Entscheid vom 25. April 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Marie Löhrer, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2020/132
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Diggelmann, Neugasse 14, 9401 Rorschach,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
(vgl. zum Ganzen IV-act. 202-15; vgl. auch IV-act. 202-9)
3.4. Zwar bescheinigten die Behandler dem Beschwerdeführer zeitweise und teilweise weitergehende Arbeitsunfähigkeiten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Expertin anderseits es jedoch nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_783/2020, E. 5.2, und vom 3. Mai 2021, 8C_164/2021, E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Vorliegend nannten die behandelnden Ärzte keine solchen Aspekte, welche im ZVMB-Gutachten unberücksichtigt geblieben wären. Dementsprechend vermögen ihre abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen keine relevanten Zweifel an den Ergebnissen der Begutachtung zu wecken.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin könnten ihm keine Inkonsistenzen vorgehalten werden, ist darauf hinzuweisen, dass namentlich der neurologische Gutachter und der für die neuropsychologische Begutachtung beigezogene Fachpsychologe Inkonsistenzen dokumentierten und der psychiatrische Gutachter ein teilweise demonstrativ anmutendes Verhalten beschrieb. Im Einzelnen beschrieb der neurologische Gutachter, der Beschwerdeführer habe mit dem zur Untersuchung mitgebrachten, ca. 13 kg schweren Rucksack zügig und ohne jeglichen Schmerzausdruck hantiert und seine diversen Utensilien mit gutem Zupacken sortiert. Zum Beispiel habe er zwei mitgebrachte schwere Ordner gut gegriffen und verstaut und den Reissverschluss gut greifen und zuziehen können. Dieses allgemeine gute Bewegungsrepertoire sei im deutlichen Widerspruch zu Auffälligkeiten während der gezielten klinischen Untersuchung gestanden, bei welcher der Beschwerdeführer immer wieder aufgesetzt und plakativ inszeniert wirkende Stöhn-, Ächz- und Au-Geräusche gezeigt habe, welche in keiner Weise mit einem echten Schmerzverhalten korrespondiert hätten. So sei beispielsweise ein überzeichnetes Stöhnen und Ächzen geäussert worden bei der direkten Sensibilitätsprüfung an Fusssohlen, Fussrücken und Unterschenkeln. Bei anderem Untersuchungsschwerpunkt, beispielsweise bei der Überprüfung der Beinlängendifferenz und gleichzeitiger Berührung an Fusssohlen, Fussrücken und Unterschenkeln seien hingegen in keiner Weise solche Schmerzäusserungen dargeboten worden. Auch die angegebene überaus inaktive Lebensführung mit 20 bis 22 Stunden Liegen täglich habe keine Spuren im Sinne einer Atrophie der Arme und Beine hinterlassen. Der Beschwerdeführer habe bei der Überprüfung des Gaenslen-Zeichens gestöhnt, kontrastierend dazu sei der Händedruck bei der Verabschiedung normal möglich gewesen, ohne Schmerzangaben und mit normaler Kraft. Die vigorimetrische Bestimmung der Faustschlusskraft habe null Bar ergeben, was diskrepant sei zum Hantieren mit dem Rucksack und dem normalen Händedruck (IV-act. 202-85 f. und 202-89). Der neuropsychologische Gutachter beobachtete ein insgesamt demonstratives Verhalten und hielt fest, die Validität der gezeigten Leistungen sei eingeschränkt, zumal die Resultate in einem Performanzvalidierungstest grenzwertig und in einem weiteren Verfahren deutlich auffällig gewesen seien. Er beschrieb detailliert Inkonsistenzen innerhalb und zwischen Tests, zwischen klinischer Beobachtung und Testdiagnostik sowie zwischen klinischen Beobachtungen und subjektiven Beschwerden und erklärte, wegen der schwankenden Anstrengungsbereitschaft würden die unterdurchschnittlichen Ergebnisse invalid bleiben (vgl. IV-act. 202-96 f. und 202-99 f.). Auch der psychiatrische Gutachter hielt ein teilweise demonstrativ anmutendes Verhalten fest (vgl. IV-act. 202-111). Daraus schlossen die ZVMB-Gutachter in der interdisziplinären Beurteilung, es erscheine schwierig, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Schmerzausprägung und funktionalen Störungen vollumfänglich zu bewerten, da sich Befundinkonsistenzen beobachten liessen und auch auf die im Rahmen der früheren RAD-Untersuchung im Oktober 2014 beobachteten Auffälligkeiten hingewiesen werden müsse. Andeutungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines "Kampfes um Gerechtigkeit" würden auffallen. Dies möge verständlich sein, erschwere aber die medizinische Bewertung erheblich (IV-act. 202-9).
3.6. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind die Angaben der Gutachter somit nicht unbestimmt. Vielmehr ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass das objektiv bestehende Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung höher gelegen haben dürfte als er es beschrieb respektive zeigte, sodass das tatsächliche Ausmass angesichts dieser Überlagerung nur schwer bestimmbar war (vgl. hierzu IV-act. 202-10). Auch kann aus dem weiteren gesundheitlichen Verlauf bzw. der von ihm geltend gemachten zunehmenden Verschlechterung nicht darauf geschlossen werden, seine Schmerzäusserungen seien anlässlich der ZVMB-Begutachtung nicht überzeichnet gewesen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die gutachterliche Feststellung, eine rheumatoide Arthritis sei zwar zweifelsfrei zu bestätigen, habe aber bislang kaum zu destruktiven Veränderungen an den Gelenken geführt, und es könne lediglich eine leichte Polyneuropathie objektiviert werden (vgl. IV-act. 202-11 und 202-14).
3.7. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Vorwurf, weil er die Winter mehrheitlich im Ausland verbracht habe, würden echtzeitliche Arztberichte fehlen, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verbrachte seit seiner IV-Anmeldung jeweils vier bis acht Monate jährlich von Herbst/Winter bis Frühling/Frühsommer in D.___ (vgl. beispielhaft IV-act. 33-3, 68-1 f., 97, 148). Den Gutachtern war bekannt, dass die Behandler diese Aufenthalte in einer warmen Klimazone befürworteten und als für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers förderlich ansahen. Dennoch hielten sie sachlich fest, dass diese Aufenthalte in D.___ die Behandlung und Therapieadhärenz erschwerten. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer während seiner Auslandaufenthalte keine Termine bei den Ärzten, die ihn in der Schweiz behandelten, wahrnehmen konnte und teilweise die medikamentöse Behandlung absetzte bzw. absetzen musste (vgl. zum Ganzen IV-act. 202-5, 202-10, 202-13, 202-15, 202-56 und 202-60).
3.8. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, während der Auslandabwesenheiten des Beschwerdeführers medizinische Unterlagen bei diesem einzuholen, zumal er sich – abgesehen von einer Behandlung Ende 2014 aufgrund eines Schubs (vgl. hierzu etwa IV-act. 123-11) – in D.___ nicht in regelmässiger ärztlicher Behandlung befand und geltend machte, es gehe ihm aufgrund des Klimas in D.___ besser. Folge der behandlungsarmen Zeiträume in Verbindung mit den festgestellten Inkonsistenzen im Verhalten und in den Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch, dass es den ZVMB-Gutachtern nicht möglich war, die Arbeitsfähigkeit für diese genau zu bestimmen (vgl. IV-act. 202-15). Eine genauere Bestimmung der Arbeitsfähigkeit wäre auch durch weitere Abklärungen nicht möglich. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Behandler und den Beschwerdeführer kann, wie bereits ausgeführt, nicht abgestellt werden. Namentlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die Behandler den Beschwerdeführer während seiner Auslandabwesenheiten nicht untersuchen und keine Entzündungswerte im Zusammenhang mit der Arthritis bestimmen konnten, sodass eine Anpassung der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht erfolgen konnte bzw. sich einzig auf die – wegen der anlässlich der Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen nicht verlässlichen – subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt hätte (vgl. hierzu auch IV-act. 40-2). Führen von der versicherten Person zu verantwortende Inkonsistenzen verbunden mit den wiederkehrenden Auslandabwesenheiten dazu, dass ein erhebliches krankheitswertes Geschehen nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, so wirkt sich die daraus resultierende Beweislosigkeit zum Nachteil der versicherten Person aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2018, 9C_659/2017, E. 4.1 und 4.4 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2018, 9C_659/2017, E. 4.2 ff.). Die Gutachter stellten keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Neuropathie fest. Allfällige Entzündungswerte können nicht mehr echtzeitlich bestimmt werden. Von zusätzlichen Abklärungen sind deshalb keine wesentlichen Erkenntnisgewinne mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer trägt, da eine genauere Bestimmung der Arbeitsfähigkeit wegen des von ihm gezeigten Verhaltens sowie seiner Auslandabwesenheiten nicht möglich ist, die Folgen der Beweislosigkeit für die Phasen, für welche die Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht näher bestimmen konnten.
3.9. Nach dem Gesagten ist auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der ZVMB-Gutachter abzustellen und für die Zeiträume, in welchen sie die Arbeitsfähigkeit nicht näher bestimmen konnten, von einer Beweislosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers auszugehen.
4.
4.1. Zwischen den Parteien streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Berechnung des Invaliditätsgrades. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.2. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2021, 9C_354/2021, E. 4.1; BGE 128 V 29 E. 1). Es ist bei beiden Einkommen von Bruttobeträgen auszugehen. Denn das Abstellen einerseits auf ein Brutto-Einkommen für das Invaliden- und andererseits auf ein Netto-Einkommen für das Valideneinkommen würde zu einem verzerrten Bild der Einkommenseinbusse und einer Verfälschung des Erwerbsunfähigkeitsgrads führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2003, 5P.464/2002, E. 3.2.1 f.).
4.3. Für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2020, 8C_703/2019, E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
4.4. Als Erwerbseinkommen gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Nicht dazu gehören insbesondere Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Nebeneinkünfte, für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 16 N 51). Nebenerwerb aus der Vermietung von Wohnungen gehört hingegen nicht zum massgebenden Einkommen, solange die Vermietung keinen gewerblichen Charakter aufweist (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 15).
4.5.
4.5.1. Bei Selbständigerwerbenden kann für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel auf die Einträge im IK abgestellt werden. Dabei ist bei stärkeren Schwankungen ein Durchschnittswert zu wählen. Letztlich sind aber die effektiven Verhältnisse massgebend, wobei in Bezug auf Selbständigerwerbende deren Möglichkeiten zur Steueroptimierung in Rechnung zu stellen sind. Der versicherten Person steht deshalb der Gegenbeweis offen, dass die verabgabten Einkünfte allenfalls erheblich vom tatsächlich erzielten Verdienst abweichen. Bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen der Selbständigerwerbenden ist der Zinsertrag vom investierten Eigenkapital abzuziehen und es sind die von der versicherten Person in einem Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 16 N 33; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 16 ff.).
4.5.2. Ist die versicherte Person als wirtschaftlich Berechtigte an der Gesellschaft, bei der sie angestellt ist, anzusehen, bilden neben ihrem in der Erfolgsrechnung verbuchten und der SVA als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemeldeten Lohn grundsätzlich auch die Geschäftsgewinne Bestandteil des Valideneinkommens. Das als Gewinnvortrag in die Bilanz des folgenden Geschäftsjahres übernommene Betriebsergebnis stellt dabei eine Reinvestition in die Firma dar. Allerdings kann der von einer Gesellschaft erwirtschaftete Gewinn nicht einfach dem Erwerbseinkommen des geschäftsführenden alleinigen Gesellschafters (unter Aufrechnung des bezogenen Eigenlohns) gleichgesetzt werden, weil diesem dadurch auch jener Teil des Betriebsgewinns zugerechnet würde, welcher nach den zwingenden aktienrechtlichen Vorschriften als Reservekapital in der Gesellschaft verbleiben muss und nicht als Dividende ausgeschüttet werden darf (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 16 ff. mit Hinweis auf Urteil des Bundegerichs vom 21. Juli 2009, 9C_111/2009, E. 2.1).
5.
5.1. Vorliegend ist der frühestmögliche Zeitpunkt eines Rentenbeginns der 1. Mai 2013 (Ablauf des Wartejahrs und der Karenzfrist, vgl. E. 2.2 vorstehend). Dementsprechend sind die Verhältnisse im Jahr 2013 für den Einkommensvergleich massgebend (vgl. E. 4.2 vorstehend).
5.2. Der Beschwerdeführer war zwar zuletzt angestellter Arbeitnehmer. Er war indes als weitestgehend alleiniger Arbeitnehmer (vgl. hierzu die Lohnkosten gemäss Erfolgsrechnung der GmbH, IV-act. 30, und die Lohnausweise des Beschwerdeführers, IV-act. 124) bei seiner eigenen GmbH als einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer angestellt (vgl. IV-act. 9, 26 und 68). Faktisch bestimmte er somit als wirtschaftlich Berechtigter an seiner Arbeitgeberin vergleichbar wie ein Selbständigerwerbender darüber, welche Aufträge die GmbH annahm und welches Einkommen sie ihm auszahlte.
5.3. Die Beschwerdegegnerin anerkennt im vorliegenden Verfahren inzwischen, dass es sich bei den von ihr bis zum Verfügungszeitpunkt verwendeten Angaben der Steuerbehörden um nicht heranzuziehendes Nettoeinkommen handelt (vgl. IV-act. 266 f. und G2.1) und stattdessen auf das Bruttoeinkommen abzustellen ist (vgl. hierzu auch E. 4.2 vorstehend). Gemäss IK-Auszug war der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2007 selbständig erwerbstätig und erzielte stark schwankende Einkommen. Ab 2008 war er bei seiner eigenen GmbH angestellt und sein Einkommen wurde regelmässiger. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 90'000.-- und im Jahr 2011 ein solches von Fr. 78'000.-- (IV-act. 131). Zwar weist der IK-Auszug auch für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 90'000.-- aus, in jenem Jahr war der Beschwerdeführer jedoch bereits gesundheitlich eingeschränkt und erhielt Krankentaggelder (vgl. IV-act. 1-3, 68-6 und 124-6 sowie E. 2.1 vorstehend), sodass dieses Jahr für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht mehr berücksichtigt werden kann.
5.4. Die Beschwerdegegnerin stellt lediglich auf die Jahre 2009 bis 2011 ab, ohne dies vertieft zu begründen (vgl. act. G5, S. 5 f.). Vorliegend ist jedoch die Verwendung eines Durchschnittswerts über die gesamte Zeitdauer der Anstellung des Beschwerdeführers bei seiner GmbH angezeigt, denn daraus wird klar, dass der Beschwerdeführer anstrebte, sich dauerhaft einen Jahreslohn von Fr. 90'000.-- auszuzahlen. Dies gelang im Jahr 2011 offenbar nicht, wobei auffällt, dass die GmbH in jenem Jahr einen Gewinn von Fr. 23'801.42 auswies (siehe Erfolgsrechnung, IV-act. 30). Der Durchschnittswert über vier Jahre ergibt daher vorliegend ein repräsentativeres Abbild des Einkommens, das im Gesundheitsfall (weiterhin) erzielt worden wäre als ein Durchschnittswert über drei Jahre.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer liess sich von seiner GmbH ab 2008 effektive Spesen, ab 2009 unter dem Titel "Repräsentationsspesen" jährlich Fr. 12'000.-- auszahlen (vgl. IV-act. 124 und act. G1.1.2). Er macht geltend, dass diese Beträge von der Steuerbehörde nicht in vollem Umfang als Spesen anerkannt und deshalb in der Steuerveranlagung teilweise zum Einkommen dazugeschlagen worden seien. Diesbezüglich reicht er die Veranlagungsberechnungen des Steueramtes für die Jahre 2008 bis 2012 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 Fr. 8'000.-- pauschale Spesenvergütung, in den Jahren 2009 bis 2011 Fr. 7'000.- pauschale Spesenvergütung an das Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb angerechnet wurden (act. G1.1.3).
6.2. Bei echten pauschalen Spesen sind keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Spesenpauschalen hingegen, denen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen, dienen mitunter der Einsparung von Steuern und Sozialleistungen und stellen verkappten Lohn dar (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 327a N 3 f.). Die Steuerbehörde prüft daher die Rechtmässigkeit von pauschal geleisteten Spesen. Die SVA erhält die Steuermeldung von der Steuerbehörde und veranlagt nach deren Vorliegen die definitiven Beiträge. Die Differenz wird nachgefordert (vgl. zur Festsetzung der AHV-Beiträge von Selbstständigerwerbenden insbesondere Art. 24 - 27 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] Ziff. 1144 ff., 1185 ff.).
6.3. Vorliegend steht unstreitig fest, dass die Steuerbehörde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge nicht in vollem Umfang als Spesen anerkannte, sondern einen Teil davon zu den Einkünften aus unselbständigem Haupterwerb hinzurechnete. Damit handelt es sich bei diesem Teilbetrag um beitragspflichtiges Einkommen, das dementsprechend auf Seiten des Valideneinkommens zu berücksichtigen ist. Demnach sind Fr. 8'000.-- für das Jahr 2008 und je Fr. 7'000.-- für die Jahre 2009 bis 2011 zum Valideneinkommen hinzuzurechnen (vgl. act. G1.1.3).
7.
7.1. Nebst dem Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb in seiner eigenen GmbH erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 unstreitig ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von jeweils Fr. 5'000.-- (vgl. IV-act. 207). Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren zu Recht anerkannt, dass diese Einkünfte ebenfalls zum Valideneinkommen hinzuzurechnen sind.
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geschäftsgewinne seiner GmbH seien ebenfalls zum Valideneinkommen zu addieren (vgl. act. G1). Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, in zwei der drei von ihr berücksichtigten Jahre sei ein Verlust eingetreten. Der Betriebserfolg sei dermassen schwankend, dass er nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. act. G5).
7.3. Die Erfolgsrechnung der entsprechenden Jahre weist für das Jahr 2008, in welchem der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit seiner GmbH aufnahm, einen Gewinn von Fr. 79'187.39 aus. Für die beiden folgenden Jahre weist sie Verluste von Fr. 5'648.31 bzw. 5'261.20 aus, für das Jahr 2011 einen Gewinn von Fr. 23'801.42 und für das Jahr 2012 wiederum einen Verlust von Fr. 30'726.85. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2011 – in welchem die GmbH einen Gewinn von Fr. 23'801.42 schrieb – ein tieferes Einkommen auszahlte (Fr. 78'000.-- statt Fr. 90'000.--) und dass im Jahr darauf ein deutlich höherer Verlust eintrat, wobei die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sich in jenem Jahr verschlechtert hatte. Zudem fällt auf, dass nur im Jahr 2008 Fr. 20'000.-- den Reserven der GmbH zugewiesen wurden. In den Folgejahren wurden weder Reserven gebildet noch Dividenden ausgeschüttet (vgl. IV-act. 30). Mit Blick auf diese grossen Differenzen bei den Gewinnen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich kein einziges Mal eine Dividende ausschütten liess, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zusätzlich zu seinen Lohneinkünften auch von Geschäftsgewinnen profitiert hätte. Die Geschäftsgewinne sind deshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen.
7.4. Nach dem Gesagten ergeben sich folgende, jeweils aus unselbständigem Erwerb, nicht als Spesen anerkanntem zusätzlichem Einkommen und selbständigem Erwerb bestehende Jahreseinkommen:
2008: Fr. 90'000.-- + Fr. 8'000.-- = Fr. 98'000.--
2009: Fr. 90'000.-- + Fr. 7'000.-- = Fr. 97'000.--
2010: Fr. 90'000.-- + Fr. 7'000.-- + Fr. 5'000.-- = Fr. 102'000.--
2011: Fr. 78'000.-- + Fr. 7'000.-- + Fr. 5'000.-- = Fr. 90'000.--
7.5. Diese einzelnen Einkommen der Jahre 2008 bis 2011 sind vor der Berechnung des Durchschnittswertes der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2013 gemäss der Tabelle "T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne" der LSE anzupassen (vgl. E. 4.3 vorstehend und Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015, 8C_233/2015, E. 3.4). Dies ergibt die folgenden Beträge:
Indexierung 2008 auf 2013: Fr. 98'000.-- / 2'092 x 2'204 = Fr. 103'246.65
Indexierung 2009 auf 2013: Fr. 97'000.-- / 2'136 x 2'204 = Fr. 100'088.00
Indexierung 2010 auf 2013: Fr. 102'000.-- / 2'151 x 2'204 = Fr. 104'513.25
Indexierung 2011 auf 2013: Fr. 90'000.-- / 2'171 x 2'204 = Fr. 91'368.05
Total Fr. 399'215.95
Der an die Nominallohnentwicklung angepasste Durchschnittswert beträgt demnach Fr. 99'804.00. Dieser Betrag ist für die vorliegende Berechnung als Valideneinkommen einzusetzen.
8.
8.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere LSE, beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3).
8.2. Vorliegend sind die Parteien für das Invalideneinkommen zu Recht von den Werten der Tabelle TA1 der LSE, Total sämtliche Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer, ausgegangen. Der Jahreslohn 2013 für ein Vollzeitpensum betrug gemäss dieser Tabelle Fr. 65'654.-- (siehe Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen IV-Textausgabe, Ausgabe 2019, S. 228, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik).
8.3. Während der Beschwerdeführer von diesem Tabellenlohn einen Abzug von 25 % fordert, beantragt die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren einen solchen von 10 %. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ab (BGE 126 V 75). Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Der Abzug ist auf höchstens 25 % begrenzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 134 V 327 E. 5.2).
8.4. Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist nicht der tatsächliche, sondern der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).
8.5. Der Beschwerdeführer war ab April 2012 (vgl. E. 2.2 vorstehend) in seiner angestammten Tätigkeit nur noch 50 % arbeitsfähig, wobei jedoch bis Dezember 2014 in einer adaptierten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand. Danach bestand in der angestammten Tätigkeit gar keine Arbeitsfähigkeit mehr und in einer adaptierten Tätigkeit phasenweise nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit im Juni 2019 waren ihm gemäss dem Adaptionsprofil im ZVMB-Gutachten manuell sehr leichte, feinmotorisch einfache Arbeiten mit den Händen im Greifraum bis Brusthöhe möglich. Zumutbar waren Tätigkeiten ohne höhere Steh- und Gehbelastung und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, sodass wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten besser geeignet waren. Zu berücksichtigen war eine Lese- und Rechtschreibeschwäche, welche den bisherigen beruflichen Werdegang indes nicht massgebend beeinträchtigt hatte (vgl. IV-act. 202-12 f. und 202-15).
8.6. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Menschen mit Behinderungen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5 mit Hinweisen).
8.7. Zum Zeitpunkt des ZVMB-Gutachtens war der Beschwerdeführer 5_ Jahre alt. Aus den Akten ergibt sich, dass er in seiner angestammten Tätigkeit eine körperlich anspruchsvolle handwerkliche Tätigkeit ausgeübt hatte. Das war ihm nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich. Administrative Tätigkeiten kamen mangels Ausbildung und wegen seiner Lese- und Rechtschreibeschwäche für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Eine berufliche Umorientierung wäre deshalb auf dem damaligen Arbeitsmarkt zweifellos nicht einfach gewesen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1). Auf dem für das vorliegende Verfahren relevanten hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt standen dem Beschwerdeführer aber eine Vielzahl von möglichen Arbeitsstellen offen. Zu denken ist etwa an einfache Kontroll-, Überwachungs-, Sortier-, Verpackungs-, Recycling-, (De-)Montage- sowie Maschinenbedienungsarbeiten, welche keine hohen Anforderungen an seine Gehfähigkeit und Kraft oder Feinmotorik der Hände stellten und – mit Rücksicht auf die Arthritis des Beschwerdeführers – keine Exposition an Kälte, Nässe oder Zugluft beinhalteten. Dafür hätte der Beschwerdeführer keine besondere Berufserfahrung oder Fachkenntnisse benötigt und auch die von ihm geltend gemachte Legasthenie wäre einer solchen Tätigkeit nicht im Wege gestanden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Hilfsarbeiter sodann altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3). Dass aufgrund der arthritischen Schübe des Beschwerdeführers gehäuft mit Arbeitsausfällen zu rechnen war, hätte das Finden einer Stelle zwar nicht verunmöglicht, aber doch erschwert, und ist im Rahmen des Tabellenlohnabzugs ebenfalls zu berücksichtigen, da ein potentieller Arbeitgeber mit immer wieder auftretenden Arbeitsausfällen hätte rechnen müssen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.1, und 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1 f.). Männer in Teilzeitarbeit verdienen sodann statistisch betrachtet weniger als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. Tabelle T18 der LSE 2012 bis 2018).
8.8. Insgesamt erscheint ein Tabellenlohnabzug von 15 % somit für den Zeitraum, ab welchem der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit nur noch teilzeitlich arbeitsfähig war, angemessen. Mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich der vom Beschwerdeführer beantragte Tabellenlohnabzug von 25 % hingegen nicht rechtfertigen. Der Jahreslohn gemäss LSE 2013 ist demnach um 15 % zu kürzen, woraus ein Einkommen von Fr. 55'805.90 (Fr. 65'654.-- x 0.85) bei einem Vollzeitpensum bzw. Fr. 27'902.95 für ein Pensum von 50 % resultiert.
9.
9.1. In einer ersten Phase vom 1. Mai 2013 (Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs nach Erfüllung der Karenzfrist und des Wartejahrs) bis 31. Dezember 2014 bestand in einer adaptierten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, sodass kein Teilzeitabzug berücksichtigt werden und höchstens ein Tabellenlohnabzug von 5 % erfolgen kann. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 99'804.00 und des Invalideneinkommens von Fr. 62'371.30 (Fr. 65'654.-- x 0.95) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (100 - [Fr. 62'371.30 / Fr. 99'804.00 x 100]; zu den Rundungsregeln des Invaliditätsgrades vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019, 8C_575/2018, E. 7.1, mit Hinweis auf BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit hat der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Rente. Davon gehen auch beide Parteien übereinstimmend aus.
9.2. Mit Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung per 1. Januar 2015 beträgt der Invaliditätsgrad gerundet 72 % (100 - [Fr. 27'902.95 / Fr. 99'804.00 x 100]). Damit hat der Beschwerdeführer ab diesem Datum Anspruch auf eine ganze Rente.
9.3. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Der Gesetzgeber hat mit Art. 88a IVV somit eine abstrakte Regel geschaffen, ab wann eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Soweit der Beschwerdeführer moniert, eine Arbeitsfähigkeit von wenigen Monaten sei nicht verwertbar und deshalb nicht zu berücksichtigen, kann ihm nicht zugestimmt werden. Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer ab 2015 nicht mehr in seiner eigenen GmbH arbeitsfähig, sodass ihm eine Aufgabe dieser nicht mehr möglichen Tätigkeit ohne Weiteres zumutbar war. Die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihm zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten hätte er auch für die Dauer von relativ kurzen Zeiträumen annehmen können, zumal er hierfür beachtliche Ressourcen mitbrachte (handwerkliche Erfahrung, selbständige Arbeitsweise, gute Schulbildung, Deutsch als Muttersprache etc.) und Hilfstätigkeiten in der Regel keine langen Einarbeitungszeiten bedingen.
9.4. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.8 vorstehend). Aufgrund der im Juni 2015 eingetretenen, nicht näher bestimmbaren Verbesserung des Gesundheitszustands (vgl. IV-act. 144-7 ff. und E. 3.3 vorstehend) ist der Rentenanspruch per 30. September 2015 wieder aufzuheben. Im Sommer 2016 kam es zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands, sodass ab 1. Juli 2016 erneut ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Ab November 2017 ist wiederum von verbesserten bzw. einer unbestimmbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, sodass der Rentenanspruch per 31. Januar 2018 wiederum aufgehoben ist. Ab der Begutachtung im Juli 2018 ist erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen, sodass ab 1. Juli 2018 wieder Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Danach kam es zu einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung im Juni 2019, sodass der Invaliditätsgrad sich per 1. September 2019 erhöhte. Da bereits durch die zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht, hat diese Verschlechterung des Gesundheitszustands keine Auswirkung auf die Rentenhöhe mehr. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer demnach wie folgt Anspruch auf eine ganze Rente:
In diesem Umfang ist die Beschwerde demnach gutzuheissen. Der weitergehende Antrag auf eine durchgehende unbefristete ganze Rente ab 1. Januar 2015 ist dagegen abzuweisen. Die Sache ist zur Berechnung und Ausrichtung der Rentenleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
10.
10.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
10.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Beschwerdeführer hat so weitgehend obsiegt, dass sich die Zusprache einer ungekürzten Parteientschädigung rechtfertigt. Eine durchschnittliche pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP