Entscheid vom 6. Dezember 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Christiane
Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2020/129
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen), psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen und Abhängigkeitserkrankungen ist der Beweis einer lang andauernden und erheblichen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 226 E. 6; BGE 143 V 429 E. 7.2; BGE 141 V 294 f., E. 3.5 f. und S. 298, E. 4.2). Er kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für teilerwerbstätige Versicherte richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der so genannten gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 107 zu Art. 61).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV als glaubhaft gemacht erachtet, indem sie auf die Wiederanmeldung vom 10. Dezember 2018 (IV-act. 44) eingetreten ist und schliesslich eine Begutachtung angeordnet hat. Auf die Voraussetzungen der Wiederanmeldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2) ist daher nicht näher einzugehen.
Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder als teilweise im Aufgabenbereich Haushalt tätig zu qualifizieren ist.
Die Beschwerdegegnerin hält fest, die Beschwerdeführerin habe im März 2019, erstmals danach befragt, ein Wunschpensum von 80 % angegeben und während neun Jahren tatsächlich in diesem Umfang gearbeitet. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits ausgeführt habe, die Söhne benötigten einen grossen Betreuungsaufwand, andererseits aber ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 % genannt habe (act. G 4). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei alleinstehend und die Söhne seien bereits erwachsen. Sie habe im ersten Arbeitsmarkt keine andere Stelle gefunden und bei der ehemaligen Arbeitgeberin sei ein 100%iges Pensum gar nicht möglich gewesen. Um im Niedriglohnbereich ein einigermassen angemessenes Einkommen zu erreichen, müsste sie vollzeitlich erwerbstätig sein. Es sei auf ihre Aussage der ersten Stunde vom 19. Mai 2019 abzustellen, wonach sie zu 90 % bis 100 % erwerbstätig wäre (IV-act. 114; act. G 1).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Massgebend ist dabei unter anderem die so genannte "Aussage der ersten Stunde" (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 5.2 und 5.4.3).
Die Beschwerdeführerin gab im Assessmentgespräch vom 5. März 2019 an, ihr "Wunschpensum" betrage 80 %. Sie lebe mit ihren beiden Söhnen zusammen. Der ältere Sohn leide an Epilepsie und der jüngere Sohn absolviere eine Ausbildung im zweiten Arbeitsmarkt. Die Söhne benötigten einen grossen Betreuungsaufwand. Sie habe Schulden und werde vom Sozialamt unterstützt (IV-act. 61-2). Am 19. Mai 2019 erklärte sie im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbsfähigkeit/Haushalt, ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie "nach bisheriger Tätigkeit" zu 90 % bis 100 % als Lageristin oder im Verkauf arbeiten. Sie gab einen Zeitaufwand für die Betreuung Angehöriger von 60 Minuten täglich an (IV-act. 68-1 ff.). Anlässlich der Begutachtung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie lebe nach wie vor mit ihren zwei Söhnen zusammen. Der jüngere habe seine ursprüngliche Ausbildung abgebrochen und eine neue begonnen. Er helfe ihr durchaus, sei aber tagsüber bei der Arbeit (IV-act. 94-16, 27). Der ältere Sohn sei geistig mittelschwer eingeschränkt und arbeite bei I.___. Er sei noch bei ihr wohnhaft, da er Schwierigkeiten habe, alleine zu leben (IV-act. 94-27, 33 f.).
Zwar stellt die von der Beschwerdegegnerin angeführte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit in einem 80 %-Pensum arbeitete, ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie dieses nicht weiter gesteigert hätte, wäre sie gesund geblieben. Denn bei der Bestimmung der Qualifikation sind nicht nur die Aussagen der versicherten Person zu berücksichtigen, sondern auch die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2019, 8C_571/2019, E. 4.1.2). Ob die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall Schulden gehabt hätte, die sie zur Aufstockung des Pensums auf 100 % gezwungen hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Diesen ist lediglich zu entnehmen, dass die Mietkosten mit der Rente des älteren Sohnes bestritten würden (IV-act. 25-3). Andererseits war der jüngere Sohn erst 14 Jahre alt, als die Beschwerdeführerin 2014 ihre Erwerbstätigkeit gesundheitsbedingt aufgab. Sein Unterstützungsbedarf dürfte 2019 nicht mehr so gross gewesen sein wie fünf Jahre davor, was eine Pensumserhöhung wiederum plausibel erscheinen lässt. Mangels Durchführung einer Haushaltsabklärung (vgl. dazu die nachstehende Erwägung) wurde die Beschwerdeführerin dazu früher auch nie konkret unter Erläuterung der Tragweite der entsprechenden Angaben befragt. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich die Qualifikation der Beschwerdeführerin somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen und die Angelegenheit ist allein schon deshalb zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Söhne keine Einschränkung besteht. Sie hat keine Haushaltabklärung durchgeführt, und auch die Gutachter äussern sich nicht zur Einschränkung im Haushaltsbereich.
Ist die gemischte Methode anwendbar, darf auf eine Haushaltabklärung nur verzichtet werden, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche Invaliditätsgrad im Haushalt derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen über die antizipierte Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2008, 9C_596/2007, E. 4.3). Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 309 f., E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen zur Abklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt am 19. Mai 2019 an, sie verrichte sämtliche Hausarbeiten mit Mühe und langsam (IV-act. 68). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter äusserte sie, sie benötige für die Hausarbeit bis zu viermal länger als zuvor (IV-act. 100). Die Beschwerdegegnerin weist einerseits auf den Betreuungsaufwand der Söhne hin, um eine 20%ige Tätigkeit im Aufgabenbereich zu begründen, und verneint andererseits eine relevante Einschränkung im Haushalt unter anderem damit, dass sich die Beschwerdeführerin die Mithilfe ihrer Söhne anrechnen lassen müsse, was widersprüchlich ist. Weiter kann vom gänzlichen Fehlen einer medizinisch begründbaren Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung aufgrund der orthopädisch-gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung von 40 % bzw. 60 % (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2) und der Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ausgegangen werden, zumal der orthopädische Gutachter ein sehr eingeschränktes Tätigkeitsprofil (u.a. Gewichtslimite 5 kg) annimmt. Im Übrigen erweist sich der Fragebogen zur Abklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 19. Mai 2019 als nicht mehr aktuell, gehen doch die Gutachter davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 verschlechtert hat. Lässt sich die Beschwerdeführerin nicht als zu 100 % erwerbstätig qualifizieren, ist daher die Einschränkung im Haushalt zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden, da die Einschränkung im Haushalt je nach Höhe der ermittelten Einschränkung im Erwerb relevant für die Ermittlung des Invaliditätsgrades sein kann (vgl. auch E. 6.2). Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt zu ergänzen.
Sodann ist die Beweistauglichkeit des Gutachtens der medexperts vom 22. November 2019 (IV-act. 94) samt Stellungnahme der Gutachter vom 12. Februar 2020 (IV-act. 100) als medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung zu prüfen.
Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden, Ressourcen und Einschränkungen sowie die medizinischen Akten. Anamnese, Befunde und Diagnosen sind vollständig und nachvollziehbar. Es werden keine objektiven Gesichtspunkte geltend gemacht oder sind ersichtlich, die von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Nicht beweistauglich ist das Gutachten hingegen bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung, wie nachfolgend aufzuzeigen ist:
Interdisziplinär führend kam der orthopädische Gutachter zu folgendem Schluss: Aufgrund der ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der skoliotischen LWS sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, das heisse die 80%ige Anstellung in der Sozialfirma B.___ AG, nicht mehr arbeitsfähig. In angepasster Tätigkeit bestünden zeitlich und leistungsmässig wesentliche Einschränkungen. Zeitlich sei sie auch in einer ideal angepassten Tätigkeit um 25 % eingeschränkt. Zusätzlich bestünden leistungsmässig folgende Einschränkungen: die Tätigkeit müsse wechselbelastend sein, wobei sie den Wechsel der Stellungen (Sitzen, Stehen, Gehen) selbst wählen können sollte. Die Beschwerdeführerin sollte keine Tätigkeiten in gebückter Stellung oder kniend verrichten. Das Heben von Gegenständen vom Boden auf Tischhöhe sei beidhändig auf maximal 8 kg, nicht repetitiv, einhändig maximal auf 5 kg und das Tragen von Lasten einhändig über kurze Strecken auf maximal 5 kg beschränkt. Auch Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und erhöhter psychischer Stressbelastung sollten nicht abverlangt werden. Somit bestehe auch in einer ideal angepassten Tätigkeit leistungsmässig aus polydisziplinärer Sicht eine Einschränkung von 50 %. Daraus resultiere gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Dies gelte für den jetzigen Zustand. Mit einer Verschlechterung sei notgedrungen sowohl bezüglich des Knies links wie auch bezüglich der LWS zu rechnen (IV-act. 94-10, 48). Nachdem der RAD die hohe Einschränkung von 60 % aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehen konnte (Stellungnahme vom 26. November 2019, IV-act. 96) und daher eine Rückfrage an die Gutachter gestellt wurde (Schreiben vom 9. Dezember 2019, IV-act. 95), nahm der orthopädische Gutachter wie folgt Stellung: "Durch eine Unaufmerksamkeit habe ich nicht wahrgenommen, dass es hier um die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geht. Die korrekte Antwort lautet also folgendermassen: In angestammter Tätigkeit besteht seit anfangs 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit seit anfangs 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (MRI LWS vom 26. Januar 2018), seit Oktober 2019 (jetzige gutachterliche Untersuchung) eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Der Abschnitt 8.2 ist demzufolge folgendermassen richtig abgefasst: In angepasster Tätigkeit bestehen bei der Versicherten zeitlich und leistungsmässig wesentliche Einschränkungen. In einer ideal angepassten Tätigkeit ist die Versicherte zeitlich um einen Viertel eingeschränkt, zusätzlich bestehen leistungsmässig folgende Einschränkungen: Tätigkeit muss wechselbelastend sein, wobei die Versicherte den Wechsel der Stellung (Sitzen, Stehend, Gehend) selbst wählen sollte. Keine Tätigkeit in gebückter Stellung, keine knienden Arbeiten. Heben vom Boden auf Tischhöhe beidhändig maximal 8 kg, nicht repetitiv, einhändig max. 5 kg, Tragen von Lasten einhändig über kurze Strecken maximal 5 kg. Somit besteht in einer ideal angepassten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 %" (IV-act. 100). Der RAD hielt diese Beurteilung für aus versicherungsmedizinischer Sicht beweistauglich (vgl. Stellungnahme vom 18. Februar 2020, IV-act. 101).
Beide gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit sind insoweit nicht nachvollziehbar, als die leistungsmässige (in Abgrenzung zur zeitlichen) Einschränkung offensichtlich mit dem Adaptationsprofil begründet wird. Der Gutachter umschreibt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind, fährt dann aber damit fort, dass "somit" auch in einer ideal angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Sodann erscheint die Begründung des Gutachters in der Stellungnahme vom 12. Februar 2020, es sei ihm entgangen, dass es um die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegangen sei, nicht plausibel. Dies ergibt sich zum einen aufgrund des Kontexts, in dem ausdrücklich zwischen bisheriger und adaptierter Tätigkeit unterschieden wird. Zum anderen würde die Korrektur der vom Gutachter vorgebrachten Verwechslung von angestammter und adaptierter Tätigkeit dazu führen, dass für die angestammte Tätigkeit sich widersprechende Einschätzungen vorliegen würden (einerseits 100%ige Arbeitsunfähigkeit, andererseits 40%ige Arbeitsfähigkeit). Die fehlende Unterscheidung von Leistungsprofil und Leistungsquantität einerseits und die resultierende widersprüchliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit andererseits schliessen insbesondere die Annahme aus, der Gutachter gehe in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und in angepassten Tätigkeiten von 60 % aus. Ebenso wenig lassen sich Gutachten und Stellungnahme der Gutachter etwa dahingehend interpretieren, dass sich die 40%ige Arbeitsfähigkeit auf das bisherige Arbeitspensum von 80 % beziehe. Der RAD-Arzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 26. November 2019 zur Einschätzung im Gutachten aus, es sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit in einem so hohen Ausmass (60 % Arbeitsunfähigkeit) eingeschränkt sei (IV-act. 96). Am 18. Februar 2020 liess er sich dahingehend vernehmen, nach der Klarstellung der Gutachter könne nun aus versicherungsmedizinischer Sicht auf das Gutachten abgestellt werden. Demnach sei der Beschwerdeführer gesamthaft "60 % adaptiert" arbeitsfähig (IV-act. 101). Zwar kann dem RAD insoweit zugestimmt werden, dass die im Gutachten dargelegten Befunde und Einschränkungen eher eine 60%ige als lediglich eine 40%ige Arbeitsfähigkeit erwarten lassen. Eine nachvollziehbare Begründung wird jedoch hierfür nicht angegeben. Die vom RAD am 26. November 2019 aufgezeigten fraglichen Punkte des Gutachtens – Berücksichtigung der orthopädischen Beschwerden im Rahmen der Adaptionskriterien, Medikamenteneinnahme (vgl. IV-act. 96-2) – wurden mit der Stellungnahme der Gutachter vom 12. Februar 2020 (IV-act. 100) nicht geklärt, so dass nicht einleuchtend begründet wird, weshalb der RAD gemäss abschliessender Stellungnahme auf die revidierte gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abstellen wollte. Es fehlt damit an einer beweiskräftigen medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung und der Sachverhalt erweist sich folglich als nicht spruchreif.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige qualifiziert, nicht aber das Ausmass der Einschränkung im Haushaltsbereich abgeklärt. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 40%igen Einschränkung im 80%igen Erwerb würde jedoch bereits ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad resultieren, wenn im Haushalt ebenfalls eine 40%ige Einschränkung bestehen würde, was in Anbetracht des niedrigen Zumutbarkeitsprofils (Gewichtslimite 5 kg etc., vgl. E. 5.2) nicht von Vornherein auszuschliessen ist. Da wesentliche für das Rentengesuch relevante Gesichtspunkte (Qualifikation, Haushaltsabklärung) bislang vollständig ungeklärt geblieben sind, steht auch einer ausnahmsweisen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme eines weiteren Gutachtens die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. BGE 137 V 264 f. E. 4.4.1.4). Die Sache ist deshalb – wie eventualiter beantragt – zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Im vorliegenden Fall erscheint unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Festlegung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung erübrigt sich bei diesem Prozessausgang.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP