Entscheid vom 25. April 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2020/138
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Advokatur im Alten Rathaus, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätige (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28a Abs. 2 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Seit Oktober 2014 wird die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, betreut (Bericht an die IV-Stelle vom 16. Januar 2018, IV-act. 46). Diese überwies die Beschwerdeführerin an Dr. med. D., Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, da Behandlungen mit Methotrexat, Plaquenil und Leflunomid wegen schlechter Toleranz hätten abgesetzt werden müssen. Die Rheumatologin erhob klinisch Verformungen und aufgrund des MRI-Befundes entzündlich aktivierte Arthrosen in den Fingergelenken (IV-act. 71). Im Bericht vom 16. Januar 2018 hielt Dr. F.___ überdies fest, im Verlauf der vorangegangenen vier Jahre sei es zu einer einschneidenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen. Die Beschwerdeführerin habe viele entzündliche Schübe durchgemacht. Dadurch sei es zu einer zunehmenden und einschneidenden Deformierung der Fingergelenke mit Bewegungseinschränkungen gekommen (IV-act. 46). Sowohl gemäss dem polydisziplinären asim-Gutachten vom 3. Oktober 2018 (IV-act. 95) als auch gemäss dem rheumatologischen Gutachten vom 2. November 2019 (IV-act. 123), auf deren gegebene Beweistauglichkeit nachfolgend noch einzugehen sein wird (E. 4), ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten um 40 % eingeschränkt. Auch im Haushalt wurde eine erhöhte Einschränkung attestiert (vgl. Abklärungsberichte vom 13. Januar 2014, IV-act. 28, und vom 15. Juli 2019, IV-act. 110-15 ff.). Ein Revisionsgrund ist daher gegeben und der Anspruch demnach allseitig zu prüfen.
Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Erwerbstätige oder als Hausfrau zu qualifizieren ist.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch bei im Übrigen unveränderten Umständen (unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation) erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Massgebend ist dabei unter anderem die so genannte "Aussage der ersten Stunde" (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2019, 8C_865/2018, E. 4.2, und vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 5.2 und 5.4.3).
Die Beschwerdeführerin gab bei der Anmeldung am 20. Februar 2013 an, sie verfüge über keine Berufsausbildung und sei seit 1982 nichterwerbstätige Hausfrau (IV-act. 1-4). Nach Eingang des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) qualifizierte die das Gesuch um berufliche Massnahmen bearbeitende Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin als Hausfrau, wies das Gesuch ab und übergab den Fall zur Rentenprüfung (IV-act. 7-2 f.; Mitteilung vom 15. April 2013, IV-act. 10). Die Rentenabteilung liess der Beschwerdeführerin den Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt zukommen, worin diese am 18. April 2013 angab, sie wäre aktuell ohne Behinderung zu 100 % als Fabrikarbeiterin erwerbstätig. Dies sei ihr jedoch aufgrund ihrer Beschwerden (Behinderung und Schmerzen der Fingergelenke, Müdigkeit, fehlende Konzentration) nicht möglich (IV-act. 11-2). Im Eingliederungsgespräch vom 23. Oktober 2013 führte sie aus, die Anmeldung sei auf Anraten der Tochter erfolgt, die bei der IV-Stelle des R.___ arbeite. Da sich ihr Gesundheitszustand stetig verschlechtert habe, habe die Tochter das Beschwerdebild bei der IV aktenkundig machen wollen. Sie habe früher eine demente Nachbarin bis zum Tod begleitet (IV-act. 21-2 f.). Anlässlich der Haushaltsabklärung äusserte sich die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2013 dahingehend, dass sie ohne Behinderung spätestens seit die Kinder aus dem Haus seien zu 100 % einem Erwerb nachgegangen wäre. Seit der Ehemann im Jahr 201_ erkrankt sei, habe sich die finanzielle Situation geändert. Er beziehe seit 2011 eine halbe Rente und arbeite die restlichen 50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber. Optimalerweise würde sie die dadurch entstandene Lohneinbusse kompensieren (IV-act. 28-3). Am 1. Februar 2018 beantwortete sie die entsprechende Frage wiederum dahingehend, dass sie bei vollständiger Arbeitsfähigkeit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (IV-act. 54). Der Auftrag an die asim-Begutachtung lautete denn auch, die Arbeitsfähigkeit in einer Hilfstätigkeit, Pensum 100 %, zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin zumindest teilerwerbstätig sein müsste und keine Kinder im Betreuungsalter oder sonstige Verpflichtungen habe, die eine Hausfrauentätigkeit notwendig machten (IV-act. 80-2; IV-act. 95-3,5). Auch anlässlich der internistischen und neurologischen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätte, nachdem die Kinder ausgezogen seien, wieder arbeiten wollen, gerne im Service oder in der Küche. Dies sei aber schon damals, vor etwa 12 Jahren, wegen des Rheumas nicht möglich gewesen (IV-act. 95-24, 26, 53). Der die Wiederanmeldung bezüglich berufliche Massnahmen bearbeitende Sachbearbeiter qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % erwerbstätige Hilfsarbeiterin (IV-act. 97-2), wies das Gesuch ab (Mitteilung vom 24. Oktober 2018, IV-act. 99) und überwies den Fall zur Rentenprüfung (IV-act. 97-4; IV-act. 98). Die dafür zuständige Sachbearbeiterin hielt am 10. Januar 2019 fest, die für die beruflichen Massnahmen zuständige Abteilung qualifiziere die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige. Dies widerspreche der im Februar 2014 durchgeführten Abklärung an Ort und Stelle. Schon damals habe nicht nachvollzogen werden können, dass die Beschwerdeführerin einem 100%igen Erwerb nachgehen würde. Sie sei seit 1982 nicht mehr arbeitstätig gewesen und habe nicht nachweisen können, dass sie sich aktiv um eine Stelle bemüht hätte, nachdem die Kinder selbständig gewesen seien. Das Rentengesuch sei mit der Qualifikation 100 % Hausfrau rechtskräftig abgewiesen worden. Zur Klärung der Qualifikation sei eine erneute Abklärung an Ort und Stelle angezeigt (IV-act. 100). Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde aktuell ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit im Ausmass von 100 % als Q., in S. oder T.___ ausführen. Sie habe sich seit 2010 sporadisch / mündlich in schmerzfreien Phasen bei diversen Gastrobetrieben und ehemaligen Kunden ihres Ehegatten beworben (IV-act. 104-1 f.). Sie wies wiederum auf die seit 2010 veränderte finanzielle Situation hin und führte dazu aus, der Ehemann sei seit Oktober 2017 arbeitslos und erhalte zu 50 % eine IV-Rente. Einkommens- und Rentenausgleich seien auch zukunftsgerichtet. Sie wünsche sich eine Arbeitstätigkeit ausserhalb des haushälterischen Bereichs und ein eigenes Einkommen. Es wäre optimal, wenn die seit 2011 entstandene finanzielle Einbusse vermindert werden könnte (IV-act.110-4). Eine Erwerbstätigkeit würde ihrer Freude am Umgang mit anderen Menschen und ihrem Teamdenken entsprechen, die Selbstsicherheit fördern und ihr ermöglichen, auch mit einem eigenen Einkommen zum Familienwohl beizutragen, sich ab und zu ein paar Erholungs-/Urlaubstage zu gönnen oder kleinere Geschenke zu kaufen und die öV-Kosten für Arztbesuche zu bestreiten helfen (IV-act. 110-9 f.). Mit Beschwerde macht sie zusätzlich geltend, es treffe nicht zu, dass sie seit 1982 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von 2000 bis 2006 habe sie im familieneigenen Nebenbetrieb Z.___ mitgearbeitet. Sie sei an der Firma auch beteiligt gewesen. Einen Lohn dafür habe sie nicht bezogen. Von 2004 bis 2012 habe sie anfänglich zusammen mit ihrem Ehemann eine betagte Nachbarin gepflegt. Die Betreuung habe mindestens 2,5 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche und ab Oktober 2011 rund 5 Stunden täglich umfasst. Sie habe auf diese Tätigkeiten hingewiesen, weitere Abklärungen seien aber nicht erfolgt (vgl. hierzu auch das Vorbringen in der Replik, wonach sie zu diesen Tätigkeiten nicht befragt worden und sich deren Bedeutung für die Qualifikation nicht bewusst gewesen sei, act. G 6). Diesbezüglich bestätigte Dr. med. O., Facharzt für Allgemeine Medizin, am 5. Dezember 2013, die durch ein Augenleiden massiv eingeschränkte Frau V. habe nur noch dank der täglichen Mithilfe und Betreuung der Beschwerdeführerin ab Mai 2004 in ihrem Wohnhaus wohnhaft bleiben können. Bedingt durch die eingeschränkte Sehfähigkeit sei es auch zu wiederholten Stürzen und Verletzungen gekommen. Frau V.___ sei intensivst zu Hause betreut worden bis zum 17. Dezember 2012. Die angegebene tägliche Betreuungszeit von zweieinhalb Stunden sei aus medizinischer Sicht adäquat und in den letzten Jahren deutlich höher gewesen (act. G 1.1.2).
Die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Rechtsdienst hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 1980 keiner relevanten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, habe im Jahr 1982 geheiratet und 1982 einen Sohn und 1985 eine Tochter geboren. Als diese selbständig geworden seien, habe sie keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, und, wovon auszugehen sei, keine Stellenbemühungen unternommen. Hätte sie bereits 2011 einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, hätte sie sich nicht erst am 20. Februar 2013 zum Leistungsbezug angemeldet oder zumindest entsprechende Stellenbemühungen nachweisen können. Die Verfügung vom 15. Mai 2014, worin sie als im Haushalt tätig qualifiziert wurde, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch danach sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Weiter habe sie während des aktuellen Verfahrens keine beruflichen Massnahmen gewünscht und sich gegen den Abschluss des Verfahrens um berufliche Massnahmen nicht zur Wehr gesetzt. Es sei naheliegend, dass sie bei den entsprechenden Angaben anlässlich der Haushaltsabklärungen von ihrer als Sachbearbeiterin bei einer IV-Stelle arbeitenden Tochter instruiert worden sei. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, welche in ihrem bisherigen Arbeitsleben noch nie ein 100%iges Erwerbspensum erfüllt habe, im Alter von über fünfzig Jahren noch eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufnehme (IV-act. 139-4 f.; act. G 4).
Die Kinder der Beschwerdeführerin wurden 198_ und 198_ geboren. Von daher scheint plausibel, dass sie ab dem Jahr 2000 in einem gewissen Ausmass für das Familienunternehmen tätig war und anschliessend mit steigendem Aufwand in den Jahren 2006 bis zum 17. Dezember 2012 die betagte Nachbarin betreute (act. G 1.3). Dass sich die Beschwerdeführerin bereits im September 2012 in fachärztliche Behandlung begab (Arztbericht Dr. B.___ vom 1. Mai 2013, IV-act. 12), vermag am Inhalt des Zeugnisses von Dr. O.___ keine grundlegenden Zweifel zu begründen. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall sind konstant und kohärent. Mit Blick auf die fehlende Ausbildung und geringe Arbeitserfahrung dürfte die Beschwerdeführerin zudem lediglich ein bescheidenes Einkommen wahrscheinlich unterhalb des durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnen-Niveaus erzielen. Zu den Einkommensverhältnissen erklärte sie 2014, der Ehemann arbeite zu 50 % bei seinem bisherigen Arbeitsgeber. Sein Nettoeinkommen einschliesslich Rente betrage Fr. 5'800.--. Ausgaben seien Hypothekarzinsen von Fr. 970.-- und Krankenkassenprämien von Fr. 850.-- (IV-act. 28-3). Anlässlich der Haushaltsabklärung 2019 führte sie aus, der Ehemann sei arbeitslos. Sein Einkommen belaufe sich auf Fr. 5'562.-- (Fr. 1'277.-- BVG-Rente, Fr. 1'165.-- IV-Rente, Fr. 3'100.-- Arbeitslosentaggelder; IV-act. 104-2). Als arbeitsloser Teilinvalidenrentenbezüger (mit ohnehin nicht über dem Hilfsarbeiterniveau liegenden Einkommensmöglichkeiten) erscheint seine Vermittelbarkeit alters- und gesundheitsbedingt deutlich erschwert und er müsste damit rechnen, keine neue Stelle mehr zu finden und in absehbarer Zeit bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert zu werden. Dies würde die finanzielle Situation der Ehegatten nochmals zusätzlich erschweren. Am 5. April 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung dahingehend, dass eine Erwerbstätigkeit ihrer Freude am Umgang mit anderen Menschen und ihrem Teamdenken entsprechen, die Selbstsicherheit fördern und ihr ermöglichen würde, auch mit einem eigenen Einkommen zum Familienwohl beizutragen, sich ab und zu ein paar Erholungs- / Urlaubstage zu gönnen oder kleinere Geschenke zu kaufen. Sie habe Krankenkassenkosten von etwa Fr. 1'400.-- jährlich und auch die Mobilität (kein öV-Angebot in der Nähe) verursache für die vermehrten Arztbesuche Kosten (IV-act. 110-9 f.). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin ist insgesamt auch aus finanzieller Sicht wenn auch nicht zwingend, so doch zumindest plausibel. Der Eingliederungsverantwortliche hielt am 24. Oktober 2013 fest, eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt werde neben dem Gesundheitszustand auch durch die fehlenden Ausbildungsressourcen beeinträchtigt. Scheinbar seien bisher auch noch keine Bewerbungen geschrieben worden, da die Aussicht auf eine Anstellung als eher unwahrscheinlich eingestuft worden sei. Dies könne er nicht widerlegen, da die Beschwerdeführerin über eine sehr grosse Arbeitsmarktferne verfüge, sich kaum mehr in einen Leistungsbetrieb eingliedern liesse und ohne Hand- und Fingereinsatz keine Vermittlungsfähigkeit vorliege (IV-act. 21-3). Diese Aussage zeigt, dass er faktisch nicht von einer Qualifikation als Hausfrau, sondern als potentiell Erwerbstätige, wenn auch ohne gute Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt, ausging. Sie nimmt massgeblich Bezug auf die Situation nach Eintritt des Gesundheitsschadens, welcher Aspekt jedoch der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zuzuordnen ist. Am 24. Oktober 2018 wurden berufliche Massnahmen mit der Begründung abgeschlossen, bei der Wiederanmeldung handle es sich um ein reines Rentengesuch (IV-act. 98), und nicht, weil die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren sei. Was die von der Beschwerdegegnerin angeführte Beratung der Beschwerdeführerin durch ihre Tochter anbelangt, ist in Betracht zu ziehen, dass dies nicht rechtswidrig ist und auch versicherte Personen, die über keine fachkundigen Angehörige oder Freunde verfügen, die Möglichkeit haben, sich dieses Wissen beispielsweise in Beratungsstellen abzuholen. Dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit besteht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zu den getätigten Aussagen geraten haben könnte, darf nicht zu einer strengeren Betrachtung führen als in Fällen, in denen die versicherte Person ebenfalls Ratschläge erhalten haben könnte, darauf aber keinerlei Hinweise bestehen. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin - wie vorstehend in E. 3.2 ausführlich geschildert - von Anfang an und durchwegs konstant dieselben Angaben gemacht hat und ebenso, dass die Einschränkungen schon seit geraumer Zeit bestanden hatten. Gesamtbetrachtend ist die Beschwerdeführerin damit als Erwerbstätige zu qualifizieren.
Zu prüfen bleibt die Beweistauglichkeit des asim-Gutachtens vom 3. Oktober 2018 und des rheumatologischen Gutachtens vom 2. November 2019.
Der rheumatologische asim-Gutachter erhob anlässlich seiner Untersuchung im Juni 2018 ausgeprägte Heberden- und Bouchard-Arthrosen. Die MCP-Gelenke seien etwas verdickt. Aktuell finde sich kein palpabler Erguss. Die Greifkraft sei deutlich vermindert. Das Gaenslen-Zeichen sei an Händen und Füssen positiv (IV-act. 95-42). Entsprechend den klinischen Befunden, den anamnestischen Angaben (z.B. Morgensteifigkeit von lediglich 10 Minuten Dauer, was ebenfalls gegen ein entzündliches Geschehen spreche), den Laborbefunden und auch den radiologischen Berichten werde die Diagnose einer schweren und progredient verlaufenden Fingerpolyarthrose bestätigt. Es bestünden erhebliche Funktionseinbussen aufgrund der Schmerzsituation mit entsprechendem Kraftverlust und eine verminderte Beweglichkeit der Gelenke mit fehlendem Faustschluss beidseits. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin entsprechend dem klinischen Befund in nachvollziehbarer Weise erheblich beeinträchtigt. Insbesondere könne sie keine feinmotorischen Arbeiten ausführen und benötige Hilfsmittel (z.B. dickere Griffe als üblich; IV-act. 95-43). Aufgrund der Fingerpolyarthrosen sei die Beschwerdeführerin als Hausfrau seit März 2015 andauernd um mindestens 50 % eingeschränkt (IV-act. 95-44). In einer adaptierten Tätigkeit betrage die Einschränkung geschätzt 40 %, da auch in einer solchen gewisse Tätigkeiten mithilfe der Hände verrichtet werden müssten (IV-act. 95-5, 45). Der RAD-Arzt Dr. L.___ befand am 15. Oktober 2018, auf das Gutachten könne abgestellt werden. Für Tätigkeiten, die möglichst wenig manuelle Anteile beinhalteten, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von 40 % (IV-act. 96).
In Anbetracht der von Dr. F.___ im Verlaufsbericht vom 29. Mai 2019 geltend gemachten (weiteren) gesundheitlichen Verschlechterung, der angegebenen praktisch aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und der schlechten Prognose (IV-act. 109-6 f.) erachtete der RAD-Arzt Dr. L.___ am 24. Juli 2019 eine weitere rheumatologische Begutachtung als erforderlich (IV-act. 112). Die Zweitgutachterin Dr. M.___ erhob im Oktober 2019 inspektorisch unauffällige Fingergelenke ohne palpatorische Druckdolenz mit beidseitig negativem Gaenslen-Zeichen. Der Faustschluss sei beidseitig vollständig und die Faustschlusskraft symmetrisch (IV-act. 123-22). Radiologisch zeigten sich typische Deformitäten im Sinne von Heberden und Bouchard Knoten, Gelenksspaltverschmälerungen bis Aufhebung in Vergröberung der Gelenke durch Knochenanbauten. Bei der Beschwerdeführerin liege eine (generalisierte) idiopathische Polyarthrose vor (Heberden-, Bouchard-, Spondylarthrose der LWS, beginnende Coxarthrose und Zehengelenksarthrose; IV-act. 123-23 f.). Zur Einschränkung im Haushalt führte die Gutachterin aus, grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin ihren Haushalt und Alltag bewältigen. Ihre funktionellen Einschränkungen an den Händen kompensiere sie mit Hilfsmitteln; sie habe sich Spezialbesteck, spezielle Flaschenöffner und Putzhilfen zugelegt. Insgesamt benötige sie mehr Zeit und viele Pausen und die Qualität ihrer Tätigkeit sei nicht so gut, wie die Beschwerdeführerin es sich wünsche. Zur Entlastung könne die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer Tochter zählen (IV-act. 123-27). In der bisherigen Tätigkeit - gemeint offensichtlich im Aufgabenbereich des Haushalts - bestehe unverändert seit März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-act. 123-29). Die (geltend gemachte) Bruttoeinschränkung im Haushalt von 60,3 % sei nicht plausibel nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin könne noch einige Haushaltstätigkeiten verrichten, aber nicht so gut, und erhalte deswegen Unterstützung. Während der schmerzhaften Schübe seien diese Tätigkeiten für ca. fünf bis sieben Tage nicht möglich (IV-act. 123-31). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig (IV-act. 123-29). Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand seit den gutachterlichen Untersuchungen im Juni 2018 anhaltend und relevant und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe (IV-act. 123-30).
Die rheumatologischen gutachterlichen Einschätzungen stimmen insoweit überein, als dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2015 unverändert ist. In adaptierten Tätigkeiten besteht sodann nach beiden Expertisen eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Aufgrund des schwankenden bzw. schubweisen Krankheitsverlaufs ist auch nachvollziehbar, dass die rheumatologischen Experten trotz unterschiedlicher Befunde zur selben Einschätzung gelangten. Die Beurteilung scheint auch mit Blick auf die Häufigkeit der Schübe, welche gemäss der Versicherten ca. alle Monate für vier bis fünf Tage aufträten (IV-act. 95-51), plausibel. Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei "hart im Nehmen" und habe sie nicht bei jedem Schub konsultiert. Sie hatte im Jahr 2016 vier und im Jahr 2017 drei Schübe aufgeführt, die zu einem Arztbesuch geführt hatten (Bericht vom 2. März 2018, IV-act. 61). Diese finden aber offenbar nur statt, wenn die von der Beschwerdeführerin zunächst selbständig vorgenommene Anpassung der Medikation (Voltaren, Kortison) die Beschwerden nicht mehr hinreichend einzudämmen vermag (vgl. IV-act. 95-51). Plausibel erscheint schliesslich, dass im freien Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten nachgefragt werden, auf die sich die Beschwerden weniger stark auswirken als im Haushalt.
Die internistische Gutachterin fasste sich zwar knapp, berücksichtigte aber in der Anamnese die im April 2017 behandelte nicht stenosierende Koronarsklerose bzw. die entsprechenden Befunde und diagnostizierte diese als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Gesundheitsschaden, was angesichts der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angegebenen Beschwerdefreiheit einleuchtet (vgl. IV-act. 95-4, 25 ff.; Austrittsbericht der Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG] vom 5. April 2017, IV-act. 95-63 ff.). Die psychiatrische Gutachterin erhob einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund mit berichteter leichter Energielosigkeit. Sie führte aus, in somatischer, nicht aber in psychologischer oder psychiatrischer Hinsicht bestehe eine deutliche Fokussierung bzw. ein hoher Leidensdruck (IV-act. 95-34). Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2017 während einiger Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe anamnestisch eventuell eine depressive Stimmung aufgewiesen, die am ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung zu interpretieren sei (IV-act. 95-34). Dass aus psychiatrischer Sicht somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (IV-act. 95-35), erscheint nachvollziehbar. Die neurologische Gutachterin führte aus, bei der Explorandin bestünden derzeit keine Hinweise auf neurologische Ausfallssymptome oder eine allfällige neurologische Mitbeteiligung bei rheumatologischer Grunderkrankung. Es fanden sich weder anamnestisch noch aktenanamnestisch Hinweise für eine allfällige assoziierte Polyneuropathie, noch Hinweise für eine vaskulitische periphere oder zentrale Beteiligung des Nervensystems (IV-act. 95-56). Klinisch sei die rheumatologische Symptomatik führend (IV-act. 95-57). Folgerichtig attestierte die neurologische Gutachterin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 95-57). Die gutachterlichen Einschätzungen erweisen sich damit als beweistauglich. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig ist.
Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4 mit Verweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten betreffend Verweistätigkeiten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2016, 9C_469/2016, E. 3.2). Massgebend für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.).
Für die Beurteilung der Verwertbarkeit massgebend ist vorliegend der Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. M.___ am 15. Oktober 2019. Die Beschwerdeführerin war damals rund 61 1/2 Jahre alt. Der rheumatologische Gutachter des asim formulierte folgendes Belastungsprofil: Eine angepasste Tätigkeit müsste möglichst wenige manuelle Arbeiten beinhalten. Allenfalls könnten Kontrollaufgaben oder Tätigkeiten im Telefonbereich mit einem Headset teilzeitlich ausgeführt werden. Es sei aber auch hier zu beachten, dass ein vermehrter Zeitaufwand und gegebenenfalls auch eine vermehrte Pausenbedürftigkeit bestehe aufgrund der Ruheschmerzen im Bereiche der Hände mit Zunahme bei manuellen Tätigkeiten, d.h. auch beim Schreiben (IV-act. 95-45). Die Zweitgutachterin hielt fest, angepasst seien manuell nicht anspruchsvolle Tätigkeiten ohne erforderliche Feinmotorik und Krafteinsatz (IV-act. 123-29).
Aus den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen geht hervor, dass die angepasste Tätigkeit geringere Anforderungen an die Funktionalität der Hände zu stellen hat als die frei einteilbare Haushaltstätigkeit. Die vom rheumatologischen Gutachter erwähnten Tätigkeiten zeigen, dass trotz der Einschränkungen mögliche Arbeitsbereiche existieren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken, nicht abgesprochen wurde. Dies legt nahe, dass von einer praktisch nicht mehr gegebenen Funktionalität der Hände nicht auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführerin seit Langem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, darf nicht zugunsten einer Unverwertbarkeit berücksichtigt werden, soweit die Absenz vom Arbeitsmarkt nicht gesundheitlich bedingt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3; kritisch Ph. Egli / M. Filippo / Th. Gächter / M. E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, 2021, Rz. 172). Auch in diesem Kontext ist auf ein jüngeres Urteil zu verweisen, in dem das Bundesgericht bei einer 60-jährigen, ebenfalls an einer Polyarthrose an Fingern und Handgelenken leidenden, seit Aufgabe einer Heimarbeit im Jahr 1995 nicht mehr erwerbstätig gewesenen Versicherten die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 85 % bejaht hatte (Urteil vom 9. Juni 2021, 8C_55/2021, E. 5.2). In Anbetracht der vom Bundesgericht selbst als streng bezeichneten Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6. Januar 2020, 9C_797/2019, E. 5 mit Hinweisen) ist gesamtbetrachtet gerade noch von einer gegebenen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 146 V 16 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 146 V 16 E. 4.1). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen lohnwirksame Nachteile des fortgeschrittenen Alters bei einer gesundheitsbedingten beruflichen Umorientierung nicht abstrakt, einzig unter Hinweis auf das fortgeschrittene Alter, beurteilt werden, sondern es ist immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das Kriterium «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 146 V 26, E. 7.2.1).
Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Alter, in welchem in Kombination mit ihrer gesundheitlichen Einschränkung bereits die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit fraglich erscheint. Von einer solchen wurde jedoch - wie vorstehend in E. 5.3 dargetan - gerade noch ausgegangen. Die Einschränkung durch die fehlende Beweglichkeit und die Schmerzen der Hände wurde zwar in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt und kann sich daher nicht nochmals auf den Tabellenlohnabzug auswirken. Jedoch ist der Kreis möglicher Tätigkeiten durch die beidhändigen Einschränkungen gegenüber demjenigen des Kompetenzniveau 1 zusätzlich eingeschränkt. Sodann anerkennt die Rechtsprechung auch aufgrund eines schubartigen Krankheitsverlaufs, wie er vorliegend ausgewiesen ist, einen Tabellenlohnabzug. Weiter ist in Kombination mit dem Alter der Beschwerdeführerin auch zu beachten, dass sie bislang nie in grösserem Ausmass und längerdauernd berufstätig war und in Anbetracht dieser Umstellung ein potentieller Arbeitgeber kaum bereit sein dürfte, ihr einen durchschnittlichen Lohn auszurichten. In Anbetracht der gerade noch gegebenen Verwertbarkeit sowie der genannten Kriterien rechtfertigt sich ein vergleichsweise hoher Tabellenlohnabzug von 20 % (wie ihn auch der Rechtsdienst zugelassen hätte, vgl. IV-act. 139-7).
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und einem Tabellenlohnabzug von 20 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 52 % (1- [0,8 x 60 %]). Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine halbe Rente.
Nachdem im Rahmen der ersten IV-Anmeldung 2013 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ermittelt worden und damals kein Rentenanspruch entstanden war, besteht ein allfälliger Rentenanspruch aufgrund der Wiederanmeldung vom 5. November 2017 frühestens nach Ablauf der Halbjahresfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG ab 1. Mai 2018. Die Gutachter terminierten den Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung und damit der 40%igen Arbeitsunfähigkeit übereinstimmend und nachvollziehbar auf den März 2015, so dass in den zwölf Monaten vor dem 1. Mai 2018 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % jedenfalls rechtsgenüglich ausgewiesen und das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 550 f. E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3) damit erfüllt ist. Somit besteht der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Mai 2018.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP