Entscheid vom 12. Juli 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2020/176
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung abgewiesen hat. Demnach bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer ab Januar 2014 (Anmeldung vom 8. Juli 2013, IV-act. 1; Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) einen Rentenanspruch hat, Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 23. Juni 2020. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Da ein allfälliger Rentenanspruch ab Januar 2014 zur Diskussion steht, sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101), und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
Betreffend formelle Aspekte rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die Verletzung von Verfahrensgarantien (rechtliches Gehör, Anspruch auf ein faires Verfahren).
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie in Art. 49 Abs. 3 ATSG verankerte Gehörsanspruch beinhaltet unter anderem den Anspruch auf Akteneinsicht und die dazu korrelierende Aktenführungspflicht. Gemäss Art. 46 ATSG sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht den Parteien die Akteneinsicht für die Daten zu, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine aufgrund desselben Gesetzes erlassenen Verfügung geltend zu machen (Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG).
Der RAD-Arzt Dr. H.___ nahm am 3. August 2016 zum BEGAZ-Gutachten vom 9. Mai 2016 Stellung (IV-act. 83-3). Am 10. August 2016 vermerkte eine Sachbearbeiterin auf dem Formular "Meldeblatt - Hinweis BVM", bei der Art des Hinweises handle es sich um einen internen Hinweis auf Verhaltensweisen/Tätigkeiten/Umstände, welche den Gesundheitsschaden in Frage stellten. Es fänden sich etliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen in den Angaben des Versicherten gegenüber den objektivierbaren Befunden. Es bestünden Zweifel an den geklagten vielfältigen Beschwerden (IV-act. 82).
Zum Überwachungsauftrag kam es durch einen internen Meinungsbildungsprozess, der als solcher nicht dem Akteneinsichtsrecht und damit der Aktenführungspflicht untersteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. Januar 2022, 9C_498/2021, E. 2.2.2 und vom 28. März 2007, I 988/06, E. 3.4). Dass keine Aktennotiz über die interne Rücksprache vorliegt, verletzt demnach den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Es lässt sich den Akten entnehmen und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das erwähnte Schreiben statt an die mit E-Mail vom 6. September 2016 (IV-act. 88) kommunizierte Adresse an seine ehemalige Anschrift sandte und dass Rechtsanwalt Petrik, nachdem er eine Kopie des Schreibens vom 11. Januar 2017 an die Gutachterstelle (IV-act. 96) erhalten hatte, der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2017 telefonisch mitteilte, das Schreiben vom 1. Dezember 2016 nicht erhalten zu haben, worauf ihm dieses am gleichen Tag erneut zugesandt wurde (IV-act. 97 f.). Somit wurde ihm das Schreiben vom 1. Dezember 2016 erst am 13. Januar 2017 rechtmässig zugestellt (vgl. BGE 142 III 603 E. 2.4.1). Dass dieser verpflichtet gewesen wäre, für eine funktionierende Nachsendung der Post zu sorgen, wäre ihm lediglich anzulasten, wenn er der Beschwerdegegnerin die neue Adresse nicht bekannt gegeben hätte. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde daher verletzt, indem er nicht in der Lage war, innert Frist allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Die Verletzung wiegt jedoch nicht schwer und kann als geheilt betrachtet werden, denn der Beschwerdeführer erhielt mit der Zustellung des Schreibens vom 13. Januar 2017 – etwa im gleichen Zeitpunkt wie die Gutachter – Kenntnis von den Ergänzungsfragen. Es wäre dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres möglich gewesen, den Gutachtern allfällige Zusatzfragen noch nachzureichen. Eine diesbezügliche Absicht hat er aber nicht kundgetan (vgl. IV-act. 97).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde gewahrt, indem dem Beschwerdeführer vor Ergehen der angefochtenen Verfügung umfassend Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 42 N 9). Eine frühere Akteneinsicht hätte auch den Abschluss der Observationen bzw. vor der Einvernahme durch den Staatsanwalt den Untersuchungszweck des Strafverfahrens gefährden können (vgl. Eva-Maria Hiebl, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019 (nachfolgend: BSK ATSG), N 25 und N 28 zu Art. 47; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 2012, 8C_866/2011, E. 3.2, und vom 27. August 2019, 8C_292/2019, E. 3.2.4). Der Gehörsanspruch oder andere Verfahrensgarantien wurden somit durch die erst nachträgliche Einsicht in die Observationsakten und den Umstand, dass diese zunächst durch die IV-Ärztin Dr. I.___ gewürdigt wurden, nicht verletzt.
Zusammenfassend bestehen keine formellen Mängel und das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Vorab ist zu prüfen, ob die Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Observation (nachfolgende E. 6) und der Ermittlungen im Rahmen des Strafverfahrens bei der Beurteilung des Sachverhalts verwertet werden durften.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Observation (Art. 43a f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 7a ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) sind am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten. Vorliegend erfolgte die Observation vor diesem Zeitpunkt.
Zur Verwertbarkeit von noch ohne genügend bestimmte gesetzliche Grundlage erhobenem Observationsmaterial hielt das Bundesgericht in einem Leitentscheid vom 14. Juli 2017 mit Blick auf das Urteil 61838/10 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 fest, diese sei in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen überwögen letztere. Videoaufnahmen, die im Rahmen einer unrechtmässigen Observation erhoben worden seien, seien verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet würden, die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung gemacht habe, und ihr keine Falle gestellt worden sei. Ein Verwertungsverbot gelte betreffend Handlungen im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum (BGE 143 I 385 ff. E. 5; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Mai 2019, 8C_837/2018, E. 5.1, vom 22. Oktober 2018, 9C_908/2017 und 9C_3/2018, E. 5.2, und vom 20. Oktober 2017, 8C_305/2017, E. 4.2). Als Grundrechtseingriff muss die Observation verhältnismässig sein; es muss ein ausreichender Anfangsverdacht (objektive Gebotenheit) gegeben sein und die Observation muss sich in zeitlicher Hinsicht auf das Notwendige und Erforderliche beschränken (vgl. BGE 137 I 330 ff., E. 4.2, 5.4, 5.4.2, 5.4.2.1; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 366 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 2. August 2017).
Die Beschwerdegegnerin begründete den Abklärungsbedarf bzw. die objektive Gebotenheit bzw. die Erforderlichkeit der Überwachung wie folgt: In der Anamnese fänden sich nirgendwo Hinweise auf eine so massive psychische Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer habe normal acht Jahre lang die Schule und vier Jahre lang das Gymnasium besucht und zwei Jahre an der Universität in N.___ Sport studiert. Gemäss seinen Aussagen seien die psychischen Probleme erst 2007 aufgetreten. Ein Grund dafür sei aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere habe der psychiatrische Gutachter klar gemacht, dass es schwierig sei, den Versicherten zu beurteilen. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein auffälliges Schmerzverhalten gezeigt, dem das völlig unauffällige Bewegungsbild in scheinbar unbeobachteten Momenten entgegen stehe. Das demonstrative Verhalten stehe in starkem Widerspruch zum unauffälligen orthopädischen Befund. Auffallend seien auch die vielen Diskrepanzen und Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers, dies sowohl bei den behandelnden Ärzten wie auch im Rahmen der Begutachtung. Er habe zu seinen Problemen jeweils bei jedem Behandler resp. Gutachter andere Angaben gemacht und auch immer wieder neue Beschwerden beklagt. Dies habe zu den unterschiedlichen Aussagen der Ärzte geführt. Insbesondere mache der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen angeblichen Zwängen. Erst seien es lediglich Waschzwänge gewesen, dann ein plötzlicher Zwang, das Essen und das Trinken zu kontrollieren, und schliesslich auch der Zwang, seine Zigaretten einzeln zu kontrollieren, aus Angst, vergiftet zu werden. Er gebe an, dass er ausschliesslich von der Ehefrau zubereitetes bzw. kontrolliertes Essen und Trinken zu sich nehme. Dem gegenüber stehe die Aussage im Rahmen der Begutachtung, dass er gelegentlich mit Kollegen einen Kaffee trinken gehe. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Beschwerden und Zwänge würden immer abstruser und liessen an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Die unzähligen geklagten Beschwerden liessen sich nicht objektivieren (IV-act. 85-2; IV-act. 86-2).
Die von der Beschwerdegegnerin aufgezeigten Inkonsistenzen und Auffälligkeiten lassen sich in den vorliegenden Akten bestätigen. So führte der psychiatrische Gutachter aus, es sei schwierig, den Beschwerdeführer zu beurteilen. Es sei unklar, wie seine prämorbide Struktur gewesen sei (IV-act. 74-26). Es sei äusserst schwierig, die Angaben des Beschwerdeführers zu objektivieren. Insbesondere fehlten Angaben zum Persönlichkeitsprofil (IV-act. 74-27 f.). Die berichteten Angstzustände hätten in der Vergangenheit zu wiederholten Konsultationen und auch Aufsuchen von Kliniken geführt. Sie seien auch vom behandelnden Therapeuten beschrieben worden. Es sei deshalb anzunehmen, dass sie den Beschwerdeführer tatsächlich massiv beeinträchtigen (IV-act. 74-28). Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung ein auffälliges allgemeines Verhalten gezeigt. Die Untersuchungssituation und die Durchführung von Testaufgaben seien deutlich erschwert gewesen. Die Testleistungen seien durch die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers negativ beeinflusst worden. Er habe im gesamten Untersuchungsverlauf unruhig, nervös, ängstlich, angespannt und misstrauisch gewirkt. Es hätten sich verschiedene Zwangshandlungen gezeigt, die unter anderem auch den Untersuchungsablauf beeinträchtigt hätten (IV-act. 74-46). Der orthopädische Gutachter erwähnte eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Schmerzen und dem relativ blanden klinischen orthopädischen Befund (IV-act. 74-36). Der RAD-Arzt nahm am 4. August 2016 zum Gutachten Stellung. Dabei hielt er fest, aus dem Dossier sich ergebende Inkonsistenzen sollten nach Möglichkeit ergänzend zum Gesamtgutachten fremdanamnestisch über Drittpersonen abgeklärt werden, zumal auch im Gutachten die Schilderungen der Zwangswaschungen hinsichtlich Umfang und welche Körperregion vage und sich widersprechend wirkten (IV-act. 83).
Insgesamt lässt sich den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zwar entnehmen, dass er die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen als plausibel erachte. Es findet sich indes im psychiatrischen Gutachten weder eine nachvollziehbare Begründung dafür, noch ist eine eigentliche Befunderhebung dokumentiert. Vielmehr betonte der Gutachter mehrfach, die Beurteilung der Konsistenz der angegebenen Beschwerden sei schwierig. Die psychiatrische Einschätzung, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, beruht somit im Wesentlichen auf anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Kontrollverhalten auch anlässlich von Untersuchungen wahrgenommen wurde (Arztbericht Dr. G.___ vom 30. Juli 2015, IV-act. 53, internistisches Gutachten, IV-act. 74-15; psychiatrisches Gutachten, IV-act. 74-27). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht (direkt) ursächlich waren für den Verlust seiner Stelle bei der C.___, sondern die Kündigung damit begründet wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht wie verlangt von der Arbeit bzw. zum Pausenbezug abgemeldet hätte (IV-act. 8-6; vgl. auch IV-act. 156-16). Die geltend gemachten Zwänge und das gezeigte Verhalten stehen in einem Spannungsverhältnis zur Angabe, gelegentlich mit Kollegen ein Kaffee zu besuchen. Weiter wurde seitens der Gutachter keine auf zwanghaft häufiges Waschen insbesondere der Hände hindeutende Hautbefunde beschrieben (vgl. IV-act. 74-16, 35). Es bestanden demnach konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung insbesondere der Arbeitsfähigkeit haben aufkommen lassen.
Was die Erforderlichkeit der Observation anbelangt, ist festzuhalten, dass diese nicht als Alternative zu bzw. vor einer Begutachtung angeordnet wurde, sondern nachdem die Gutachter eingeräumt hatten, die Einschätzung der tatsächlichen Auswirkungen der psychischen Beschwerden erweise sich als schwierig (IV-act. 74-26, 28). Zwar richtete die Beschwerdegegnerin noch Rückfragen an die Gutachter, nachdem sie den Observationsauftrag bereits erteilt hatte. Daraus ist indes nicht zu schliessen, dass von der Rückfrage Aufschluss über die Authentizität der geklagten Beschwerden zu erwarten war, was sich im Nachhinein dann auch bestätigte. Die objektive Gebotenheit der Observation ist somit zu bejahen.
Die Anordnung einer Observation durch einen Privatdetektiv ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um die versicherte Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen zu sehen. Die unmittelbare Wahrnehmung kann bezüglich der Arbeitsfähigkeit einen anderen Erkenntnisgewinn bringen als eine weitere Begutachtung, was dem Ziel einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung dienen kann (BGE 137 I 332, E. 5.4.1). Bezüglich der Möglichkeit weiterer medizinischer Abklärungen als Ersatz für die Observation ist zu beachten, dass auch solche – soweit sie überhaupt geeignet wären, einen gleichwertigen Erkenntnisgewinn zu erbringen – ebenfalls einen nicht leichtzunehmenden Eingriff in die grundrechtlichen Positionen der versicherten Person voraussetzen würden (BGE 135 I 175 E. 5.6). Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch räumlicher Sicht war die angeordnete Überwachung verhältnismässig und beschränkte sich auf das Notwendige. Sie fand über rund drei Wochen (30. August bis 21. September 2016) und lediglich an gewissen Tagen über einige Stunden und damit nicht ständig statt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer lediglich im öffentlichen Raum überwacht und damit wurde seine Privatsphäre nicht tangiert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2019, 8C_837/2018, E. 5.1, mit Verweisen).
Die mit der Observation beauftragte L.___ erbringt gemäss statuarischem Zweck Dienstleistungen im Sicherheits- und Ermittlungsbereich (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, im Internet eingesehen am 25. April 2022). Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das beauftragte Unternehmen für die Durchführung der Überwachung nicht qualifiziert war.
Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Observation als verhältnismässig. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der psychiatrische Gutachter durften damit die Ergebnisse verwerten.
Der Beschwerdeführer hält das Gutachten nicht für beweiskräftig, da er nicht über genügende Deutschkenntnisse verfüge, die Begutachtung aber ohne Beizug eines Dolmetschers erfolgt sei. Auch Dr. K.___ stellte das Gutachten deswegen in Frage (siehe Stellungnahme vom 19. September 2020; IV-act. 210). Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass auf einen Aktenauszug verzichtet worden sei, die Auswirkungen der Benzodiazepinabhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit unzureichend berücksichtigt worden und die Schlussfolgerungen des Gutachters bezüglich einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar seien (act. G 1-15 f.). Weiter sei die im Zentrum für Schlafmedizin des KSSG gemäss Bericht vom 25. Juni 2020 diagnostizierte schwere obstruktive Schlafapnoe nicht berücksichtigt worden (IV-act. 203 f., act. G 1-11).
Bezüglich des fehlenden Beizugs eines Dolmetschers ist vorab festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Mai 2018 in Kenntnis über die anstehende psychiatrische Untersuchung gesetzt wurde (IV-act. 144). Daraufhin liess sich der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 vernehmen (IV-act. 148). Schliesslich informierte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 6. September 2018 über die vorgesehene Begutachtung durch Dr. J.___ und ersuchte ausdrücklich um frühzeitige Meldung, falls ein Dolmetscher benötigt werde (IV-act. 152). Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter nicht mehr, was die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 24. September 2018 festhielt (keine Einwendungen seitens des Beschwerdeführers, Begutachtung in Auftrag geben: IV-act. 153). Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Befangenheit eines vorgesehenen Gutachters leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Rechtsmissbrauchsverbot ab, dass die Ablehnung eines Gutachters frühzeitig – insbesondere vor der Begutachtung – geltend zu machen sei und das Rügerecht ansonsten verwirke (Urteil vom 15. Dezember 2021, 9C_515/2021, E. 4.2.1). Dies drängt sich in analoger Weise auch für den Beizug eines Dolmetschers auf, da es sich auch bei den Sprachkenntnissen um einen Umstand handelt, den vor der Begutachtung nur die versicherte Person selbst bzw. ihr Rechtsvertreter einzuschätzen vermögen. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten und liess sich auch zur bevorstehenden Begutachtung vernehmen. Einzig auf das Schreiben vom 6. September 2018, in welchem um Meldung bezüglich allfälligen Beizugs eines Dolmetschers gebeten wurde, reagierte der Rechtsvertreter nicht. Indem er also keinen Beizug eines Dolmetschers zur Begutachtung verlangte, ist das diesbezügliche Rügerecht verwirkt.
Ausserdem war der Beizug eines Dolmetschers auch aus folgenden Gründen nicht notwendig. Im BEGAZ-Gutachten vom 9. Mai 2016 wird zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers vermerkt, der Beschwerdeführer spreche "bestens" (IV-act. 74-12) bzw. "genügend" (IV-act. 74-42) Deutsch. Gemäss dem damaligen psychiatrischen Gutachter war eine Verständigung "einigermassen" möglich (IV-act. 74-22). Dr. J.___ hielt fest, eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in hochdeutscher Sprache sei mühelos und auch bezüglich komplexerer und abstrakter Themen in befriedigender Weise möglich gewesen, weshalb auf einen Dolmetscher habe verzichtet werden können (IV-act. 156-20 f.). Im Zusammenhang mit dem Gedankengang beurteilte er zwar die Deutschkenntnisse als "knapp" (IV-act. 156-22). Aufgrund der vom Gutachter angegebenen Untersuchungsdauer von 6 3/4 Stunden ist jedoch davon auszugehen, dass der Gutachter bei Bedarf nachfragte oder erklärte, um sprachlichen Missverständnissen vorzubeugen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der strafrechtlichen Einvernahmen aufgefordert, soweit möglich deutsch zu sprechen (vgl. IV-act. 129-17). Er nahm gelegentlich die Hilfe des anwesenden Dolmetschers in Anspruch. Dabei zeigte sich insbesondere in der Einvernahme vom 9. September 2020, dass er in der Lage war, auf die ihm zuvor gestellten Fragen einzugehen und sich in schriftdeutscher Sprache relativ differenziert auszudrücken (Datei 20170907092738, ab 1 Std. 10 Min.; IV-act. 129-42 f.). Auch dies lässt darauf schliessen, dass die Sprachkenntnisse für die Begutachtung ausreichend waren und sich nicht negativ auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. November 2021, 9C_295/2021, E. 4.1 und vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.3).
Hinsichtlich des Verzichts auf einen Aktenauszug im Gutachten ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter das Verzeichnis der ihm überlassenen Akten in das Gutachten sehr wohl integrierte. Zwar verzichtete er aus zeit- und arbeitsökonomischen Gründen auf das Zitieren längerer Sequenzen aus den medizinischen Vorberichten (IV-act. 156-7). Indes führte er die wesentlichen Berichte und die von den Behandlern erhobenen Diagnosen auf (IV-act. 156-30 f.). Es zeigt sich demnach, dass ihm die vollständigen Akten vorlagen. Der Beschwerdeführer rügt denn auch zu Recht nicht, dass relevante Aktenstücke fehlen sollten.
Zum Gutachten selbst ist zu konstatieren, dass der Gutachter eine ausführliche, über 6 3/4 Stunden dauernde Untersuchung des Beschwerdeführers vornahm, den Beschwerdeführer einlässlich befragte und Fremdanamnesen beim behandelnden Psychiater Dr. G.___ und beim Hausarzt Dr. O.___ erhob (IV-act. 156-30 f.). Im Befund beschrieb er gegen Ende der Untersuchung gewisse Ermüdungserscheinungen (IV-act. 156-21). Der Gutachter erhob kognitive Befunde unter Einschluss von Testungen und kam zum Schluss, Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt, die Merkfähigkeit erscheine reduziert. Die Auffassungsgabe sei im Gespräch recht unauffällig und das Testresultat knapp genügend gewesen, in den Konzentrationstests habe der Beschwerdeführer ausgesprochen schwach abgeschnitten. Die Intelligenz liege trotz der angeblich besuchten Mittelschulbildung eher im unteren Normbereich (IV-act. 156-22 ff.). Die Grundstimmung sei zumeist ruhig und ausgeglichen gewesen, der affektive Rapport mit lebhafter Mimik und Gestik nehme zum Teil recht suggestive Züge an (IV-act. 156-24). Die Laborbefunde ergaben Medikamentenspiegel für Mirtazapin und Quetiapin unter dem therapeutischen Referenzbereich und von Sertralin knapp darüber sowie einen positiven Befund für Benzodiazepine (IV-act. 156-29). Der Gutachter würdigte die relevanten Angaben des Beschwerdeführers und Akten (IV-act. 156-30 f.) und diskutierte die in Betracht kommenden Diagnosen (IV-act. 156-32 ff.), welche er teilweise als ineinander aufgehend oder sich ausschliessend beurteilte (IV-act. 156-33). Aufgrund der durchgeführten Untersuchung konnte der Gutachter keine ICD-10- kriteriengeleitete Diagnose stellen, zumal keine depressive Verstimmung fassbar war, keine Ängstlichkeit objektiviert werden konnte und ein invalidisierendes Zwangsverhalten nicht beobachtet werden konnte. Weder der Gesprächseindruck noch stichprobenartige Testresultate bestätigten die früher postulierte mittelschwere kognitive Funktionsstörung (IV-act. 156-34). Anamnestisch fand der Gutachter beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte psychovegetative Labilität, emotional instabile sowie sensitiv-paranoische Persönlichkeitszüge sowie eine weiterhin bestehende Benzodiazepin-Abhängigkeit (IV-act. 156-36). Er legte weiter dar, es sei davon auszugehen, dass die jahrelange Arbeitsuntätigkeit nur zu einem kleineren Teil auf gesundheitliche Einschränkungen zurückzuführen sei (IV-act. 156-38). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der Gutachter aus, angesichts dieser jahrelangen Arbeitsuntätigkeit mit Dekonditionierung, Tageszyklusverschiebung, emotionaler und psychovegetativer Labilität, Gewichtszunahme, chronischer Benzodiazepinwirkung und Entfremdung vom Leistungsbereich könne initial eine gewisse Verminderung der Belastbarkeit und des Durchhaltevermögens zu erwarten sein. Angesichts der vermehrten Pausenbedürftigkeit und der Angewöhnung sei anfänglich von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Die Einschränkung sollte innerhalb eines halben Jahres zu überwinden sein (IV-act. 156-41).
Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen), psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen sowie Suchterkrankungen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 226 E. 6; BGE 143 V 429 E. 7.2; BGE 141 V 294 f., E. 3.5 f. und S. 298, E. 4.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427 E. 6 a. E.). Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 145 V 361 E. 4.3; BGE 143 V 418 E. 6).
Der funktionelle Schweregrad beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 5.2.2 f.). Dazu führte der Gutachter aus, die Auswirkungen der psychovegetativen Labilität und der emotional instabilen sowie sensitiv-paranoischen Persönlichkeitszüge seien im Habitualzustand diskret ausgeprägt respektive gar nicht nachweisbar und durch den Beschwerdeführer kontrollierbar, weshalb sie keine überdauernde Beeinträchtigung bzw. kein unüberwindbares Hindernis für ein reguläres Arbeitsleben darstellten (IV-act. 156-34, 36). Der Gutachter beurteilte die funktionellen Auswirkungen der Befunde aufgrund des Mini-ICF-Apps (IV-act. 156-26 f.). Er kam zum Ergebnis, zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der C.___ sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt gewesen. Die danach erfolgten wiederholten Meniskusoperationen, gewisse belastungsabhängige Anpassungsstörungen sowie der zunehmende Benzodiazepinabusus bis hin zur "low-dose"-Abhängigkeit hätten die grundsätzlich vorhandene Arbeitsfähigkeit mit der Zeit etwas eingeschränkt (IV-act. 156-40 f.). Von einer schweren Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist somit nicht auszugehen.
Als invaliditätsfremde belastende bzw. ressourcenhemmende Faktoren erwähnte der Gutachter vor allem eine ungenügende Integration, finanzielle Schwierigkeiten und eine fehlende Berufsausbildung (IV-act. 156-37 f., 39). Indes verfügt der Beschwerdeführer auch über Ressourcen. Als solche sind seine somatische Konstitution, wobei der Beschwerdeführer selbst die Knieproblematik als nicht mehr limitierender Faktor sieht, seine ausreichende Intelligenz, intakte Familienverhältnisse und sein Bekanntenkreis zu nennen (IV-act. 156-40).
Während der polizeilichen Observation trat der Beschwerdeführer relativ unauffällig in Erscheinung (vgl. hierzu IV-act. 141-3 f.). Auf dem Mobiltelefon und dem PC des Beschwerdeführers fanden sich Fotos und Videodateien, die ihn gut gelaunt erscheinend im Umfeld und bei Aktivitäten mit der Familie und Bekannten zeigten (IV-act. 141-3). Dr. I.___ führte dazu im Wesentlichen aus, die Erkenntnisse aus den Strafakten bestätigten die Feststellungen der durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Observation (IV-act. 141-8). Der Gutachter nahm am 30. Januar 2020 dazu Stellung, die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens untermauerten seine Befunde und daraus gezogenen Schlüsse zusätzlich (IV-act. 185-1 f.).
Zusammenfassend erscheinen die Ausführungen von Dr. I.___ und des Gutachters anhand der Akten schlüssig und nachvollziehbar. Auch im Strafverfahren wurden die Inkonsistenzen aufgezeigt (Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Juli 2022, ST.2020.153, E. 3b dd und ee). Insgesamt ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass gewichtige Diskrepanzen gegen das Vorliegen eines konsistenten Beschwerdebildes sprechen. Diese ergeben sich einerseits aus den Observationen und sind auch rückblickend bis zur Observation im Jahr 2016 dokumentiert. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass gemäss Angabe von Dr. G.___ gegenüber dem Gutachter die letzte Konsultation am 30. August 2018 stattfand (IV-act. 156-30). Dr. K.___ hielt im Eintrag zur Erstkonsultation vom 17. März 2020 fest, der Beschwerdeführer sei "bis vor 2 Jahren" bei Dr. G.___ in Behandlung gewesen (IV-act. 196-6). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 30. August 2018 und 17. März 2020 keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfuhr, was im Widerspruch steht zu den von ihm geltend gemachten starken psychischen Beschwerden. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Erscheinungsbild entspreche nicht seinem wirklichen Gesundheitszustand, vielmehr versuche er, diesen gegenüber seinem Umfeld zu verbergen (vgl. IV-act. 129; IV-act. 141-9 ff.), vermag die erörterten Diskrepanzen nicht zu entkräften bzw. zu überwiegen. Folglich liegt kein konsistentes Gesamtbild einer invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung vor. Der psychiatrische Gutachter berücksichtigte damit die nach dem normativen strukturierten Beweisverfahren massgebenden Indikatoren und würdigte diese nachvollziehbar.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erhob der Gutachter nicht nur eine Benzodiazepin-Abhängigkeit, welche ärztlich soweit kontrolliert sei (IV-act. 156-36), sondern würdigte diese auch im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, unter anderem könne aufgrund des ständigen Benzodiazepin-Einflusses in einer Initialphase bei Aufnahme einer Berufstätigkeit eine gewisse Limitation bei der Leistungsentfaltung erwartet werden (IV-act. 156-41). Diesbezüglich wies er jedoch darauf hin, dass sofern sich die Benzodiazepin-Abhängigkeit als limitierender Faktor erweisen würde, ein Entzug/Entwöhnung von den Benzodiazepinen angezeigt sei (Vorschlag zu Therapieoptionen, IV-act. 156-45). Sofern der Beschwerdeführer gemäss seinen Behauptungen durch diese Abhängigkeit massgeblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, wäre er im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht (Art. 7 Abs. 1 IVG) gehalten, sich einer Entwöhnung zu unterziehen.
Zusammenfassend entspricht das psychiatrische Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung und ist folglich beweiskräftig.
Nach Eingang des Gutachtens von Dr. J.___ reichte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs vom 8. Juli 2020 einen Bericht des Zentrums für Schlafmedizin des KSSG vom 25. Juni 2020 ein. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer sei für eine CPAP-Therapie motoviert, aufgrund möglicher Angsttriggerung sei für die Einschulung ein genügender Zeitbedarf einzurechnen (IV-act. 204).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ist Erwerbsunfähigkeit der nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei im Allgemeinen leicht behandelbaren Gesundheitsschäden ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 55, E. 6.2.2). Die Schlafapnoe ist grundsätzlich gut therapierbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2021, 9C_266/2021, E. 5.1.2) und der Beschwerdeführer demnach im Rahmen seiner Selbsteingliederungspflicht gehalten, sich der Therapie zu unterziehen. Eine Invalidität kann folglich erst angenommen werden, wenn sie sich trotz therapietreu ausgeführter Behandlung als therapieresistent erweisen sollte. Vorliegend wurde im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung die Behandlung erst in die Wege geleitet. Somit bestand damals noch keine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung.
Dabei hat sie aber übersehen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem BEGAZ-Gutachten, auf welches zumindest hinsichtlich der bildgebend objektivierten degenerativen Kniegelenksveränderungen und der klinisch in geringem Masse objektivierbaren Veränderungen der Wirbelsäule abgestellt werden kann (vgl. IV-act. 74-37 f.), zumindest in einer körperlich schweren Tätigkeit mit Heben von Lasten, die mehr als 10 kg wiegen und Tätigkeiten, welcher er im Stehen, auf Leitern, auf Gerüsten oder in der Hocke durchführen muss, eingeschränkt ist. Diese Einschränkungen wurden auch nach Sichtung der Observationsergebnisse als plausibel erachtet (siehe medizinische Stellungnahme vom 14. Oktober 2016, IV-act. 91-4). Weitere somatische Abklärungen fanden nicht statt. Immerhin hielt auch der psychiatrischer Gutachter Dr. J.___ fest, dass das Heben extremer Lasten und Zwangshaltungen mit Blick auf die Wirbelsäule vermieden werden sollten. Auch aus psychischer Sicht liegt zumindest anfänglich aufgrund der Dekonditionierung und des ständigen Benzodiazepineinflusses eine maximale Einschränkung von 20 % vor. Es liegt demnach ein Gesundheitsschaden vor, weshalb ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer ist ungelernt und war zurzeit der Anmeldung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung arbeitslos. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass er in der Schweiz nur über kurze Zeit erwerbstätig und ansonsten mehrheitlich stellenlos war. Gemäss seinen Angaben hat er unter anderem als Logistiker gearbeitet und war zuletzt bei der Post als Betriebsmitarbeiter in der Distribution tätig. Dieses Arbeitsverhältnis endete im März 2009 (IV-act. 156-15 f.). Der Beschwerdeführer erzielte lediglich Löhne im Rahmen von Hilfsarbeitertätigkeiten, wie auch an seiner letzten Arbeitsstelle (vgl. IV-act. 4 und 8). Somit kann für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn (Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle TA1, _tirage_skill_level, Privater Sektor [BGE 148 V 182 E. 6.2], Kompetenzniveau 1 Männer) abgestellt werden. Der Beschwerdeführer übt nach wie vor keine Erwerbstätigkeit aus, weshalb beim Invalideneinkommen ebenfalls der Tabellenlohn massgebend ist. Somit kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad ohne Vornahme eines Tabellenlohnabzugs der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021 zur Publikation vorgesehen], E. 6.2, und vom 4. November 2022, 9C_395/2022, E. 4.2). Selbst wenn eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 20 % angenommen würde, obwohl diese Leistungsschwäche innerhalb eines halben Jahres zu überwinden wäre, resultierte ohne Vornahme eines Tabellenlohnabzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Lediglich bei Gewährung des vom Beschwerdeführer geforderten und nach bundesgerichtlicher Praxis höchstzulässigen 25%igen Tabellenlohnabzugs (BGE 134 V 327 E. 5.2) würde sich ein Invaliditätsgrad von über 40 % ergeben. Ein solcher ist aber, wie sich nachfolgend zeigt, nicht gerechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 146 V 16 E. 4.1).
Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bei der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils bereits berücksichtigt, weshalb kein Leidensabzug vorzunehmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1; 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist noch nicht in einem Alter, in welchem arbeitsmarktliche Nachteile anzunehmen sind. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist IV-fremd (Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.1 und vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.3.3). Die mangelnde in der Schweiz anerkannte Ausbildung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.4) begründet keinen Tabellenlohnabzug. Somit bleibt es selbst ohne Berücksichtigung der möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres beim Invaliditätsgrad von 20 %, womit der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. Im Ergebnis wies die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht einen Anspruch auf eine Rente ab.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP