgesamt, auf die gutachterlichen (Teil-) Beurteilungen abzustellen. Dass mit Ausnahme der nicht objektivierbaren Konzentrationsdefizite (vgl. IV-act. 69-6) keine Inkonsistenzen (vgl. IV-act. 69-14, -20, -27 und -30, -35 und -38 f.) erwähnt wurden (vgl. allerdings auch die Laboranalyse, dazu IV-act. 69-34 Ziff. 3.2.11 und IV-act. 70-9 unten), vermag hieran nichts zu ändern. - Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass in der gutachterlichen ORL-Beurteilung dennoch eine allgemein vermehrte Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin infolge des einseitigen Ausfalls des Gleichgewichtsorgans angenommen wurde, die gerade Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % wegen erhöhten Pausenbedarfs bildete (vgl. IV-act. 69-7 und -23). Auch der neurologisch-gutachterlich anerkannte Pausenbedarf wurde im Übrigen mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Konzentrationsstörungen und Schmerzen bei erhöhter Konzentrationsarbeit begründet (vgl. IV-act. 69-30). Insofern erscheinen die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen etwas knapp - aber als gutachterliche Bewertung in Kenntnis des Sachverhalts ausreichend - objektiviert zu sein.
Des Weiteren wird am Gutachten bemängelt, dass Fragen der Überschneidung bzw. Kumulation der Auswirkungen der Beschwerden nicht interdisziplinär begründet worden seien. Im polydisziplinären Teil des Gutachtens sind die Ergebnisse der Arbeitsfähigkeitsschätzungen aus den jeweiligen einzelnen Teilbegutachtungen zusammengetragen worden und es ist eine polydisziplinäre Schlussfolgerung gezogen worden (vgl. IV-act. 69-6 f.), ohne allerdings die Art und Weise der Synthese ausdrücklich zu beschreiben. Wenn diesbezüglich auch ein gewisses Defizit der Gutachtensbegründung zu verzeichnen sein mag, so handelt es sich doch vorliegend nicht um einen relevanten Mangel (so wenig wie im Bundesgerichtsurteil vom 5. November 2008, 9C_761/2008 E. 2). Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (vgl. IV-act. 69-9), haben an drei Tagen interdisziplinäre Besprechungen stattgefunden und sind die Gutachter zur Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von insgesamt 80 % gelangt. Dass durch das Zusammenfallen der in den einzelnen Teilen angenommenen Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegend eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit oder gar eine Addition der anzunehmenden Arbeitsunfähigkeitsgrade erforderlich wäre, wird durch keine Anhaltspunkte nahegelegt. Vielmehr wurde in zwei Disziplinen wie erwähnt eine erhöhte Pausenbedürftigkeit festgestellt (vgl. IV-act. 69-23, -30) und auch psychiatrisch wurden lediglich leichte Beeinträchtigungen beschrieben (vgl. IV-act. 69-39), was dafür spricht, dass die (gleichen) Pausen genügen. Die verschiedenen qualitativen Einschränkungen einer angepassten Tätigkeit stellen keinen Grund dar, die polydisziplinär medizinisch angegebene Arbeitsunfähigkeit in Frage zu stellen und die quantitativen Arbeitsunfähigkeitsgrade zusammenzurechnen. - Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und gegebenenfalls in welchem Mass, stellt eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung dar, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann dabei je nach den konkreten Merkmalen eines Sachverhalts ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. Oktober 2020, 8C_483/2020 E. 4.1).
Auf das Ergebnis der Begutachtung - nämlich einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 % für jegliche Tätigkeiten - ist demnach abzustellen.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 6. Oktober 2020, 9C_316/2020 E. 3.1, und vom 22. August 2019, 9C_868/2018 E. 3.1, BGE 139 V 28 E. 3.3.2, BGE 129 V 222). Letzteres ist vorliegend anzunehmen. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Fr. 58'500.-- verdient. Hierauf hat die Beschwerdegegnerin abgestellt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ein Einkommen gemäss dem IK-Auszug von Fr. 59'043.-- im Jahr 2017.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist aber kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte beigezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. April 2016, 9C_783/2015; BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). - Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin ihre bisherige Anstellung, an der sie bereits angepasste Arbeit leistet (vgl. IV-act. 69-31), beibehalten können. In einem Assessment- und Verlaufsprotokoll war erwähnt worden, das vertragliche Arbeitspensum sei ab November 2019 auf 30 % reduziert worden. Nach Angaben bei der Begutachtung übt sie die Tätigkeit zu rund 40 % (wöchentlich 17.5 Stunden; vgl. IV-act. 69-26) aus, was ihr medizinisch zumutbares Arbeitspensum von 80 % deutlich unterschreitet. Für die Bemessung des Invalideneinkommens nach Art. 16 ATSG taugt das tatsächlich erzielte Einkommen demnach nicht. Es rechtfertigt sich vielmehr die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei zumutbarem Ausschöpfen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin ein Einkommen zu erreichen in der Lage ist, das in etwa 80 % des ohne Gesundheitsschadens erzielbaren Lohns entspricht.
Es kann aber auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Einkommen auch anderweitig auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b, vgl. auch BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist er einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). - Oto-rhino-laryngologisch gesehen sind Tätigkeiten wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und solche mit hohen Kommunikationsanforderungen im Lärm sowie mit erforderlichem wiederholtem Bücken oder Richtungshören für die Beschwerdeführerin nicht geeignet (vgl. IV-act. 69-23). Die Anforderungen erlauben eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres. Daher können auch die Tabellenlöhne zum Vergleich beigezogen werden. Mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, also des Kompetenzniveaus 1, konnten Frauen im Jahr 2017 statistisch gesehen durchschnittlich ein Lohnniveau von Fr. 54'783.-- erreichen (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik). Wird dieser Betrag als Ausgangspunkt der Bemessung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin verwendet, ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Einkommen von rund Fr. 43'826.--, womit der Ausfall selbst im Vergleich zum geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 59'043.-- kein rentenbegründendes Ausmass (sondern rund 26 %) erreicht.
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Vorliegend ist kein Grund für einen massgeblichen Abzug anzuerkennen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass Art und Ausmass der Behinderung sich nicht wesentlich über das in der Arbeitsunfähigkeitsschätzung enthaltene Mass hinaus erwerblich auswirken. Selbst ein höchstens minimer zu rechtfertigender Abzug (von 5 %) vermöchte am Umstand eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads nichts zu ändern.
Auch retrospektiv ist ein Wartejahr im Sinn von Art. 28 Abs. 1 IVG mit anschliessender längerdauernder Invalidität nach der Aktenlage (vgl. IV-act. 81; selbst bei vorübergehender Verschlechterung im Juni/September 2018) nicht abgelaufen.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. - Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP