Entscheid vom 31. Mai 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2020/110
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, St. Leonhardstrasse 45, Postfach 1637, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Nicht mehr strittig ist der Umstand, dass der Beschwerdeführerin gemäss den Gutachten der PMEDA vom 22. März 2018 und 31. Januar 2020 eine adaptierte Tätigkeit (leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit) vollzeitlich zumutbar ist und dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit in der Hauswirtschaft höchstens zu 25 % arbeitsfähig ist (vgl. IV-act. 56-47, 140-71 f. und act. G 1). Diese Einschätzungen lassen sich aufgrund der medizinischen Aktenlage ohne Weiteres nachvollziehen (vgl. insbesondere IV-act. 56 und 140) und sind nicht zu beanstanden. Denn die PMEDA-Gutachten erfüllen die Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes (vgl. E. 1.4 vorstehend), sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Frage, ob diese Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwertbar ist.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) zu ermitteln. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedener Tätigkeiten auf (BGE 110 V 276 E. 4b). Dies gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2018, 8C_133/2018, E. 2.2.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_124/2010, E. 2.2 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 138 V 460 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 3.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 460 E. 3.1 mit Hinweisen). Körperlich leichte Hilfstätigkeiten werden auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3 mit Hinweis). Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichtes vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 5 mit Hinweisen, und 31. August 2018, 8C_117/2018, E. 3.3.4; Hans-Jakob Mosimann, Problemzonen Invalideneinkommen - Alter, Leidensabzug, Selbsteingliederung, Parallelisierung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Ueli Kieser [Hrsg.], 2019, S. 161 ff, S. 164 ff.).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Als massgebender Stichtag für die Beantwortung dieser Frage ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit ausschlaggebend. Dieser Zeitpunkt ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsdarstellung erlauben (BGE 138 V 462 E. 3.3). Die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit stand vorliegend - entgegen der Ansicht der Parteien (act. G 1 Ziff. III/30 sowie act. G 8 Ziff. III/3.4) - nicht erst mit dem orthopädischen Verlaufsgutachten der PMEDA vom 31. Januar 2020, sondern grundsätzlich bereits mit dem polydisziplinären PMEDA-Gutachten vom 22. März 2018 fest. Darin kamen die Gutachter nach internistischer, psychiatrischer und orthopädischer Exploration zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten Tätigkeit ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke nicht limitiert sei (IV-act. 56-40). Angesichts dieser unmissverständlichen Ausführungen musste der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt klar sein, dass die Beschwerdegegnerin von ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet. Dass sich nach dieser ersten PMEDA-Begutachtung eine Fussarthrose bemerkbar machte und sich damit eine gesundheitliche Verschlechterung einstellte, durfte die Beschwerdeführerin nicht zur Annahme verleiten, nun überhaupt nicht mehr arbeitstätig werden zu müssen. Sie hätte angesichts des ausführlichen PMEDA-Gutachtens vom 22. März 2018 davon ausgehen müssen, dass ihr sitzende Tätigkeiten auch mit den Fussbeschwerden nach wie vor zugemutet werden würden. Auf entsprechende Nachfrage der zuständigen Krankentaggeldversicherung hin erklärte auch der behandelnde Orthopäde Dr. med. I., Orthopädie J., am 13. November 2018, dass die Beschwerdeführerin sitzende Tätigkeiten ausüben könnte (Fremdakten, act. 2-2), und die Krankentaggeldversicherung verwies sie am 22. November 2018 zusätzlich explizit an die Arbeitslosenversicherung (Fremdakten, act. 2-108). Am 22. März 2018 war die am __ 19__ geborene Beschwerdeführerin __ Jahre und gut _ Monate alt gewesen, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von rund 2 Jahren und _ Monaten bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben war.
In qualitativer und quantitativer Hinsicht sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar (vgl. E. 2), wobei diese Tätigkeiten keine häufigen Zwangshaltungen und kein häufiges Arbeiten über der Horizontalen beinhalten sollten (vgl. IV-act. 56-40). Angesichts dieses Tätigkeitsprofils kommt der Frage, ob die Beschwerdeführerin auf die Benutzung von Gehstöcken angewiesen ist (vgl. Vorbringen in der Beschwerde act. G 1 Ziff. III/25 bis 28 und in der Replik act. G 8 Ziff. III/1 bis 5) oder nicht (vgl. Vorbringen in der Beschwerdeantwort act. G 5 Ziff. 2.3 bis 2.5), keine entscheidende Bedeutung zu. Ihr steht mit leichten, vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeiten ein genügend weites Betätigungsfeld (z.B. leichte Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung) auf dem ausgeglichenen Hilfsarbeiterinnen-Arbeitsmarkt zur Verfügung. Bezüglich der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ist den Akten zu entnehmen, dass sie ihren Angaben zufolge in ihrem Heimatland K.___ eine Lehre zur Schneiderin absolviert und während knapp 20 Jahren als solche gearbeitet hat. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz Ende 20__ (IV-act. 1-2) war sie ab dem Jahr 20__ (vgl. IV-act. 5-2) als Aushilfe im Service in einer Klinik und in Hotels tätig. Zuletzt hat sie im Hauswirtschaftsbereich in einem Hotel gearbeitet (IV-act. 56-24). Nach Beendigung dieser Tätigkeit für die Arbeitgeberin per 31. Mai 2016 (vgl. IV-act. 6-9) war sie nicht mehr arbeitstätig. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung absolviert und ist auch unter Berücksichtigung der von ihr seit ihrer Einreise in die Schweiz ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Ihre bisherigen Berufserfahrungen zeugen sodann von einer vorhandenen Umstellungsfähigkeit im Erwerbsleben und der Fähigkeit, sich an neue Aufgaben und Strukturen anpassen zu können. Zudem ziehen Hilfstätigkeiten rechtsprechungsgemäss nur kurze Umstellungs- und Einarbeitungsaufwände nach sich und setzen keine Ausbildung sowie Berufserfahrung voraus. Vor diesem Hintergrund reicht auch die relativ kurze verbliebene Aktivitätsdauer aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuführen.
Die Beschwerdeführerin kann aus der von ihr in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung betreffend Unverwertbarkeit mangels vergleichbarer Sachverhalte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit sie sich in diesem Zusammenhang auf einen labilen Gesundheitszustand beruft (act. G 4 Ziff. III/9), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn der orthopädische Facharzt der PMEDA kam zwar zum Schluss, dass eine Gewichtsreduktion und das konsequente Tragen orthopädischer Schuheinlagen/orthopädischer Schuhe zu empfehlen seien (IV-act. 140-69). Er hielt jedoch explizit fest, dass nach seiner Einschätzung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert werden könne (IV-act. 140-72). Hinsichtlich der vom behandelnden Orthopäden Dr. I.___ aufgezeigten Option der Arthodese von TMT II wünschte die Beschwerdeführerin dessen Bericht vom 29. Oktober 2018 zufolge zuzuwarten (vgl. IV-act. 97-3). Anlässlich der Untersuchung vom 11. November 2019 war eine entsprechende Operation immer noch nicht geplant, andernfalls die Beschwerdeführerin dem begutachtenden Orthopäden wohl davon berichtet hätte (vgl. IV-act. 140-67 f.). Dieser sah sodann vorrangig die Notwendigkeit der erwähnten Gewichtsreduktion und des Tragens der Schuheinlagen/Schuhe und erachtete eine Operation erst nach dem Versagen dieser Therapiemassnahmen als angezeigt (IV-act. 140-67). Vor diesem Hintergrund ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Operation einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung im Wege gestanden hätte.
Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters unterliegt immer einer gerichtlichen Einzelfallprüfung (vgl. zum Ganzen Marco Weiss, Verwertbarkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, in SZS/RSAS 62/2018 S. 630 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sein soll. Wie erwähnt, kann den geltend gemachten Einschränkungen nicht die Bedeutung einer Unverwertbarkeit beigemessen werden. Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze umfasst, erscheint vorliegend das Finden einer zumutbaren Stelle nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Ebenfalls ist nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens eines potentiellen Arbeitgebers zu schliessen. In Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils und der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 2.2 vorstehend) ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin hat auch vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme keinen das durchschnittliche Einkommen von Hilfsarbeiterinnen erreichenden, geschweige denn übersteigenden Lohn erzielt (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende in IV-act. 6 sowie den IK-Auszug in IV-act. 100). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Tätigkeiten bleibt der Invaliditätsgrad folglich ungeachtet dessen, ob sie als vollschichtig oder nur zu 80 % erwerbstätig zu qualifizieren ist, unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 %. Weitere Ausführungen zur Statusfrage und zu einem allfälligen Tabellenlohnabzug erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP