Entscheid vom 28. Juni 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/146
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Verfügung vom 4. Juni 2020 betreffend berufliche Massnahmen und Rente (act. G 1). Die Verfügung vom 3. Juli 2020 betreffend medizinische Massnahmen (IV-act. 102) blieb unangefochten.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um einen Gesundheitsschaden und eine allenfalls daraus resultierende Invalidität bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die medizinischen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und die Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 469 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_335/2020, E. 4.1).
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist zunächst die Frage, ob der Sachverhalt spruchreif abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. F.___ vom 9. Mai 2019 (IV-act. 55). Der Beschwerdeführer hält diese aus verschiedenen Gründen für mangelhaft (act. G 1 und act. G 11).
Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Person von Dr. F.___ und seine Fähigkeit zur psychiatrischen Begutachtung abzielen (act. G 1, IV. Rz 11 ff., und act. G 11, Rz 6 ff.), ist vorab zu bemerken, dass der Beschwerdeführer triftige Einwendungen bereits vor der Begutachtung hätte geltend machen können. Überdies kann auf die eingehenden Ausführungen des Versicherungsgerichts im Entscheid vom 24. Januar 2020, IV 2017/299, verwiesen werden, die ebenfalls Dr. F.___, den vom Beschwerdeführer erwähnten Zeitschriftenartikel und das dort besprochene Strafverfahren betrafen (siehe act. G 1, IV. Rz 12). Das Versicherungsgericht legte u.a. dar, dass weder der Inhalt des Zeitungsartikels noch das damalige Strafverfahren in irgendeinem Zusammenhang mit der von ihm (dem Versicherungsgericht) zu beurteilenden Sache gestanden habe und deshalb hierfür irrelevant seien sowie vor dem Hintergrund der dem Gericht obliegenden Objektivität und Neutralität nicht berücksichtigt werden dürften (E. 2.2 des Entscheids). Dasselbe gilt auch für den vorliegenden Fall.
Der Beschwerdeführer legt auch nicht plausibel dar und es ist nicht ersichtlich, dass die moralische Haltung von Dr. F.___ zum Drogenkonsum von Häftlingen sowie die Verurteilung wegen Körperverletzung in irgendeinem relevanten Zusammenhang mit dem andersgearteten Fall des Beschwerdeführers steht (zur Kritik des Beschwerdeführers siehe act. G 11, IV. Rz 3). Die Beschwerdegegnerin weist ferner zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, dass sogar ausfällige Äusserungen eines medizinischen Sachverständigen in einem anderen Verfahren keinen Ausstandsgrund darstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2014, 9C_718/2013, E. 3.1). Nichts anderes gilt hinsichtlich der von Dr. F.___ auf seiner Geschäftswebseite wiedergegebenen Sinnsprüche (act. G 11, IV. Rz 4). Insbesondere bleibt unklar, weshalb die Wiedergabe nicht defizit-, sondern eigenressourcenorientierter Aphorismen geeignet sein könnte, Dr. F.___ als Person oder psychiatrischer Sachverständiger generell zu disqualifizieren. Zu erwähnen ist ausserdem, dass Dr. F.___ sowohl als Amtsarzt als auch ärztlicher Fachrichter tätig ist.
Soweit sich Dr. F.___ kritisch zu den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder medizinischer Fachpersonen äusserte (siehe hierzu die Kritik des Beschwerdeführers, act. G 1, IV. Rz 15), kann ebenfalls auf den bereits erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Januar 2020, IV 2017/299, E. 2.2, verwiesen werden, worin dieses eine Voreingenommenheit verneinte und hierzu das Folgende ausführte: Es sei davon auszugehen, «dass er sich damit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bekannt ist, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen), bezogen hat».
Konkrete Indizien für eine Voreingenommenheit von Dr. F.___ ergeben sich auch nicht aus der gutachterlichen Beurteilung. Anzufügen bleibt, dass auch die vom Beschwerdeführer kritisierten, teilweise unzweideutigen gutachterlichen Einschätzungen (etwa «Hang zur Bequemlichkeit», «sich nicht aufraffen mag» und «selbstverschuldet», act. G 11, IV. Rz 7) nicht per se gegen die Objektivität des Gutachters sprechen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Januar 2020, IV 2017/299, E. 2.3). Vielmehr beschreibt Dr. F.___ – entsprechend seiner gutachterlichen Aufgabe – in einem durchaus sachlichen, jedoch sehr direkten Tonfall motivationale und selbstverschuldete Aspekte. Solche werden auch von anderen medizinischen Fachpersonen beschrieben («mangelnde Zielvorstellungen und Motivation», IV-act. 10-2; «Mühe die Verantwortung für eigene Fehler zu übernehmen, Opferhaltung», IV-act. 11-2 oben; «antisoziale Tendenz», IV-act. 11-2 und IV-act. 11-3 je unten; «Pokerface», IV-act. 41-5 Mitte; «selbstdestruktives Verhalten», IV-act. 41-6; «Motivationslosigkeit», IV-act. 83-2 oben; nur bei «ausreichender Eigenmotivation» sei eine Therapie zielführend, IV-act. 83-2 Mitte; «Vermeidungsverhalten und fehlende Verbindlichkeit», die u.a. einen Behandlungsplan deutlich erschweren bis verunmöglichen würden, IV-act. 83-3 oben). Hinzu kommt, dass sich in seinem Gutachten auch aufrichtig anerkennende Worte für den Beschwerdeführer finden, was ebenfalls gegen eine konkrete Voreingenommenheit spricht (etwa «kooperativ», «offen und ehrlich wirkend», IV-act. 55-26 oben; «anständig», IV-act. 55-30 oben; «ein derart intelligenter und kräftiger Mann», IV-act. 55-33; «Es ist schade, wenn man sieht[,] welche Ressourcen der Versicherte ungenutzt lässt», IV-act. 55-35 f.).
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die gutachterliche Beurteilung stehe den Einschätzungen sämtlicher behandelnder Medizinalpersonen entgegen und beruhe nicht auf einer vollständigen Akten- oder wenigstens Informationslage (act. G 1, IV. Rz 6 ff.).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt und worauf verwiesen werden kann (act. G 3, III. Rz 3), beinhaltet das Gutachten von Dr. F.___ eine ausführliche Zusammenstellung der Vorakten (IV-act. 55-7 ff.). Hinzu kommt, dass sich Dr. F.___ mit den Einschätzungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen auseinandersetzte und seine davon abweichende Sichtweise plausibel begründete (IV-act. 55-34). Das von ihm im Gegensatz zu den medizinischen Fachpersonen der E.___ AG bejahte Vorliegen eines ADHS (IV-act. 55-34 Mitte, IV-act. 55-35 und IV-act. 55-39) wurde denn auch von Dr. H.___ bestätigt (IV-act. 66-19). Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die gestützt auf die ADHS-Diagnose getätigten kritischen Bemerkungen von Dr. F.___ zu früheren Behandlungen und dem Cannabiskonsum nachvollziehbar (IV-act. 55-34 Mitte).
Dass die Eigenressourcen betonende Sichtweise von Dr. F., das von ihm festgestellte amotivationale Syndrom (siehe auch IV-act. 55-39 unten) sowie seine Arbeitsfähigkeitsschätzungen nicht abwegig, sondern vielmehr überwiegend wahrscheinlich als zutreffend erscheinen, ergibt sich zudem aus dem nach der gutachterlichen Beurteilung eingetretenen Sachverhalt. Nachdem der Beschwerdeführer die Therapie im Psychiatrie-Zentrum I., die sich am in der E.___ erarbeiteten Behandlungskonzept orientierte, im Juli 2019 abgebrochen hatte (IV-act. 83-4), meldete er sich am 18. November 2019 mit einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit bei der kantonalen Arbeitslosenkasse an und sah sich in der Lage, eine vollzeitliche Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen und gegebenenfalls anzunehmen. Darüber hinaus bestätigte die kantonale Arbeitslosenkasse, dass ihr keine Arztzeugnisse betreffend eine allfällige Arbeitsunfähigkeit vorliegen würden (Stellungnahme vom 7. Februar 2020, IV-act. 80). Auch im weiteren Verfahren gab der Beschwerdeführer nicht an, dass sich an seiner gegenüber der kantonalen Arbeitslosenkasse geltend gemachten vollständigen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit etwas geändert hatte. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, es seien im Rahmen des vom RAV Rapperswil-Jona vom 13. Januar bis 12. Juli 2020 angeordneten Einsatzprogramms relevante krankheitsbedingte Probleme aufgetreten (IV-act. 99-8 f.). Vielmehr vermochte der Beschwerdeführer noch während des Einsatzprogramms am 3. / 16. April 2020 einen Lehrvertrag betreffend die Ausbildung zum .___ abzuschliessen (IV-act. 99-10 f.). Der Vollständigkeit halber bleibt diesbezüglich zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens keine konkreten krankheitsbedingten Probleme für die Zeit nach dem Antritt der Lehre (1. August 2020, IV-act. 99-10) ins Feld führte (vgl. Replik vom 10. März 2021). Diese Umstände liegen zeitlich zwar nach dem Verfügungszeitpunkt, bekräftigen jedoch die Einschätzung von Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Erwerbsfähigkeit noch in der Fähigkeit zur Stellensuche wegen eines Gesundheitsschadens in relevanter Weise dauerhaft beeinträchtigt war. Der Beschwerdeführer legte denn auch gar nicht konkret dar, welcher von ihm als «recht dringlich» nottuenden begleitenden Massnahmen er aus invaliditätsbedingten Gründen noch bedurft hätte (act. G 1, IV. Rz 18). Solche sind auch nicht erkennbar.
Dass die gutachterliche Beurteilung von Dr. F.___ die Voraussetzungen an eine beweiskräftige versicherungsmedizinische Einschätzung erfüllt, hat bereits die Beschwerdegegnerin ausführlich dargelegt (act. G 3, III. Rz 3 f. und RAD-Stellungnahme vom 14. Mai 2019, IV-act. 57), worauf verwiesen wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP