Entscheid vom 7. März 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2020/187
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 1. Juli 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Sie lässt (materiell gesehen) einzig Rentenleistungen beantragen. Am 27. Juni 2017 waren letztmals berufliche Massnahmen abgebrochen worden, weil Dr. E.___ berichtet hatte, die Beschwerdeführerin sei zu entsprechenden Belastungen nicht in der Lage. Ergäbe sich jedoch, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. schon BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Im Einzelnen ergab sich bei der internistischen Begutachtung, dass bei der Beschwerdeführerin eine Adipositas, ein Status nach Lungenembolie und Reflexsynkopen bestünden. Arbeiten mit Gefahrenpotenzial (Baugewerbe, Arbeit in der Höhe, mit gefährlichen Maschinen, Autofahren) wurden als nicht zumutbar bezeichnet (vgl. IV-act. 153-19).
Bei der Beschreibung der neurologischen Exploration wurde festgehalten, der letzte Ohnmachtsanfall sei vor etwa einem Jahr (d.h. November 2016) aufgetreten. Neurologisch betrachtet sei wiederholt ein klinisch unauffälliger Befund beschrieben worden, elektroenzephalographisch habe sich kein wegweisender Befund gezeigt. Kernspintomographische Kopfuntersuchungen hätten mit Ausnahme einzelner unspezifischer Glioseherde keine krankhaften Auffälligkeiten gezeigt. Der neurologische Befund sei in allen Einzelheiten regelrecht (vgl. IV-act. 153-24 f.) Mit der (nicht leitliniengerecht dokumentierten) Migräne liege eine grundsätzlich gut behandelbare Krankheit vor, die nicht zu einer dauerhaften und namhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Die Synkopen seien ebenfalls nicht dokumentiert (vgl. jedoch Fremd-act. 1-6 f.), machten aber doch Arbeit in Höhen, auf Leitern und Gerüsten für die Beschwerdeführerin ungeeignet und vorerst bestehe keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. IV-act. 153-25).
Über die dermatologische Begutachtung wurde berichtet, eine genaue diagnostische Einordnung der Hauterkrankung sei nicht möglich. Massgeblich seien jedoch die daraus sich ergebenden Funktionseinschränkungen, nämlich eine Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit durch Schmerzen, die aus den Wunden und Entzündungen an den Füssen resultierten, und ebensolche betreffend die Gebrauchsfähigkeit der Hände (vgl. IV-act. 153-29). Es hätten sich ausgeprägte Hyperkeratosen sowie Rhagaden gezeigt, die Ferse sei blutverschmiert gewesen, ausserdem habe eine ausgeprägte Dystrophie fast aller Fingernägel mit Ausnahme der Nägel 2, 3 und 5 bestanden (vgl. IV-act. 153-28). Bei regelmässigem Kontakt zu ___, Lösungsmitteln und Wasser sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, wahrscheinlich seit Mitte 2016 (vgl. IV-act. 153-29). In angepassten Tätigkeiten (u.a. ohne hautbelastende Kontakte, überwiegend im Sitzen) wie z.B. an Rezeptionen oder in Telefondiensten betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (innerhalb eines Pensums von 100 %; vgl. IV-act. 153-29 f.).
Orthopädisch gesehen wurden cervical myofasziale Triggerpunkte vorgefunden, die sich nach Beurteilung des Gutachters durch physiotherapeutische Behandlung zeitnah bessern liessen. Eine erhebliche strukturelle Veränderung, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte, wurde nicht gefunden (vgl. IV-act. 153-35).
Bei der psychiatrischen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, sie leide an Magenschmerzen, einem Brechreiz und einem Druckgefühl im Kopf. Wenn sie etwas wolle, so mache sie es, neige jedoch dazu, die Aktivitäten dann zu übertreiben. Sie mache sich Sorgen um die Finanzen und die Zukunft, habe Versagensängste, häufig innere Unruhe und Anspannung (bisweilen habe sie sich in solchen Zuständen durch Ritzen selber verletzt), dann auch Grübeln und Gedankenkreisen, zeitweise lebensmüde Gedanken, Schuldgefühle, ein Gefühl von Sinnlosigkeit. Das Gedächtnis sei nicht sehr gut, das Konzentrationsvermögen vermindert, was sie ängstige (vgl. IV-act. 153-35). Die Kindheit erinnere sie als sehr belastet durch die Heimaufenthalte, die Trennung von der Mutter sowie Gewalt oder Missbrauch. Sie gab weiter an, vor zwei oder drei Monaten einen "Zusammenbruch" erlitten zu haben und da auch suizidal gewesen zu sein, worauf sie während sieben Wochen stationär psychiatrisch behandelt worden sei (vgl. IV-act. 153-36). Der Appetit sei reduziert, dennoch habe sie um etwa 25 kg zugenommen. Ihre Mutter beziehe inzwischen eine Invalidenrente. Bis zum 18. Lebensjahr sei sie (die Beschwerdeführerin) in Heimen gewesen und habe lediglich am Wochenende Kontakt zu ihr pflegen können (vgl. IV-act. 153-37). - Der Gutachter der Psychiatrie hielt fest, es bestünden (zwar keine intrusiven Phänomene betreffend erlebte Gewalt und erlebtes sexuell grenzüberschreitendes Verhalten, aber) Phänomene affektiver Instabilität, eine Störung der Emotionsregulation, ein Auftreten von innerer Leere, lebensmüder Gedanken, selbstverletzenden Verhaltens. Die Symptomatik sei bis in die Kindheit und Jugend zurückzuverfolgen und sei teilweise durch hohen Leistungsanspruch, Selbstüberforderung und Verausgabung bei der Arbeit überkompensiert worden. In diesem Zusammenhang sei dann das Auftreten von Ohnmachtsanfällen und dissoziativen Derealisationszuständen herauszuarbeiten gewesen. Die zu stellende Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei gekennzeichnet durch das Vorliegen einer deutlichen Unausgeglichenheit in den Einstellungen, im Verhalten, in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken und in den Beziehungen zu anderen. Das abnorme Verhaltensmuster sei andauernd und nicht auf Episoden begrenzt. Es sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. Die Störungen begännen in der Kindheit und in der Jugend und manifestierten sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Sie seien meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden (vgl. IV-act. 153-40). Aufgrund der affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % reduziert. Für die letzten zwei Jahre sei retrospektiv aufgrund der depressiven Episode eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Das Scheitern der Integrationsmassnahmen sei überwiegend wahrscheinlich auf das nun teilremittierte depressive Syndrom zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin nehme ein ausreichend dosiertes Antidepressivum ein und es sei von Wirksamkeit der Behandlung berichtet worden (vgl. IV-act. 153-41). Empfohlen wurde die Aufnahme einer spezifischen psychotherapeutischen Behandlung, z.B. einer Dialektisch-Behavioralen Therapie, am besten in Form einer Gruppentherapie (vgl. IV-act. 153-41). Die Prognose der depressiven Erkrankung sei überwiegend günstig. Bezüglich der Beeinträchtigungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung sei ebenfalls überwiegend eine positive Prognose zu stellen, zumal eine Behandlung wie genannt bisher nicht angewendet worden sei. Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit sei nicht vor Ablauf von zwölf Monaten zu rechnen. Zu empfehlen seien ein unterstützter Wiedereinstieg mit gestuftem Belastungsaufbau unter rehabilitativen Bedingungen und das Einholen regelmässiger Behandlungsberichte. Die Mitwirkung bei der Therapieintensivierung sei der Beschwerdeführerin gut zumutbar (vgl. IV-act. 153-41).
Polydisziplinär wurde festgehalten, die Biographie und die weitere psychiatrische Exploration hätten einen deutlichen Anhalt für eine in Kindheit und Jugend beginnende psychische, das Verhalten mit negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit ergeben. Die Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit seien zurzeit noch nicht gegeben (vgl. IV-act. 153-44). Der rezente nichtmedizinische Bericht beschreibe schlüssig die nicht gegebene Belastbarkeit. Soziale Belastungen mit negativen Folgen seien nicht zu erkennen (vgl. IV-act. 153-45). Die Belastungen durch die dermatologische und die psychiatrische Erkrankung wirkten additiv, sich gegenseitig verstärkend, und sie würden eine Arbeitstätigkeit nicht zulassen (vgl. IV-act. 153-42), und zwar seit 2015 und vorerst auch noch für ein weiteres Jahr nicht (vgl. IV-act. 153-48).
Diese Schlussfolgerung voller Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten erscheint - bei Würdigung des PMEDA-Gutachtens für sich allein genommen - schwer nachvollziehbar.
Das gilt insofern, als die Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischen Gründen mit Blick auf die gestellte Diagnose einer teilremittierten, derzeit leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode (vor dem Hintergrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ; vgl. zu diesem Aspekt der Persönlichkeitsstörung im Einzelnen auch unten E. 5.6) näher erklärungsbedürftig erscheint. Das ist erst recht der Fall, weil diesbezüglich keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen beschrieben worden sind (die Beschwerdeführerin habe psychisch insgesamt phasenweise beeinträchtigt gewirkt, vgl. IV-act. 153-38, die Stimmung habe leichtgradig zum depressiven Pol verschoben gewirkt, Insuffizienzerleben sei vorhanden, der Antrieb habe leichtgradig vermindert gewirkt, Mimik und Gestik etwas zurückgenommen, vgl. IV-act. 153-39; im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Befund wurde allerdings teilweise auch direkt auf Angaben der Beschwerdeführerin hingewiesen, wonach sie Zukunfts- und Versagensängste und das Auftreten von lebensmüden Gedanken geschildert habe, vgl. IV-act. 153-39). Die weiteren Gutachter (nebst dem Gutachter der Psychiatrie) hielten auch etwa fest, die Beschwerdeführerin habe nicht schmerzgequält oder anderweitig namhaft beeinträchtigt gewirkt (vgl. IV-act. 153-17, 153-21, 153-23 f.). Die gutachterlich psychiatrische Feststellung, beeinträchtigt seien Selbständigkeit, Selbstversorgung, soziale Integration und Aktivität der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 153-44), wurde im PMEDA-Gutachten kaum nachvollziehbar gemacht. Es wurde - soweit ersichtlich - kein Vergleich gezogen mit dem Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin gemäss der Alltagsbeschreibung (vgl. IV-act. 153-17), das nicht auf eine Beeinträchtigung schliessen lässt, welche eine Arbeitstätigkeit (wie im interdisziplinären Ergebnis schliesslich angenommen) vollkommen ausschliessen müsste. Trotz der angegebenen Einnahme von Surmontil wurden bei der Abklärung offenbar keine trizyklischen Antidepressiva gefunden (vgl. IV-act. 153-56; das - wohl nicht trizyklische - Antidepressivum Venlafaxin wurde im Laborbericht - soweit ersichtlich - nicht namentlich erwähnt; der Gutachter ging aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein ausreichend dosiertes Antidepressivum einnehme, IV-act. 153-41). Das polydisziplinäre Begutachtungsergebnis stützte sich ferner gemäss der Begründung des Gutachtens wesentlich auf das Ergebnis der beruflichen Abklärung ab (vgl. IV-act. 153-42), während allerdings nicht dargelegt wurde, inwiefern eine objektivierende Würdigung aus medizinischer Sicht, wie sie erforderlich wäre, erfolgt ist. Soziale Belastungen mit negativen Folgen wurden gemäss PMEDA-Gutachten nicht benannt, während etwa die Vertrauensärztin der Lohnausfallversicherung eine psychosoziale Belastungssituation angenommen hatte.
Ferner wurde im Gutachten vom Februar 2018 aufgrund einer depressiven Episode retrospektiv für die letzten zwei Jahre eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit angenommen (vgl. IV-act. 153), obwohl Dr. C.___ schon am 18. März 2015 von einer unter Citalopram und Surmontil teilremittierten depressiven Störung ausgegangen war und die Klinik D.___ (zwar am 14. September 2015 von einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradig, aber) am 2. Juni 2017 von einer seit September 2016 eingetretenen Besserung der depressiven Symptomatik berichtet hatte. Zudem war dort auf die psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin hingewiesen worden (vgl. dazu auch unten E. 5.6). Im Weiteren war die Beschwerdeführerin selbst nach Angaben der behandelnden Ärzteschaft nicht voll (wie gemäss dem polydisziplinären PMEDA-Ergebnis), sondern gemäss etwa der Beurteilung der Klinik D.___ vom 16. September 2016 zu ca. 50 % bzw. gemäss jener von Dr. E.___ vom 1. Juni 2017 zu (allerdings "mindestens") 50 % arbeitsunfähig.
Der Umstand allein, dass die Arbeitsunfähigkeitsgrade gemäss PMEDA aus einzelnen Fachdisziplinen polydisziplinär addiert wurden, erscheint zwar unüblich und eine blosse Addition wäre rechtsprechungsgemäss nicht zulässig (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 2013, 9C_295/2013 E. 4.4), anders verhält es sich aber mit einer als Resultat einer medizinischen Synthese durch ärztliche Gesamtbeurteilung bestimmten (additiv bemessenen) Arbeitsunfähigkeit. Dass eine Hauterkrankung sich auf die psychische Befindlichkeit einer versicherten Person erschwerend auswirken kann, kann sich allenfalls plausibel erklären lassen. Indessen fragt sich bei der Beurteilung dieses Aspekts, welcher Art die gutachterlich bereits aus psychiatrischen Gründen mit 50 % bemessene Arbeitsunfähigkeit ist bzw. wie sich diese konkret auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auswirkt. Eine ergänzende Begründung wäre sachdienlich gewesen.
Auffällig erscheint des Weiteren, dass die polydisziplinäre Arbeitsunfähigkeitsschätzung der PMEDA auch noch prospektiv auf ein weiteres Jahr hinaus attestiert wurde, obwohl ausdrücklich auf meist gute Behandelbarkeit depressiver Störungen (in der Regel innert vier bis acht Wochen) hingewiesen wurde.
Unter den genannten Gesichtspunkten enthält das PMEDA-Gutachten somit Anhaltspunkte für namhafte Zweifel, woran die RAD-Stellungnahme vom 7. März 2018 nichts zu ändern vermag. - Eine spätere weitere Begutachtung war aber auch deswegen nicht unangebracht, weil bereits die PMEDA selber eine nochmalige Bewertung in einem Jahr empfohlen hatte (vgl. IV-act. 153-42). - Es wurde beim Begutachtungsauftrag insofern keine unzulässige "second opinion" veranlasst.
Dem Teilgutachten in (fallführender) allgemein-internistischer Disziplin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dabei als aktuelle Hauptbeschwerden Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen beklagt habe (erstmals aufgefallen vor zwei bis drei Jahren). Daneben habe sie Schlafstörungen (mit gegen Nachmittag auftretenden Sprachstörungen und Stottern mit zwischendurch Einschlafen), Rückenbeschwerden im thorako-lumbalen Bereich, bitemporale Kopf- und Nackenschmerzen (mit zweimal pro Woche auftretenden Attacken bei Stress), vermehrtes Aufstossen (vor allem im Schlaf, mit Erstickungsanfällen), im Sommer 2019 vermehrt Atemnot (derzeit aber weder Dyspnoe noch Husten oder Auswurf) sowie eine Inappetenz und Schmerzen im Kieferbereich (ohne Auftreten eines Gewichtsverlusts, im Gegenteil habe sie zurzeit 124 kg, nach Zunahme von 44 kg in den letzten vier Jahren) angegeben (vgl. IV-act. 231-36 f.). Sie fühle sich aufgrund ihrer Schwäche, Schmerzen und Müdigkeit nicht arbeitsfähig, könne sich berufliche Massnahmen allerdings in einem bis zwei Jahren vorstellen (vgl. IV-act. 231-40). - Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin nahm die jüngsten Untersuchungen am Kantonsspital I.___ (Echokardiographie vom 1. Juli 2019, Gastroskopie und Koloskopie vom 15. August 2019 und pneumologische Abklärung mit Polysomnographie) und ihre Ergebnisse auf (vgl. IV-act. 231-35 f.), erhob die Befunde und diagnostizierte in der Folge hauptsächlich (erstens) eine schwere kombinierte Schlafstörung, (zweitens) Adipositas und (drittens) ein Asthma bronchiale (aktuell unter Symbicort asymptomatisch). Die letzte Episode einer Reflexsynkope habe 2016 stattgefunden. Was die Lungenembolie betreffe, habe sich echokardiographisch kein Hinweis auf eine Rechtsherzbelastung finden lassen. Die Refluxoesophagitis könne behandelt werden und führe ebenfalls nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der Adipositas nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 231-43). Die bisherige Tätigkeit auf dem Bau sei wegen der noch unbehandelten Schlafstörung und des Asthma bronchiale zurzeit nicht zumutbar, und zwar seit Mai 2019, spätestens seit August 2019 (Diagnostizierung Asthma und Schlafstörung). In einer angepassten Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, reduziert aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (vgl. IV-act. 231-43 f.).
Bei der neurologischen Untersuchung nannte die Beschwerdeführerin als Hauptproblem wiederum Gedächtnisstörungen, Migräne, die Schlafstörung, eine Refluxsymptomatik und Nacken- und Rückenschmerzen (vgl. IV-act. 231-65). Durchschnittlich ca. zweimal wöchentlich komme es zu Migränekopfschmerzen. Sie habe auch ein eingeschränktes Schmerzempfinden (vgl. IV-act. 231-66). Sie wolle heiraten. Sie fahre Auto. Bezüglich Zukunftsvorstellungen fühle sie sich zu kaum etwas in der Lage (vgl. IV-act. 231-67). - Der Gutachter der Neurologie erklärte, die bisherigen neurologischen Untersuchungsbefunde seien (mit Ausnahme einer von Dr. C.___ 2015 erwähnten Ataxie, bei zeitnah unauffälligem Befund gemäss Kantonsspital St. Gallen) immer regelrecht ausgefallen, ebenso der aktuelle Status (vgl. IV-act. 231-68 f.). Gedächtnisstörungen hätten sich nicht gezeigt. Bezüglich der subjektiven Vergesslichkeit seien die Dauermedikation mit Venlafaxin, die emotionale Instabilität sowie u.a. eine verminderte psychophysische Belastbarkeit zu berücksichtigen, die im neuropsychologischen Bericht vom 8. Mai 2019 erwähnt worden sei und sich auch aus den Berichten des Kantonsspitals H.___ ergebe, die von einer Dekonditionierung sprächen, ausserdem die Schlafstörung (vgl. IV-act. 231-69). Die Teilnahme am Strassenverkehr spreche gegen eine mittelschwere kognitive Störung (vgl. IV-act. 231-70). Die als "12 Hirnblutungen" erwähnten MRI-Befunde entsprächen unspezifischen Glioseherden (bei unwahrscheinlicher Differentialdiagnose kleiner migränöser Infarkte, was aber ohne funktionelle Auswirkung und ohne Relevanz bleibe). Das Rauchen sei dringend einzustellen, was sich u.a. auch auf die Schlafstörung auswirken würde (vgl. IV-act. 231-69). Der Verlauf sei geprägt von zunehmenden Abklärungsbedürfnissen und Somatisierung (vgl. IV-act. 231-69). Die Beschwerden seien auf dem Hintergrund einer Belastungssituation einfühlbar, aber ohne wesentliches organisches Korrelat (vgl. IV-act. 231-69). Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Absturzgefahr seien voll zumutbar (vgl. IV-act. 231-70).
Dem dermatologischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über weiterhin rezidivierende, aber nicht mehr so ausgeprägte Läsionen im Bereich der Hände und Füsse, vor allem in Stresssituationen, bei vermehrtem Schwitzen und bei mechanischer Belastung der Haut berichtet habe. Zurzeit sei der Befund jedoch stabil (vgl. IV-act. 231-73). Aus rein dermatologischer Sicht erachte sie sich als im Stande, einer nicht hautbelastenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. IV-act. 231-73). - Die Gutachterin der Dermatologie erklärte, die Diagnostik habe keine Hinweise für Kontaktsensibilisierungen ergeben. Die Erkrankung erscheine jedoch chronisch und es könne zu Exazerbationen kommen (vgl. IV-act. 231-74). Zurzeit sei der Befund recht stabil, die Läsionen seien im Bereich der Hände leicht, an den Füssen etwas stärker (vgl. IV-act. 231-74). Als ___/__leiterin sei die Beschwerdeführerin zurzeit nicht mehr arbeitsfähig, das könnte sich jedoch noch verbessern. Für leichte Tätigkeiten ohne mechanische Belastung der Haut, ohne Schwitzen und ohne Kontakt zu sensibilisierenden Stoffen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 231-75). 2018 seien die seit mehreren Jahren rezidivierenden Hautveränderungen stark exazerbiert (vgl. IV-act. 231-74).
Anlässlich der orthopädischen Exploration gab die Beschwerdeführerin gemäss dem entsprechenden Teilgutachten an, sie sei gerade müde, habe etwas Rücken- und beginnende Kopfschmerzen und sie leide an Gedächtnisproblemen, Migräne, Reflux, Schlafstörungen, Asthma und Luftnot. Auf Befragen nach weiteren Beschwerden habe sie eine Liste zur Hand genommen und eine Schuppenflechte der Hände und Füsse, die sie aber ziemlich im Griff habe, erwähnt. Ausserdem habe sie Nackenschmerzen mit beidseitiger Ausstrahlung entlang der Rippenbögen, häufiges Erbrechen und Appetitlosigkeit sowie Kieferschmerzen benannt (vgl. IV-act. 231-55 f.). Da sie nachts hunderte Male erwache, stehe eine Abklärung bevor (vgl. IV-act. 231-56). Sie könne keine berufliche Zukunft für sich erkennen, da sie nicht einmal eine halbe Stunde lang ohne Übelkeit, Zittern der unteren Extremitäten und Schwindel, der sie zum Sitzen zwinge, im Haushalt etwas verrichten könne, das Gedächtnis nicht mitspiele und die Schlafstörung sie bedrücke (vgl. IV-act. 231-57). - Der Gutachter der Orthopädie hielt fest, wie bei der PMEDA-Untersuchung habe keine erhebliche strukturelle Veränderung vorgelegen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg - begründen könnte (vgl. IV-act. 231-61, Ziff. 7.3.1, 7.4 und 8.1.1). Es zeigte sich eine deutliche nicht-organische Komponente (vgl. IV-act. 231-61; vgl. IV-act. 231-60, vgl. IV-act. 231-56).
Bei der psychiatrischen Teil-Begutachtung beklagte die Beschwerdeführerin ebenfalls in erster Linie eine Vergesslichkeit, daneben eine Migräne (derentwegen sie regelmässig - in inzwischen schon reduzierter Dosis - Topiramat einnehmen müsse), ferner Risse und Blasen an Händen und Füssen (die sich seit der Behandlung deutlich gebessert hätten). Sie nehme regelmässig 300 mg Venlafaxin morgens ein (vgl. hierzu IV-act. 231-81), ausserdem Panprax gegen die Refluxbeschwerden, daneben wegen gelegentlicher Nacken- und Rückenbeschwerden Ibuprofen. Der Neurologe habe ihr eine Neurofeedback-Behandlung empfohlen, die sie einmal wahrgenommen habe. Ein- bis zweimal pro Woche müsse sie erbrechen; sie habe wenig Appetit und sei - seit der Einnahme vieler Medikamente ab 2015 - dennoch übergewichtig (vorher 80 kg; vgl. IV-act. 231-47). Sie sei in einem heim aufgewachsen bzw. in Heimen betreut worden, wo sie sich nicht wohl gefühlt habe und auch einmal von einem Erzieher gemobbt worden sei. Sie sei eine gute Schülerin gewesen. Bis 201 habe sie beim Lehrmeister gearbeitet. Sie habe mit ihm eine gute Beziehung gehabt und sehr gern gearbeitet. Er habe aber seine Unternehmung vergrössert und sei in den letzten Jahren oft gereizt gewesen (vgl. IV-act. 231-47 f.). Bei der Arbeit habe sie früher nie Probleme gehabt. Sie habe mit den Kollegen, dem Chef und den Kunden immer eine gute Beziehung gehabt. Mit ihren Kollegen und Kolleginnen verstehe sie sich gut; es sei nie zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen (vgl. IV-act. 231-49). Anfangs 201 habe sie vorübergehend mit einer Kollegin zusammengelebt, mit der sie nicht gut ausgekommen sei, worauf sie zur Mutter zurückgekehrt sei. Seit 2015 lebe sie in einer eigenen Wohnung, seit einem Jahr zusammen mit dem Freund, und vor kurzem seien sie drei zusammengezogen (vgl. IV-act. 231-48). Mit ihrem Freund sei sie seit 201 zusammen, die Beziehung sei sehr gut (vgl. IV-act. 231-48). Arbeiten sei nicht möglich, da sie keine Energie habe, schnell müde werde und Mühe habe, sich zu konzentrieren (vgl. IV-act. 231-48, vgl. -49). Sie erwache nachts bei Kleinigkeiten und habe dann Mühe, wieder einzuschlafen. Das Aufstehen sei problemlos möglich. Sie sei aber mittags müde und lege sich nach dem Essen für eine bis zwei Stunden hin (vgl. IV-act. 231-49). - Der Gutachter der Psychiatrie erhob und beschrieb den psychiatrischen Befund. Die Beschwerdeführerin habe einen aktiven Eindruck gemacht und habe sich differenziert und anschaulich ausgedrückt, die Stimmung sei ausgeglichen gewesen, die Psychomotorik lebhaft, der Antrieb nicht vermindert, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen, Zeichen von Konzentrationsschwäche hätten sich nicht gezeigt (vgl. IV-act. 231-50). Sie könne einigermassen gut schlafen, habe am Morgen keine Mühe, aufzustehen (vgl. IV-act. 231-50).
Polydisziplinär wurde ausgeführt, in einer diversen Kriterien (vgl. IV-act. 231-11) entsprechenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig (vgl. IV-act. 231-13). Vor August 2019 könne eine länger andauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten weder somatisch noch psychiatrisch bestätigt werden (vgl. IV-act. 231-13).
In adaptierter Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin im ZIMB-Gutachten eine (allein) aus allgemeininternistischen Gründen um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, und zwar wie erwähnt aufgrund der - damals unbehandelten - schweren kombinierten Schlafstörung sowie des neu diagnostizierten Asthma bronchiale, welches bei der Begutachtung asymptomatisch war (vgl. IV-act. 231-10 f.). Gemäss dem PMEDA-Gutachten war die Beschwerdeführerin ehemals allgemeininternistisch betrachtet nicht eingeschränkt gewesen. Zur Schlafstörung ist indessen zu erwähnen, dass nach der Aktenlage Dr. C.___ der Beschwerdeführerin bereits am 28. Januar 2016 ein Sauerstoffgerät abgegeben hat, was im Hinblick auf die Frage der Compliance auffällt. - In rein allgemeininternistischer Hinsicht hat sich den Arbeitsfähigkeitsschätzungen nach zu schliessen eine Verschlechterung im Zeitablauf (nicht rentenrelevanten Ausmasses, vgl. unten E. 6) ergeben.
Dermatologisch ist von einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin auszugehen, welche bei der Expertise 2017 von der PMEDA mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bewertet wurde, im ZIMB-Gutachten von 2019 unter den Adaptationskriterien nicht mit Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit letzterer Beurteilung auch bereits jene der Klinik für Dermatologie/Venerologie/Allergologie am Kantonsspital St. Gallen vom 27. Dezember 2018 übereinstimmt (dort nämlich: keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit im Sitzen). - Unter rein dermatologischem Aspekt wurden die Beeinträchtigungen gemäss ZIMB als weniger schwerwiegend beschrieben als ehemals vom Gutachter der Dermatologie der PMEDA.
Am weitesten zurück reichen medizinische Berichte aus dem Bereich der Neurologie. Bereits im Jahr 2009 (mehrere Jahre vor der Arbeitsaufgabe) sind diesbezügliche Abklärungen bei der Beschwerdeführerin getroffen worden. Gemäss einem Bericht vom 16. Januar 2009 (IV-act. 58-8 f.) der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen sind damals rezidivierende Synkopen (eine konvulsive Synkope am 11.11.2008, vasovagale Synkopen in der Vorgeschichte) sowie eine Eisenmangelanämie diagnostiziert worden. Klinisch-neurologisch und in einem EEG hat sich ein unauffälliger bzw. ein Normalbefund gezeigt. Zu Beginn der vorliegend relevanten attestierten Arbeitsunfähigkeit hat Dr. C.___ am 18. März 2015 zwar eine vaskuläre Enzephalopathie mit klinisch leichten kognitiven Defiziten und dezenter Ataxie als Diagnose angegeben. Die Vertrauensärztin der Lohnausfallversicherung hatte am 18. Oktober 2015 festgehalten, die Diagnose sei zurzeit noch unklar; die heftige Reaktion mit Bewusstseinsstörung auf dem Kipptisch spreche für ein Leiden, das auf jeden Fall weiter geklärt werden müsse. Neurologische Defizite wurden jedoch in der Folge nicht bestätigt. Schon am 26. Februar 2016 hatte die Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen einen neurologisch unauffälligen Befund beschrieben. Nach einem MRT des Neurokraniums vom 29. Februar 2016 (vgl. IV-act. 59) und einem Schädel-MRI von 2018 (vgl. dazu den Bericht von Dr. C.___, IV-act. 208-1) waren in einem solchen vom 24. Januar 2019 (IV-act. 210) eine im Verlauf stationäre T2 Läsionslast und damals keine aktiven Läsionen beschrieben worden. - Nicht nur das ZIMB hat kein wesentliches neurologisches Korrelat für die Beschwerden gefunden, sondern auch die PMEDA ist nicht von (für eine adaptierte Tätigkeit) namhaften neurologischen Befunden ausgegangen.
Gleiches gilt für die beklagten Gedächtnisstörungen (vgl. IV-act. 231-51); sie sind klinisch verschiedentlich nicht aufgefallen. Wie dem Bericht der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen vom 8. Mai 2019 zu entnehmen ist, waren bei der neuropsychologischen Untersuchung durch die Klinik D.___ vom 12. August 2015 gesamthaft durchschnittliche kognitive Leistungen und ein recht inhomogenes Leistungsprofil beschrieben worden. Bei der Untersuchung am Kantonsspital selbst (vom 25. April 2019) wurde eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit leichten bis mittelschweren kognitiven Störungen und mit leichten bis mittelschweren Auffälligkeiten auf Affekt-, Antriebs- und Verhaltensebene festgestellt. Aus dieser Erhebung wurde zwar im jüngeren Bericht vom 13. März 2020 auf eine arbeitsbezogene Leistungsreduktion von 30 bis 50 % geschlossen. Dabei wurden aber offenbar allgemeine Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Störung und der Zuordnung zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit herangezogen. Eine Symptomvalidierung wurde nicht beschrieben. Angeraten wurden der Beschwerdeführerin eine integrierte psychologische Therapie mit Neurofeedback oder/und die Teilnahme an einem strukturierten Gruppeninterventionsprogramm Mindfulness-Based Stress Reduction (MBSR). Dr. C.___ beanstandete am 3. März 2020, dass den neuropsychologischen Defiziten bei der ZIMB-Begutachtung kaum Rechnung getragen worden und keine eigene neuropsychologische Untersuchung veranlasst worden sei. Er hatte allerdings am 6. Juni 2019 (wie Dr. E.___ am 7. März 2016, vgl. IV-act. 61-5) aus neurologischer Sicht keine Zweifel etwa an der Fahreignung der Beschwerdeführerin geäussert (vgl. IV-act. 207-4), im Unterschied zur PMEDA, welche diese Eignung im November 2017 vorderhand ausgeschlossen hatte (vgl. IV-act. 153-25). Das ZIMB seinerseits schloss im November 2019 ein berufsbedingtes Führen von Fahrzeugen aus, solange die Schlafstörung nicht adäquat behandelt werde (vgl. IV-act. 231-13). Dr. C.___ berichtete am 3. März 2020 (vgl. IV-act. 252-9 f.) ausserdem, es bestünden bei der Beschwerdeführerin mittelgradige kognitive Defizite und eine erhebliche kognitive und körperliche Erschöpfbarkeit weiter, die sich zumindest auf kognitiver Ebene seit der Erkrankung - wie erwähnt - kaum geändert habe (die Läsionslast der mässig ausgeprägten mikroangiopathischen Enzephalopathie sei seit März 2015 konstant). - Die ZIMB-Gutachter erklärten am 15. Juni 2020 nachvollziehbar, ein somatischer Anlass zu einer neuropsychologischen Begutachtung habe nicht bestanden und gemäss dem Bericht der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen vom 13. März 2020 seien subjektive Einschränkungen - faktisch einzuordnen im Rahmen einer depressiven Störung - ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand kaum eingeschränkter Alltagssituation angenommen worden (vgl. zum neuropsychologischen Aspekt namentlich auch die Darlegungen anlässlich der neurologischen PMEDA-Exploration, IV-act. 153-23 f.). - Bei dieser konkreten Sachlage vermag der Einwand, eine rein psychiatrische Einschätzung - basierend auf dem klinischen Eindruck, ohne psychometrische Objektivierung - vermöge leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen, die sich oft nicht sofort im einfachen Gespräch zeigten, nicht ausreichend objektiv zu quantifizieren, nicht durchzuschlagen. Angemerkt werden kann, dass die Vertrauensärztin der Lohnausfallversicherung am 18. Oktober 2015 erklärt hatte, eine neuropsychologische Abklärung ohne spezifische neurologische Diagnose sei nicht aussagekräftig, weil die Beschwerden unspezifisch seien und durch verschiedene Leiden bzw. auch durch tageszeitliche Schwankungen, Müdigkeit, Ängste usw. ausgelöst oder beeinflusst werden könnten.
Was insbesondere den psychiatrischen Aspekt betrifft, erscheint wiederum die Beurteilung im ZIMB-Gutachten einleuchtend begründet. Die Annahme einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin im PMEDA-Gutachten erscheint anhand der Aktenlage dagegen wie erwähnt nicht ohne weiteres nachvollziehbar, denn die Beschwerdeführerin ist vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat nach der Lehre auch eine Weiterbildung gemacht und hat dabei ein (im Vergleich zu den Arbeiten des Kompetenzniveaus 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) überdurchschnittliches Einkommen erzielt. Zwar ist zu erwähnen, dass es sich dabei (abgesehen von zwei geringfügigen anderweitigen IK-Einträgen) lediglich um ein einziges Anstellungsverhältnis gehandelt hat, von welchem die Beschwerdeführerin zudem berichtete, [...]. Über die Integrationsmassnahme vom Juni 2017 war aber berichtet worden, die Beschwerdeführerin habe sich an die betrieblichen Strukturen und Vorgaben gehalten, habe mit den Teamleitenden transparent kommuniziert und im Mitarbeitenden-Team rasch Anschluss gefunden (vgl. IV-act. 134-2). Eine Persönlichkeitsstörung hat bei der Beschwerdeführerin zudem namentlich weder Dr. C.___ noch die Klinik D.___ festgestellt, in welcher sie stationär behandelt worden war. Die PMEDA-Begutachtung enthält keine diesbezügliche Auseinandersetzung mit den Vorberichten. Insbesondere aber hat später auch die behandelnde Ärztin Dr. G.___ am 11. Februar 2019 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung lediglich als Verdachtsdiagnose (sie sei im Gutachten von 2017 gestellt worden) aufgenommen und erklärt, die erforderlichen Kriterien seien entweder in Intensität/Anzahl oder Zeitkriterium nicht erfüllt. Sie hat für die Diagnose sprechende Elemente (u.a. emotionale Instabilität, Schwierigkeit, negative Emotionen auszuhalten, Probleme in den zwischenmenschlichen Kontakten, Angst, verlassen zu werden, was aber teilweise im Licht der schwierigen existenziellen und gesundheitlichen Lage zu sehen sei) und dagegen sprechende Aspekte erwogen. Dagegen sprächen bei der Beschwerdeführerin ihr negatives, aber relativ stabiles Selbstbild und die Stabilität der Ziele, Präferenzen und Beziehungen. Es fehlten Hinweise auf Impulsivität der Entscheidungen und des Verhaltens (u.a. zehn Jahre Ausbildung und Arbeit). Die wichtigsten Ressourcen der Beschwerdeführerin seien paradoxerweise ihr Ehrgeiz sowie Zielstrebigkeit, Ausdauerfähigkeit, Belastbarkeit und Verantwortungsgefühl. Im Bericht vom 16. März 2020 relativierte Dr. G.___ zwar später die Bedeutung der früheren beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und legte ferner dar, es bestünden nur noch wenige soziale Kontakte und die Beziehung zum Freund weise Risse auf, von denen die Beschwerdeführerin nur in grossem Vertrauen berichten könne, sie scheine ihr Leiden zu bagatellisieren und die zunehmende Passivität ergebe sich u.a. aus einer erlernten Hilflosigkeit, falschen Überzeugungen über Gesundheits- und Krankheitsverhalten und geringer Reflexionsfähigkeit. Sie legte aber auch dar, zu einem grossen Teil sei diese Passivität auch ein Ergebnis der eingeschränkten finanziellen Mittel und existenziellen Ängste (vgl. IV-act. 255-2 ff.). Schon am 11. Februar 2019 hatte sie erwähnt, auf die existenzielle Unsicherheit scheine die Verschlechterung des psychischen Zustands direkt zurückzuführen zu sein (vgl. IV-act. 194-10). Hierzu ist zu erwähnen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren nach der Rechtsprechung ausser Acht bleiben, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Dass die soziale und Aktivitäts-Lage durch das ZIMB gutachterlich unzutreffend gewürdigt worden wäre, ist nicht anzunehmen (vgl. etwa den gutachterlichen Hinweis auf die affektive Regung der Beschwerdeführerin beim Bericht über die bevorstehende Heirat, IV-act. 231-67). Im Übrigen ist auch nicht etwa ausser Acht gelassen worden, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Gutachten früher durch Ritzen Narben zugefügt hatte (vgl. blande Narben an Bauch, rechtem Oberschenkel und Vorderarm, vgl. IV-act. 231-57 f., bzw. kleine Narbe oberhalb des Nabels, vgl. IV-act. 153-17). Dr. G.___ erachtete die Beschwerdeführerin zwar am 11. Februar 2019 infolge u.a. einer rezidivierenden depressiven Störung, damals schwere depressive Episode, als voll arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 194-7 und IV-act. 194-10). Dr. C.___, der ebenfalls Facharzt für Psychiatrie ist, hat - kurz darauf - am 20. Februar 2019 indessen erklärt, es habe keine Hinweise auf eine nennenswerte depressive Symptomatik gegeben (vgl. IV-act. 208-2; die Beschwerdeführerin habe leicht deprimiert, aber schwingungsfähig gewirkt; die Genese der subjektiv als zunehmend empfundenen kognitiven Störungen sei ungeklärt geblieben). Der ZIMB-Gutachter der Psychiatrie fand wie erwähnt (gemäss Gutachten vom November 2019) ebenfalls keine Hinweise auf eine manifeste Depression (vgl. IV-act. 231-51; vgl. zu diesem Aspekt auch oben E. 3.8.2). - Insgesamt ist kein Aspekt ersichtlich, der im ZIMB-Gutachten zu Unrecht unbeachtet geblieben wäre. Dass die Auseinandersetzung des ZIMB-Gutachters der Psychiatrie mit den Vorberichten ungenügend gewesen wäre, lässt sich nicht bestätigen.
Anhaltspunkte für eine mangelnde Unvoreingenommenheit der konkret mit der Begutachtung betrauten ZIMB-Gutachter sind im Übrigen nicht ersichtlich. Der diesbezüglich beanstandete Umstand eines Absehens von einer neuropsychologischen Begutachtung ist sachlich begründet worden.
Auch wenn einzuräumen ist, dass eine retrospektive Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im Vergleich zu echtzeitlichen Feststellungen im Beweiswert im Allgemeinen zurücksteht, lässt sich das doch nach dem oben Dargelegten bei der vorliegenden Aktenlage nicht annehmen. Die Beurteilung im ZIMB-Gutachten erscheint überzeugend, auch was die Retrospektive betrifft.
Damit ergibt sich zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit spätestens ab 2018, nach der massiven Exazerbation der Hautkrankheit mit einem Verlust der Nägel (gemäss ZIMB), nicht mehr arbeitsfähig ist. Für eine verschiedenen Adaptationskriterien entsprechende Tätigkeit bestand jedoch gemäss dem beweiskräftigen ZIMB-Gutachten retrospektiv für die Zeit vor August 2019, dem Zeitpunkt der Diagnosestellung der schweren kombinierten Schlafstörung, weder somatisch noch psychiatrisch betrachtet eine längere Zeit andauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %. Nach der Aktenlage war eine Schlafstörung offenbar namhafter Ausprägung zwar bereits im Januar 2016 festgestellt (und ein Sauerstoffgerät abgegeben) worden. Bei der PMEDA-Begutachtung vom November 2017 war der rein allgemeininternistische Gesundheitszustand allerdings noch als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet worden, die dermatologische Beeinträchtigung für sich allein dagegen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 20 %. Im Dezember 2018 wurde von der Klinik für Dermatologie am Kantonsspital St. Gallen und im November 2019 vom ZIMB-Gutachten dem dermatologischen Aspekt keine (quantitative) Arbeitsunfähigkeit mehr zugeschrieben. Zur ZIMB-Begutachtungszeit war die Beschwerdeführerin aus allgemeininternistischen Gründen (bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit) zu 20 % arbeitsunfähig.
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist, wie in Art. 16 ATSG angeordnet, eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage anzunehmen. Dieser theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b, vgl. auch BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist er einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Eine für die Beschwerdeführerin adaptierte Tätigkeit setzt diverse Adaptationskriterien voraus. Sie hat körperlich leicht bis mittelschwer zu sein, unter Wechselbelastung auszuüben, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Absturzgefahr (Leitern, Gerüste), ohne (sc. die Hände und Füsse) mechanisch belastende Arbeiten, die zu starkem Schwitzen führen oder mit Kontakt zu sensibilisierenden Stoffen verbunden sind, ohne selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten, ohne Schichtarbeiten, ohne berufsbedingte Notwendigkeit zum Führen von Fahrzeugen und ohne Exposition gegenüber Rauch, Kälte und Staub (vgl. IV-act. 231-11). Der frühere Arbeitgeber erachtete eine Stelle in der Beratung, im Verkauf von ___, eventuell auch im Aussendienst als für die Beschwerdeführerin passend (vgl. Fremd-act. 5-10), wo die Beschwerdeführerin ihre Fachkenntnisse allenfalls weiterhin einsetzen könnte. Allerdings soll sie nicht berufsmässig im Strassenverkehr unterwegs sein. In Erwägung gezogen worden waren auch Hauswartung, Kleinteilmontage und kreativer Bereich (vgl. IV-act. 36-5). Es kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit von 80 % auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist. Es rechtfertigt sich, diesbezüglich auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228) abzustellen. Bei einem Vergleich mit dem untersten möglichen Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bleiben die allenfalls weiterhin einsetzbaren Fachkenntnisse dabei ausser Acht. Im Jahr 2017 betrug der betreffende Tabellenwert für Frauen Fr. 54'783.--. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergibt sich ein Betrag von rund Fr. 43'826.--.
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind in den medizinischen Schätzungen berücksichtigt. Dass keine die Hände mechanisch belastenden Arbeiten zumutbar sind, stellt eine gewisse Erschwernis dar. Bei den Arbeiten des Kompetenzniveaus 1, von welchen bei der Bemessung ihres Invalideneinkommens wie dargelegt ausgegangen wird, sind indessen keine besonderen Voraussetzungen erforderlich und es werden davon wie erwähnt verschiedenste Tätigkeiten erfasst. Dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug von den Tabellenlöhnen gewährt hat, lässt sich vorliegend nicht beanstanden.
Damit ergibt sich (bei einem Invalideneinkommen von Fr. 43'826.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 65'177.--) ein Invaliditätsgrad von 33 %, der einen Rentenanspruch ausschliesst.
Angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in adaptierten Arbeiten könnte allenfalls ein Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen in Frage stehen, falls die Beschwerdeführerin sich nicht subjektiv als zu weitreichend arbeitsunfähig betrachtet und zur Mitwirkung bereit ist. Da kein Rentenanspruch besteht, gehört er allerdings nicht zum vorliegenden Streitgegenstand.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Entscheid