Entscheid vom 4. März 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/91
Parteien
A.___
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Sie hat dies damit begründet, dass das Wartejahr bis zum Zeitpunkt des AHV-Rentenbezugs am 1. Juni 2016 nicht erfüllt gewesen sei. Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Ein Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG).
Die Beschwerdeführerin hat sich im Juni 2013 zum Leistungsbezug angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG kann ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung, vorliegend also am 1. Dezember 2013, entstehen. Da ein Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erlischt und da die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2016 eine AHV-Rente bezieht (act. G 18.1), ist im Folgenden lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Das Versicherungsgericht hat im Entscheid vom 9. April 2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin wäre im fiktiven "Gesundheitsfall" zu 100% als Hilfsarbeiterin erwerbstätig (IV 2014/400, E. 1.2, IV-act. 36). Die Beschwerdegegnerin hat dies zu Recht als verbindliche Vorgabe im Sinne von Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) interpretiert und die Beschwerdeführerin in der Folge als Vollerwerbstätige eingestuft (vgl. die am 23. August 2017 widerrufene Verfügung vom 6. Februar 2017, IV-act. 74). In der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2019 hat die Beschwerdegegnerin nur deshalb keinen Einkommensvergleich vorgenommen, weil sie den Rentenanspruch mit der Begründung, das Wartejahr sei bis zum Zeitpunkt des AHV-Rentenbezugs nicht erfüllt gewesen, verneint hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und damit an der Notwendigkeit, im fiktiven "Gesundheitsfall" zu 100% erwerbstätig zu sein, etwas geändert hätte, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin ist also nach wie vor als Vollerwerbstätige einzustufen. Da sie keinen Beruf erlernt hat, besteht die Validenkarriere in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin.
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass die psychiatrischen Gutachter die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden geschaffenen und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt haben (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418).
Im Folgenden ist das Gutachten vom 30. Oktober 2015 auf seinen Beweiswert zu prüfen. Dr. H.___ und die orthopädische Sachverständige Dr. G.___ haben umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt. Sie haben die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, die subjektiven Klagen aufgenommen und die erhobenen objektiven Befunde im Gutachten wiedergegeben. Dr. G.___ hat als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen eine geringe anteromediale Instabilität des rechten Kniegelenks nach einer Knie-TEP-Implantation am 23. Oktober 2014 sowie eine medial und retropatellar betonte Gonarthrose links genannt. Den weiteren im Gutachten aufgeführten Diagnosen hat sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Dr. G.___ hat insbesondere auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den angegebenen Schmerzstärken und den dazugehörigen klinischen Befunden hingewiesen. Auch sind sämtliche von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzmittel im Blut nicht nachweisbar gewesen. In Anbetracht der objektiv festgestellten Bewegungseinschränkung des rechten Knies und der verminderten Belastbarkeit des linken Knies ist das von ihr formulierte Belastungsprofil (leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne kniebelastende Zwangshaltungen, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste sowie ohne repetitives Treppensteigen und unter Vermeidung von ständigem ungünstigem Witterungseinfluss) überzeugend. Ebenso überzeugt die Attestierung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten. Ob die Berichte des Y./W.___ vom 29. März 2017 (IV-act. 98) und vom 6. April 2018 (IV-act. 107), worin die im Gutachten vom 30. Oktober 2015 nicht aufgeführten Diagnosen eines PHS rechts bei degenerativen Veränderungen und eines moderaten Carpaltunnelsyndroms links genannt worden sind, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit belegen, kann offengelassen werden. Diese Berichte betreffen nämlich einen Zeitraum, als die Beschwerdeführerin bereits eine AHV-Rente bezogen hat und damit ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente ohnehin erloschen wäre. Retrospektiv hat Dr. G.___ während der stationären Behandlungen und Rehabilitationsmassnahmen sowie postoperativ für ca. sechs Monate nach der Implantation der Knie-TEP rechts am 23. Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anschliessend hat in einer dem formulierten Belastungsprofil angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten für die Zeit vor dem 23. Oktober 2014 hat sich Dr. G.___ nicht explizit geäussert; eine stationäre Behandlung hat lediglich im Dezember 2010 im D.___ stattgefunden (IV-act. 11-7). Bei einer sorgfältigen Interpretation ihrer Angaben ist jedoch davon auszugehen, dass Dr. G.___ nur gemeint haben kann, dass damals eine vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bestanden hat. Dr. G.___ hat sich nämlich primär zu den Zeiträumen geäussert hat, in welchen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat; e contrario hat in den übrigen Zeiträumen eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Auch die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung ist deshalb überzeugend. Dr. H.___ hat aufgezeigt, dass sie anlässlich der Untersuchung keine Psychopathologika hat objektivieren können. Auch die psychiatrische Vorgeschichte ist unauffällig gewesen. Im Weiteren sind die von der Beschwerdeführerin angegebenen Medikamente im Spiegel nicht nachweisbar gewesen. Dr. H.___ hat deshalb festgehalten, dass sie keine psychiatrische Morbidität diagnostizieren könne. Sie hat keine Diagnose mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und hat eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau und in einer Verweistätigkeit attestiert. Auch retrospektiv hat kein Anhalt für eine längerfristige, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Prüfung der Standardindikatoren ist nicht erfolgt. In Anbetracht dessen, dass keine psychiatrische Diagnose hat gestellt werden können, ist eine Prüfung der Standardindikatoren für die Arbeitsfähigkeitsschätzung auch nicht nötig gewesen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. H.___ ist damit überzeugend.
Der Rechtsvertreter hat die Abnahme von neuen Beweismitteln beantragt. Er hat geltend gemacht, schon im Jahr 2015 sei bei der Beschwerdeführerin auch für Laien eine schwere Depression feststellbar gewesen. Er hat beantragt, den Ehemann und den Sohn der Beschwerdeführerin als Zeugen zu befragen sowie bei Dr. B.___ einen ergänzenden Bericht einzuholen. Auf die Einholung dieser Beweismittel ist im Sinne einer antizipierenden Beweiswürdigung zu verzichten. Von der Befragung des Ehemannes und des Sohnes der Beschwerdeführerin als Zeugen ist nämlich kein Beweisfortschritt zu erwarten, da der Ehemann und der Sohn aufgrund des nahen Verwandschaftsverhältnisses als befangen zu qualifizieren sind und da wegen des langen Zeitablaufs mit keinen verlässlichen Aussagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sommer 2015 zu rechnen ist. Auch von der Einholung eines ergänzenden Berichts von Dr. B.___ ist kein Beweisfortschritt zu erwarten, da auch er keine verlässlichen Angaben über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sommer 2015 mehr zu liefern vermöchte. Zudem wäre der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353, E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I814/03, E. 2.4.2).
Im Folgenden ist das psychiatrische Verlaufsgutachten der F.___ vom 28. November 2018 auf seinen Beweiswert zu prüfen.
Vorab ist zu klären, ob die nachfolgend aufgeführten Einwände des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Zweifel am Beweiswert des Verlaufsgutachtens wecken: Der Rechtsvertreter hat geltend gemacht, der psychiatrische Gutachter Dr. L.___ habe seine Praxis in T.___ und sei eigens für die Untersuchung in die Schweiz eingeflogen worden. Er (der Rechtsvertreter) habe verlangt, bei der Untersuchung anwesend zu sein, was ihm durch die F.___ nicht bewilligt worden sei. Er habe weiter verlangt, Ergänzungsfragen stellen zu können. Dies sei nicht möglich gewesen, weil der Gutachter nach der Untersuchung wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei. Die F.___ habe – wie von ihm verlangt – eine Übersetzerin beigezogen. Diese habe mit der Beschwerdeführerin aber nicht gehörig kommunizieren können und dementsprechend seien verschiedene Fragen nicht verstanden worden. Zum letzten Vorbringen ist festzuhalten, dass Dr. L.___ im Gutachten ausdrücklich festgehalten hat, die sprachliche Verständigung sei über eine Dolmetscherin erfolgt und sie sei ausreichend gegeben gewesen. Der Rechtsvertreter hat nicht näher ausgeführt, inwiefern die Kommunikation zwischen der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin nicht gehörig gewesen sein und welche Fragen die Beschwerdeführerin nicht verstanden haben soll. Diese pauschale Kritik vermag deshalb keine Zweifel an der Angabe von Dr. L., die Kommunikation sei ausreichend gewesen, zu wecken. Ob Dr. L. eine Praxis in T.___ hat, kann offengelassen werden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die Qualität des Gutachtens vom 28. November 2018 beeinträchtigt haben könnte. Für eine gutachterliche Tätigkeit ist keine Praxistätigkeit in der Schweiz erforderlich. Massgebend ist vielmehr, dass ein Gutachter über das notwendige medizinische Fachwissen und über eine ausreichende Praxiserfahrung auf dem entsprechenden Fachgebiet sowie über die für eine korrekte Abwicklung des Gutachtensauftrags notwendigen versicherungsmedizinischen Kenntnisse verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2020, 8C_767/2019, E. 3.3). Dr. L.___ ist gemäss der Angabe im Gutachten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (und Facharzt für Neurologie). Es ist damit davon auszugehen, dass er über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung auf dem Fachgebiet der Psychiatrie verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht über die notwendigen versicherungsmedizinischen Kenntnisse verfügen würde, finden sich weder im Gutachten noch in den dem Gericht vorliegenden übrigen Akten. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter am 29. August 2018, also vor der Begutachtung, die Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu stellen (IV-act. 115). Der Rechtsvertreter hat diese Gelegenheit nicht genutzt. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Anspruch auf das Stellen von Ergänzungsfragen (vgl. Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ausreichend gewahrt. Ein Anspruch des Rechtsvertreters darauf, an einer Begutachtung teilzunehmen, besteht gemäss der überzeugend begründeten bundesgerichtlichen Auffassung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007, I 874/06, E. 4.1.2; BGE 132 V 446, E. 3.4 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diese Einwände des Rechtsvertreters keine Zweifel am psychiatrischen Verlaufsgutachten der F.___ vom 28. November 2018 wecken.
Dr. L.___ hat anlässlich der Begutachtung vom 17. Oktober 2018 im Rahmen einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin eindeutig depressive Symptome feststellen können. Im Gutachten vom 28. November 2018 hat er nämlich festgehalten, es stehe ausser Zweifel, dass ein depressives Syndrom vorliege; er ist sich diesbezüglich also sicher gewesen. Im Weiteren hat er kognitive Störungen festgestellt, die in ihrem Ausmass jedoch nicht durch das depressive Syndrom erklärbar gewesen sind. Er hat die kognitiven Störungen mit dem Bestehen einer zeitlichen Orientierungsstörung und den Ergebnissen der beiden Demenz-Screening-Tests (Mini-Mental-Status-Test und Uhrentest nach Shulman) begründet. Dr. L.___ hat erklärt, vor allem die Fehler in der Visuokonstruktion und in der Praxie (siehe Uhrentest) liessen in der Zusammenschau mit den anderen kognitiven Beeinträchtigungen, die nicht ausschliesslich oder überhaupt depressiogen sein könnten, an eine demenzielle Entwicklung denken. Die fremdanamnestischen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin in den Aktivitäten des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen sei, hat er als zu einer demenziellen Entwicklung passend beurteilt. Im Weiteren hat er das Resultat der MRI-Untersuchung vom 26. Mai 2016 (mässige vaskuläre Leukenzephalopathie) berücksichtigt und er ist zum Schluss gelangt, das Symptompattern und der Befund der MRI-Untersuchung liessen am ehesten an eine gemischte Ätiologie – Alzheimer und vaskuläre Komponente (chronische Durchblutungsstörung der hirnversorgenden Gefässe) – (gemeint wohl: der demenziellen Entwicklung) denken. Dieser Befund einer demenziellen Entwicklung stimmt mit den Angaben im Bericht vom 7. Juni 2016 der W.___ (IV-act. 71) überein. Die Fachärzte hatten darin nämlich festgehalten, dass – nebst der depressiven Störung – differentialdiagnostisch bzw. zusätzlich eine beginnende vaskuläre Demenz als Ursache für die (bereits damals im Rahmen einer neuropsychologischen Testung festgestellten mittelschweren bis schweren) kognitiven Defizite in Betracht komme. Weil das alltägliche Funktionsniveau der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch verhältnismässig gut gewesen war, hatten die Fachärzte aber festgehalten, im Untersuchungsbefund hätten sich diskordante Ergebnisse zum offensichtlichen alltäglichen Funktionsniveau gezeigt. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. L.___ (17. Oktober 2018) ist die Beschwerdeführerin in den Alltagsaktivitäten im Vergleich zum Mai 2016 auf mehr Unterstützung angewiesen gewesen. Beispielsweise hat sie nicht mehr alleine kochen oder (kleine) Einkäufe tätigen können (vgl. die Angaben des Ehemannes anlässlich der Begutachtung, IV-act. 119-10 f., und die Angaben im Bericht vom 7. Juni 2016, IV-act. 71). In Anbetracht dessen ist die Einschätzung von Dr. L., dass nebst einem depressiven Syndrom auch das Bild einer demenziellen Entwicklung vorliege, überzeugend. Im Weiteren ist Dr. L. in einer sorgfältigen Würdigung verschiedener Erklärungsmodelle zum Schluss gelangt, dass er eine Kombination aus einer Demenz und einer organischen Depression favorisiere. Gestützt darauf hat er die Diagnosen einer gemischten Demenz (Alzheimer und vaskulär, ICD-10 F00.2) und einer organischen depressiven Störung (ICD-10 F06.32) gestellt. Schliesslich hat sich Dr. L.___ zu den Standardindikatoren, insbesondere zur Konsistenz und zu den Ressourcen, geäussert. Er hat dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Autonomie weitgehend verloren habe und auf Unterstützung angewiesen sei. Die Erhebung der Befunde und die gestützt darauf gestellten Diagnosen überzeugen. Ebenso überzeugt die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau sowie in jeglichen Verweistätigkeiten im Zeitpunkt der Begutachtung. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Erstgutachten der F.___ vom 30. Oktober 2015 hat Dr. L.___ angegeben, damals seien die kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen noch nicht festgestellt worden. Bereits Mitte 2016 sei von ausgeprägten kognitiven Defiziten gesprochen worden und auch die Depression scheine mittelschwer vorgelegen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass es seitdem zu einer schrittweisen Verschlechterung der psychischen und kognitiven Funktionen gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Aktenlage dürften die kognitiven Beeinträchtigungen bereits seit Anfang 2016 vorgelegen haben. Er hat eine "praktisch aufgehobene" Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2016 attestiert. In Anbetracht des Berichts der E.___ vom 15. März 2016 über einen stationären Aufenthalt vom 22. Februar 2016 bis 18. März 2016 (IV-act. 60), worin über Defizite vor allem im Gedächtnis-, Auffassungs- und Orientierungsbereich berichtet worden ist, ist diese Einschätzung von Dr. L.___ überzeugend. Ob seit dem Beginn des Jahres 2016 eine vollständige oder eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, kann offenbleiben, da, selbst wenn eine so hohe Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, dass daraus ein Rentenanspruch resultiert hätte, mangels Erfüllung des Wartejahres kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden hat (vgl. E. 5.5). Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, aufgrund von welchen verschlechterten objektiven Befunde und Symptomen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum nach der ersten psychiatrischen Begutachtung vom 23. September 2015 bis Anfang des Jahres 2016 praktisch vollständig aufgehoben worden ist; an sich wäre dies von Dr. L.___ zu erklären gewesen.
Das Wartejahr ist erfüllt, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Da die Beschwerdeführerin im fiktiven "Gesundheitsfall" als Hilfsarbeiterin erwerbstätig gewesen wäre (vgl. E. 4), ist in Bezug auf das Wartejahr die Arbeitsunfähigkeit in einer (fiktiven) Hilfsarbeiterinnentätigkeit und nicht die Arbeitsunfähigkeit in der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau massgebend. Gemäss dem überzeugenden Gutachten der F.___ vom 30. Oktober 2015 ist die Beschwerdeführerin bis zum 22. Oktober 2014 in adaptierten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig gewesen. Ab dem 23. Oktober 2014 (Implantation der Knie-TEP rechts) ist sie für ca. sechs Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend, also ab dem 1. Mai 2015, hat in einer dem formulierten Belastungsprofil angepassten Tätigkeit, also in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne kniebelastende Zwangshaltungen, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste sowie ohne repetitives Treppensteigen und unter Vermeidung von ständigem ungünstigem Witterungseinfluss, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Da es auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Stellen für Hilfsarbeiterinnen mit diesem Tätigkeitsprofil gibt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin fiktiv eine solche adaptierte Tätigkeit ausgeübt hätte. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten vom 30. Oktober 2015 in Bezug auf eine adaptierte Hilfsarbeiterinnentätigkeit ist somit auch massgebend zur Beurteilung der Erfüllung des Wartejahres. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 aufgrund der Kniebeschwerden noch nicht vollständig arbeitsfähig gewesen wäre, hat im Zeitpunkt der Begutachtung im September 2015 gemäss der überzeugenden Beurteilung der Dres. G.___ und H.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bestanden. Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass es nach dem Ende der rehabilitationsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine mehr als 30 Tage dauernde Phase gegeben hat, in welcher die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig gewesen ist. Das Wartejahr ist damit unterbrochen gewesen. Ob bereits ab dem Oktober 2015 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, die das Wartejahr von Neuem hätte auslösen können (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28 Rz 32 mit Verweis auf die Rechtsprechung), kann offengelassen werden. Denn selbst wenn das Wartejahr ab dem Oktober 2015 erneut zu laufen begonnen hätte, wäre es bis zum AHV-Rentenbezug ab dem 1. Juni 2016 nicht erfüllt gewesen. Daraus folgt, dass mangels Erfüllung des Wartejahrs kein Rentenanspruch bestanden hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente damit zu Recht verneint.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erweist sich als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie ist durch den von dieser geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP