Entscheid vom 8. September 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2020/101
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno A. Hubatka, Advokatur Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 25. März 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom November 2016 um eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % abgewiesen hat. - Weitere berufliche Massnahmen vorzusehen, war letztmals am 20. Januar 2020 abgelehnt worden, weil sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht arbeitsfähig fühlte (zuvor am 12. Oktober 2017 wegen einer damals laufenden Therapie, IV-act. 63). Die Beschwerdeführerin beantragt im Eventualstandpunkt einzig Rentenleistungen und beruft sich teilweise auch auf ärztliche Bescheinigungen voller Arbeitsunfähigkeit. Ergäbe sich, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe (vgl. etwa Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2020, IV 2018/143 E. 2.1).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1; vgl. auch BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). - Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht (Eintritt des Versicherungsfalls jedoch weiterhin in Art. 4 IVG und Art. 28 IVG geregelt; vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015 E. 4; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2016, IV 2013/572 E. 6.4) der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Im Einzelnen ergab sich bei der fallführenden allgemeininternistischen Begutachtung (vgl. IV-act. 135-25 ff.), dass die Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden ihre Rücken- und linksbetonte Beinschmerzen benannt habe. An den lumbalen Rückenschmerzen leide sie seit sieben Jahren. Sie seien stets vorhanden, die Schmerzen seien verbunden mit Kraftlosigkeit und Auftreten von Parästhesien/Ameisenlaufen. Neu würden auch Schmerzen und eine Kraftlosigkeit im rechten Bein bestehen. Sie sei nachts bereits zweimal gestürzt. Seit mehr als fünfzehn Jahren bestehe eine Migräne, vor allem bei Wetterwechsel, ca. alle zwei bis drei Wochen; ein Anfall könne zwei bis drei Tage - ohne Pause und durch Medikamente unbeeinflussbar - anhalten. Psychisch gehe es ihr nicht so gut, aber unter Cymbalta besser (vgl. IV-act. 135-25 f.). Bei der vertiefenden Befragung erwähnte die Beschwerdeführerin zurzeit der Begutachtung immer wieder auftretende epigastrische Schmerzen, verbunden mit Nausea und Vomitus. Innerhalb eines Jahres habe sie 13 kg Gewicht verloren (nun 77 kg). Sie gehe maximal 500 m mit Pausen. - Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin hielt fest, unter dem Aspekt dieser Fachrichtung hätten sich keine Befunde und Diagnosen finden lassen, welche die Erwerbstätigkeit beeinflussen würden. Die aus dem Alltag beschriebenen Beschwerden könnten aus allgemein-internistischer Sicht nicht hinreichend begründet werden (vgl. IV-act. 135-29 f.).
Bei der orthopädischen Begutachtung (vgl. IV-act. 135-41 ff.) beklagte die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten ein ganz schlechtes Befinden mit maximaler Schmerzintensität an Bein und Rücken (VAS 10, mit Ausstrahlung und Ameisenlaufen, vgl. IV-act. 135-41; ganz schlechtes Befinden seit drei Monaten, im Zusammenhang mit einem [beim Kind] erforderlichen Eingriff erwähnt, vgl. IV-act. 135-43). Daneben leide sie - einzig - noch stressbedingt und wetterabhängig an Migräne. Der Eingriff am Rücken habe nur für wenige Monate ganz wenig Linderung gebracht; nach sechs Monaten sei die Symptomatik wieder wie präoperativ gewesen. Die Einschränkungen umfassten im Alltag alles. Sie könne weder spazieren noch Sport treiben und maximal während vier Minuten sitzen. Bewegung bringe nur geringe Erleichterung, die Medikamente entfalteten nur ganz wenig Wirkung und machten sie müde. Neben Lyrica und Cymbalta nehme sie täglich drei- bis fünfmal 1 g Dafalgan ein (der Gutachter erwähnte, die Angaben dazu seien wechselhaft gewesen); manchmal vergesse sie, das Mittel einzunehmen; am Begutachtungstag habe sie es einzig um elf Uhr genommen. Sie gehe täglich während etwa 20 Minuten, brauche aber nach längstens fünf Minuten eine Pause. Da [ihr Kind] vier Eingriffe gehabt habe, sei sie nur einmal in der Schmerztherapie am Spital L.___ gewesen. Sie werde weder orthopädisch noch rheumatologisch betreut (vgl. IV-act. 135-41 f.). - Der Gutachter der Orthopädischen Chirurgie stellte fest, die beklagten und im Alltag geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen würden sich durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde - unter Vorbehalt des Ergebnisses der neurologischen Begutachtung - nicht vollständig begründen lassen. Durchaus nachvollziehbar sei hingegen bei mehrsegmentaler Degeneration und Diskopathie sowie bei erfolgtem Eingriff eine Minderbelastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation lasse aber an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken (vgl. IV-act. 135-47). Es bestehe der Verdacht auf eine Schmerzausweitung (vgl. IV-act. 135-46). Für körperlich mittelschwere und schwere und für überwiegend im Stehen und im Gehen auszuübende Verrichtungen bestehe spätestens seit dem Wirbelsäuleneingriff vom 22. März 2017 eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich sehr leichte Verrichtungen sei auf Ebene des Bewegungsapparates von nur wenig Einschränkung auszugehen (vgl. IV-act. 135-49). Die Arbeitsfähigkeit betrage in angepassten Tätigkeiten - ohne Mitberücksichtigung eventueller neurologischer Faktoren - 70 % bei ganztägigem Pensum mit einer wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierten Leistung (vgl. IV-act. 135-49). Nach der erwähnten Operation habe für alle Tätigkeiten längstens für sechs Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. IV-act. 135-50). Der Gutachter der Orthopädischen Chirurgie hielt bei der Auseinandersetzung mit den Vorberichten fest, der Einschätzung von Dr. D.___ vom 13. Juni 2017, wonach offenbar damals bereits nicht-organische Beschwerdefaktoren vorhanden gewesen seien, könne klar gefolgt werden (vgl. IV-act. 135-47). Die Beurteilung durch die Klinik J.___ vom 11. Juni 2018 könne insoweit geteilt werden, als auf Ebene des Bewegungsapparates keine Faktoren genannt worden seien, die gegen eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich sehr leichte Verrichtungen sprächen. Die Hinweise auf ein nicht-organisches Geschehen im Bericht der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 28. Juni 2018 seien nachvollziehbar, weniger sei das aus rein orthopädisch gutachterlicher Sicht (unter Vorbehalt der neurologisch gutachterlichen Beurteilung) bezüglich der doch recht hoch angesetzten Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von [sc. lediglich] bis zu fünf Stunden täglich) der Fall (vgl. IV-act. 135-48).
Anlässlich der neurologischen Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten als Hauptproblem von seit sieben Jahren bestehenden Schmerzen im Rücken und im linken Bein, die im Lauf der Zeit zugenommen hätten. Die letzten drei Jahre vor der Operation 2017 (gemäss IV-act. 31: Dekompression L5/S1 links, Isthmotomie und Zystenentfernung am 22. März 2017) habe sie immer mit Schmerzen gearbeitet. Nach der Bandscheibenoperation im März 2016 (gemäss Fremd-act. 1-6 und ev. Fremd-act. 1-82: ISG-Infiltration links) sei es ihr zunächst vorübergehend besser gegangen, danach hätten die Schmerzen wieder in vorheriger Intensität eingesetzt. Auf Nachfrage hin erwähnte sie auch Migräne und Schwindel (vgl. IV-act. 135-52). Zur Art des Letzteren befragt, habe die Beschwerdeführerin auf einen mitgebrachten Bericht der Zentralen Notfallaufnahme am Kantonsspital St. Gallen vom 25. Juli 2019 (IV-act. 135-62 f.) hingewiesen, wo von einer akuten Hyperventilation bei psychosozialer Belastungssituation und dem Verdacht auf eine Eisenmangelanämie geschrieben worden sei (vgl. IV-act. 135-52). - Der Gutachter der Neurologie legte dar, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gegenüber weiteren Eingriffen wie einer Spondylodese zurückhaltend sei. Von den Ergebnissen der Untersuchung könne aufgrund des Ausfalls des Tibialis posterior-Reflexes (links) bei erhaltenem Reflex rechts von einer abgelaufenen radikulären Störung L5 ausgegangen werden. Dieser Reflexausfall sei indessen das einzige bei der Untersuchung objektivierbare Zeichen. Die Prüfung der groben Kraft sei nicht verwertbar gewesen. Es hätten sich teilweise sehr wechselnde bzw. diskrepante Befunde finden lassen. Es sei daher ein residuelles radikuläres Syndrom L5 anzunehmen, das aber erheblich durch einen nicht-organischen Anteil überlagert werde. Es ergebe sich die Differentialdiagnose einer Schmerzstörung, wobei das massiv diskrepante Verhalten beim Prüfen des Lasègue (-Zeichens) sehr für eine bewusstseinsnahe Symptomausweitung spreche. Die weitere Differentialdiagnose einer somatisierten Depression sei psychiatrisch zu beurteilen. Für den beklagten Schwindel habe sich - auch unter der Frenzelbrille - kein organisches Korrelat ergeben. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn bestehe und zusätzlich zur Persistenz der Schmerzsymptomatik beitrage. Würden auf der Suche nach organischen Befunden weitere Eingriffe durchgeführt, trüge das wahrscheinlich zur weiteren Chronifizierung bei. Da ein kleiner organischer Kern bestehe, könnten zur Schmerzdistanzierung weitere medikamentöse Behandlungen, z.B. mit hierfür wirksamen trizyklischen Antidepressiva, erfolgen (vgl. IV-act. 135-55 f.). Die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule sei vom Gutachter der Orthopädie zu bewerten. Ein vermehrter Pausenbedarf könne angenommen werden, im Übrigen seien die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erhalten geblieben. Körperlich leichte Arbeiten ohne Rückenbelastung und in Wechselbelastung seien ihr vollzeitlich mit etwas erhöhtem Pausenbedarf von 20 % möglich (vgl. IV-act. 135-56 f.). Die Überwindung der bewusstseinsnahen Symptomausweitung sei von der Beschwerdeführerin selbst zu leisten (vgl. IV-act. 135-57). - Bei der Auseinandersetzung mit den früheren neurologischen Beurteilungen legte der Gutachter dar, bei einer vorhandenen Spondylarthrose und Osteochondrose sei bei der Beschwerdeführerin bereits 2013 eine Diskushernie auf Höhe LWK4/5 mit möglicher Kompression der Wurzel L5 diskutiert worden. Die 2017 erfolgte Sequestrektomie und die späteren Infiltrationen hätten keine Besserung erbracht (vgl. IV-act. 135-55). Der Experte setzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 20 % für adaptierte Tätigkeiten (bei Berücksichtigung der von ihm angenommenen Symptomausweitung der Beschwerdeführerin) auf das Jahr 2016 fest (vgl. IV-act. 135-57).
Bei der psychiatrischen Begutachtung erwähnte die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen, namentlich seit 2012 bestehende Rückenschmerzen und Schmerzen am Bein, diese seien stärker als vor der Operation, immer gleich. Sie vermisse ihre Arbeit. Sie nehme täglich 300 mg Lyrica, 60 mg Cymbalta und eine Tablette Dafalgan ein. Die Schmerzmittel würden nur vorübergehend helfen. Seit sie Cymbalta einsetze, gehe es ihr psychisch etwas besser. Sie leide auch unter Migräne und habe eigentlich wenig Hoffnung auf Besserung. Das Ganze belaste sie. Arbeiten sei ihr aufgrund der Schmerzen und der fehlenden Energie nicht möglich (vgl. IV-act. 135-33 f.). Sie sei belastet, weil [das Kind] schon viermal wegen ___ habe operiert werden müssen; letzthin sei sie ohnmächtig geworden, als sie sich im Spital sehr aufgeregt habe (vgl. IV-act. 135-35). - Der Gutachter der Psychiatrie hielt fest, die Beschwerdeführerin halte sich subjektiv für arbeitsunfähig. Da das Ausmass der geklagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könne, sei eine psychische Überlagerung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei durch die angespannte finanzielle Situation belastet, habe keine Perspektiven und erreiche einen grossen sekundären Krankheitsgewinn, was hierzu beitragen könne. Neben der chronischen Schmerzstörung leide sie an einer depressiven Störung (vgl. IV-act. 135-37 f.). Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Depression und der psychischen Überlagerung der somatischen Beschwerden eingeschränkt, und zwar seit Mai (vgl. IV-act. 135-39, hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit) bzw. seit Juni (vgl. IV-act. 135-40, bezogen auf adaptierte Tätigkeiten) 2018 auf 70 % (vgl. IV-act. 135-39 f.). Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht erfolgversprechend durchführbar (vgl. IV-act. 135-40).
Der Gutachter der Orthopädischen Chirurgie stützte sich nebst dem Erheben der Anamnese und der klinischen Befunde namentlich auf die Ergebnisse eines eigens angefertigten aktuellen röntgenologisch-bildgebenden Befunds der LWS stehend ap/lateral vom 27. August 2019 (vgl. IV-act. 135-45). Dabei wurde gemäss gutachterlicher Beschreibung u.a. eine ausgeprägte Osteochondrose LWK4/5/SWK1 mit ventralen und lateral beidseits noch deutlicheren Spondylophytenbildungen LWK4/5 (vgl. IV-act. 135-45 f.) dargestellt. Insgesamt diagnostizierte der Gutachter der Orthopädie aufgrund der Bildgebungen vom 26. Mai 2016, 21. August 2017 und 27. August 2019 u.a. einerseits eine breitbasige Diskushernie LWK4/5 sowie anderseits eine Affektion der Nervenwurzel L5 links (vgl. IV-act. 135-46). Bei der neurologischen Begutachtung wurde wie erwähnt ein residuelles radikuläres Syndrom L5 links beschrieben (vgl. IV-act. 135-54).
Im Zusammenhang mit seinem Vorbringen im Einwand vom 4. März 2020, es sei mit der angefochtenen Verfügung zu Unrecht eine Sachverhaltsentwicklung mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zeit nach der Begutachtung (vom August 2019) nicht berücksichtigt worden, reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin u.a. den Bericht der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 18. Dezember 2019 und den Bericht des Spitals L.___ vom 14. Februar 2020 ein. Die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen hatte am 18. Dezember 2019 - somit etwas weniger als vier Monate nach der Begutachtung vom August 2019, aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung - festgehalten, in einem MRI LWS vom 3. Dezember 2019 habe sich der bekannte intraforaminale Bandscheibenvorfall LWK5/SWK1 links mit Bedrängung der Wurzel L5 links gezeigt, zudem neu eine Spondylolyse LWK5 links. Das Spital L.___ hatte am 14. Februar 2020 einerseits ebenfalls von einer im betreffenden MRI vom 3. Dezember 2019 gefundenen hochgradigen diskoossären foraminalen Stenose LWK5/SWK1 links und einer foraminalen Irritation der linken L5-Wurzel berichtet, anderseits auch noch von einer intraforaminalen Diskushernie LWK4/5 rechts (vgl. IV-act. 159-3). Im eingeholten entsprechenden Bericht des Röntgeninstituts ___ vom 3. Dezember 2019 (act. G 12.1) über das MRT der LWS von jenem Tag war erwähnt worden, es lägen bei der Beschwerdeführerin eine in der Zwischenzeit - d.h. seit der MRT-Voruntersuchung vom Februar 2016 - "neu aufgetretene Spondylolyse des linken Wirbelbogens des LWK5 ohne Gefügestörung" bzw. im Einzelnen u.a. eine foraminale Irritation der linken L5-Wurzel vor. Daneben waren die intraforaminale Diskushernie LWK4/5 rechts und polysegmentale Degenerationen angeführt, explizit "keine Spinalkanalstenose".
Damit fragt sich, ob die beschriebene Bedrängung bzw. Irritation der linken Wurzel L5 bzw. die klinischen und bildgebenden Zeichen einer Radikulopathie L5 links (vgl. IV-act. 158-2 und act. G 12.1; vgl. auch IV-act. 120 und act. G 19.4) bereits bei der Begutachtung vorgelegen haben und gegebenenfalls, ob sie bei der neurologischen Begutachtung mit dem bei der Begutachtung als residuell bezeichneten radikulären Syndrom L5 vom Gutachter der Neurologie ausreichend berücksichtigt worden seien und ob eine Symptomatik rechts vorgelegen habe.
Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass eine breitbasige dorsal-hemizirkumferenzielle Diskushernie LWK4/5 mit rezessal Kontakt zur Radix L5 beidseits - also auch rechts - ohne Kompression gemäss Wiedergabe im orthopädischen Gutachten (vgl. IV-act. 135-45) bereits im Bericht der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 26. Mai 2016 (vgl. Fremd-act. 1-58; noch vor der Dekompression L5/S1 links vom März 2017) über ein damaliges MRI der LWS erwähnt worden war, und dass dies bei der Begutachtung somit bekannt gewesen war. Der Gutachter der Orthopädie stellte zudem übereinstimmend mit den oben erwähnten MRI-Befunden einerseits eine breitbasige Diskushernie LWK4/5 und anderseits eine Affektion der Nervenwurzel L5 links fest. Er wies darauf hin, dass die Beurteilung, inwieweit eine solche Affektion (somit L5 links) klinisch-neurologisch bestätigt werden könne, Gegenstand des entsprechenden Teilgutachtens darstelle (vgl. IV-act. 135-47). Auch wenn im neurologischen Gutachten von einem lediglich residuellen radikulären Syndrom L5 die Rede ist, ergeben sich insgesamt keine Zweifel am Ergebnis der neurologischen Begutachtung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung zur damaligen Zeit, denn das Syndrom L5 als solches ist gutachterlich berücksichtigt worden und die entsprechende Beurteilung basiert auf einer klinischen Befundaufnahme durch den Experten (mit Beschreibung, vgl. IV-act. 135-55; u.a. erhaltener Tibialis posterior-Reflex rechts). Es waren somatisch gesehen insgesamt ein Ausfall des Tibialis posterior-Reflexes links als Ausdruck eines residuellen radikulären Syndroms L5 (vgl. IV-act. 135-9 i.V.m. IV-act. 135-55) und eine Minderbelastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule (vgl. IV-act. 135-10, IV-act. 136-47) zu erheben gewesen. Diese klinisch festgestellten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind massgebend für die Arbeitsfähigkeit.
Im Hinblick auf die gutachterliche Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin wurden zur Objektivierung ausserdem u.a. die Serumspiegel für die von ihr als verwendet bezeichneten Wirkstoffe Duloxetin (enthalten in Cymbalta, einem Antidepressivum), Pregabalin (enthalten in Lyrica, einem Antiepileptikum gegen u.a. neuropathische Schmerzen und generalisierte Angststörungen) und Paracetamol (enthalten in Dafalgan, einem Analgetikum gegen u.a. leichte bis mässig starke Schmerzen) gemessen (vgl. IV-act. 135-61). Allein der Spiegel für Duloxetin lag (mit einem Wert von 37 µg/l) im unteren therapeutischen Bereich (von 30 bis 120 µg/l), die anderen beiden lagen darunter. Im psychiatrischen Gutachten wurde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Lyrica nicht einsetzt, berücksichtigt (vgl. IV-act. 135-38). Der Messwert für das Schmerzmittel Paracetamol (< 0.1 µg/l) wurde soweit ersichtlich nicht kommentiert. Im Zusammenhang mit der Frage des Medikamenteneinsatzes ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung auch von einer Wirksamkeit (lediglich) von Cymbalta (Duloxetin) berichtet hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei ihr anlässlich der Gastroskopie vom 21. November 2018 ein Ulkus festgestellt worden war, von dem angenommen worden ist, ihre NSAR-Einnahme habe dazu beigetragen. Die Beschwerdeführerin hatte damals Spedifen (Wirkstoff Ibuprofen, ein nicht-steroidales Antiphlogistikum) eingenommen, das gegen u.a. rheumatische Erkrankungen, Schmerzen und Kopfschmerzen verordnet wird (vgl. Arzneimittelkompendium). Schon im Juni 2017 war von einer Wirksamkeit - einzig - dieses Mittels bei der Behandlung berichtet worden. Nach Auftreten des Ulkus war ihr jedoch das Einstellen von NSAR empfohlen worden (vgl. IV-act. 10-3). Beim Behandlungsverlauf war zwar zu berücksichtigen, dass diverse Behandlungen keinen Erfolg gezeitigt haben (vgl. IV-act. 135-48), es lässt sich aber auch feststellen, dass die Beschwerdeführerin der operativen Behandlung vom März 2017 für immerhin etwa ein halbes Jahr eine Beschwerdelinderung zuschreiben konnte, und dass die stationäre Rehabilitation gemäss Bericht ebenfalls eine Verbesserung hatte erreichen können. Auch auf eine PRT im Jahr 2013 und auf eine ISG-Infiltration links vom März 2016 hatte die Beschwerdeführerin positiv angesprochen (vgl. Fremd-act. 1-6).
Aus dem Gutachten wird ferner erkennbar, dass die Experten, wie es rechtsprechungsgemäss erforderlich ist, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin medizinisch objektiviert und von den darüber hinausreichenden subjektiven Beschwerden unterschieden haben. Die bei den klinischen Untersuchungen aufgefallenen mehreren deutlichen Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen wurden beschrieben und gutachterlich bewertet (vgl. etwa IV-act. 135-47 und 135-55, samt dem genannten Grund selbst für die Annahme bewusstseinsnaher Symptomausweitung). Auch in den übrigen Akten sind ein Hinweis auf eine somatisch klinisch nicht erklärbare Komponente (vgl. Fremd-act. 1-84) und mehrere Anhaltspunkte auf einen bedeutenden Einfluss psychosozialer Faktoren zu finden. Bei der Begutachtung sind denn auch zu Recht die bestehenden (psychosozialen bzw. finanziellen) Belastungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Wie die Rechtsprechung festgehalten hat, können psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als solcher mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben, wenn sie also einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern. Soweit sie aber direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, haben sie ausser Acht zu bleiben (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2). Die Experten setzten sich ferner mit den bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen für einen Umgang mit den Leiden und für eine Arbeitstätigkeit - ersichtlich namentlich aus den Tagesaktivitäten und den sozialen Kontakten - auseinander. Darauf, dass die ärztliche Würdigung nicht lege artis erfolgt sein könnte, ergibt sich kein Anhaltspunkt.
Von den Gutachtern der Neurologie und der Orthopädischen Chirurgie wurde des Weiteren auf einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn der Beschwerdeführerin hingewiesen, der nach der Rechtsprechung rechtlich grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.2, Bundesgerichtsurteil vom 17. Januar 2013, 9C_521/2012 E. 4.4). Der Gutachter der Psychiatrie, in dessen Fachbereich entsprechende Beurteilungen fallen, wies auf die tatkräftige Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Familie hin, was dazu beitrage, dass sie sich durch ihre Schmerzen mehr beeinträchtigt fühle, als es den somatischen Beschwerden entspreche (vgl. IV-act. 135-37). Die ausgeprägte Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, keine Arbeit mehr leisten zu können, erachtete er hingegen als weder somatisch noch psychiatrisch objektivierbar; sie sei subjektiv und teilweise invaliditätsfremd und werde sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lassen. Aus psychiatrischer Sicht waren schliesslich zwei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden. Gutachterlich wurde - wie somit erforderlich - auch das Zusammenfallen von Depression einerseits und psychischer Überlagerung der geklagten somatischen Beschwerden anderseits in Rechnung gestellt (vgl. IV-act. 135-39). Sowohl die Inkonsistenzen wie das Leiden wurden berücksichtigt.
Bei der polydisziplinären Beurteilung wurde geschlossen, für körperlich mittelschwere und schwere sowie für überwiegend im Stehen und im Gehen auszuübende Verrichtungen - wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der ___ und ___ - sei die Beschwerdeführerin bleibend voll arbeitsunfähig. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist (im Unterschied zur Wartezeit) die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit wesentlich. Für adaptierte Tätigkeiten wurde den vorhandenen fachärztlichen Diagnosen eine teilweise Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von insgesamt 30 % zugeschrieben (vgl. IV-act. 135-11). Nach medizinischer Würdigung der Experten sind die in den Teilgutachten erhobenen, mit 20 % und 30 % quantifizierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu addieren, weil, wie grundsätzlich verständlich erscheint, für die erforderlichen Ruhephasen dieselben Pausen in Anspruch genommen werden könnten (vgl. IV-act. 135-12).
Die Beschwerdeführerin weist im IK-Auszug (IV-act. 4) Einträge ab 199_ aus. Gemäss den darunter befindlichen Erwerbseinkommenseinträgen hatte sie bis 2010 zweimal Verdienste über Fr. 27'000.-- erreicht (2000: Fr. 27'626.--; 2010: Fr. 29'580.--), die anderen Beträge liegen deutlich darunter. Im Jahr 2011 verdiente sie Fr. 28'994.-- (Fr. 26'.-- bei der Arbeitgeberin der letzten Stelle und Fr. 2'.-- bei einer Temporärarbeits-Unternehmung), im Jahr 2012 Fr. 29'755.-- (Fr. 27'.-- und Fr. 2'.--), im Jahr 2013 dann Fr. 38'810.-- (Fr. 32'.-- und Fr. 6'.--). Schliesslich waren dann für die Jahre 2014 und 2015 aus der zuletzt innegehabten Anstellung erheblich höhere Einkommen von Fr. 64'.-- (2014) und Fr. 59'.-- (2015) für sie abgerechnet worden, bevor im Jahr 2016 die Arbeitsunfähigkeit eintrat. Die Arbeitseinsätze waren, nach der Krankheitsmeldung zu schliessen, unregelmässig oder hatten starke Schwankungen. Das Einkommen 2015 wurde mit einer Arbeitszeit von 2'46_.__ Stunden erzielt (vgl. IV-act. 57-6; dasjenige von 2014 ist mit einer noch höheren Jahresarbeitszeit erreicht worden). Gemäss Krankheitsmeldung vom . ___ 2016 (Fremd-act. 1-5, vgl. auch Fremd-act. 1-21) war im Lohn eine Gratifikation von rund Fr. 1'.-- enthalten gewesen, die 2016 nicht mehr ausgerichtet wurde (vgl. Fremd-act. 1-22), weshalb sie nicht vertraglich abgemacht gewesen sein dürfte. Das Krankentaggeld der Beschwerdeführerin machte jeweils Fr. 128.__ pro Tag aus (vgl. Fremd-act. 1-117; pro Jahr somit rund Fr. 46'.--), was auf einen versicherten Verdienst von rund Fr. 58'_.-- schliessen lässt. Die Beschwerdeführerin ist wie erwähnt während der genannten Anstellung arbeitsunfähig geworden, hat die Stelle aber nach Angaben des Arbeitgebers am Ende aus wirtschaftlichen Gründen verloren. Ob sie hypothetisch ohne Eintritt des Krankheitsfalls allenfalls (trotzdem) weiterhin an der entsprechenden Stelle hätte bleiben können oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Massgeblich ist, welches Valideneinkommen sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf längere Sicht in einem Arbeitsverhältnis hätte erreichen können. Vorliegend ist nach den oben dargelegten Umständen diesbezüglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Durchschnittsverdienst nach den Tabellenlöhnen abzustellen, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. IV-act. 146).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie hier - kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können - auch diesbezüglich - die Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 22. November 2019, 8C_590/2019 E. 5.1, und vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018 E. 2.2, BGE 143 V 295 E. 2.2). Im statistischen Durchschnitt gemäss diesen Erhebungen verdienten Frauen im Jahr 2015 mit Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 (d.h. mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr. 54'055.-- (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik).
Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (zur Ermittlung des Invalideneinkommens) gemäss BGE 126 V 75 (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 9. Mai 2016, 8C_934/2015 E. 2.1, und vom 20. April 2010, 9C_215/2010 E. 5.2).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die somatisch und psychisch verminderte Leistungsfähigkeit in der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit ihren Ausdruck gefunden hat. Gemäss dem Gutachten ist die Beschwerdeführerin in der Lage, täglich an sechs bis acht Stunden (vgl. IV-act. 135-11), durchschnittlich somit an sieben Stunden pro Tag (rund 83 % einer durchschnittlichen Arbeitszeit) zu arbeiten. Gemäss der Tabelle T18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen) schlug sich Teilzeitarbeit im Umfang von 75 bis 89 % bei Frauen ohne Kaderfunktion nicht lohnmindernd nieder. Unter diesem Aspekt ist somit kein Abzug zu gewähren (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. April 2018, 9C_238/2018 E. 5.2, für die Daten von 2012 und 2014 bei 50 bis 74 % Teilzeitarbeit, vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 19. Juli 2017, 9C_72/2017 E. 4.3). Dass die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund mangelnder Schulbildung einen erwerblichen Nachteil haben könnte, erscheint nach der Aktenlage (vgl. IK-Auszug und Anamnese bei IV-act. 135-34) nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein Abzug kann aber gewährt werden, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin vermag gemäss dem Gutachten lediglich noch körperlich sehr leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung auszuüben, bei denen wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und die Einnahme gebückter Positionen und von Zwangshaltungen vermieden werden soll. Zudem sollen keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden und soll die Beschwerdeführerin eher wenigen sozialen Kontakten ausgesetzt sein (vgl. IV-act. 135-11). Bei Zusammentreffen dieser verschiedenen Gegebenheiten kann ermessensweise ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % angebracht werden.
Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit - für die Phase der 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit - auf rund 34 % (1- [0.7 x 0.95]).
Nach der Beschreibung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der zuletzt ausgeübten Stelle im Bericht des Case Managements der Krankentaggeldversicherung vom __. Oktober 2016 (Fremd-act. 1-112) handelte es sich dabei - entgegen dem Schluss, der aus der Krankheitsmeldung vom __. ___ 2016 (Fremd-act. 1-5) zu ziehen wäre, aber in Übereinstimmung mit der Arbeitgeberbescheinigung vom _. ___ 2017 (IV-act. 57-4, Gehen und Stehen oft, Sitzen selten; Heben oder Tragen mittelschwer manchmal, schwer selten) - zwar um eine nicht stark belastende Arbeit (Produkte - vorwiegend ___ - auspacken oder sie vom Fliessband nehmen und in ___ verpacken, gesamthaft Gewichte von 2 bis 4 kg, im Sitzen oder im Stehen auszuüben), aber um eine Tätigkeit überwiegend im Stehen und im Gehen. Daher ist für die bisherige Tätigkeit von einer - wie im Gutachten angenommen - ungeeigneten Arbeit und für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während einer allfälligen Wartezeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Im Februar 2016 hat angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eine allfällige Wartezeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu laufen begonnen.
Bei deren möglichem Ablauf im Februar 2017 war die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten in einer ihr zumutbaren adaptierten Tätigkeit lediglich zu 20 % arbeitsunfähig, womit sich kein Rentenanspruch ergibt (vgl. oben E. 5, da das selbst bei 30 % Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist). Schon im folgenden Monat März 2017 trat indessen wegen des operativen Eingriffs vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in adaptierter Arbeit ein. In einem von März 2016 bis März 2017 bemessenen Wartejahr lag infolge der vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit eine im Durchschnitt (selbst für eine ganze Rente) ausreichende, (im Sinn von Art. 29ter IVV) ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Angesichts der bei Ablauf dieser Wartezeit noch längere Zeit (nämlich noch bis Oktober 2017) andauernden vollen Invalidität (bei nämlich voller Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Arbeit gemäss Gutachten) wären im März 2017 die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine ganze Rente erfüllt gewesen. Infolge der Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 IVG kann eine Auszahlung indessen erst ab Mai 2017 erfolgen (verspätete Anmeldung).
Im Fall einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umständen notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise, ist der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der bisher ausgerichteten Rente nach den für diese Konstellation analog geltenden Regeln des Art. 88a IVV zu bestimmen, während Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht] vom 9. Dezember 2005, I 384/05 E. 6.1, BGE 106 V 16 f. E. 3a). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Gemäss dem Gutachten hat die Beschwerdeführerin im Oktober 2017 - spätestens sechs Monate nach der erwähnten Operation - in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % wiedererlangt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzteschaft von Juni 2018 sowie die Erwägung des Einsatzes von Opiaten und einer Rückenmarksstimulation gemäss Bericht vom 4. Dezember 2018 waren bei der gutachterlichen Beurteilung bekannt gewesen (vgl. IV-act. 135-48; der Gutachter der Orthopädie hielt in Bezug auf die weiteren - insbesondere invasiven - Massnahmen im Übrigen dagegen, davon sei angesichts der deutlichen Hinweise für ein nicht-organisches Geschehen keine klare Besserung zu erwarten). Drei Monate nach Anhalten der erheblichen Verbesserung vom Oktober 2017, d.h. nach dem 31. Januar 2018, ist die Rente somit aufzuheben.
Im Bericht der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 15. Juli 2020 (act. G 19.4) über ein MRI Wirbelsäule (BWK - SWK) nativ und mit KM i.v. von jenem Tag wurde festgehalten, auf Höhe LWK4/5 habe bei einer rechts ausladenden Bandscheibenprotrusion wie in der Voruntersuchung ein intra- und vor allem extraforaminaler Retrospondylophyt vorgelegen mit Ödemreaktion und Reizung der umgebenden Region und der benachbarten, auf dieser Höhe austretenden Radix L4. Dieser Bericht vom 15. Juli 2020 stammt aus einer Zeit sechzehn Wochen nach dem vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum. Betreffend die Höhe LWK4/5 wurde festgehalten, es handle sich im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 18. Januar 2018 um einen status quo ante. In einem Bericht der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 2. Februar 2018 (IV-act. 120) über eine Untersuchung von jenem 18. Januar 2018 waren klinisch bei beklagten Ausstrahlungen im - einzig - linken Bein sowie einer lumbalen Symptomatik eine lumbale und eine radikuläre Symptomatik im Sinn einer Ischialgie beschrieben worden, welche bei der Begutachtung bereits berücksichtigt worden sind. Von einer Reizung L4 war damals (noch) nicht die Rede gewesen. Wie erwähnt wurde der Bericht vom 15. Juli 2020 jedoch bereits mit einigem zeitlichem Abstand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses erstattet. Darin und in den Berichten der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 7. Juli 2020 (act. G 19.1) und vom 17. August 2020 (act. G 19.3) waren auch keine Arbeitsfähigkeitsschätzungen enthalten, die auf eine relevante Veränderung hätten hindeuten können.
Der RAD hat am 18. Januar 2022 (act. G 14.1) erklärt, es ergäben sich im Vergleich zum ABI-Gutachten vom Oktober 2019 keine massgeblichen Änderungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit. Nach Würdigung der Aktenlage ist demnach insgesamt davon auszugehen, dass innerhalb des vorliegenden, bis 25. März 2020 reichenden Beurteilungszeitraums jedenfalls keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Veränderungen eingetreten sind.
Die Darlegungen in den medizinischen Berichten aus dem Jahr 2022 lassen angesichts des noch grösseren zeitlichen Abstands keine Annahmen für den Sachverhalt im hier relevanten Zeitraum mehr zu.
Damit bleibt es im relevanten Zeitraum bei der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % und ihren erwerblichen Auswirkungen.
Ob aufgrund der in den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichten beschriebenen radiologischen und klinischen Befunde allenfalls auf eine nach dem 25. März 2020 eingetretene, für die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgebliche Sachverhaltsveränderung zu schliessen sei, bildet dagegen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG, Fassungen vor und nach 1. Januar 2021). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint der durchschnittlich aufwendigen Sache angemessen. - Nach Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1; vgl. Art. 61 Ingress ATSG) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem oben erwähnten Ausgang des Verfahrens die Verfügung zu Recht mittels des Beschwerdeverfahrens als unzutreffend beanstanden musste (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2018, IV 2016/357 E. 4.2; vgl. auch jenen vom 21. Juni 2021, IV 2020/120 E. 6.3). Indessen wird ihr, die im Hauptstandpunkt eine Neubeurteilung der Sache und eventualiter eine unbefristete Rente beantragt hat, womit sie unterlegen ist, einzig eine befristete Rente für eine zurückliegende Zeit zugesprochen, so dass es sich rechtfertigt, für die Kostenfrage von einem lediglich teilweisen Obsiegen auszugehen (vgl. für einen befristeten Rentenanspruch das Bundesgerichtsurteil vom 12. Februar 2016, 8C_478/2015 E. 5), ermessensweise von einem solchen zu einem Drittel. Der Beschwerdeführerin sind demnach Fr. 400.-- und der Beschwerdegegnerin sind Fr. 200.-- an Gerichtskosten aufzuerlegen. An den Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 400.-- ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- anzurechnen und der Restbetrag von Fr. 200.-- ist ihr zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat bei teilweisem Obsiegen gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf - anteilsmässigen - Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 2. Februar 2022 (act. G 16) eine Honorarnote über einen Betrag von Fr. 4'500.-- eingereicht, eine Ausgabenpauschale von 4 % sowie die MwSt geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass mehr als 20 Stunden Aufwand nachgewiesen seien, wovon ein geringer Teil im Vorverfahren angefallen sei. Damit ergibt sich insgesamt ein Betrag von Fr. 5'040.35 (Fr. 4'500.-- Honorar; Fr. 180.-- Barauslagen, vgl. Art. 28bis Abs. 1 der st. gallischen Honorarordnung, sGS 963.75; zuzüglich Fr. 360.35 MwSt, Normal-Steuersatz der Mehrwertsteuer zu vorliegend massgeblicher Zeit im Jahr 2020 bzw. seit 1. Januar 2018: 7.7 %, vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20). In der Verwaltungsrechtspflege vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (seit 1. Januar 2019; üblicherweise) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Da es sich rechtfertigt, die in einem Beschwerdeverfahren durchschnittlichen Aufwands praxisgemäss auf Fr. 4'000.-- festzulegende Pauschale vorliegend (bei lediglich einfachem Schriftenwechsel, aber nachträglichen Eingaben im Instruktionsverfahren) auf Fr. 4'500.-- zu erhöhen, wird die anteilsmässige Parteientschädigung auf pauschal Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Entscheid