Entscheid vom 29. September 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Blättler
Geschäftsnr.
IV 2020/137
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der von der Beschwerdeführerin wieder angemeldete Rentenanspruch (vgl. IV-act. 67, 95, 143).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente.
Im Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a am Schluss, BGE 117 V 282 E. 4.a).
Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Als Erstes ist die Frage zu klären, ob die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt wurden. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin beruht vorwiegend auf den Stellungnahmen ihres Rechtsdienstes vom 26. November 2019 und 18. Mai 2020 (vgl. IV-act. 242, 258). Dieser wich aus rechtlichen Gründen von der Beurteilung der Medas-Gutachter vom 24. April 2019 ab (IV-act. 224). Die Beschwerdeführerin kritisiert dieses Vorgehen und verweist insbesondere auf die Einschätzungen der Medas-Gutachter und von Dr. phil. H.___ (act. G1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich unter anderem auf den Standpunkt, es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Revisionsvoraussetzungen seien damit nicht erfüllt. Wie sich nachfolgend ergibt, kann offenbleiben, ob bei der vorliegenden Neuanmeldung die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 ATSG analog zu prüfen sind. Ebenfalls offenbleiben kann der umstrittene Zeitpunkt der Neuanmeldung bzw. des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. act. G1, G7, G12). Dies, zumal eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erst ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Medas-Teilbegutachtung im Dezember 2018 rechtsgenüglich nachgewiesen sind.
Vorerst ist die Entwicklung des somatischen Gesundheitszustandes zu prüfen.
In ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 4. November 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Medas Ostschweiz vom 21. Juli 2011 (IV-act. 58, 65). Die dort abklärenden Ärzte hatten in somatischer Hinsicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beidseitige Knieschmerzen und ein cervicolumbales Schmerzsyndrom aufgelistet. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Aus somatischer Sicht sei eine adaptierte Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Kniezwangspositionen, ohne Hocken, ohne Heben schwerer Gegenstände von mehr als 10 kg, ohne repetitives Leiter- und Treppensteigen) hingegen zu 100 % möglich (IV-act. 58).
Infolge der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin und des Rückweisungsentscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2018 (vgl. IV-act. 190) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung bei der Medas Interlaken GmbH (vgl. Gutachten vom 24. April 2019; IV-act. 224).
Der internistische Teilgutachter Dr. med. O.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom mit Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden und den erlebten Schmerzen und fehlender Verbesserung durch invasive Behandlungen oder operative Eingriffe, degenerative Gelenksveränderungen der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS), der AC-Gelenke beidseits, des Daumengrundgelenks rechts, der DIP-Gelenke der Zeigefinger beidseits, der Kniegelenke beidseits, der OSG beidseits und der Metatarsophalangeal-Gelenke I beidseits sowie eine Adipositas fest (IV-act. 224-61). Es bestünden diverse Diskrepanzen, unter anderem zwischen den Bagatell-Traumata an den Knien und den invalidisierenden Beschwerden. Zudem bestehe eine Inkonsistenz beim Gehen mit Krücken, ohne diese wirklich zu gebrauchen. Widersprüchlich seien auch die Schulterbeweglichkeit und der Umfang der Kopfrotation in unterschiedlichen Untersuchungssituationen. Gegenwärtig seien die körperlichen Fähigkeiten massiv eingeschränkt, was aus somatischer Sicht aber nicht vollständig erklärbar sei. Ressourcen schienen keine mehr vorhanden zu sein, obschon das soziale Umfeld die Beschwerdeführerin sehr stütze. Aus rein allgemein-internistischer Sicht - ohne Berücksichtigung der Beschwerden am Bewegungsapparat - könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (IV-act. 224-63).
In Übereinstimmung damit führten die orthopädischen Teilgutachter Dr. med. P.___ und Dr. med. Q.___, beide Fachärzte FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer Varusgonarthrose OSG beidseits, einem Status nach Knietotalprothesenimplantation rechts am 27. Februar 2017 und temporär einer Tendinitis calcarea Schulter links, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Auch sie hielten fest, es bestehe seit Jahren eine Diskrepanz zwischen den objektiven somatischen, gelenkspezifischen Befunden sowie der Einschränkung und dem Leidensdruck der Beschwerdeführerin. Alle ambulanten und stationären Massnahmen hätten nur unzureichende Erfolge gezeigt. Auch durch eine rheumatologische Abklärung habe keine systemische Erkrankung diagnostiziert werden können. Auf Grundlage der objektiven Befunde sei daher von orthopädischer Seite die Arbeitsfähigkeit auch nur geringgradig eingeschränkt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Reinigungskraft) bestehe sicher seit der Implantation der Knieprothese eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer adaptierten Tätigkeit (keine Zwangspositionen mit Knien oder Kauern, kein unebenes Gelände, wechselbelastende Tätigkeit, kein Heben von mehr als 10 kg, vorübergehend keine Überkopfarbeiten bei Tendinitis calcarea links) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der zeitliche Verlauf dieser Arbeitsfähigkeit sei bezüglich der Knie gleichbleibend, für die OSG Arthrosen ebenfalls gleichbleibend, gegebenenfalls temporär verschlechternd. Die Beschwerden der Schultern, der HWS und LWS seien möglicherweise verbessernd (IV-act. 224-126 ff.).
Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass sich bei den somatischen Beschwerden seit der Verfügung vom 4. November 2011 keine anhaltende relevante Veränderung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hat. Der Beschwerdeführerin wurde zwar aufgrund der leicht fortgeschrittenen Arthrose am 27. Februar 2017 eine Knietotalprothese rechts eingesetzt und es traten weitere degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat auf (vgl. IV-act. 175-1 ff., 224-5). Die Beschwerdeführerin war jedoch gemäss der überzeugenden Beurteilung der somatischen Medas-Gutachter weiterhin in der Lage, eine adaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % auszuüben (IV-act. 224).
Weiter zu prüfen ist der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf.
Der psychiatrische Teilgutachter der Medas Ostschweiz, Dr. med. R., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 21. Juli 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, beginnende chronifizierte Symptomatik in leicht- bis mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.8), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) fest. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 30 bis 40 % ausgewiesen. Ideal adaptiert seien einfache Tätigkeiten, die keine besonders hohen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, die Konzentrationsfähigkeit und die Ausdauer stellten (IV-act. 58-20). Nach einer entsprechenden Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. K. (vgl. IV-act. 59) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 4. November 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 35 % in einer adaptierten Tätigkeit aus und errechnete einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 % (IV-act. 65).
RAD-Ärztin Dr. K.___ befand am 23. Mai 2019, das polydisziplinäre Gutachten der Medas Interlaken sei umfassend sowie sorgfältig erstellt und konstatiere insgesamt eine leichte Verschlechterung und weitere Chronifizierung der vorbestehenden Leiden unter anhaltender körperlicher Schonung und unzureichender psychiatrischer Therapie. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sei dementsprechend etwas tiefer ausgefallen als im Vorgutachten von 2011. PD Dr. S.___ nenne Therapieoptionen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. In der Diskussion der Belastungsfaktoren und Ressourcen stünden die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, das Alter und die mangelnde Berufsbildung sowie der soziale Rückzug bei chronifiziertem Leiden den lediglich geringen körperlichen Einschränkungen, dem guten familiären Rückhalt und dem sekundären Krankheitsgewinn durch die vollständige Entlastung von Haushaltsaufgaben gegenüber. Auch die Konsistenzprüfung werfe Fragen auf. Zur Festlegung des weiteren Vorgehens (Rückfragen, Therapieauflagen) schlage sie eine interdisziplinäre Besprechung gemeinsam mit dem Rechtsdienst und einem RAD-Psychiater vor (IV-act. 239). Dieses Gespräch fand am 18. November 2019 statt. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt als Besprechungsergebnis fest, aus Sicht des RAD entspreche das Gutachten im Wesentlichen den geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien. Auflagen seien nicht zielführend. Aus juristischer Sicht werde die vorliegende Sachlage hinsichtlich der normativen Indikatoren noch überprüft (IV-act. 240). Demnach liegen keine ärztlichen Beurteilungen vor, welche das Gutachten der Medas Interlaken, insbesondere das Teilgutachten von PD Dr. S., in Frage stellen würden. Die behandelnde Dr. phil. H. attestierte der Beschwerdeführerin zwar wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten. Sie begründete jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführerin gar keine Arbeit mehr zumutbar sein soll, und äusserte sich nicht zu allfälligen Adaptionskriterien (vgl. IV-act. 120, 145, 235). Der Bericht von Dr. H.___ vom 23. September 2019 steht insofern im Einklang mit der Beurteilung von PD Dr. S.___, als auch diesem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen ist (IV-act. 235).
Ein Mitarbeiter des Rechtsdiensts der Beschwerdegegnerin führte am 26. November 2019 aus, es stehe nicht rechtsgenüglich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 4. November 2011 erheblich verschlechtert habe. Der von PD Dr. S.___ erhobene psychiatrische Befund weiche nicht wesentlich von demjenigen im psychiatrischen Teilgutachten der Medas Ostschweiz vom 21. Juli 2011 ab (IV-act. 242). Es sind jedoch insofern Veränderungen erkennbar, als Dr. R.___ einen geordneten und kohärenten formalen Gedankengang festgehalten hatte, PD Dr. S.___ diesen jedoch als auf die Schmerzen und Beschwerden eingeengt beschrieb. Die Grundstimmung war nicht mehr wie von Dr. R.___ festgestellt nur leicht bedrückt, sondern gedrückt und niedergeschlagen. Zudem berichtete PD Dr. S.___ im Gegensatz zu Dr. R.___ über Zukunftsängste und passive Suizidgedanken (IV-act. 58-31, 224-91). Der Mitarbeiter des Rechtsdiensts führte weiter aus, es falle auf, dass PD Dr. S.___ bei der Befundung teilweise unkritisch auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt habe (IV-act. 242). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich ein psychiatrischer Befund immer in einem gewissen Ausmass auf die Angaben des Patienten abstützt. Zudem führte PD Dr. S.___ testdiagnostische Verfahren durch und verwendete das Beck Depressions-Inventar II, die Hamilton Depressions-Skala und das Mini-ICF zur Überprüfung seiner Diagnosen (IV-act. 224-83, 224-92). Der Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin schlussfolgerte, PD Dr. S.___ habe lediglich den seit der Verfügung von 2011 gleichen Gesundheitszustand etwas pessimistischer beurteilt als der damalige psychiatrische Medas-Teilgutachter Dr. R.. Die Annahme von PD Dr. S., dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit 2011 allmählich verschlechtert habe, sei auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass sich die Beschwerdeführerin nie (teil-)stationär oder fachpsychiatrisch habe behandeln lassen. Diese würde mit grosser Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Behandlung in Anspruch nehmen, wenn sie tatsächlich an deutlichen psychischen Beschwerden litte (IV-act. 242). Die fehlende stationäre Behandlung spricht aber nicht per se gegen eine relevante psychische Beeinträchtigung, dies insbesondere angesichts der von PD Dr. S.___ erhobenen deutlichen psychischen Beschwerdesymptomatik (IV-act. 224). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 17. Oktober 2013 in Behandlung bei Dr. phil. H.___ (vgl. IV-act. 120, 145, 235). Diese ist zwar keine Psychiaterin, sondern Fachpsychologin, hilft aber der Beschwerdeführerin dennoch, mit ihren psychischen Beschwerden umzugehen und diese zu lindern. Sie spricht zudem die Muttersprache der Beschwerdeführerin, was für die psychiatrische bzw. psychologische Behandlung derselben infolge mangelhafter Kenntnisse der deutschen Sprache unerlässlich erscheint (vgl. IV-act. 145). Auch die Tatsache, dass der Spiegel des der Beschwerdeführerin verordneten Psychopharmakums Escitalopram anlässlich der Begutachtung durch die Medas Interlaken deutlich unter dem therapeutischen Bereich lag (vgl. IV-act. 224-59, 224-81), spricht entgegen der Ansicht des Rechtsdienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-act. 242) nicht grundsätzlich gegen eine massgebliche psychische Beschwerdesymptomatik bzw. einen fehlenden Leidensdruck. Die wohl ungenügende Compliance könnte auch mit den eher bescheidenen intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zusammenhängen.
Der Mitarbeiter des Rechtsdienstes führte weiter aus, die Motivation der Beschwerdeführerin für eine berufliche Eingliederung sei bisher nie gegeben gewesen, was gegen ein konsistentes Beschwerdebild spreche. Die Beschwerdeführerin sei zudem nicht sozial isoliert, sondern lebe mit ihrem Ehegatten und drei ihrer Kinder zusammen, was eine Ressource darstelle. Der im Gutachten der Medas Interlaken erwähnte soziale Rückzug der Beschwerdeführerin sei daher zu relativieren. Im Übrigen erfahre die Beschwerdeführerin durch ihre geltend gemachte, aber nicht objektivierbare Schmerzsymptomatik im Zusammenspiel mit dem relativ zurückgezogenen Leben einen (nicht invalidisierenden) erheblichen sekundären Krankheitsgewinn, indem sie nicht mehr arbeiten müsse und auch im Haushalt durch die Familienmitglieder entlastet werde. Daran habe sich seit dem Gutachten von Dr. R.___ nichts geändert. Demnach sei gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 284 nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten, invalidisierenden psychiatrischen Erkrankung leide. Die somatische Befundlage sei ebenfalls relativ unproblematisch, weil die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es liege somit keine invalidisierende körperliche Komorbidität vor. Demnach sei aus juristischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen (IV-act. 242, vgl. auch IV-act. 258). Es ist zwar korrekt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zusammenlebt und von dieser unterstützt wird. PD Dr. S.___ hat dies auch als Ressource erkannt (IV-act. 224-93). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber PD Dr. S.___ jedoch an, sie habe früher viele Freunde gehabt, gegenwärtig aber nicht mehr. Sie habe insgesamt keine nennenswerten Interessen mehr und lebe sehr zurückgezogen (IV-act. 224-88). Aus dem Gutachten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin sich mehrheitlich in der Wohnung aufhält und kaum irgendwelchen Aktivitäten nachgeht, auch nicht innerhalb der Wohnung (IV-act. 224-85). Es ist damit durchaus von einem massgeblichen sozialen Rückzug auszugehen. Zudem erscheint die Beschwerdeführerin in sämtlichen Lebensbereichen gleichermassen eingeschränkt (IV-act. 224-84 ff., 224-92). Entsprechend der überzeugenden Ausführungen von PD Dr. S.___ waren die Angaben und Beschwerden der Beschwerdeführerin konsistent und plausibel nachvollziehbar (IV-act. 224-94). Es rechtfertigt sich daher nicht, rein gestützt auf juristische Überlegungen von der Beurteilung von PD Dr. S.___ abzuweichen und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Dies auch mit Blick auf die bereits im Jahr 2011 von Dr. R.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % (vgl. IV-act. 58-34) und die von PD Dr. S.___ beschriebene Verschlechterung der Beschwerden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (act. G1), widerspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine losgelöste Parallelüberprüfung der subjektiven ärztlichen Einschätzung durch den Rechtsanwender nicht zulässig ist (BGE 141 V 281, E. 5.2.3).
Insgesamt ist damit von einer leichten Verschlechterung der psychischen Beschwerden im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. November 2011 auszugehen. Seit der Begutachtung durch PD Dr. S.___ vom 20. Dezember 2018 liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit vor (IV-act. 224-9 f.). Für den Zeitraum davor ist entsprechend dem Gutachten der Medas Ostschweiz vom 21. Juli 2011 und der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 35 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen (IV-act. 58, 65). Eine darüberhinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist bis zur Begutachtung durch PD Dr. S.___ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Voraussetzung für einen Rentenanspruch, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Dieses sogenannte Wartejahr ist vorliegend per 1. Dezember 2018 erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin gemäss der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter der Medas Interlaken GmbH in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit mindestens 2011 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. IV-act. 224-9). Die Parteien sind sich - wie erwähnt - uneinig, wann die Neuanmeldung zum Rentenbezug erfolgte. Als späteste mögliche Zeitpunkte fallen der 18. Juli 2016 oder der 6. Februar 2017 in Betracht (act. G1, G7, G12, IV-act. 143, 162, 258). Unabhängig davon, welches tatsächlich der späteste Zeitpunkt wäre, war die sechsmonatige Frist nach Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG bei Erfüllung des Wartejahres per 1. Dezember 2018 jedenfalls bereits abgelaufen. Im Folgenden ist daher ein Rentenanspruch ab 1. Dezember 2018 zu prüfen.
Basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens bis im Jahr 2007 als Hilfsarbeiterin in der Raumpflege tätig (vgl. IV-act. 9-16 f., 15). Es ist ihr zumutbar, im Ausmass ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % erneut einer Hilfsarbeit nachzugehen. Es muss sich nun aber um eine der Behinderung optimal angepasste Hilfsarbeit handeln, damit die verbleibende Arbeitsfähigkeit - der allgemeinen Schadenminderungspflicht Rechnung tragend - bestmöglich verwertet werden kann. Wenn in Art. 6 Satz 1 ATSG von der durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten Einschränkung bei der Fähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, die Rede ist, so kann damit im Zusammenhang mit der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin also nur die Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit gemeint sein (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts vom 17. August 2012, IV 2010/400, E. 1.1 und vom 22. Januar 2020, IV 2019/245, E. 3.1). Es rechtfertigt sich damit die Vornahme eines Prozentvergleichs.
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid vom 27. Oktober 2015 (IV 2015/322, E. 3.2) fest, ein Tabellenlohnabzug rechtfertige sich nicht (IV-act. 132). Selbst wenn aber trotz der seither im Wesentlichen gleich gebliebenen relevanten Voraussetzungen davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (keine Zwangspositionen mit Knien oder Kauern, kein unebenes Gelände, wechselbelastende Tätigkeit, kein Heben von mehr als 10 kg, im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Medas Interlaken vorübergehend keine Überkopfarbeiten bei bestehender Tendinitis calcarea links; vgl. E. 3.2.2, IV-act. 224-128) im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt wäre und mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müsste (vgl. zum Ganzen Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff.), wäre kein Tabellenlohnabzug von mehr als 10 % angebracht.
Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und unter Berücksichtigung eines 10%igen Tabellenlohnabzugs ergibt sich im Rahmen eines Prozentvergleichs ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 55 % (50 % + [10 % von 50 %]). Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. Dezember 2018 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Verfahren eine öffentliche Verhandlung (act. G 1). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann jedoch von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn das kantonale Gericht aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 281, E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 57 f. E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2021, 8C_495/2020, E. 2.2; vgl. zum Ganzen: SVR 2017 UV Nr. 30 S. 99, 8C_723/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantrage die Zusprache gesetzlicher Leistungen, insbesondere einer Rente. Diesem Antrag wird vorliegend stattgegeben, weshalb auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP