Entscheid vom 25. April 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz) und Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2020/166
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision
Sachverhalt
Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig. Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2021, 8C_495/2020, E. 2.1, mit weiteren Verweisen). Einen solchen expliziten Antrag hat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift oder der Replik noch auf Nachfrage mit Schreiben vom 22. Februar 2022 gestellt. Somit kann konkludent davon ausgegangen werden, dass auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne der EMRK zu verzichten ist.
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), in Art. 42 ATSG sowie in Art. 49 Abs. 3 ATSG verankerte Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass sich der Versicherungsträger mit den Vorbringen der Partei inhaltlich auseinandersetzt und angibt, weshalb er diese nicht für erheblich hält, ihnen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigt. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der Anspruch ist gewahrt, wenn die Begründung eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Verwaltung vorgängig mit jedem einzelnen Parteivorbringen einlässlich befasst (vgl. BGE 136 I 188 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2017, 8C_785/2016, E. 5.2; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 42, N 66 zu Art. 49). Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung lässt eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung zu, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (U. Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 42).
Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf einem syndromalen Beschwerdebild beruhe und daher im Rahmen der Rentenrevision neu zu prüfen sei. In Nachachtung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer begutachtet. Anschliessend wurde er observiert und erneut bidisziplinär begutachtet. Schliesslich wurde das Gutachten vom 10. Oktober 2019 für die Beurteilung des Leistungsanspruchs als massgebend erachtet (IV-act. 359). Damit ist die Beschwerdegegnerin der Untersuchungspflicht nachgekommen und dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung möglich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerden seien von den Gutachtern nicht adäquat gewürdigt worden, betrifft die Vollständigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, worauf im Folgenden (Erw. 4) einzugehen sein wird. Auch die Frage nach der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes erschöpft sich soweit ersichtlich darin, als der Beschwerdeführer durch eine nicht alle Leiden berücksichtigende Einschätzung gegenüber anderen Beeinträchtigten in ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt wäre.
Das Versicherungsgericht erwog im Entscheid vom 18. Februar 2014 (IV 2013/5; IV-act. 201, E. 2.1), die Zusprache der Rente im Jahr 1998 und deren Erhöhung im Jahr 2002 beruhten massgeblich auf psychosomatischen Beschwerden.
Abs. 1 von lit. a Schl.Best. IVG findet unter anderem keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (lit a Abs. 4 Schl.Best. IVG). Vorliegend erfolgte die Vortriage betreffend die 6. IV-Revision am 23. Februar 2012 (IV-act. 163). Damit war die Überprüfung zu einem Zeitpunkt eingeleitet, in dem seit dem Entstehen des Anspruchs auf eine halbe Rente per 1. April 1997 (IV-act. 89) noch keine 15 Jahre vergangen waren. Der Revisionsgrund ist somit gegeben und auch unbestritten.
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 141 V 289 E. 3.2). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Diagnosen) und psychische Erkrankungen (wie namentlich Depressionen und Abhängigkeitserkrankungen) ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 226 E. 6; BGE 143 V 429 E. 7.2; BGE 141 V 294 f., E. 3.5 f. und S. 298, E. 4.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Die Rechtsanwender prüfen insbesondere, ob Ärztinnen oder Ärzte ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 1 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektiver Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Berücksichtigen die Fachleute die in BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend, hat ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung auch aus Sicht des Rechtsanwenders Bestand. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 368 f., E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, a.a.O., N 107 zu Art. 61).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gutachten der ZVMB GmbH vom 10. Oktober 2019 zugrunde. Im Folgenden ist dessen Beweistauglichkeit zu prüfen.
Vorab rügt der Beschwerdeführer die (vorgesehene) Verwendung des Observationsmaterials für die Begutachtung (Beschwerde vom 15. November 2017, IV-act. 305). Das Versicherungsgericht führte im abweisenden Entscheid vom 29. Juni 2018 aus, die Observationsergebnisse seien zwar unrechtmässig erhoben worden, jedoch sei der Eingriff in die Grundrechte gering und die Verwertbarkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher zulässig (IV 2017/418, IV-act. 321, E. 3). Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten lumbalen Beschwerden entspricht die Beurteilung des orthopädischen Gutachters derjenigen des Gutachtens vom 8. Januar 2015, wonach das Ausmass der geltend gemachten lumbalen Beschwerden durch die Befunde nicht erklärt werden könne und der Beschwerdeführer mindestens seit September 2013 sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei vgl. (IV-act. 226-13, 24 f.). Eine seitherige objektive Verschlechterung der LWS-Befunde lässt sich insbesondere dem Verlaufsbericht von Dr. M.___ vom 1. Mai 2016 (IV-act. 260-2 ff.), dem Bericht von Dr. O.___ vom 20. Januar 2016 (IV-act. 260-5 f.), dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 4. September 2017 (IV-act. 301) und dem Bericht von Dr. med. R., Fachärztin für Neurochirurgie, vom 27. Februar 2018 (IV-act. 332-30 f) nicht entnehmen. Der MRI-Befund vom April 2020 zeigte sich gegenüber dem Befund aus dem Vorjahr im Wesentlichen unverändert (Bericht Dr. O. vom 14. August 2020, act. G 11.2). Nachfolgend zur Begutachtung hielt der Rheumatologe Dr. K.___ im Bericht vom 30. Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer leide an einem myofaszialen Schmerzsyndrom der Lenden-, Becken- Hüftregion sowie der Flankenmuskulatur und einer Dysfunktion des Sakroilikalgelenkes beidseits mit Übertragungsschmerz. Die rheumatologische Untersuchung erfolgte etwa ein Dreiviertel Jahr nach der Begutachtung (IV-act. 357-8 f.). Dessen Auswirkungen wurden vom orthopädischen Gutachter unter der Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms berücksichtigt. Zudem äusserte sich die IV-Ärztin Dr. E.___ diesbezüglich dahingehend, grundsätzlich sei dieses Leiden per se nicht geeignet, eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Überdies seien Behandlungsoptionen vorhanden (Stellungnahme vom 9. Juli 2020, IV-act. 358). Die lumbalen Schmerzen konnten demnach grösstenteils durch sämtliche beteiligten Fachärzte nicht objektiviert werden. In Berücksichtigung der zweimaligen Operationen formulierte der orthopädische Gutachter ein Fähigkeitsprofil (IV-act. 333-23). Eine adaptierte Tätigkeit hielt der Gutachter medizinisch-theoretisch drei Monate nach der Operation am 16. Mai 2013 wieder für möglich (IV-act. 333-26). Damit sind die zeitlichen Erfordernisse gemäss Art. 88a IVV nicht erfüllt.
Im Zuge der Abklärung von während des Aufenthalts in der Klinik F.___ exazerbierten Schulterschmerzen ergab eine MRI-Untersuchung vom 31. Juli 2017 eine ausgeprägte, mehrsegmentale Facettengelenksarthrose sowie eine leichte Unkovertebralarthrose und Osteochondrose der HWS. Diese degenerativen Veränderungen wurden als Ursache der Schulterschmerzen vermutet (Austrittsbericht eSwiss Medical & Surgical Center vom 7. August 2017, IV-act. 292). Die Befunde betreffend Schulter / HWS wurden vom Gutachter gewürdigt und nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit Dr. N.___ (Bericht vom 22. Juli 2020; act. G 11.1) als unverändert beurteilt.
Bezüglich der Hüftgelenke lag dem Gutachter der Bericht von Dr. R.___ vom 27. Februar 2018 (IV-act. 332-30 f.) vor (IV-act. 333-10). Zwar war die klinische Funktionsprüfung durch die Gegenspannung des Beschwerdeführers eingeschränkt möglich. Dennoch stellte der Gutachter eine altersentsprechend weitgehend freie Funktion fest (IV-act. 333-16). Im Röntgenbefund vom 22. Juli 2020 zeigt sich eine Progredienz der Coxarthrosen im Vergleich zur CT-Untersuchung vom 22. Mai 2018 (act. G 11.1). Gemäss Bericht von Dr. Q.___ vom 7. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer im März 2021 eine Hüft-TP rechts eingesetzt, wonach sich eine Schaftinstabilität einstellte, die eine Reoperation notwendig machte (act. G 15.1).
Die richterliche Überprüfung einer Verwaltungsverfügung ist grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung eingetretenen Sachverhalt beschränkt. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu beeinflussen (BGE 131 V 243 E. 2.1; BGE 129 V 4 E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.1, mit Verweisen). Dr. O.___ hielt im Bericht vom 14. August 2020 fest, die Bilder von Ende Juli 2020 zeigten ein "gewisses Ausmass" von Coxarthrose, das er nicht beurteilen könne (act. G 11.2). Von einem Befund bzw. von Beschwerden, die Indikation für die spätere Hüftgelenksimplantation bildeten, oder von einer seit der Begutachtung erfolgten Behandlung war damals noch nicht die Rede. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Hüftbeschwerden im Zeitpunkt der Verfügung bereits massgeblichen Einfluss auf die Funktionalität bzw. die Arbeitsfähigkeit hatten. Sofern sich die Verschlechterung nach der Hüft-TP-Operation vom März 2021 als weiterhin andauernd erweisen sollte, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.
Ein serologisch nachgewiesener Status nach Hepatitis A und B ist erstmalig im Bericht vom 23. Februar 1993 der Klinik B für Innere Medizin der Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) aktenkundig (IV-act. 7-13 f., 16). Eine deswegen bestehende längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde in den ganzen Akten nicht in Betracht gezogen.
Beim Beschwerdeführer wurden verschiedentlich Bauch- und Verdauungsbeschwerden abgeklärt, ohne dass eine organische Ursache gefunden werden konnte, so dass diese als psychosomatisch bzw. funktionell betrachtet wurden (vgl. dazu Gutachten vom 6. Dezember 1995, IV-act. 45 S. 4 f. und S. 15 f.; Verlaufsgutachten vom 31. August 1998, IV-act. 79 S. 8, 11; Verlaufsgutachten vom 19. März 2002, IV-act. 129-12, 17 f.). Die Beschwerden wurden insbesondere auch nicht einer festgestellten schweren Lebersteatose zugeordnet (Austrittsberichte der Klinik für Innere Medizin Spital S.___ vom 12. November 1999, IV-act. 105-2 ff., und vom 3. Mai 2005, IV-act. 143-3 f.). Vom 28. April bis 3. Mai 2005 erfolgte eine weitere stationäre Abklärung unklarer, exazerbierter Abdominalbeschwerden. Diese wurden als am ehesten durch das lumbovertebragene Schmerzsyndrom oder durch die Reizdarmbeschwerden bedingt betrachtet (Austrittsbericht Spital S.). Nachgängig zum Gutachten vom 10. Oktober 2019 berichtete Dr. L. am 21. Oktober 2019 über eine diagnostische Laparoskopie und Adhäsiolyse am 21. Juni 2019 bei neu aufgetretenen rechts- und linksseitiger Unterbauchschmerzen bei chronischem Obstipationssyndrom bzw. Koprostase. Die Behandlung wurde mit Vorschlägen zur Änderung der Medikation abgeschlossen (IV-act. 357-10 f.). Sodann wurde offenbar im März 2020 wegen einer abdominellen Infektion ein Spitalaufenthalt notwendig (Bericht Dr. O.___ vom 14. August 2020, act. G 11.2). Anhaltspunkte für eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben sich indes aus den Berichten der Dres. L.___ und O.___ nicht.
Beim Beschwerdeführer wurde am 18. Mai 2018 aufgrund einer benignen Prostatahyperplasie eine transurethrale Prostataresektion vorgenommen. Aus den mit der Replik eingereichten Berichten geht hervor, dass es nach dem Eingriff zu einer Blasenblutung/Blasentamponade kam (vgl. Austrittsbericht Spital S.___ vom 22. Mai 2018 und Operationsberichte vom 18. und 29. Mai 2018, act. G 11.1). Zwar scheint verständlich, dass die Komplikation beim Beschwerdeführer zu existentiellen Ängsten führte. Dass diese aber eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätte, ergibt sich weder aus einem Bericht der behandelnden Ärzte noch wurden im Rahmen der Begutachtung 2019 Beschwerden vorgetragen.
Gemäss dem Bericht der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergiologie des KSSG vom 19. August 2019 leidet der Beschwerdeführer an einer Erythrosis interfollicularis colli und einer klinischen Minimalform einer Seborrhiasis capitis. Beim hartnäckigen therapierefraktären und bislang nicht sicher eingeordneten Befund im Hals-, Schulter- und Brustbereich handle es sich um einen chronischen Lichtschaden. Es sei ein konsequenter UV-Schutz zu empfehlen (act. G 11.1). Dass sich daraus unter Anwendung von UV-Schutzmassnahmen bzw. für Arbeiten in Gebäuden eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben könnte, erscheint nicht nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten in somatischer Hinsicht als vollständig; die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigende organische Korrelate der Beschwerden konnten nicht objektiviert werden. Objektive Gesichtspunkte, die geeignet sind, die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen, ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht und deren mündliche Befragung durch das Gericht ist nicht nötig. In somatischer Hinsicht kann demnach auf das ZVMB-Gutachten vom 10. Oktober 2019 abgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde gemäss Observationsbericht vom 24. April 2017 an fünf Tagen überwacht. Davon konnte er an vieren beobachtet werden, wie er mit dem PW unterwegs war, Einkäufe tätigte und seinen Hausarzt, die Klinik F.___ sowie das Heilbad T.___ aufsuchte (Observationsbericht, IV-act. 273-4 ff.). Die IV-Ärztin Dr. E.___ beurteilte das Observationsmaterial am 24. Mai 2017 wie folgt: Es fänden sich auf den Aufnahmen keine positiven Anhaltspunkte für das geltend gemachte invalidisierende Schmerzerleben. Im observierten Zeitraum sei der Beschwerdeführer zwar nur wenig ausserhäuslichen Aktivitäten nachgegangen, doch habe er die beobachteten Tätigkeiten ohne die äusserlich erkennbaren positiven Anhaltspunkte für eine schwere Ausprägung einer depressiven Symptomatik durchgeführt. So lasse sich auf den Aufnahmen keine Antriebsminderung erkennen; der Beschwerdeführer sei seinen Aktivitäten stets zielorientiert und ohne psychomotorische Auffälligkeiten nachgegangen. Auch habe er einen Supermarkt zu einer Zeit aufgesucht als dieser sehr gut frequentiert gewesen sei. Er habe das Geschäft dann ohne erkennbare Hinweise für eine Paniksymptomatik oder andere Verhaltensauffälligkeiten mit einer gefüllten Einkaufstasche verlassen. Die unbeeinträchtigte Fähigkeit, sein Fahrzeug im Verkehr zu lenken und umsichtig zu manövrieren liefere keinerlei Hinweise für erhebliche Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit (IV-act. 275-2 f.). Diese Ausführungen stützen diejenigen des psychiatrischen Gutachters.
Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters weicht von den Beurteilungen ab, die anlässlich der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik J.___ vom 31. März bis 26. Juni 2015 (Bericht vom 10. Juli 2015, IV-act. 239) und vom behandelnden Dr. U.___ abgegeben wurden, wonach es im März 2015 zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei und nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Verlaufsbericht vom 30. Mai 2015, IV-act. 261). Der psychiatrische Gutachter begründet das Abweichen von der Einschätzung von Dr. U.___ nachvollziehbar mit den vorhandenen Inkonsistenzen. Weiter ist Dr. E.___ beizupflichten, dass sich die vom behandelnden Arzt beschriebene Schwere der Beeinträchtigung nicht aus den in den Berichten dargelegten Befunden ergibt (vgl. IV-act. 345).
Im MGSG-Gutachten vom 8. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aus interdisziplinär führender psychiatrischer Sicht als seit Juni 2013 zu 60 % arbeitsfähig befunden. Der damalige psychiatrische Gutachter hielt unter anderem fest, es bestünden keine chronische körperliche Begleiterkrankung, kein ausgewiesener sozialer Rückzug, kein hoher primärer Krankheitsgewinn und keine unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Behandlungsbemühungen. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgenützt (IV-act. 226-51). Die vom Beschwerdeführer berichteten und beklagten Beschwerden seien in sich teilweise konsistent und es zeigten sich Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiv zu erhebenden Befunden sowie Verdeutlichungstendenzen. Ausserdem würden sehr ungenaue zeitliche Angaben und ungenaue Schilderungen der Beschwerden gemacht (IV-act. 226-46). Die Beschwerdegegnerin betrachtete die massgeblichen Förster-Kriterien als nicht erfüllt, sodass von einer zumutbaren Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung auszugehen war (vgl. Feststellungblatt, IV-act. 228, und Vorbescheid, IV-act. 229). Mit Blick auf die mit BGE 141 V 281 am 3. Juni 2015 erfolgte Änderung der Rechtsprechung und darauf, dass vor deren Ergehen verfasste Gutachten ihre Beweiskraft nicht per se verlieren, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2018, 8C_676/2017, E. 6.1, und vom 4. April 2016, 9C_558/2015, E. 6.2.), kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, aufgrund der festgestellten Inkonsistenzen sei zur Prüfung der Indikatoren ein weiteres Gutachten notwendig (IV-act. 247). Zudem boten die Inkonsistenzen berechtigten Anlass zu Observation und wurden durch diese bestätigt bzw. zumindest nicht ausgeräumt. Anhaltspunkte für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes in der Zeitspanne von November 2012 bis zur psychiatrischen Begutachtung vom 2. April 2019 ergeben sich aus den Akten nicht, vielmehr wird eine diesbezügliche Verschlechterung geltend gemacht. Somit kann retrospektiv nicht mehr auf die Einschätzung gemäss MGSG-Gutachten vom 8. Januar 2015 abgestellt werden bzw. entkräftet diese die retrospektive Beurteilung des neuen psychiatrischen Gutachtens nicht. Der psychiatrische ZVMB-Gutachter attestierte seit November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-act. 334-20). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers deckt die Einschätzung somit den gesamten relevanten Zeitraum seit dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmung am 1. Januar 2013 ab. Folglich ist mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung, welche die Konsistenz stärker gewichtet, bereits ab November 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
Zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung hielt sich der Beschwerdeführer vom 13. Januar bis 21. Februar 2020 stationär in der Psychiatrischen Klinik J.___ auf. Diagnostiziert wurde, wie bereits beim letzten Aufenthalt im Jahr 2015, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3). Es wurde folgender Austrittsbefund erhoben: Auffassung, Konzentration und mnestische Funktionen seien subjektiv beeinträchtigt. Im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht niedergeschlagen. Einzelaffekte seien sowohl in positiver als auch in negativer Richtung auslenkbar. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer eingeengt und leicht grübelnd. Der Antrieb sei vermindert. Psychomotorisch sei er leicht unruhig und deutlich angespannt. Ohne Medikation bestünden Ein- und Durchschlafstörungen sowie starke Schmerzen an verschiedenen Stellen des Körpers. Der Beschwerdeführer berichte von passiven Suizidgedanken. Er sei entlassen worden, da er sich nicht auf eine längere stationäre Behandlung habe einlassen können (Austrittsbericht vom 12. März 2020, IV-act. 342). Die IV-Ärztin nahm am 15. Mai 2020 dahingehend Stellung, dass die behandelnden Ärzte vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hätten. Diese seien, wie auch die Observation ergeben habe, nicht authentisch bzw. inkonsistent. Die objektivierbaren Befunde seien dem gegenüber eher spärlich. Im Bericht würden keine neuen Einschränkungen, Befunde oder ein neuer Sachverhalt beschrieben, die dem Gutachter nicht schon bekannt gewesen wären (IV-act. 345). Dr. P.___ hielt im Bericht vom 19. Juni 2020 fest, er habe den Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 zur ersten Sprechstunde begrüsst. Im dabei erhobenen Psychostatus beschrieb er abgesehen von zunehmenden auffälligen Konzentrationsstörungen unauffällige mnestische Funktionen. Das Denken sei stark eingeengt auf die körperlichen und psychischen Beschwerden, negative Zukunftsperspektiven und Zukunftsängste. Im Affekt habe der Beschwerdeführer deprimiert, innerlich angespannt und affektlabil gewirkt mit reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit und vermindertem Elan vitae. Affektive Modulation und affektiver Rapport seien knapp möglich gewesen. Im Antrieb sei er vermindert gewesen, motorisch wenig lebhaft (act. G 11). Auch diesem Bericht können objektive Gesichtspunkte, die den Gutachtern nicht bekannt waren und möglicherweise zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. nachfolgend E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2021, 8C_164/2021, E. 3.2.1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 10. Oktober 2019 in Kenntnis der Vorakten – und somit unter Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer geltend gemachten somatischen Leiden – erstellt wurde. Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer persönlich und berücksichtigten nebst den klinischen und radiologischen Befunden seine geklagten Beschwerden. Das Gutachten ist umfassend und die medizinische Beurteilung einleuchtend; namentlich ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung nachvollziehbar begründet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag von amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 3. Mai 2021, 8C_164/2021, E. 3.2.1, und vom 17. Februar 2021, 8C_783/2020, E. 5.2, je mit Hinweisen). Sowohl die in den IV-Akten enthaltenen als auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Stellungnahmen der Behandler bringen keine wesentlichen Aspekte vor, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären, und vermögen daher keine ernsthaften Zweifel an den Ergebnissen der Begutachtung zu wecken. Folglich ist das Gutachten beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG klärt das Gericht bzw. die Verwaltung unter Mitwirkung der Parteien den massgeblichen Sachverhalt ab. Das Gericht ist für die Erhebung des Beweismaterials zuständig (U. Kieser, a.a.O., N 127 zu Art. 61). Auf die Abnahme eines Beweismittels kann verzichtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache nicht wesentlich ist (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) oder wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). In einer (zulässigen) antizipierten Beweiswürdigung kann keine Gehörsverletzung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) und auch kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz erblickt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008, 9C_552/2007, E. 5.1). Auch besteht diesfalls kein Anspruch auf eine Parteibefragung bzw. auf eine öffentliche Verhandlung (Urteil vom 16. Oktober 2018, 9C_321/2018, E. 4.1).
Der Antrag, sämtliche Arztberichte bei Dr. M.___ einzuholen, wurde im Zusammenhang mit dem Prostataleiden gestellt (act. G 1-4). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte die entsprechenden Berichte verdankenswerterweise mit der Replik ein (act. G 11.1), womit der Beweisantrag gegenstandslos geworden ist.
Von den Dres. L., O. und P.___ liegen aktuelle Berichte vor, welche die gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde beinhalten, die jedoch keine objektivierten Aspekte enthalten, welche eine von den Gutachtern abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung begründen könnten (vgl. E. 5.3). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass von weiteren Abklärungen bzw. der beantragten Befragung Erkenntnisse solcher Art zu erwarten wären, welche den massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 131 V 243 E. 2.1) beträfen. Demnach erübrigen sich weitere Abklärungen und der Beweisantrag um eine mündliche Parteibefragung (act. G 19) ist folglich abzuweisen.
Gemäss lit. a Abs. 2 und Abs. 3 Schl.Best. IVG hat die von einer Rentenaufhebung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung betroffene Person Anspruch auf berufliche Massnahmen und, wenn solche durchgeführt werden, auf Weiterausrichtung der Rente bis zum Abschluss der Massnahmen bzw. für längstens zwei Jahre. Dem Beschwerdeführer wurden am 12. September 2012 berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten (IV-act. 179-2), von diesem aber nicht angenommen. Somit entfällt eine Weiterausrichtung der Rente gestützt auf lit. a Abs. 3 Schl.Best. IVG und die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP