Entscheid vom 25. Januar 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Corinne Schambeck und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/144
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung) und Rückforderung
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Aufhebung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers per 1. Juli 2016 und die Rückforderung allenfalls zu viel ausgerichteter Leistungen.
Die Beschwerdegegnerin stützt die Aufhebung des Rentenanspruchs primär auf die Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet der Sachverhalt, wie er den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 4. März 2009 (IV-act. 76 ff.) zugrunde gelegt wurde.
Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer an gravierenden Funktionsverlusten litt, die zu einer vollständigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf sämtliche Erwerbstätigkeiten führten. Dementsprechend wurde beim Einkommensvergleich das Invalideneinkommen mit Fr. 0.-- bemessen. Damals wurde in tatsächlicher Hinsicht eine ausgeprägte soziale Isolation (IV-act. 37-1 unten; zum Rückzug in das Zimmer siehe IV-act. 44-5 oben bzw. die Angabe, «seine Tage verbringe er vor allem in seinem Zimmer» siehe IV-act. 53-6 oben) bzw. ein ausgeprägter sozialer Rückzug (siehe hierzu IV-act. 53-19) ermittelt. Auch im privaten Bereich sei der Beschwerdeführer kaum integriert (IV-act. 53-13). Der Beschwerdeführer äusserte, in den Läden Panikattacken und Schweissausbrüche zu bekommen (IV-act. 44-4 Mitte) und Fragen von Seiten seiner Frau nicht ertragen zu können. Er werde sehr aggressiv, wenn seine Frau ihn zu beruhigen versuche und wenn sie selbst unruhig sei (IV-act. 44-5 oben; zur enormen Reizbarkeit siehe IV-act. 44-5 Mitte). Mit seiner Frau möge er nicht reden (IV-act. 53-6). Des Weiteren berichtete der Beschwerdeführer über Selbstverletzungen («Wenn er alleine sei, reisse er sich an den Haaren, schlage sich an den Kopf oder auf den Tisch und weine sich aus.»; IV-act. 53-6 Mitte). Mit seinem (erstgeborenen) Kind habe er sich von Anfang an überfordert gefühlt (IV-act. 53-7 Mitte). Es falle ihm schwer, die Beziehung zu ihm aufrecht zu erhalten (IV-act. 53-13). Der psychische Gesundheitszustand wurde von Dr. B.___ derart gravierend eingeschätzt, dass er nicht einmal eine Arbeit im geschützten Rahmen für zumutbar hielt (IV-act. 44-9). Aufgrund der ausgeprägten Rückzugstendenzen musste auf Drängen des Beschwerdeführers sogar eine tagesklinische Behandlung abgebrochen werden, was Dr. D.___ hervorhob («erwähnenswert», IV-act. 53-9 Mitte; siehe zur tagesklinischen Behandlung vom 30. November 2006 bis 23. Februar 2007 IV-act. 53-18 ff., insbesondere IV-act. 53-17). Dr. G.___ wies plausibel darauf hin, der soziale Rückzug sei derart ausgeprägt gewesen, dass er sogar eine adäquate Behandlung verunmöglicht habe (IV-act. 100-3). Der Beschwerdeführer verfügte auch nicht mehr über eine Kontrolle des Medikamentenkonsums (IV-act. 53-13). In den jeweiligen Revisionsfragebogen antwortete der Beschwerdeführer am 6. August 2012 und am 2. November 2015 auf die Frage, welche Fortbewegungsmittel er noch selbstständig benützen könne (Auto, Motor- oder Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel), einzig mit «Bus» (IV-act. 92-9) bzw. «öffentlicher Verkehr» (IV-act. 81-4). Autofahrten als Beifahrer seien ihm nur möglich, wenn die Schwester das Auto lenke. Ansonsten fahre er mit niemand anderem mit (IV-act. 92-9). Aus den IV-Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt seines psychischen Gesundheitsschadens bis zur Rentenzusprache noch ein Auto zu lenken vermochte, sondern – wenn überhaupt bloss – öffentliche Verkehrsmittel benutzte (siehe etwa Rechnung für Reisekosten vom 30. Januar 2008 [Datum Posteingang IV-Stelle], IV-act. 52-2; sowie den als benutztes Fortbewegungsmittel einzig genannten Zug, IV-act. 53-6 oben). Aus diesen Umständen ist mit Dr. G.___ (siehe hierzu IV-act. 100-4) zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Rentenzusprache infolge des damaligen psychischen Gesundheitsschadens ausser Stande war, ein Auto zu lenken.
Demgegenüber ergibt sich aus dem von Juni bis August 2016 an einzelnen Tagen erlangten Observationsmaterial, dessen Verwertbarkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 I 377) vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird («wird das Ergebnis trotzdem verwertbar sein», act. G 14, III. Rz 4) und auf das er sich selbst beruft (act. G 14, III. Rz 5 ff.), ein deutlich verbessertes Aktivitäts- und Ressourcenniveau. Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verwertbarkeit des Observationsmaterials etwas entgegenstehen würde, weswegen hierzu keine Weiterungen nötig sind.
So vermag der Beschwerdeführer ohne erkennbare Einschränkungen alleine oder mit seiner Ehefrau bzw. den übrigen Familienangehörigen ein Auto zu lenken (siehe zu den zahlreichen Fahrten am selben Vormittag die Bewegtbilder vom 15. Juni 2016, act. G 5.2.1; siehe auch die Bewegtbilder vom 22. Juni 2016, act. G 5.2.2). Der Beschwerdeführer ist ebenfalls ohne erkennbare Einschränkungen und ohne erkennbare Anspannung in der Lage, bei betriebsamen Strassen- und Personenverhältnissen Einkäufe zu erledigen (siehe etwa Bewegtbilder vom 22. Juni 2016, ab Minute ca. 2:50, act. G 5.2.2; zum entspannt wirkenden Fahren bei offenem Fenster und zur dabei herauslehnenden, eine Zigarette haltenden linken Hand siehe Bewegtbilder vom 22. Juni 2016, ab ca. Minute 6:15, act. G 5.2.2; zum am gleichen Vormittag nochmals erfolgten Einkauf siehe ab Minute ca. 22.25, act. G 5.2.2). Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem über die Fähigkeit, mit Drittpersonen in Kontakt zu treten und ein Gespräch zu führen (Bewegtbilder vom 15. Juni 2016, ab ca. Minute 4:45, act. G 5.2.1 samt Darreichung einer Zigarette). Zudem vermag er freundlich-lächelnd Begrüssungen zu erwidern (siehe Bewegtbilder vom 15. Juni 2016, ca. ab Minute 20:28, act. G 5.2.1) bzw. mit winkender rechter Hand stehend vom Spielplatz aus freundlich zu grüssen (Bewegtbilder vom 22. Juni 2016, ab ca. Minute 40:26, act. G 5.2.2). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auch nicht in Situationen gefilmt, in denen eine ausgeprägt lächelnde Mimik zu erwarten gewesen wäre. Im Vergleich mit anderen von der Observation erfassten Drittpersonen zeigen sich jedenfalls keine wesentlichen Abweichungen in den Gesichtsausdrücken oder im sonstigen nonverbalen Verhalten. Des Weiteren zeigt sich der Beschwerdeführer wiederholt ungezwungen auf dem Balkon (Bewegtbilder vom 5. Juli 2016, ab ca. Minute 5:37, act. G 5.2.3). Dabei nimmt er u.a. eine exponierte Haltung am Geländer ein und erweckt den Eindruck eines interessierten Betrachters der sich davor im öffentlichen Raum abspielenden Geschehnisse (Bewegtbilder vom 15. Juni 2016, ab ca. Minute 1:50, act. G 5.2.1; Bewegtbilder vom 5. Juli 2016, am Beginn der Aufnahme, ab ca. Minute 3:47 mit kurzem Gespräch mit einer nicht erkennbaren, sich unter dem Vorplatz des Balkons aufhaltenden Drittperson, und Bewegtbilder vom 12. August 2016, ab ca. Minute 24:56, act. G 5.2.3).
In einer mit dem Observationsmaterial (siehe vorstehende E. 2.3.1) zu vereinbarenden Weise vertrat Dr. H.___ die Auffassung, dass der Beschwerdeführer während der Observation – abgesehen von einem mürrischen Gesichtsausdruck – keine Hinweise auf Auffälligkeiten gezeigt habe. Auch das Autofahren scheine ihm uneingeschränkt möglich. In seinen normalen Alltagsaktivitäten erscheine der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (IV-act. 135-29). Soziale Ängste und ein sozialer Rückzug hätten nicht beobachtet werden können (IV-act. 135-16 f. und IV-act. 135-23 Mitte). Auch Dr. G.___ würdigte das Observationsmaterial dahingehend, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einem (teilweise) niedergestimmten Eindruck – ohne signifikante Auffälligkeiten an verschiedenen Alltagsaktivitäten und am Sozialleben teilnehme. Die beim routinierten Fahrzeuglenken erforderliche Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sei mit der Diagnose einer über Jahre anhaltend schweren Depression nicht vereinbar. Das Kommunikationsverhalten gegenüber seiner Ehefrau und den Eltern anderer Kinder oder anderen Personen sei nicht auffällig. Eine soziale Phobie und ein sozialer Rückzug würden nicht zu bestehen scheinen. Hierfür spreche auch, dass der Beschwerdeführer häufig sein Smartphone bediene. Er werde wiederholt beim Erledigen von Einkäufen, entweder alleine oder gemeinsam mit seiner Ehefrau, gesehen. Dabei vermittle er keinen ängstlichen Eindruck (IV-act. 112-4).
Aus den übrigen Akten gehen ebenfalls Hinweise auf eine erhebliche Verbesserung des Leidensbilds – gerade mit Blick auf das soziale Funktionsniveau – hervor. So besteht inzwischen eine konfliktfreie und verständnisvolle Beziehung mit der Ehefrau, aus der seit 2009 vier Kinder hervorgegangen sind. Der Beschwerdeführer äusserte, seine Ehefrau sei «wichtig für alles». Er klammere sich an sie. Die gemeinsame Einnahme des Mittagessens sei wichtig für ihn (IV-act. 135-46). Seine Ehefrau gebe ihm Halt (IV-act. 135-11). Sie würden auch miteinander über ihre Probleme sprechen (IV-act. 135-12 Mitte). Des Weiteren ergeben sich weder aus dem Gutachten noch den übrigen seither ergangenen medizinischen Unterlagen Anhaltspunkte für selbstverletzende Handlungen.
Die der Rentenzusprache zugrunde gelegten psychischen Auffälligkeiten scheinen ihre Ursache zudem zu einem wesentlichen Teil in den damaligen psychosozialen Belastungen gehabt zu haben (IV-act. 135-34), wie sich denn auch aus den Berichten von Dr. K.___ vom 28. April 2006 (IV-act. 160-1) und von Dr. B.___ vom 2. April 2019 (IV-act. 151-1 unten) ergibt. Die psychosoziale Belastungssituation ist indessen nicht mehr dieselbe. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer ein unauffälliges Familienleben zu führen. Der Beschwerdeführer vermochte nach einer Stabilisierung des psychischen Zustands der Ehefrau (in bescheidenem Umfang) im Haushalt und der Kinderbetreuung zu helfen (E-Mail von Dr. B.___ vom 8. Juni 2020, act. G 1.7). Seine Beziehung mit der Ehefrau entwickelte sich zum Positiven. Er hat in seiner Ehefrau inzwischen eine wichtige Stütze, auch als Gesprächspartnerin, gefunden (siehe vorstehende E. 2.4; zur früheren mit starken negativen Reizen für den Beschwerdeführer verbundenen Beziehung siehe IV-act. 44-5 und IV-act. 53-6). Er ist in der Lage, sich um seine älteste Tochter zu kümmern und die weiteren vier Kinder mitzubetreuen. Er ist ausserdem imstande, mit seiner Familie in den Urlaub zu fahren (IV-act. 135-35 und IV-act. 115-24 f.; zum davon abweichenden, früheren Zustand, in dem er kaum im privaten Bereich integriert war, siehe etwa IV-act. 53-13 oben). In damit zu vereinbarender Weise bezeichnete Dr. H.___ die ursprüngliche Anpassungsreaktion nach Arbeitsplatzverlust und familiärer Konfliktsituation als remittiert (IV-act. 135-32).
Im Licht der vorstehend genannten Verhältnisse ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegten sozialen Beeinträchtigungen und Ängste sowie die damit verbundenen Einschränkungen des sozialen Funktionsniveaus nicht mehr, spätestens ab dem Beginn der Observation jedenfalls in einem deutlich weniger ausgeprägten Ausmass vorlagen. Diese positive Entwicklung wird vom Beschwerdeführer insoweit bestätigt, als er geltend macht, mehr Selbstvertrauen zu haben und ein – immerhin – «bescheiden aktives» Leben zu führen (act. G 1, IV. Rz 12). Dass Dr. H.___ die von Dres. D.___ und B.___ früher bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bzw. die vormals angenommene hochgradige psychische Störungssymptomatik für nicht belegt hält (IV-act. 135-23 unten), ändert nichts daran, dass sich unabhängig davon die tatsächlichen Verhältnisse (Funktions- und Ressourcenniveau des Beschwerdeführers) seit der ursprünglichen Rentenzusprache verändert haben. Weder aus den Ausführungen von Dr. B.___ (IV-act. 151) noch des Beschwerdeführers gehen überzeugende Vorbringen hervor, welche die im Rahmen der Observation festgehaltenen erheblichen Verbesserungen im Ressourcen- und Funktionsniveau des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dr. B.___ setzt sich damit in seiner Stellungnahme vom 2. April 2019 inhaltlich auch gar nicht konkret auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Observationsergebnisse bzw. das dort gezeigte Leistungsniveau des Beschwerdeführers seien unbeachtlich (IV-act. 151-4). Ein Vergleich mit dem früheren Aktivitätsniveau unterliess er. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Aussage von Dr. B.___ vorbringt, die Observationsergebnisse seien mit einer schweren depressiven Störung «vollauf konsistent» (act. G 1, IV. Rz 12), vermag er daraus nichts gegen eine relevante gesundheitliche Verbesserung abzuleiten. Denn hinsichtlich der Frage nach einer revisionsrelevanten Veränderung des Sachverhalts ist nicht vorausgesetzt, dass eine neue Diagnose gestellt worden ist. Eine revisionserhebliche Veränderung kann selbst bei identischer Diagnose eintreten, wenn – wie vorliegend – sich der Schweregrad eines Leidens verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (siehe etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2014, 9C_459/2014, E. 3.3). Im Übrigen fehlt es der Einschätzung von Dr. B.___ an Beweiskraft (siehe hierzu nachstehende E. 3.5), zumal sie widersprüchlich ist. Denn aus seiner E-Mail vom 8. Juni 2020 geht ebenfalls hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Rentenzusprache zwischenzeitlich verbessert hatte. So führte Dr. B.___ am 8. Juni 2020 aus, (erst) in den letzten beiden Monaten sei es zu einer «deutlichen Zustandsverschlechterung» gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Tagesstruktur nicht mehr aufrechterhalten können, verstärkt soziale Ängste entwickelt und sich zunehmend in die Wohnung zurückgezogen (act. G 1.7, S. 1 unten). Dieser einer erst kürzlich eingetretenen, deutlichen Verschlechterung zugeschriebene Zustand entspricht demjenigen, wie er der Rentenzusprache zugrunde lag (siehe hierzu vorstehende E. 2.2).
In einem nächsten Schritt ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob der veränderte Sachverhalt mit dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. H.___ spruchreif abgeklärt wurde. Demgegenüber ist unbestritten geblieben, dass das orthopädische Teilgutachten von Dr. I.___ beweiskräftig ist.
Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachpersonen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Bezüglich des vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Leidensbilds gilt es das Folgende zu beachten: Bei psychischen oder psychosomatischen Krankheitsbildern steht das Beweisproblem im Vordergrund, da sich die Beurteilung dieser Gesundheitsschäden und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeiten – mangels zuverlässiger bzw. bewährter Messmethodik – zwangsläufig zunächst auf die Angaben der versicherten Person und deren Leidenspräsentation stützen und es an einer eigentlichen davon unabhängigen, direkten Objektivierbarkeit fehlt. Deshalb ist die umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die möglichst objektive bzw. medizinisch-wirklichkeitsgetreue Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung (siehe etwa BGE 141 V 281). Um eine möglichst objektive, von der Selbsteinschätzung der versicherten Person unabhängige, der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG zu gewährleisten (vgl. hierzu bzw. zur Massgeblichkeit des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2), haben die medizinischen Fachpersonen nebst den Erkenntnissen der eigenen Untersuchung deshalb nach Möglichkeit bei ihrer Expertise sämtliche Lebensaspekte zu würdigen, bei denen Beeinträchtigungen und Ressourcen einer versicherten Person in Erscheinung treten. Dabei sich zeigende Umstände wie etwa Inkonsistenzen, die auf krankheitsfremde Faktoren deuten oder ernsthafte Zweifel am objektiven Umfang der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung begründen, sind zu benennen. Geltend gemachte Beeinträchtigungen, die auf solchen krankheitsfremden bzw. nicht krankheitswertigen Faktoren beruhen oder zweifelhaft erscheinen, sind bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens sowie der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Denn massgebend für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität sind nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Vorhandensein aus objektiver Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Aus diesen Gründen sehen die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 16. Juni 2016) denn auch vor, dass eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens zu sein hat. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant (Qualitätsleitlinien, S. 29). Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben (Qualitätsleitlinien, S. 16; siehe zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2020, IV 2018/124, E. 3.1).
Im Bestreben, eine möglichst objektive bzw. medizinisch-wirklichkeitsgetreue Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen (siehe hierzu vorstehende E. 3.2), hat Dr. H.___ im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers u.a. eine einlässliche und überzeugende Konsistenz- und Ressourcenprüfung vorgenommen und dabei insbesondere das vom Beschwerdeführer im Alltag gezeigte, im Observationsmaterial dokumentierte Aktivitätsniveau miteinbezogen (IV-act. 135-23 ff.). Im Gegensatz hierzu stützt sich Dr. B.___ einzig auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und unterlässt eine Konsistenz- und Ressourcenprüfung. Er spricht dem Verhalten des Beschwerdeführers in Situationen, in denen sich dieser frei vom versicherungsrechtlichen und medizinischen Kontext unbeobachtet fühlt, – trotz erheblicher Hinweise auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen – kategorisch jegliche Aussagekraft ab («Aus dem Gesagten folgt weiter, dass die Observation natürlich auf keine Weise etwas über die Arbeitsfähigkeit aussagen kann», IV-act. 151-4; «Der Umstand, dass er [der Beschwerdeführer] wenigstens mit dem Auto fährt[,] ist therapeutisch zu begrüssen und sagt rein gar nichts über seine Arbeitsfähigkeit aus», IV-act. 151-5 oben). Dr. H.___ brachte zutreffend vor, statt die Observationsergebnisse fachlich psychiatrisch (objektiv) in ihrer Tragweite zu diskutieren und sich dabei mit der gutachterlichen Beurteilung auseinanderzusetzen, mutmasse Dr. B., die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer dadurch «einen Strick drehen wollen» (IV-act. 174-5 unten). Es ist darüber hinaus gerichtsnotorisch, dass Dr. B. dem sich im Alltag zeigenden Funktions- und Ressourcenniveau bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewusst nicht Rechnung trägt (Entscheid vom 3. März 2020, IV 2018/315, E. 2.7.2). Er hält es gar für «unseriös» und «unprofessionell», wenn Schlüsse aus dem sich im Familien- und Freizeitbereich zeigenden Funktionsniveau auf die Arbeitsfähigkeit gezogen werden (IV-act. 151-4 unten). Entgegen dieser Sichtweise ist für eine beweiskräftige Arbeitsfähigkeitsschätzung beim Vorliegen psychischer Krankheitsbilder jedoch eine umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die Gewährleistung einer möglichst objektiven fachmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung. Mit Blick darauf, dass die vollständige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Begründung von Dr. B.___ vor allem auf die schweren sozialen Ängste zurückzuführen sei und die Krankheit sich u.a. in Form fehlender sozialer Kompetenzen auswirke (siehe hierzu den Bericht vom 14. Dezember 2015, IV-act. 97-3), ist eine objektive Wahrnehmung des sich unbeobachtet fühlenden Beschwerdeführers und dessen zwischenmenschlichen Alltagsverhaltens auch im vorliegenden Fall offensichtlich für die Arbeitsfähigkeitsschätzung zentral und nicht die davon erheblich abweichende, teilweise verzerrt anmutende Leidenspräsentation des Beschwerdeführers während der Therapiesituation, wie sie auch audiovisuell anlässlich des Gesprächs vom 4. November 2016 festgehalten wurde (siehe act. G 5.2.3), und offenbar vorbehaltlos von Dr. B.___ übernommen wird. Nur schon die Möglichkeit, den Kopf nach links zu drehen, weicht in der unbeobachteten Situation frappant von der auf Nachfrage hin präsentierten möglichen Bewegung ab (siehe act. G 5.2.3 zur Observation, ca. Minute 1:30). Das Vorgehen von Dr. B.___ weckt im Übrigen Zweifel an der Unvoreingenommenheit seiner Einschätzung, die durch unsachliche Formulierungen bei der Kritik am psychiatrischen Gutachten noch verstärkt werden («unprofessioneller Weise», «beschämende Angelegenheit», «in die Idee verrannt» IV-act. 151-6).
Der von Dr. B.___ erwähnte (IV-act. 151-1) Bericht von Dr. K.___ vom 28. April 2006 (IV-act. 160) enthält keine zusätzlichen relevanten Informationen im Vergleich zur von Dr. H.___ beachteten Aktenlage (IV-act. 135-4 ff.), insbesondere im Vergleich zum vorläufigen Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 28. April 2006 (worin eine schwere depressive Symptomatik erwähnt wurde, IV-act. 13-6), dem Bericht von Dr. B.___ vom 3. Oktober 2007 (IV-act. 44) oder dem Gutachten von Dr. D.___ vom 13. Februar 2008 (IV-act. 53). Daraus lässt sich folglich nichts gegen die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. H.___ ableiten. Ergänzend kann auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. G.___ vom 12. Dezember 2019 verwiesen werden (IV-act. 178-3).
Dr. B.___ bemängelt u.a. die Befunderhebung durch Dr. H., da dieser nicht «exakt die Items des AMDP-Systems verwendet» habe (IV-act. 151-2). Eine Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Befunderhebung kann darin nicht erblickt werden. Entscheidend ist, dass das Gutachten von Dr. H. den erforderlichen Einblick in den psychischen Zustand des Beschwerdeführers liefert (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 8C_8/2019, E. 5.2.1). Gemäss Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Stand 2016, gehören zum klinischen Untersuchungsgang Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Das klassische AMDP-System (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie 2016) wird zur allgemeinen (orientierenden) Befunderhebung empfohlen (Qualitätsleitlinien, S. 17). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Dr. H.___ nicht strikt dem AMDP-System gefolgt ist, sondern eine modifizierte Version angewandt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2019, IV 2017/54, E. 2.1.3). Dr. B.___ legt denn auch nicht überzeugend dar, dass objektiv relevante Gesichtspunkte ausser Acht gelassen worden wären. Sein Vorbringen, relevante Kriterien über das Gefühlsleben des Beschwerdeführers und die Suizidalität seien nicht abgeklärt worden (IV-act. 151-3), erweist sich als aktenwidrig (IV-act. 135-11 Mitte, worin der Beschwerdeführer über seine Gefühle und die Suizidalität gegenüber Dr. H.___ berichtete). Der Vorwurf von Dr. B., Dr. H. habe «in unprofessioneller Weise die Subjektivität/das Innenleben des Exploranden völlig ausgeklammert» (IV-act. 151-6), ist unbegründet. Ergänzend kann auf die Ausführungen von Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 27. September 2019 (IV-act. 174-3 und IV-act. 174-4 f.) verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 f. E. 3a und b) nicht in Frage gestellt werden und Anlass zu weiteren Abklärungen bieten kann, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn – was vorliegend nicht zutrifft – objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Ferner kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson – sei sie nun in therapeutischer oder in begutachtender Funktion – daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Beurteilung des Experten oder der Expertin die Beweisanforderungen erfüllt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2).
Da die Einschätzung von Dr. B.___ auch bei eingehender Prüfung als nicht beweiskräftig beurteilt werden muss, kann weiterhin offenbleiben, ob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei ihrem Kontakt mit Dr. B.___ dessen Beurteilung in einer Weise beeinflusst hat, die bei der Beweiswürdigung Relevanz erlangen würde (zur entsprechenden Kritik der Beschwerdegegnerin siehe IV-act. 172-3, IV. Rz 6). Eine standesrechtliche Prüfung des Verhaltens der Rechtsvertreterin bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Aussage von Dr. H.___, dass der Beschwerdeführer wohl sogar imstande sei, in die Heimat mit dem Auto zu reisen, erweist sich entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers nicht als reine Spekulation (act. G 1, IV. Rz 14). Denn einerseits räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er zumindest «ein bitzeli» das Auto während seiner Ferien in der Heimatregion gelenkt habe (IV-act. 115-25), andererseits sprechen auch die während der wenigen Observationstage häufigen Fahrten des Beschwerdeführers für eine uneingeschränkte Fahrtauglichkeit.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1, IV. Rz 15, und act. G 14, III. Rz 5) fällt das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im Vergleich zum von der Observation miterfassten Kreis von Erwachsenen – sei es nun etwa beim Autofahren, bei den Einkäufen, auf dem Spielplatz oder auf dem Trottoir – aus Sicht des medizinischen Laien und auch von Dr. H.___ (IV-act. 135-23 Mitte und IV-act. 135-25 oben) nicht (bedeutsam) ab. Wie bereits erwähnt (siehe vorstehende E. 2.3.1), vermag er auch einen freundlichen Umgang mit Personen, die nicht zur Familie gehören, zu pflegen. Eine klare Diskrepanz besteht demgegenüber zu seinem Verhalten, das er beim Standortgespräch vom 4. November 2016 (zu den entsprechenden audiovisuellen Aufzeichnungen siehe act. G 5.2.3) und offenbar gegenüber anderen im versicherungsrechtlichen Kontext stehenden Personen, wie etwa den behandelnden medizinischen Fachpersonen, präsentiert.
Bei der Würdigung der gutachtlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. H.___ (und auch von Dr. I.) fällt weiter ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen (bidisziplinären) Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten, insbesondere auch das Observationsmaterial, wurden einerseits verwertet. Andererseits hielt Dr. H. überdies fest, dass er auch ohne die Sichtung des Observationsmaterials zum selben Ergebnis gekommen wäre (IV-act. 135-25; dies aufgrund der «erheblichen Inkonsistenzen», «so erhebliche Zweifel» usw.). Die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden wurden zur Kenntnis genommen und – u.a. im Rahmen einer Konsistenz- und Ressourcenprüfung – gewürdigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden wären. Solche ergeben sich denn auch weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers. Gestützt auf das bidisziplinäre ZVMB-Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus objektiver Sicht nicht mehr ausgewiesen war. Mangels beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Ein weiterer Abklärungsbedarf besteht folglich nicht. Dies gilt namentlich auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, nicht näher substanziierten Missverständnisse anlässlich des Standortgesprächs (act. G 19, S. 2), zumal sich der Beschwerdeführer damals korrekt behandelt fühlte und sogar Vertrauen gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu fassen vermochte (IV-act. 115-17 und IV-act. 115-23). Demnach erübrigen sich weitere Abklärungen und der Beweisantrag um eine mündliche Parteibefragung (act. G 19) ist folglich abzuweisen, da davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung und zum fehlenden Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung bzw. Parteibefragung primär im Hinblick auf eine Beweisabnahme vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2018, 9C_321/2018, E. 4.1)
Bezüglich des Zeitpunkts des verbesserten Gesundheitszustands legte die Beschwerdegegnerin schlüssig dar, dass bereits zu Beginn der Observation bzw. am 15. Juni 2016 dasjenige erhöhte Funktionsniveau des Beschwerdeführers vorgelegt haben muss (IV-act. 182-3; zu den damaligen Wahrnehmungen siehe den Überwachungsbericht vom 23. August 2016, IV-act. 109, S. 4 ff.), wie es auch der gutachterlichen Beurteilung zugrunde liegt. Es ist folglich mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand (spätestens) im Juni 2016 verbessert hatte. Da die Beschwerdegegnerin keinen früheren Aufhebungszeitpunkt anordnete, erübrigen sich Weiterungen zu einem allfälligen früheren Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob die Meldepflichtverletzung und das inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers diesbezüglich zu einer Umkehr der Beweislast führen können.
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]); oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben die Berechtigten oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss über ihre persönlichen Verhältnisse am besten Bescheid. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_26/2018, E. 4.3.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung setzt eine Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2018, 9C_221/2018, E. 6.1 mit Hinweisen).
Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wurde auf den 1. Januar 2015 hin revidiert. Seit dieser Revision und der damit eingefügten Ergänzung um den zweiten Satzteil kann bei einer Meldepflichtverletzung oder einer unrechtmässigen Erwirkung der Rente die Leistung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung angepasst werden, ohne dass die Meldepflichtverletzung (oder die unrechtmässige Erwirkung) kausal für die Weiterausrichtung der Rente gewesen sein muss. Aus dieser Verordnungsänderung ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Kenntnis der IV-Stelle über die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten im Falle einer Meldepflichtverletzung nicht länger die Grenze der Rückforderbarkeit bildet (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2018, 8C_859/2017, E. 4.3). Vorliegend kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht offenbleiben, welche Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV Anwendung findet, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Meldepflichtverletzung kausal für die weiteren bis zum 31. Mai 2019 ausgerichteten Rentenleistungen gewesen war.
Der Beschwerdeführer wurde bereits in den Verfügungen vom 4. März 2009 und vom 24. September 2009 ausdrücklich unter der Überschrift «Meldepflicht» darauf hingewiesen, dass er jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der Beschwerdegegnerin unverzüglich zu melden hat. In der beispielhaften Aufzählung wurde u.a. ein veränderter Gesundheitszustand genannt (IV-act. 74-2, IV-act. 76-2 und IV-act. 79-2). In der Mitteilung vom 7. September 2012 wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die Meldepflicht hingewiesen. Des Weiteren wurde er wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass bei Verletzung der Meldepflicht Leistungen zurückgefordert werden können (IV-act. 74-2 und IV-act. 88).
Spätestens ab Juni 2016 entsprach das Funktionsniveau des Beschwerdeführers nicht mehr dem gravierenden Zustand, wie er der Rentenzusprache zugrunde lag (siehe vorstehende E. 2.6). Diese positive Entwicklung des Gesundheitszustands und dessen Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit konnte dem Beschwerdeführer nicht verborgen geblieben sein. Es erfolgte indessen keine entsprechende Meldung des Beschwerdeführers, geschweige denn eine unverzügliche Mitteilung über die veränderten Verhältnisse. Vielmehr gab er gegenüber M.___, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, anlässlich des Standortgesprächs vom 4. November 2016 Einschränkungen vor, die im Widerspruch zum Aktivitätsniveau standen, wie es im Rahmen der Observation festgehalten worden war. So verneinte er, sich mit Personen ausserhalb seiner Kernfamilie unterhalten zu können (IV-act. 115-5). Er könne alleine keine Einkäufe erledigen (IV-act. 115-7 oben). Er verneinte, dass es Tage gebe, an denen sich die von ihm geklagten Leiden weniger bemerkbar machen würden (IV-act. 115-9). Die Post vom Briefkasten abholen könne er nur, wenn niemand dort anzutreffen sei (IV-act. 115-13 oben). Auf die Frage, wann er zuletzt einen Personenwagen gelenkt habe, antwortete der Beschwerdeführer in einer mit den Observationsergebnissen nicht in Einklang zu bringenden Weise, «Puhhh! Schon lange her. Etwa – bei der Schwester als sie kam, habe ich einmal umparkiert, aber…». Das letzte Mal, als er ein Auto gelenkt habe, «ist mehrere Jahre her» (IV-act. 115-15 f.). Der Beschwerdeführer teilte somit dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, von dem er sich «sehr» korrekt behandelt fühlte (IV-act. 115-17) und der ihm auch vertrauensvoll erschien (IV-act. 115-23), nicht sein tatsächliches Funktionsniveau und sein im Alltag gelebtes soziales Verhalten mit. Mit seinem Aussageverhalten hat der Beschwerdeführer es nicht bloss unterlassen, die konkreten Hinweise für eine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit zu melden, sondern er hat sogar ein Bild über seinen Alltag bzw. seine Funktionsfähigkeit fortgezeichnet, das in Widerspruch zur Aktenlage steht (siehe vorstehende E. 2.3.1 f.). Indem der Beschwerdeführer einen unverändert schlechten Zustand geltend machte und zudem teilweise Fragen nach seinem Funktionsniveau in tatsachenwidriger Weise (insbesondere bezüglich seines sozialen Funktions- und Alltagsaktivitätsniveaus) beantwortete, kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, zumindest in fahrlässiger Weise die Meldepflicht verletzt zu haben. Gerade im vorliegenden Fall, in dem die Rente aufgrund massivster Beeinträchtigungen im sozialen Funktionsniveau zugesprochen wurde, waren rechtzeitige, umfassende tatsachengetreue Angaben über die Alltagsaktivitäten für eine Verlaufsbeurteilung von elementarer Bedeutung. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis des tatsächlichen Alltagsverhaltens umgehend umfassende Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Verlauf und das effektiv vorhandene Funktionsniveau in die Wege geleitet und bei korrekter Mitwirkung des Beschwerdeführers den Leistungsanspruch zeitnah angepasst und die Rente nicht weiter bis 31. Mai 2019 ausgerichtet hätte. Deshalb hatte die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung in Nachachtung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend anzuordnen, woran nichts ändert, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit der Überprüfung des Rentenanspruchs beschäftigt war (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_26/2018, E. 4.3.2). Da spätestens ab Juni 2016 von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden konnte und dem Beschwerdeführer der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung nicht erspart werden kann, findet Art. 88a Abs. 1 IVV keine Anwendung, womit auch der verfügte Zeitpunkt der Rentenaufhebung (1. Juli 2016) nicht zu beanstanden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2016, 8C_232/2016, E. 4.4).
Eine vor Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist zu verneinen. Die von Dr. B.___ am 8. Juni 2020 allein gestützt auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers vorgebrachte, «besonders in den letzten ca. 2 Monaten» entwickelte Zustandsverschlechterung beruht auf invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren (einerseits Tod der Grossmutter des Beschwerdeführers und andererseits Reaktion auf die Einstellung der Rentenleistungen, act. G 1.7; siehe zu den damit verbundenen Belastungen und Sorgen auch den Austrittsbericht der Psychiatrie L.___ vom 22. Dezember 2020, act. G 14.3, S. 1 unten), worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (act. G 5, III. Rz 5). Mithin steht die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sowohl subjektiv als auch objektiv in einem direkten Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten bzw. mittlerweile verfügten Renteneinstellung. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass im Vordergrund der von Dr. B.___ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers angenommenen Verschlechterung eine reaktive Störung steht und damit kein von diesem psychosozialen Umstand verselbstständigter invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2019, 8C_143/2019, E. 4.4.2.3 mit Hinweisen).
Schliesslich verbleibt die Prüfung der Rechtmässigkeit der am 28. Mai 2020 verfügten Rückforderung von Rentenleistungen. Die Beschwerdegegnerin fordert die vom 1. Juli 2016 bis 31. Mai 2019 an den Beschwerdeführer ausgerichteten Rentenleistungen (einschliesslich Kinderrenten) im Betrag von insgesamt Fr. 247'050.-- (Fr. 82'350.-- + Fr. 32'940.-- + Fr. 131'760.--) zurück (IV-act. 196 ff.). Die Rückforderungssumme stellte die Beschwerdegegnerin detailliert und nachvollziehbar dar. Sie blieb vom Beschwerdeführer denn auch unbestritten.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 3 ATSG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» (Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in dem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein und der Rückforderungsanspruch muss feststehen. Das setzt nach der Praxis des Bundesgerichts u.a. voraus, dass über die «Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig» verfügt bzw. – im Beschwerdefall – gerichtlich entschieden worden ist. Das Bundesgericht hat wiederholt den Standpunkt vertreten, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2015, 8C_642/2014, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist die relative Verwirkungsfrist nach der vorstehend genannten Praxis des Bundesgerichts offensichtlich gewahrt, nachdem sie aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Aufhebungsverfügung noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Selbst wenn davon abweichend betreffend den Fristenbeginn auf die Kenntnisnahme der gutachterlichen Stellungnahme vom 27. September 2019 abgestellt würde (IV-act. 174), ist die einjährige Frist vorliegend gewahrt worden. Mit Blick auf die (absolute) Verwirkungsfrist kann offenbleiben, ob vorliegend strafrechtliche Verjährungsfristen von Bedeutung sind (siehe hierzu Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG), da bereits die kürzere fünfjährige (absolute) Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt wurde. Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beschwerdeführers (act. G 1, IV. Rz 28) ist die verfügte Rückforderung demnach nicht erloschen.
Demnach hat der Beschwerdeführer die im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Mai 2019 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 247'050.-- der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 6) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. G 6) die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP