Entscheid vom 8. Oktober 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/190
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Taggeld
Sachverhalt
Erwägungen
In formeller Hinsicht ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (siehe hierzu Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) verletzte, indem sie ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit einräumte, sich zum Verfügungsinhalt, insbesondere zur Höhe des Taggelds, zu äussern. Wie das Versicherungsgericht bereits im Entscheid vom 15. Juli 2019, IV 2018/179, E. 1.1, einlässlich darlegte und worauf verwiesen wird, ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör vor dem Verfügungserlass auch dann zu gewähren, wenn – wie vorliegend – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 V 97) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss. Da der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer ausschliesslich die materielle Behandlung der Angelegenheit beantragte und auch keine anderen Gründe dagegensprechen, kann die Gehörsverletzung vorliegend ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Weil die Beschwerde auch aus materiellen Gründen gutzuheissen ist, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob und in welchem Umfang die Heilung der Gehörsverletzung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen wäre.
In materieller Hinsicht ist ausschliesslich die Höhe des Taggeldanspruchs umstritten und nachfolgend zu prüfen. Der Taggeldanspruch an sich ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben. Zur Dauer des Anspruchs ist Folgendes anzumerken: In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Voraussetzungen für ein Taggeld während der Eingliederungsmassnahme vom 15. Juni bis 15. November 2020 erfüllt seien (IV-act. 43). Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 dokumentierte sie die Verkürzung der Eingliederungsmassnahme. Der Anspruch auf ein IV-Taggeld bestehe voraussichtlich bis am 4. Oktober 2020 (IV-act. 44). Darauf kam sie mit Mitteilungen vom 14. und 17. September 2020 zurück und erteilte nahtlos für ein anderes Belastbarkeitstraining bis 31. Dezember 2020 Kostengutsprache (IV-act. 60 und 64). Am 21. September 2021 wies sie auf diese Verlängerung der Eingliederungsmassnahme hin und hielt fest, der Taggeldansatz bleibe unverändert (IV-act. 65). Auch wenn im vorliegenden Verfahren förmlich gemäss dem Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2020 nur der Taggeldanspruch für den Zeitraum 15. Juni bis 15. November 2020 verbindlich festzulegen ist, so hat bei dieser Aktenlage der vorliegende Entscheid faktisch auch darüber hinaus auf die restliche Dauer der Eingliederungsmassnahmen Auswirkungen.
Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie wenigstens an drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrags des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet laut Art. 23 Abs. 3 IVG das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen).
Nachfolgend ist zu beurteilen, an welche Erwerbstätigkeit bei der Beantwortung der Frage nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG anzuknüpfen ist.
Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer offenbar schon seit Jahren an psychischen Beschwerden litt, die ihn allerdings jahrelang nicht nachhaltig in seiner beruflichen Entwicklung beeinträchtigt hatten (IV-act. 1-6 unten; zu den in der Vergangenheit aufgetretenen Erschöpfungszuständen und zwischenmenschlichen Konflikten siehe IV-act. 25-3 Mitte). Gemäss Verlaufseintrag von Dr. R.___ vom 23. August 2017 trat im Rahmen der Anstellung bei der E.. AG als Z.berater eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands ein, die zu einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion geführt habe (act. G 9.2, S. 3). Offenbar handelte es sich hierbei noch um eine bloss vorübergehende Verschlechterung, da nach dem letzten Eintrag von Dr. R. vom 20. November 2017 keine weiteren Behandlungen eines Gesundheitsleidens aktenkundig sind und der Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 in der Lage war, vollzeitlich eine Anstellung bei der G. AG anzutreten. Ähnlich wie die vorangegangene Tätigkeit (siehe hierzu das Zeugnis der E.. AG vom 31. August 2017, IV-act. 3-3) stellte auch diese eine Sachbearbeitertätigkeit in einem Baubereich dar, die hohe Anforderungen an intellektuelle Fähigkeiten, Sozialkompetenz und Flexibilität stellte. Das Aufgabengebiet umfasste nämlich: Planung und technische Umsetzung von Küchen, Garderoben und Schränken; Bereitstellung von Produktionspapieren; wirtschaftliche Umsetzung für die Produktion; Bestellungen von Spezialbeschlägen; Ansprechpartner für Verkauf, Produktion und Montage; Zuständigkeit für die Auftragsabwicklung bis zur Rechnungsstellung (IV-act. 3-2). Im Juli 2018 hatte sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert, dass er die Funktion als Mitarbeiter F. nicht mehr auszuüben vermochte (IV-act. 3-2), was zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin per 30. September 2018 führte (IV-act. 12-2 unten). Im Gegensatz zu den im Jahr 2017 aufgetretenen psychischen Beschwerden war die im Juli 2018 wegen der offenbar erheblichen Belastung am Arbeitsplatz eingetretene gesundheitliche Verschlechterung (siehe hierzu IV-act. 24-1 und 24-3 Mitte) unvergleichbar schwerer. So machte das im Sommer 2018 aufgetretene psychische Leiden eine stationäre Behandlung vom 11. bis 26. Juli 2018 erforderlich (siehe zum Ganzen den Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 13. August 2018, IV-act. 24). In damit zu vereinbarender Weise gab der Beschwerdeführer damals nachvollziehbar an, «die jetzige Phase sei aber schlimmer als sonst» (IV-act. 24-1 unten). Es wurde ihm ab dem Klinikeintritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 5. August 2018 bescheinigt (IV-act. 24-3). Bei Austritt zeigten sich immer noch relevante Befunde, wenn auch nicht mehr im gleichen Ausmass wie bei Eintritt (so etwa bezüglich kognitiver Probleme, gedrückter Stimmung, anderer psychischer und verhaltensbezogener Probleme und Probleme durch die Bedingungen in Beruf und Alltag; IV-act. 24-5). Zudem schloss sich an die stationäre Therapie eine tagesklinische Behandlung im Psychiatrie-Zentrum I.___ vom 31. Juli bis 3. Dezember 2018 an (IV-act. 25-2). Im Licht dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im Verlauf der Anstellung bei der G.___ AG wegen der dort herrschenden schwierigen Arbeitsbedingungen (siehe hierzu auch die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in IV-act. 24-1) zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands kam, die weit über die in der Vergangenheit vorübergehend aufgetretenen psychischen Erkrankungen hinausging und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf sämtliche Erwerbstätigkeiten führte. Dies bestätigte – allerdings bloss befristet – auch RAD-Arzt Dr. O.___ (siehe dessen Stellungnahme vom 24. April 2020, IV-act. 26-3 unten).
Entgegen der Auffassung des RAD-Arztes Dr. O.___ (siehe die Stellungnahmen vom 24. April 2020, IV-act. 26, und vom 10. November 2020, IV-act. 84-2 f., sowie die Notiz zur bilateralen Besprechung vom 3. Juli 2020, IV-act. 37-1 f.) leuchtet nicht ein, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte, an die psychische Gesundheit hohe Anforderungen stellende Tätigkeit bei der G.___ AG (siehe hierzu vorstehende E. 2.2.1) ab 4. Dezember 2018 wieder zumutbar gewesen wäre, geschweige denn dieser vollständig frei von psychisch bedingten (quantitativen und qualitativen) Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bezogen auf diesen Arbeitsplatz war. Der RAD-Arzt differenziert denn seine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit auch gar nicht konkret in Bezug auf das zuletzt ausgeübte Arbeitsverhältnis bei der G.___ AG und setzt sich folglich auch nicht mit den dort herrschenden Anforderungen an das Leistungsprofil auseinander. Selbst wenn seine Vermutung zuträfe, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung der tagesklinischen Behandlung anfangs Dezember 2018 bloss noch «maximal» an einer leichten depressiven Episode gelitten hätte, kann nicht einfach bezogen auf die Tätigkeit bei der G.___ AG von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der RAD-Arzt begründet dies denn auch bloss damit, dass diese Diagnose «versicherungspsychiatrisch im Regelfall einer 100%igen Arbeitsfähigkeit» entspreche. Eine konkrete Würdigung bzw. eine Auseinandersetzung mit dem psychisch stark belastenden Anforderungsprofil bzw. den faktischen Arbeitsbedingungen der damaligen Anstellung bei der G.___ AG ist nicht erkennbar. In der einschlägigen medizinischen Literatur wird zwar davon ausgegangen, dass Personen, die an leichtgradigen depressiven Symptomen leiden, in der Regel arbeitsfähig bleiben, jedoch nur, sofern am Arbeitsplatz nicht besondere kreative Fähigkeiten oder Flexibilität und erhöhte Anforderungen an die kognitiven Funktionen gestellt werden (Swiss Insurance Medicine, Zumutbare Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit, 2007, S. 18). Vorliegend steht gerade die Beurteilung eines derartigen Arbeitsplatzes im Raum, dessen Verhältnisse zudem unbestrittenermassen im Sommer 2018 zu einer gravierenden, über eine leichtgradige Depression hinausgehenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands massgeblich beitrugen. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. O.___ wirft umso mehr Fragen auf, weil er am 24. April 2020 selbst darauf hinwies, dass die Arbeitsfähigkeit letztlich von den Rahmenbedingungen und den konkreten Arbeitsbedingungen in Zusammenhang mit den Anforderungen und zwischenmenschlichen Verhältnissen abhänge («Stressfaktoren», IV-act. 26-4), die bezüglich der Tätigkeit bei der G.___ AG als hoch zu bezeichnen sind. Im Übrigen geht aus dem Kurzaustrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums I.___ vom 3. Dezember 2018 und dem Austrittsbericht vom 11. Februar 2019 hervor, dass die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen «gegenwärtig» von einer mittelgradigen Episode ausgingen (act. G 9.1 und IV-act. 25-2). Des Weiteren ist dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums I.___ vom 11. Februar 2019 zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik zwar verbessert, jedoch nicht beseitigt werden konnte. Schliesslich ist darin keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit enthalten und insbesondere wurde bei Austritt keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf die Tätigkeit bei der G.___ AG bescheinigt (IV-act. 25-2).
Die den Schlussfolgerungen des RAD-Arztes zugrunde liegende Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich nach dem 3. Dezember 2018 «über 10 Monate in keinerlei medizinischer Behandlung, weder beim HA noch beim Spezialisten» befunden (IV-act. 37-2 und IV-act. 84-1 unten), erweist sich als aktenwidrig. Vielmehr ergibt sich aus mehreren Akten, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers immerhin so hoch war, dass er sich um eine weitere ambulante Psychotherapie bemühte. So versuchte er noch Ende 2018 eine Therapie bei med. pract. J.___ zu etablieren, die allerdings scheiterte (siehe den Eintrag von Dr. R.___ vom 19. Dezember 2018, act. G 9.2, S. 2 Mitte). In der Folge nahm er – wenn auch bloss überbrückend – eine ambulante Therapie bei der ihn in der Tagesklinik am Psychiatrie-Zentrum I.___ behandelnden Psychiaterin wahr (IV-act. 25-4). Von Bedeutung ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2018 offenbar zumindest bereit war, eine psychopharmakologische Therapie aufzunehmen (siehe Eintrag von Dr. R.___ vom 19. Dezember 2018, act. G 9.2, S. 2: «Nimmt seit kurzem jetzt Valdoxan und müsse deshalb Blutuntersuchungen durchführen»). Diese inzwischen gewachsene Bereitschaft deutet vorliegend umso mehr auf einen vergleichsweise erheblichen Leidensdruck hin, da sich der Beschwerdeführer zuvor noch gegen die Durchführung einer (als dringend indiziert erachteten) medikamentösen Therapie ausgesprochen hatte (siehe IV-act. 24-3 oben und IV-act. 25-3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sogar das Praktikum bei der Stiftung K.___ als psychisch «ziemlich belastend» empfand und eigentlich ein bloss reduziertes Arbeitspensum von 80 % anstrebte (Eintrag von Dr. R.___ vom 8. Mai 2019, act. G 9.2, S. 2 oben; zu den wiederholten krankheitsbedingten Absenzen während des Praktikums siehe act. G 1, III. Rz 2). Auch wenn Dr. R.___ über keine fachpsychiatrische Ausbildung verfügt, spricht das von ihm damals gezeichnete Bild der Leidenspräsentation («erneut angeschlagen, depressiv, weint») ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Sommer 2018 jedenfalls bezogen auf die frühere Tätigkeit bei der G.___ AG eine vollständige Arbeitsfähigkeit bislang nicht wieder erreichte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Eintritt der erheblichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands im Sommer 2018 eine berufliche Veränderung in Betracht gezogen hatte (IV-act. 25-3), liegt naheliegend in seiner vorbestehenden psychischen Vulnerabilität begründet. Von Bedeutung ist ausserdem, dass sich der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung in Richtung Arbeitsagoge erst nach dem Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung konkretisierte, nachdem dem Beschwerdeführer seither endgültig klar geworden war, krankheitsbedingt nicht mehr in der «bisherigen Branche» arbeiten zu können (act. G 1, III. Rz 1). So geht aus dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums I.___ vom 11. Februar 2019 denn auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer (erst) während der dortigen Behandlung bei geeigneten Institutionen bewarb (IV-act. 25-3) bzw. sich definitiv entschloss, sich beruflich zu verändern. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar vorbringt, erscheinen seine erst im Rahmen der tagesklinischen Behandlungen begonnenen Bemühungen um eine berufliche Veränderung als ein anerkennenswerter Ausdruck seines beruflichen Selbsteingliederungswillens (act. G 1, III. Rz 6). Diesbezüglich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten einen grossen Willen gezeigt und geäussert habe, wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (IV-act. 79-2).
Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer auch ohne seine psychischen Leiden einen Arbeitsplatzwechsel oder gar einen Wechsel in eine bauferne Branche vorgenommen und das Praktikum bei der Stiftung K.___ absolviert hätte, jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich. Viel naheliegender und überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer ohne die psychische Krankheit weiterhin in seiner angestammten Branche als qualifizierter Sachbearbeiter, insbesondere auch bei der G.___ AG, reüssiert hätte (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2019, IV 2018/179, E. 2.3.3) und es nicht zu einer krankheitsbedingten Kündigung der Arbeitgeberin gekommen wäre. Hierfür spricht denn auch, dass er sich nach seiner Ausbildung zum Schreiner in der angestammten Branche bis zum Eintritt der Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands im Sommer 2018 jahrelang mit hohem Engagement beruflich weiterbildete (IV-act. 3-1 ff.). Das im Sinn von Art. 23 Abs. 1 IVG für die Taggeldhöhe massgebende Erwerbseinkommen bestimmt sich folglich nach dem bei der G.___ AG erzielten Verdienst.
Das für das Taggeld massgebende Einkommen wird bei Versicherten mit regelmässigem Einkommen auf den Tag ausgerechnet (Art. 21bis Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Der letzte vor Eintritt des sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschadens erzielte Monatslohn betrug Fr. 5'500.-- und der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf einen 13. Monatslohn (IV-act. 12-9). Damit beträgt das für das Taggeld massgebende Einkommen aufgerundet Fr. 195.90 (Fr. 5'500.-- x 13 / 365) und das Taggeld abgerundet Fr. 156.70 (Fr. 195.90 x 0.8).
Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob ihm mit Blick auf die in Art. 21novies IVV normierte Besitzstandsgarantie sogar ein noch höheres Taggeld entsprechend dem bisherigen Taggeldanspruch der Arbeitslosenkasse zusteht (act. G 1, III. Rz 8). Gemäss dieser Verordnungsbestimmung entspricht das Taggeld, das die Invalidenversicherung nach Art. 22 Abs. 5ter IVG zusätzlich zur Rente auszahlt, mindestens dem bisher bezogenen Taggeld (eines anderen Versicherers), wenn die versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme das Taggeld dieses anderen Versicherers verliert, das auf einem vorangegangenen Erwerbseinkommen basiert. Wie sich aus den Fremdakten ergibt (insbesondere fremd-act. 4 f.) und die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (act. G 6, III. Rz 3), verlor der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum vom 15. Juni bis 15. November 2020 aufgrund der Eingliederungsmassnahme kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, weshalb eine Besitzstandsgarantie von vornherein entfällt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Angesichts des unterdurchschnittlichen Aktenumfangs und der eingeschränkten Rechtsfrage erscheint eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP