Entscheid vom 9. Dezember 2021
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/189
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Gegenstand der angefochtenen Verfügung und im vorliegenden Verfahren ausschliesslich umstritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Der Anspruch auf eine Rente entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst zu beantworten ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der medizinische Sachverhalt mit der gutachterlichen Beurteilung spruchreif abgeklärt wurde.
Der Beschwerdeführer rügt, Prof. I.___ stelle bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung einzig auf die Selbsteinschätzung ab. Diese sei jedoch unrealistisch. Die Fremdbeurteilung durch das F.___ sei vollkommen anders gewesen (act. G 5, Rz 14).
Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Die ausführlich begründete Arbeitsfähigkeitsschätzung von Prof. I.___ beruht auf einer umfassenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung der gesamten relevanten Aktenlage (siehe etwa die Ausführungen in IV-act. 167-71 ff.). Hinzu kommt, dass der Gutachtensauftrag auf Initiative von Prof. I.___ (IV-act. 165) um eine neuropsychologische Begutachtung ergänzt wurde und die dort gewonnenen Erkenntnisse in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Eingang fanden, womit keine Rede davon sein kann, Prof. I.___ habe bloss auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abgestellt (zum detaillierten negativen und positiven Leistungsprofil aus neuropsychologischer Sicht sowie den weiteren Ausführungen zu einer leidensangepassten Tätigkeit siehe IV-act. 167-75). Es spricht vielmehr gerade für die Überzeugungskraft der gutachterlichen Einschätzung, dass Prof. I.___ im Rahmen einer sorgfältigen Ressourcenbeurteilung die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie seine zusätzlichen Weiterbildungsbemühungen (IV-act. 167-73; siehe auch IV-act. 167-56 Mitte) einbezog. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer daneben über einen aktiven Alltag verfügt (so schaut und liest er Nachrichten, spielt bei gutem Wetter Basketball, joggt regelmässig, macht Sport und beschäftigt sich mit Videospielen; IV-act. 167-56 unten). Zudem bedurfte er im Zeitpunkt der Begutachtung keiner psychopharmakologischen Therapie mehr (IV-act. 167-57).
Die Einschätzung des F.___ vermag keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten zu wecken. Vielmehr geht aus dem Schlussbericht vom 3. Juli 2019 hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar hauptsächlich mit dem dortigen Arbeitsplatz unzufrieden war. So habe er über «Motivationsprobleme» berichtet und die Absenzen damit begründet, «dass ihn die Arbeit und das F.___ in seiner Leistungsfähigkeit einschränken» (IV-act. 148-1). Die Leistungserbringung war damit – zumindest teilweise – offenbar motivationsbedingt, zumal der Beschwerdeführer kein Interesse am kaufmännischen Beruf bzw. der damit verbundenen im F.___ verrichteten Tätigkeiten erkennen liess (IV-act. 148-3). Auch gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter berichtete der Beschwerdeführer, die Ausbildung im kaufmännischen Bereich sei eher ein Ausweg gewesen, damit er überhaupt eine Ausbildung absolvieren könne. «Eigentliches Interesse für diesen Bereich habe er nicht» (IV-act. 167-82). Im Übrigen ging auch Dr. G.___ – und zwar bezogen auf eine kaufmännische Tätigkeit – immerhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 179).
Aus der Sicht des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausserdem weder mit den tatsächlichen Anforderungen in der jetzigen Tätigkeit bei der K.___ noch mit jenen der Berufsmaturität auseinandergesetzt (act. G 5, Rz 15 f.). Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Wie bereits ausgeführt, beruht die gutachterliche Beurteilung auf einer umfassenden, nachvollziehbaren Ressourcenbeurteilung unter Einbezug der neuropsychologischen Erkenntnisse (siehe vorstehende E. 2.1.1). Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung selbst angab, dass seine teilzeitliche Erwerbstätigkeit zusammen mit der berufsbegleitend besuchten X.___ einem Pensum von 90 % entspreche (IV-act. 167-56 Mitte). Seine erst im Beschwerdeverfahren davon abweichend geäusserte Einschätzung (act. G 5, Rz 16) erscheint von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt und beinhaltet keine relevanten Gesichtspunkte, welche die ursprünglichen glaubwürdigen Aussagen in Frage zu stellen vermögen. Es spricht vielmehr für eine hohe Ressourcenlage des Beschwerdeführers, wenn er gemäss eigenen Angaben während der Nachtdienste teilweise in der Lage war, sich den anspruchsvollen Stoff der X.___ anzueignen (act. G 5, Rz 16). Im Übrigen zeigt das mit der Beschwerdeergänzung eingereichte Lohnjournal, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Vorbereitungskurses Ende Februar 2020 sein Arbeitspensum bei der K.___ steigern konnte, und zwar im Monat Mai 2020 mit 169 Stunden auf über 90 % (bei durchschnittlich 21.7 Tagen pro Monat à 8.6 Stunden = 186.62 Stunden; vgl. act. G 5.2).
Nach der Ansicht des Beschwerdeführers ist die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung auch nicht mit der Einschätzung von Dr. G.___ vereinbar (act. G 5, Rz 17). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ vom 8. Juni 2020 geht ausdrücklich in einer unkritischen Übernahme der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers auf. Eine objektive Ressourcenbeurteilung, insbesondere unter Einbezug der anerkennenswerten teilzeitlichen Erwerbstätigkeit samt anspruchsvoller schulischer Weiterbildung, ist nicht erkennbar. Zudem äusserte sich Dr. G.___ über die medizinischen Belange hinaus zum aus seiner Sicht gerechtfertigten Rentenanspruch des Beschwerdeführers, was zusätzlich Zweifel an der Objektivität seiner Einschätzung begründet.
Zusätzlich kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit im Vergleich zur Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte kaufmännische Tätigkeit nicht nachvollziehbar begründet sei (act. G 15, S. 2). In Anbetracht der ausführlichen gutachterlichen Beschreibung von leidensangepassten Tätigkeiten unter Einbezug des vom neuropsychologischen Gutachter erstellten positiven sowie negativen Leistungsprofils (IV-act. 167-75 und -77 Mitte) erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unberechtigt.
Bei der Würdigung der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten fällt ausserdem ins Gewicht, dass sie sämtliche Anforderungen an beweiskräftige Gutachten erfüllt und die darin gezogenen Schlüsse einleuchten. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 80 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auf den Mittelwert dieser Bandbreite abzustellen (siehe etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2018, 8C_49/2018, E. 4 mit Hinweisen) und folglich von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen. Dabei ist das Abstellen auf den Mittelwert von den Parteien an sich unbestritten (act. G 7, III. Rz 3 am Schluss, und act. G 15, S. 3 Mitte).
Da gemäss vorstehenden Ausführungen nicht einmal geringe Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten bestehen, kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage (act. G 15, S. 2 f.) offenbleiben, ob dem Gutachten von Prof. I.___ aufgrund seiner wirtschaftlich engen Verflechtung mit der Beschwerdegegnerin bei der Beweiswürdigung ein mit versicherungsinternen Gutachten vergleichbarer Stellenwert zukommt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2016, 8C_354/2016, E. 5.3, sowie den sich darauf beziehenden Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. September 2019, IV 2018/9 E. 3.2; ablehnend zu dieser Sichtweise siehe demgegenüber das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, 9C_824/2019, E. 3.2).
Gestützt auf eine 90%ige Restarbeitsfähigkeit ist nachfolgend der Invaliditätsgrad im Rahmen eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG).
Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass der Beschwerdeführer wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse zu erwerben vermochte und sich das Valideneinkommen folglich nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bestimmt (act. G 5, Rz 20, und act. G 7, III. Rz 4). Für das Jahr 2019 beträgt der massgebende Jahresverdienst Fr. 83'000.-- bzw. das Valideneinkommen angepasst an das damalige Alter des Beschwerdeführers Fr. 58'100.-- (Fr. 83'000.-- x 0.7). Seit dem Jahr 2020 beträgt der massgebende Jahresverdienst Fr. 83'500.-- (siehe hierzu das IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamts für Sozialversicherung vom 17. November 2020) bzw. das Valideneinkommen angepasst an das jeweilige Alter des Beschwerdeführers Fr. 66'800.-- (Fr. 83'500.-- x 0.8).
Für die Bemessung des Invalideneinkommens spricht sich die Beschwerdegegnerin dafür aus, auf den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Medianlohn für Hilfsarbeiter abzustellen (act. G 7, III. Rz 5). Dieser betrug im Jahr 2017 bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden Fr. 67'102.-- (siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Angepasst an die bis zum Jahr 2019 bzw. bis zum Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung resultiert ein Medianlohn von Fr. 67'997.-- bzw. von Fr. 68'564.-- (zum Nominallohnindex für Männer im Jahr 2017 von 2249, im Jahr 2019 von 2279 und im Jahr 2020 von 2298 siehe Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020). Diese Jahreslöhne liegen über den in Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegten Beträgen (siehe hierzu vorstehende E. 3.1). Bei Anwendung des generellen Lohndurchschnittes beim Invalideneinkommen im Vergleich zum Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV ergäben sich folglich statistische Verwerfungen, die zum Ergebnis hätten, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als Gesunder kleiner ist als die gesundheitlich beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit. Dieses Ergebnis würde gegen den Sinn und Zweck von Art. 26 Abs. 1 IVV verstossen, der gerade zu verhindern beabsichtigt, dass Versicherte, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse zu erwerben vermochten, beim Valideneinkommen der tiefste Medianlohn, nämlich der Hilfsarbeiterlohn, angerechnet wird. Die statistischen Verwerfungen sind denn auch auf folgende invaliditätsfremde Ursache zurückzuführen: Im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 IVV wird nämlich dem Umstand Rechnung getragen, dass im jugendlichen Alter im Allgemeinen noch nicht die Löhne erzielt werden, die erfahrene Berufsleute erzielen. Dieser Aspekt wird beim vorbehaltlosen Beizug des Medianlohns für Hilfsarbeiter ausgeblendet. Es würde mit anderen Worten auf unterschiedliche statistische Grundlagen abgestellt, die keinen für die Bemessung des Verlusts der Erwerbsfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrads aussagekräftigen Einkommensvergleich zulassen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zwar den LSE-Hilfsarbeiterlohn des Jahres 2019 bzw. 2020 heranzuziehen, allerdings – wie bei der Kürzung der für Art. 26 Abs. 1 IVV massgebenden Medianlöhne – dem jugendlichen Alter gleichermassen Rechnung zu tragen. Für das Jahr 2019 resultiert folglich bei einer 90%igen Arbeitsfähigkeit und einer Kürzung analog zu Art. 26 Abs. 1 IVV ein Invalideneinkommen von Fr. 42'838.-- (Fr. 67'997.-- x 0.9 x 0.7) bzw. für das Jahr 2020 von Fr. 49'366.-- (Fr. 68'564.-- x 0.9 x 0.8). Daraus resultieren jeweils Invaliditätsgrade für das Jahr 2019 von abgerundet 26 % ([Fr. 58'100.-- - Fr. 42'838.--] / Fr. 58'100.--) und für das Jahr 2020 ebenfalls von abgerundet 26 % ([Fr. 66'800.-- - Fr. 49'366.--] / Fr. 66'800.--). In der Tätigkeit bei der K.___ könnte der Beschwerdeführer gemäss den Berechnungen seiner Rechtsvertreterin bei einem Pensum von 90 % sogar ein leicht höheres Einkommen von aufgerundet Fr. 50'342.-- (Fr. 55'935.-- x 0.9) erzielen, womit der Invaliditätsgrad bei aufgerundet 25 % läge (vgl. dazu act. G 5, Rz 24). Damit wird der für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Ein solcher wird auch nicht erreicht, falls der vom Beschwerdeführer geforderte – wenn überhaupt höchstens – 15%ige Tabellenlohnabzug (act. G 15, S. 3 unten) gewährt würde. Bei einem 15%igen Tabellenlohnabzug würden Invaliditätsgrade von abgerundet 37 % sowohl für das Jahr 2019 ([Fr. 58'100.-- - {Fr. 42'838.-- x 0.85}] / Fr. 58'100.--) als auch das Jahr 2020 ([Fr. 66'800.-- - {Fr. 49'366.-- x 0.85}] / Fr. 66'800.--) resultieren.
Schliesslich verbleibt die Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Rentenverfügung sei verfrüht ergangen (act. G 15, S. 1 f.).
Aus dem Prinzip «Eingliederung vor Rente» (siehe hierzu Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) kann nicht der Grundsatz abgeleitet werden, dass über die Rentenfrage in jedem Fall nur befunden werden könne, wenn vorgängig oder (mindestens) gleichzeitig über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden worden sei. Der gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsgrundsatz beinhaltet lediglich das Gebot, dass eine Invalidenrente erst und nur dann zugesprochen werden darf, wenn die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Falls bereits vor der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2021, 8C_204/2021, E. 4.2.2 mit Hinweisen), da diesen von vornherein eine rentenrelevante Eingliederungswirkung fehlt.
Da die Invalidität des Beschwerdeführers kein rentenbegründendes Ausmass besitzt (siehe vorstehende E. 3.2), ist der Zeitpunkt der Verfügung über das Rentengesuch nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP