Entscheid vom 15. März 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2020/127
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Ebneter, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer hat am 12. Juni 2020 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2019 erheben lassen. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde einzutreten ist.
Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Beschwerde (ATSG, SR 830.1) erhoben werden kann, können beim Versicherungsgericht mit Rekurs angefochten werden (Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Art. 56 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann. Da bei Leistungsbegehren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) das Vorbescheid- und nicht das Einspracheverfahren gilt (Art. 57a IVG), sind Verfügungen betreffend die Abweisung von Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und um Rentenleistungen beim Versicherungsgericht mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 26. Februar 2019 (IV-act. 129). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch am 20. Februar 2018 bereits eine mit der Verfügung vom 26. Februar 2019 identische Verfügung erlassen (IV-act. 118); beide Verfügungen haben sich auf die Anmeldung vom August 2012 bezogen und mit beiden Verfügungen ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen verneint worden. Im Folgenden ist als erstes zu prüfen, ob die Verfügung vom 20. Februar 2018 im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. Februar 2019 rechtskräftig und damit verbindlich gewesen ist.
Eine Verfügung ist der versicherten Person respektive – beim Bestehen eines Vertretungsverhältnisses – deren Rechtsvertreter zu eröffnen (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Die Eröffnung erfolgt regelmässig durch eine individuelle Zustellung (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 616). Eine Verfügung gilt in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Dabei genügt es, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt ist, wenn sie also ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Die Beweislast betreffend die Zustellung einer Verfügung trägt die Behörde. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz 577 f., m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015, 9C_282/2014, E. 3.2, m.w.H.).
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Ist die Eröffnung als solche so mangelhaft, dass der Verfügungsadressat nicht in den Besitz aller Elemente gelangt ist, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst und damit das Eintreten der formellen Rechtskraft aufgeschoben. Wird eine Verfügung der versicherten Person respektive deren Rechtsvertreter nicht eröffnet, kann dieser der Fristablauf daher grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz 642, m.w.H.). Eine den Parteien nicht mitgeteilte Verfügung entfaltet vielmehr keine Rechtswirkungen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2019, 1C_400/2019, E. 2). Schranken fliessen allerdings aus dem auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine beschwerdeberechtigte Person, die von der Existenz einer Verfügung Kenntnis erhalten hat, darum besorgt zu sein, innerhalb einer nützlicher Frist den Inhalt und die Begründung der Verfügung zu erfahren, um über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entscheiden. Sie darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs also nicht beliebig hinauszögern, wenn sie einmal von der sie betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2019, 1C_400/2019, E. 2, und vom 26. März 2007, 1P.763/2006, E. 3.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 1C_256/2017, E. 2.1, und vom 24. November 2020, 9C_266/2020, E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz 642, m.w.H.).
Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 20. Februar 2018 mittels B-Post versandt. Sie ist damit nicht in der Lage, den direkten Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung dieser Verfügung zu erbringen. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin vom 18./19. Oktober 2018 erklärt, dass er die betreffende Verfügung nicht erhalten habe (IV-act. 121). Die Adressierung der Verfügung ist zwar korrekt gewesen; dennoch kann es gelegentlich vorkommen, dass eine Briefsendung den Empfänger nicht erreicht. Die Schilderung des ehemaligen Rechtsvertreters betreffend den Nicht-Empfang der Verfügung vom 20. Februar 2018 ist daher plausibel. Damit bestehen auch aufgrund der gesamten Umstände keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung vom 20. Februar 2018 ordnungsgemäss zugestellt worden wäre. Im Weiteren fehlen auch Hinweise darauf, dass die Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sein könnte (z.B. eine Retournierung an die Beschwerdegegnerin). Der Beweis der ordnungsgemässen Zustellung oder der Nicht-Zustellung dieser Verfügung kann also nicht erbracht werden. Damit besteht eine objektive Beweislosigkeit.
Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 20. Februar 2018 auf andere Art und Weise erfolgreich eröffnet worden ist. Der ehemalige Rechtsvertreter hat sich in der E-Mail vom 18. Oktober 2018 nicht nur nach dem Verfahrensstand erkundigt, sondern er hat darin auch um Akteneinsicht ersucht. Er hat ausdrücklich angegeben, die Akteneinsicht könne ihm auf dem Weg der "Elektronischen Akteneinsicht" gewährt werden; er sei dort registriert. Die Beschwerdegegnerin hat ihm am 19. Oktober 2018 mitgeteilt, dass mit einem Vorbescheid vom 3. Januar 2018 und mit einer Verfügung vom 20. Februar 2018 das Leistungsbegehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen erneut abgewiesen worden sei. Zudem hat sie ihm die elektronische Akteneinsicht gewährt, indem sie ihm per E-Mail einen Link geschickt hat, über den er nach der erforderlichen Authentifizierung Zugriff auf die Akten hat nehmen und diese hat downloaden können (IV-act. 120). Der ehemalige Rechtsvertreter hat also am 19. Oktober 2018 zweifellos Kenntnis von der das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und um Rentenleistungen abweisenden Verfügung vom 20. Februar 2018 erhalten. Zudem hat er die von ihm ersuchte elektronische Akteneinsicht erhalten. Er hat also um die Existenz der Verfügung vom 20. Februar 2018 gewusst und er hat über die elektronische Akteneinsicht den Inhalt und die Begründung der Verfügung erfahren können. Selbst wenn er keine Akteneinsicht genommen hat, ist die Verfügung vom 20. Februar 2018 in seinen Zugriffs- und damit in seinen Machtbereich gelangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Akten unvollständig gewesen sein könnten, bestehen nicht. Der ehemalige Rechtsvertreter hat also ab dem 19. Oktober 2018 ohne Weiteres über die Ergreifung eines Rechtsmittels entscheiden können. Der Zweck der Eröffnung einer Verfügung, nämlich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Verfügung und deren Anfechtung, ist damit erreicht gewesen. Die Rechtsmittelfrist hat also ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Der ehemalige Rechtsvertreter hat aber offenkundig kein Rechtsmittel ergriffen, sondern die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2018 um eine erneute Zustellung eines Vorbescheids gebeten, sollte diese die ordnungsgemässe Zustellung mit der Sendungsverfolgung der Post nicht nachweisen können. Da er auf diese Bitte hin keine Antwort erhalten hat, hat er am 8. November 2018 nachgefragt und um eine baldmöglichste Erledigung gebeten. Eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hat ihm am 9. November 2018 mitgeteilt, dass die Anfrage intern pendent sei und sie sich bei ihm melden werde, sobald sie Bescheid erhalte. Daraufhin hat der ehemalige Rechtsvertreter keine weiteren Schritte mehr unternommen. Es stellt sich nun die Frage, ob der ehemalige Rechtsvertreter aufgrund der am 9. November 2018 von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Rückmeldung betreffend die interne Prüfung seiner Anfrage mit der Ergreifung eines Rechtsmittels hat abwarten dürfen. Dies ist zu verneinen: Die Auskunft der Beschwerdegegnerin hat einzig in der Mitteilung bestanden, dass das Anliegen intern geprüft und die Sachbearbeiterin sich bei ihm melden werde, sobald sie Bescheid erhalte. Die Beschwerdegegnerin hat ihm damit nicht in Aussicht gestellt, den Vorbescheid oder die Verfügung erneut zuzustellen. Ob sie mit der Antwort vom 9. November 2018 eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf die sich der ehemalige Rechtsvertreter hat verlassen dürfen, kann offengelassen werden. Der ehemalige Rechtsvertreter hätte nämlich im Rahmen seiner sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälten, BGFA, SR 935.61) erkennen müssen, dass er ab dem Zeitpunkt der In-Kenntnis-Setzung über die Verfügung vom 20. Februar 2018 und der gewährten Akteneinsicht am 19. Oktober 2018 über sämtliche Informationen verfügt hat, um die Verfügung anzufechten. Selbst wenn es sich bei der E-Mail-Nachricht vom 9. November 2018 um eine (unrichtige) behördliche Auskunft gehandelt hätte, die eine Vertrauensgrundlage hätte bilden können, ist ein berechtigtes Vertrauen des ehemaligen Rechtsvertreters in diese Auskunft deshalb zu verneinen. Die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 20. Februar 2018 hat also am 19. Oktober 2018 zu laufen begonnen. Da kein Rechtsmittel dagegen ergriffen worden ist, ist diese Verfügung am 20. November 2018 in formelle Rechtskraft erwachsen.
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 ist die Verfügung vom 20. Februar 2018 also formell rechtskräftig und damit für die Parteien verbindlich gewesen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 26. Februar 2019 an einem Fehler leidet, der so schwerwiegend ist, dass er die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hat. Grundsätzlich bewirkt eine fehlerhafte Verfügung nur deren Anfechtbarkeit (statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz 1088).
Eine fehlerhafte Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Zu den Nichtigkeitsgründen zählen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler (BGE 139 II 260, E. 11.2; 129 I 363, E. 2.1). Zur Ermittlung, ob die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1098, m.w.H.).
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und um Rentenleistungen abgewiesen, obwohl sie dieses bereits mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Februar 2018 – und damit auch für sie verbindlich – abgewiesen hatte. Eine formell rechtskräftige Verfügung kann nur im Rahmen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt werden (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Vorliegend ist dem Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2019 offenkundig weder ein prozessuales Revisions- noch ein Wiedererwägungsverfahren vorausgegangen, das die Verfügung vom 20. Februar 2018 aufgehoben hätte. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich aufgrund der beweislos gebliebenen ordnungsgemässen, das heisst auf dem Postweg erfolgten, Zustellung der Verfügung vom 20. Februar 2018 die Verfügung vom 26. Februar 2019 erlassen. Beim Erlass einer Verfügung in einer Angelegenheit, über die bereits formell rechtskräftig entschieden worden ist, handelt es sich um einen besonders schweren Verfahrensfehler. Dieser Fehler ist leicht erkennbar gewesen, denn sowohl die (neu mandatierte) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als auch die Beschwerdegegnerin hatten Kenntnis von der Verfügung vom 20. Februar 2018 (act. G 6, 8) und hätten deren formelle Rechtskraft bei der Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können. Die Rechtssicherheit wird bei einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 nicht ernsthaft gefährdet; vielmehr würde eine massive Rechtsunsicherheit entstehen, wenn keine Nichtigkeit angenommen würde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass schliesslich zwei verbindliche, aber sich gegenseitig ausschliessende Entscheide vorliegen könnten. Die Annahme der Nichtigkeit einer Verfügung, mit der über ein bereits formell rechtskräftig abgewiesenes Leistungsbegehren erneut entschieden würde (und die nicht im Rahmen eines prozessualen Revisions- oder Wiedererwägungsverfahren ergangen wäre), ist also geradezu zwingend. Die Verfügung vom 26. Februar 2019 ist somit nichtig.
Aufgrund der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung 26. Februar 2019 kann offengelassen werden, ob die Beschwerde vom 12. Juni 2020 rechtzeitig erfolgt ist. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da das Nichteintreten auf eine Beschwerde einem vollumfänglichen Unterliegen entspricht. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Entschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 11. Januar 2021 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 2'782.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- eingereicht. Da der Stundenansatz im Kanton St. Gallen Fr. 250.-- beträgt, hat die Rechtsvertreterin die bei der Entschädigung durch den Staat vorzunehmenden Kürzung um einen Fünftel (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70) de facto bereits berücksichtigt. Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'782.15 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP