Entscheid vom 20. Dezember 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/145
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Wiedererwägung / Einstellung Übergangsentschädigung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die mit Verfügungen vom 5. Juni 2020 angeordnete wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2018 samt Einstellung der Rentenleistung auf Ende des der Verfügung folgenden Monats (IV-act. 286) sowie die Einstellung der Übergangsleistung auf den 31. Januar 2018 (IV-act. 287).
Zunächst ist die angefochtene Einstellung der Übergangsleistung zu prüfen.
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit, wenn: sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird (lit. a); die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert (lit. b) und sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c). Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 IVG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IVG). Er erlischt gemäss Art. 32 Abs. 3 IVG spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat. Eine Übergangsleistung, die im Nachgang zu einer Rentenaufhebung ausgerichtet wird, entspricht der Rente, welche die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre (Art. 33 Abs. 1 lit. b IVG). Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrads ein (Art. 34 Abs. 1 IVG). Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: entsteht in Abweichung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (Art. 34 Abs. 2 lit. a IVG), bzw. wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat (Art. 34 Abs. 2 lit. b IVG).
Im Rahmen der Prüfung der Wiederanmeldung des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2016, worin er nach der rechtskräftig verfügten Renteneinstellung (siehe die Verfügung vom 16. Juli 2015, IV-act. 181) um neuerliche Ausrichtung einer Rente ersuchte, sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2016 mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine Übergangsleistung in Form einer halben Rente zu (IV-act. 227). Zudem holte sie das polydisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 15. Mai 2017 ein (IV-act. 245). Mit dem RAD-Arzt Dr. I.___ (siehe dessen Stellungnahme vom 1. Juni 2017, IV-act. 247) ist der Schluss zu ziehen, dass das Gutachten sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer brachte denn auch bislang keine substanziierten Rügen gegen die Beurteilung der ZVMB-Sachverständigen vor. Aus den von ihm am 28. August 2021 eingereichten medizinischen Unterlagen gehen ebenfalls keine Aspekte hervor, welche die Einschätzung der ZVMB-Gutachter in Zweifel zu ziehen vermögen oder auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 5. Juni 2020 schliessen liessen. So bestätigte denn auch Dr. G.___ am 18. Dezember 2019 nicht bloss einen unveränderten Gesundheitszustand seit 2017, sondern auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (IV-act. 273). Gestützt auf das ZVMB-Gutachten entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2018 über den Invaliditätsgrad (55 %) im Sinn von Art. 32 Abs. 3 IVG und den Rentenanspruch (IV-act. 252). Zwar stellte sie die Auszahlung der Übergangsleistung faktisch ein und richtete dem Beschwerdeführer ab dem ersten Tag des Monats, der dem Entscheid über den Invaliditätsgrad folgte (Art. 32 Abs. 2 IVG), stattdessen eine halbe Rente bei einem 55%igen Invaliditätsgrad aus (IV-act. 252-1 unten). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2020 vor diesem Hintergrund zutreffend ausführt, fiel der Anspruch auf eine Übergangsleistung am 1. Februar 2018 dahin (IV-act. 287-1). Allerdings fehlte es bislang an einer verfahrensrechtlich korrekten Umsetzung der Einstellung der Übergangsleistungen auf den 31. Januar 2018, was die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 5. Juni 2020 (IV-act. 287) nunmehr korrekt nachholte.
Zu prüfen bleibt damit die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend Wiedererwägung (IV-act. 286), worin die Rentenverfügung vom 29. Januar 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben, das am 12. Januar 2016 eingereichte Rentengesuch (IV-act. 183) abgewiesen und die Rente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde.
Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_368/2012, E. 2.2).
Im beweiskräftigen ZVMB-Gutachten vom 15. Mai 2017 wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten überzeugend auf 100 % geschätzt (IV-act. 245-24). Gestützt darauf und auf die Beurteilung von Dr. G.___ vom 18. Dezember 2019 (IV-act. 273), worin dem Beschwerdeführer bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass ein stationärer Zustand bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. Juni 2020 bestand (siehe auch die Würdigung durch den RAD-Arzt Dr. I.___ vom 14. Januar 2020, IV-act. 274-3). Aus den übrigen Akten des Verwaltungsverfahrens gehen denn auch keine Anhaltspunkte hervor, dass sich der Gesundheitszustand bis zum für die gerichtliche Prüfung massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2020 (siehe hierzu BGE 138 V 535 f. E. 2.2) erheblich und dauerhaft verschlechtert hätte. Nichts anderes gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (act. G 8.6 f.), die ohnehin grösstenteils erst die Entwicklung des Sachverhalts nach dem 5. Juni 2020 beschlagen (act. G 8.2 ff., act. G 8.8 und act. G 14.1). Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Erzielung eines Valideneinkommens möglich gewesen wäre, das über dem statistischen Hilfsarbeiterlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik gelegen hätte, resultiert im Rahmen eines Prozentvergleichs – selbst unter Gewährung des von der Beschwerdegegnerin eingeräumten 15%igen Tabellenlohnabzugs (IV-act. 249) – ein offensichtlich nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 15 %. Die damalige Zusprache einer halben Rente erweist sich damit als klare Verletzung von Art. 28 Abs. 2 IVG.
Hintergrund der am 29. Januar 2018 verfügten offensichtlich unrichtigen Rentenzusprache bildete der Irrtum des zuständigen Sachbearbeiters, sich in einem Rentenrevisionsverfahren zu befinden und deshalb an den früher festgestellten rentenbegründenden Invaliditätsgrad gebunden zu sein (siehe etwa die Ausführungen im Feststellungsblatt vom 28. November 2017, IV-act. 248-2 Mitte, und das Dispositiv der gleichentags erlassenen Verfügung: «Das Erhöhungsgesuch wird abgewiesen», IV-act. 252). Dabei verkannte der Sachbearbeiter nachträglich, nachdem er sich zunächst noch der vollen Kognition bei der Beurteilung der Wiederanmeldung bewusst gewesen war (IV-act. 215-2 oben), dass die ursprüngliche halbe Rente mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Juli 2015 (IV-act. 181) aufgehoben worden war und es sich bei der Wiederanmeldung vom 12. Januar 2016 (IV-act. 183) um ein frei, insbesondere ohne Bindung an frühere Arbeitsfähigkeitsschätzungen und Invaliditätsgradberechnungen, zu prüfendes neues Rentengesuch handelte. Jedenfalls kann unter diesen Umständen – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 12) – keine Rede davon sein, die irrtümliche Annahme einer Bindung an den früheren rentenbegründenden Invaliditätsgrad liege noch im Ermessensspielraum für die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzung und stehe einer Wiedererwägung im Weg.
Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 13) vermag er aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei langer Rentenbezugsdauer (siehe hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2018, 9C_332/2018, E. 4) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Abgesehen von einer kurzen vorübergehenden Dauer der vollständigen Erwerbsunfähigkeit, wofür dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 eine ganze Rente zugesprochen worden war (siehe den Entscheid vom 29. April 2004, IV 2003/93, IV-act. 84), hatte während der gesamten übrigen Zeit der nicht ununterbrochen gebliebenen Rentenbezugsdauer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 84-10) samt entsprechender Selbsteingliederungspflicht bestanden. Somit lag keine, zumindest keine längere, invaliditätsbedingte (vollständige) Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vor, weshalb der Beschwerdeführer auch für die allfällige spätere Erhöhung der Resterwerbsfähigkeit infolge gesundheitlicher Verbesserung auf die ihm obliegende Selbsteingliederungspflicht zu verweisen ist (siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2021, IV 2019/114, E. 3 am Schluss). Die Annahme einer Selbsteingliederungspflicht lag zudem der rechtskräftigen Renteneinstellungsverfügung vom 16. Juli 2015 zugrunde (IV-act. 181), und der Beschwerdeführer hatte denn auch ab 30. Juli 2013 während mehrerer Jahre teilzeitlich bis ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen vermocht (siehe IV-act. 202). Er legt weder dar noch ist erkennbar, welche Selbsteingliederungshindernisse der Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob vorliegend der Zeitraum des unterbrochenen Rentenbezugs überhaupt die von der Rechtsprechung verlangte 15-jährige Dauer (siehe BGE 145 V 212 E. 5.2.3) erreichte.
Im Licht dieser Verhältnisse hat die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung vom 29. Januar 2018 zu Recht in Wiedererwägung gezogen und sie aufgehoben. Dass die Rente nicht auf den Zeitpunkt der effektiven Sachverhaltsveränderung hin eingestellt wurde, erscheint vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin am guten Glauben des Beschwerdeführers keine Zweifel geäussert hat und überdies finanzielle Bedürftigkeit anzunehmen ist (vgl. act. G 14.1, S. 2), vertretbar (vgl. sinngemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
Gemäss vorstehenden Erwägungen (E. 3.1 ff.) ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2018 abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP