Entscheid vom 23. Februar 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/86
Parteien
A.___
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 33.3% bzw. ab dem 1. Januar 2018 von 33.8% verneint. Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Aufgabenbereich tätig sind, wird der Invaliditätsgrad für beide Bereiche nach der jeweiligen Methode berechnet; die Teilinvaliditätsgrade werden nach den Anteilen der Bereiche "gewichtet" und dann addiert (sog. gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige einzustufen. Dies ist wie folgt zu begründen: Die Beschwerdeführerin hat mehrmals angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Vollzeitpensum arbeiten würde (IV-act. 6, 90, Fremdakten-act. 2-18). Sie hat zudem mitgeteilt, dass das Arbeitspensum bei der B.___ von der Arbeitgeberseite auf 70% limitiert gewesen sei; von sich aus hätte sie auch mehr gearbeitet (Fremdakten-act. 2-18). Die Beschwerdeführerin hätte also, wenn sich ihr eine entsprechende Gelegenheit geboten hätte, eine Arbeitsstelle mit einem höheren Arbeitspensum angetreten. Die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Oktober 2015 mit einem gesuchten Arbeitspensum von 70% ist in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit im fiktiven "Gesundheitsfall" irrelevant, da diese Anmeldung nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2015 erfolgt ist. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung W.___ und X.___ Jahre alt gewesen. Der Sohn hat nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gewohnt und ist wirtschaftlich selbstständig gewesen. Die Tochter hat eine von der IV unterstützte Anlehre gemacht (IV-act. 103-18); ihr Gesundheitszustand hat sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit stabilisiert (act. G 1). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Angabe im Gutachten jahrelang um ihre Tochter gekümmert habe, womit im Verfügungszeitpunkt festgestanden sei, dass sie ihr Arbeitspensum auch bei voller Gesundheit soweit reduziert hätte, dass sie ihre instabile Tochter hätte betreuen können, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hat der Gutachterin gegenüber nämlich lediglich mitgeteilt, dass sie sich in den letzten Jahren sehr viele Sorgen um ihre Tochter habe machen müssen (IV-act. 103-18). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin desolat gewesen ist. Sie hat von der Sozialhilfe gelebt; zudem hat sie aus der Scheidung vom zweiten Ehemann Schulden übernommen (IV-act. 103-18). Sie hätte also zwingend eine Vollerwerbstätigkeit ausüben müssen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie zwei Hunde hat. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, finanzielle Interessen könnten keine Rolle spielen, da die wirtschaftliche Existenz bis anhin durch das Sozialamt gesichert gewesen sei und da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geringen Bildungsstands im Ergebnis nicht mehr verdienen würde, als sie vom Sozialamt erhalten würde, ist nicht nachvollziehbar. Weder ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven "Gesundheitsfall" Sozialhilfeleistungen beziehen würde, noch ist ersichtlich, inwiefern dieses Argument eine Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu untermauern vermöchte. Zusammenfassend ist unter Verweis auf Art. 56 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der mehrfachen Angabe, ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung eine Vollerwerbstätigkeit auszuüben, der fehlenden familiären Betreuungspflichten und der desolaten finanziellen Situation als Vollerwerbstätige einzustufen ist.
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass die psychiatrische Gutachterin die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418).
Die psychiatrische Gutachterin Dr. I.___ hat umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt. Sie hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, die subjektiven Klagen aufgenommen und die erhobenen objektiven Befunde im Gutachten wiedergegeben. Sie hat insbesondere erklärt, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, leidet. Sie hat diese Diagnose unter Würdigung der in der Untersuchung erhobenen Befunde und der Aktenlage nachvollziehbar hergeleitet. Im Weiteren hat Dr. I.___ dargelegt, dass sich die nach dem Suizidversuch der Tochter im März 2015 erstmals aufgetretenen Panikzustände mit Hyperventilation weitgehend zurückgebildet hätten. Die Angstsymptome seien in abgeschwächter Form immer noch vorhanden. Gestützt darauf hat Dr. I.___ eine Panikstörung diagnostiziert. Sodann hat Dr. I.___ ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstisch-dysthymen, unreifen Anteilen festzustellen sei. Sie hat diese Diagnose anhand der erhobenen Befunde ausführlich begründet. Zu den von den behandelnden Ärzten abweichenden Diagnosestellungen (Anpassungsstörung, kurze depressive Reaktion [ICD-10 F43.20], emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ [ICD-10 F60.32], posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]) hat sie ebenfalls ausführlich Stellung genommen und erklärt, weshalb sie diese Diagnosen nicht hat bestätigen können. Im Weiteren hat sich Dr. I.___ zu den Standardindikatoren, insbesondere zur Konsistenz und zu den Ressourcen, geäussert. In Bezug auf die Ressourcen hat Dr. I.___ aufgezeigt, dass diese als reduziert anzusehen seien und dass das Ressourcendefizit Ausdruck der Persönlichkeitsstörung sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine psychische Stabilität. Inkonsistenzen hat Dr. I.___ keine festgestellt; Hinweise auf eine Aggravation oder eine Verdeutlichungstendenz hat sie verneint. Das Bestehen von negativen Wechselwirkungen hat Dr. I.___ insofern bejaht, als die Symptomatik der affektiven Störung und der Panikstörung die jeweiligen Coping-Mechanismen negativ beeinflussten; insbesondere seien die Coping-Mechanismen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung auch in Zukunft bei Stress- und Überforderungssituationen affektive Dekompensationen zu erwarten seien. Die Erhebung der Befunde und Symptome und die gestützt darauf gestellten Diagnosen überzeugen. Ebenso überzeugt die von Dr. I.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Hausdienst eines Alters- und Pflegeheims. Die Stiftung B.___ hat nämlich angegeben, die Arbeit verlange von den Mitarbeitenden einen stabilen psychischen Gesundheitszustand (IV-act. 12); einen solchen hat Dr. I.___ bei der Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt klar verneint. Die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ist demgegenüber höchst unsicher. Sie basiert nämlich auf einer Prognose über die Entwicklung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter der Bedingung, dass bestimmte Massnahmen durchgeführt würden. Dr. I.___ hat dazu angegeben, sie empfehle, der Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit einer beruflichen Massnahme zu gewähren, eine solche Massnahme mit einer Präsenzzeit von 20% zu beginnen und langsam zu steigern, bis eine Präsenzzeit von 50% erreicht sei. Anschliessend könne an einer stabileren Leistungsfähigkeit gearbeitet werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass mittelfristig nur eine Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht werden könne. Sie empfahl für die erste Phase (Steigerung des Pensums von 20% auf 50%) eine Dauer von sechs Monaten und für die gesamte Eingliederungszeit zwei Jahre. Den Erfolg betrachtete Dr. I.___ als offen; sie hielt aber fest, dass durchaus eine stabile 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellt also ein Ziel dar, das gemäss einer objektiven medizinischen Betrachtungsweise erreicht werden kann. Prognosen zur Arbeitsfähigkeit in der Zukunft können aber natürlich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden; sie sind höchstens plausibel. Das schliesst eine Invaliditätsbemessung auf der Grundlage der Prognose, dass die Beschwerdeführerin mittelfristig in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sein werde, aus. Im Zeitpunkt der Begutachtung hat gemäss der Einschätzung von Dr. I.___ nur eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die gesamte Dauer, um das Ziel einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu erreichen, ist offen. Im Vergleich zu einer von Gutachtern häufig empfohlenen Eingliederungszeit von bis zu drei Monaten handelt es sich vorliegend um eine erheblich längere, sich möglicherweise über mehrere Jahre erstreckende Phase der Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Möglicherweise liegt also bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 20% bereits eine einen Anspruch auf eine Rente begründende Invalidität in der Form einer längerdauernden Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) vor. Sollte es zu einer Rentenzusprache kommen, wird die Beschwerdegegnerin die Rente laufend der Steigerung der Arbeitsfähigkeit anpassen. Wie die Beschwerdegegnerin die jeweilige Arbeitsfähigkeit ermitteln wird, bleibt ihr überlassen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 20% im Begutachtungszeitpunkt ist festzuhalten, dass Dr. I.___ nicht ausreichend begründet hat, aufgrund welcher durch die psychische Erkrankung verursachten Befunde und Symptome eine so hohe Arbeitsunfähigkeit resultieren soll. Die Aussage, die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund ihrer Gesundheitsschädigung nicht an stark schwankende Arbeitsbedingungen, Leistungsdruck, Überzeitanforderungen und Stress anpassen, sind Kriterien, welche die Arbeitsfähigkeit aus der Sicht medizinischer Laien nur qualitativ einschränken, in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit also keine Arbeitsunfähigkeit bewirken können. Einzig die Angabe, die Beschwerdeführerin benötige vermehrte Pausen, stellt eine Begründung für eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Eine überzeugende Begründung dafür, dass diese Einschränkung so stark sein soll, dass daraus eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert, fehlt im Gutachten von Dr. I.. Sie hat also in ihrem Gutachten den Bogen zwischen den erhobenen Befunden und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht geschlagen (vgl. BGE 145 V 367 f., E. 4.3). Die Sache ist deshalb zur Ergänzung des Gutachtens vom 29. Juni 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird bei Dr. I. eine Begründung für die 80%ige Arbeitsunfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt einholen. Im Weiteren ist die Sache zur Durchführung bzw. zur Veranlassung der von Dr. I.___ als unerlässlich qualifizierten Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Betreffend die Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Zeit vor der Begutachtung hat Dr. I.___ auf die von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsfähigkeiten verwiesen. Die behandelnden Ärzte haben sich jedoch nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geäussert (vgl. die von der Krankentaggeldversicherung und der Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Fremdakten und IV-act. 91). Für die Zeit von Juni 2017 (vgl. dazu den Bericht von Dr. D., IV-act. 85) bis zur Begutachtung durch Dr. I. im Juni 2018 findet sich in den Akten gar keine Arbeitsfähigkeitsschätzung eines behandelnden Arztes. Eine durchgehende Arbeitsfähigkeitsschätzung für adaptierte Tätigkeiten bis zum Begutachtungszeitpunkt fehlt also. Aus diesem Grund kann die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. I.___ für die Zeit bis zur Begutachtung nicht überzeugen. Die Sache ist deshalb zur ergänzenden medizinischen Abklärung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit für die Zeit bis zur Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Der potentielle Rentenbeginn ist der 1. März 2016 gewesen, da seit dem 29. März 2015 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden hat (vgl. Fremdakten-act. 1-5, 1-6, 1-12, IV-act. 91-17 bis 91-21, 91-11 bis 91-13, 91-8, IV-act. 26) und damit das Wartejahr per Ende Februar 2016 erfüllt gewesen ist und da sich die Beschwerdeführerin im August 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hat, die sechsmonatige Frist seit der Anmeldung also Ende Januar 2016 abgelaufen gewesen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 IVG). Die Beschwerdegegnerin wird nach den ergänzenden Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Zeit ab dem 1. März 2016 bis zum Begutachtungszeitpunkt sowie nach der Ergänzung des Gutachtens betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem Begutachtungszeitpunkt (vgl. E. 3.3 und 3.4) über den Rentenanspruch verfügen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erweist sich als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden bzw. weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP