Entscheid vom 24. März 2021
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Corinne Schambeck, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/84
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Wyler Koch Partner AG, Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu beurteilen ist in erster Linie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bzw. die Reduktion der ab 1. Juni 2007 zugesprochenen ganzen auf eine halbe Rente ab 1. August 2013. Für die massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwägungen im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2017, IV 2014/410, E. 1.2 ff., verwiesen werden (IV-act. 157-7 ff.).
Zunächst ist zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage nunmehr eine rechtsgenügliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Rentenentscheid auf das polydisziplinäre SAM-Gutachten vom 19. Februar 2018 (IV-act. 182). Dieses hält der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen für nicht beweiskräftig.
Vorab bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Niederschrift des Gutachtens erst zwei Monate nach den Untersuchungen erfolgt sei (act. G 1, Rz 3.2, und act. G 8, Rz 3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zielt allein schon deshalb ins Leere, als weder erkennbar ist noch von ihm konkret vorgebracht wird, dass für die gutachterliche Beurteilung massgebliche Gesichtspunkte aus den klinischen Untersuchungen nicht oder nicht richtig im SAM-Gutachten erfasst worden wären. Vielmehr werden darin etwa die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, seine Darstellung des Leidens und die klinischen Untersuchungsergebnisse ausführlich wiedergegeben (siehe etwa IV-act. 182-31 ff., IV-act. 182-47 ff., IV-act. 182-56 f., IV-act. 182-60, IV-act. 182-75 ff.). Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Kritik, dass das rheumatologische Teilgutachten am 22. Dezember 2017 (IV-act. 182-72 ff.) und das psychiatrische Teilgutachten am 8. Januar 2018 (IV-act. 182-81 ff.) - mithin (trotz der dazwischen liegenden Feiertage) innert weniger Tage bzw. Wochen nach den Untersuchungen vom 11. bis 13. Dezember 2017 - erstellt wurden. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen des RAD-Arztes Dr. B.___ verwiesen werden (IV-act. 190-1). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Beurteilung eines Gesundheits- und Arbeitsfähigkeitsverlaufs - gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem auch ein langjähriger Verlauf mit einem polymorbiden Leidensbild zu beurteilen ist - im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtensprozesses äusserst komplex und vielschichtig ist sowie hohen qualitativen Anforderungen genügen muss. Unter diesen Umständen ist eine rund zweimonatige Dauer zwischen klinischen Untersuchungen und endgültiger Fertigstellung des polydisziplinären Gesamtgutachtens sicherlich noch als angemessen zu beurteilen.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die SAM-Gutachterinnen und der SAM-Gutachter hätten sich nicht gehörig mit den Einschätzungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen auseinandergesetzt (act. G 1, Rz 3.3).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zunächst fällt auf, dass das SAM-Gutachten nicht bloss einen umfassenden Aktenauszug enthält (IV-act. 182-2 ff.), sondern sich die SAM-Gutachterinnen und der SAM-Gutachter ausführlich der Krankheitsanamnese widmeten (IV-act. 182-35 ff., IV-act. 182-73 f. und IV-act. 182-84 ff.) und die Einschätzungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen diskutierten (IV-act. 182-68).
Hinzu kommt, dass die psychiatrische SAM-Gutachterin in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten nachvollziehbar begründete, dass die Depressivität unter der im Herbst 2012 begonnenen psychiatrischen Behandlung teilweise remittierte. Die Suizidalität habe sich gelegt (IV-act. 182-85). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich langsam im Verlauf des Jahres 2013 gebessert. Er habe weder stationäre noch teilstationäre psychiatrische Behandlungen benötigt. Seine Mitarbeit werde in einem Bericht im März 2014 als gut bewertet. Im August 2014 werde eine leidensangepasste Arbeit zu 50% vorgeschlagen (IV-act. 182-86; siehe auch die Ausführungen in IV-act. 182-90 oben). Der Einschätzung der psychiatrischen SAM-Gutachterin steht die Beurteilung von Dr. D.___ vom 26. /27. Juni 2013 (IV-act. 102) bzw. 2. September 2013 (IV-act. 106) nicht entgegen, bezog sich doch der von ihm festgestellte verschlechterte psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf einen Vergleich mit der vom psychiatrischen medas-Gutachter mangels relevanten psychischen Gesundheitsschadens bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit. Dem Bericht von Dr. D.___ vom 2. September 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit November 2012 an sich viel gearbeitet sowie neue Strategien im Umgang mit den Schmerzen und seinen Aggressionen gelernt habe (IV-act. 106-2), was für die von der psychiatrischen SAM-Gutachterin vermutete Verbesserung der bis dahin von ihr angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit spricht. In damit zu vereinbarender Weise berichtete die behandelnde Dr. med. F., Fachärztin für Rheumatologie, am 29. Januar 2013, der Beschwerdeführer habe von der Therapie im Rahmen einer Schmerzgruppe gut profitieren können (IV-act. 182-118; zum Zusammenhang zwischen den depressiven Symptomen und der Schmerzsymptomatik bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit siehe etwa die Ausführungen von Dr. D. in IV-act. 96-3 Mitte und IV-act. 135-4). Von Bedeutung ist schliesslich, dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigte (Berichte vom 22. August 2014, IV-act. 135-3, und vom 18. Juli 2017, IV-act. 172-4), was aufgrund der bloss geringen quantitativen Abweichung die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der psychiatrischen SAM-Gutachterin vielmehr bestätigt, als dass sie diese in Zweifel zu ziehen vermag.
Aus der Sicht des Beschwerdeführers ist es ausserdem nicht nachvollziehbar, dass er einerseits (wieder) über eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verfügen soll, andererseits im SAM-Gutachten hinsichtlich Wiedereingliederungsmassnahmen ausgeführt werde, er sei nicht in der Lage, sich neu einzustellen (act. G 1, Rz 3.4). In der Tat bleibt unklar, aus welchen Gründen im SAM-Gutachten die Frage 9.2.1, «sind berufliche Integrationsmassnahmen medizinisch zumutbar? », aus psychiatrischer Sicht verneint wurde (IV-act. 182-66 Mitte). Denn sie lässt sich mit der übrigen Beurteilung der psychiatrischen SAM-Gutachterin - jedenfalls in dieser Absolutheit - nicht vereinbaren. So wurde diese Antwort bereits wenige Zeilen später unter der Frage 9.2.3 relativiert, indem ausgeführt wurde, dass eine Wiedereingliederung wegen fehlender Flexibilität (lediglich) «schwierig» sei. «Nichts desto trotz» sei der Beschwerdeführer (medizinisch-theoretisch) in der Lage seine 60%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten (IV-act. 182-66; ausführlich zu den zu beachtenden funktionellen Einschränkungen, die nicht über eine 40%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten hinausgehen, siehe IV-act. 182-65). Die psychiatrische SAM-Gutachterin beschrieb ausserdem zahlreiche Ressourcen des Beschwerdeführers. Die grössten Hindernisse bei der Arbeitsaufnahme seien die (eingeschränkte) Durchhaltefähigkeit sowie die (eingeschränkte) Selbstbehauptungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer benötige daher ein gut instruiertes Umfeld, das auf diese Schwierigkeiten reagieren könne. Aufgrund der Befunde im Mini-ICF und der klinischen Untersuchung würden sich jedoch bessere Ressourcen zeigen, als sie der Beschwerdeführer selbst einschätze (IV-act. 182-91). Im Übrigen deckt sich die Antwort zur Frage 9.2.1 auch nicht mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich - ausserhalb seines angestammten Berufs als Koch - eine Verwertung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit an sich vorstellen kann (IV-act. 182-87). Somit kann insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass trotz eingeschränkter Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eine Verwertung seiner 60%igen Restarbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch ausgeschlossen sei. Wie bereits unter vorstehender E. 2.2.2 dargelegt, geht zudem der behandelnde Psychiater ebenfalls von einer medizinisch-theoretisch verwertbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus. Ob die medizinisch-theoretisch verwertbare Restarbeitsfähigkeit in realistischer Weise auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beruflich-erwerblich umgesetzt werden könnte bzw. ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher beruflich-erwerblich massgebender Gesichtspunkte realistische Chancen auf eine Anstellung auf einem ausgeglichen Arbeitsmarkt hätte, ist eine nicht in den medizinischen Sachverstand fallende Frage. Wie es sich damit verhält, ist daher erst nach dem Feststehen der medizinisch-theoretisch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit und nach Abschluss der Wiedereingliederungsbemühungen zu prüfen (siehe nachstehende E. 3).
Zudem hält der Beschwerdeführer die diagnostische Beurteilung der psychiatrischen SAM-Gutachterin nicht für überzeugend. Entgegen deren Einschätzung leide er über die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hinaus an einer Depression (act. G 8, Rz 3). Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob die diagnostische Einordnung des psychischen Krankheitsbilds durch die SAM-Gutachterin oder Dr. D.___ korrekt erfolgte. Denn massgebend für die Beurteilung der Invalidität sind die Befunde und deren Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich dieser beiden im Vordergrund stehenden Gesichtspunkten ergeben sich aus den Berichten von Dr. D.___ keine relevanten objektiven Aspekte, welche die psychiatrische SAM-Gutachterin nicht oder falsch gewürdigt hätte. Zugunsten der im SAM-Gutachten vorgenommenen Diagnose spricht im Übrigen, dass auch Dr. D.___ bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit darauf hinwies, «die AUF hängt von der Beurteilung der Schmerzsymptomatik ab, die Depression verstärkt die Symptomatik, kann aber nicht isoliert beurteilt werden». In erster Linie bestünden schmerzbedingte Einschränkungen (IV-act. 96-3). Der Beschwerdeführer klagte denn auch als Hauptproblem über starke Schmerzen (siehe etwa IV-act 96-2 und IV-act. 182-48) und nicht über depressive Symptome (IV-act. 182-82 unten).
Bei der Würdigung des SAM-Gutachtens fällt des Weiteren ins Gewicht, dass es auf eigenständigen, polydisziplinären Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und - u.a. im Rahmen einer Ressourcenprüfung - gewürdigt. Die von den SAM-Gutachterinnen und dem SAM-Gutachter bezüglich des Gesundheits- und Arbeitsfähigkeitsverlaufs gezogenen Schlüsse leuchten ein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden wären. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis 30. April 2013 vollständig arbeitsunfähig war und seit 1. Mai 2013 wieder über eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfügt (IV-act. 182-64).
Der Beschwerdeführer bestreitet die beruflich-erwerbliche Verwertbarkeit der gutachterlich bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von 60% auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (act. G 1, Rz 3.4, S. 7 f.). Ob die wiedergewonnene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unmittelbar verwertet und bejahendenfalls als Resterwerbsfähigkeit bzw. Invalideneinkommen berücksichtigt werden kann, hängt zunächst von der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung ab.
Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Es kann daraus in aller Regel unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden. Nach langjährigem Rentenbezug können Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung jedoch entgegenstehen. Es muss in jedem Einzelfall feststehen, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Selbsteingliederung objektiv betrachtet nicht möglich sein sollte, hat die Verwaltung die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (ausnahmsweise) näher zu prüfen. Als grundsätzlich («vermutungsweise») unzumutbar gilt die Selbsteingliederung, wenn die versicherte Person bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr überschritten oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat. Es sind Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Selbsteingliederung objektiv dennoch möglich sei. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Von einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung kann bei unter 55-jährigen Versicherten und weniger als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug nur dann ausgegangen werden, wenn eine Hilfestellung erforderlich ist, die über den allgemeinen, bei einer Rentenaufhebung regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinausgeht (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2019, 8C_84/2019, E. 7.2 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.3 f.).
Das Bundesgericht liess bislang in Fällen, in denen zeitgleich mit der Rentenzusprache eine Abstufung angeordnet wird, die Frage offen, welches der massgebende Zeitpunkt für den Eckwert des 55. Altersjahres sein soll. In Betracht zog es den Zeitpunkt der Verfügung, denjenigen der darin verfügten Rentenabstufung oder denjenigen des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 145 V 214 E. 5.4; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2020, 8C_648/2019, E. 5.1). Sowohl im Zeitpunkt der angefochtenen Rentenverfügung (27. Februar 2019, IV-act. 209 und IV-act. 211) als auch des Feststehens der medizinisch-theoretisch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit (SAM-Gutachten vom 19. Februar 2018, IV-act. 182) hatte der 1962 geborene Beschwerdeführer das 55-igste Altersjahr bereits vollendet. Im Zeitpunkt der mehrere Jahre rückwirkend angeordneten Rentenreduktion (1. August 2013, IV-act. 209) hatte der Beschwerdeführer indessen erst das 51-igste Altersjahr vollendet. Vorliegend kann offenbleiben, ob der letztgenannte Zeitpunkt massgebend ist. Denn selbst wenn dies bejaht würde, ist von einer die Rentenreduktion hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen, wie nachfolgend dargelegt wird (E. 3.3).
Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin die Frage der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung ohne erkennbare nähere Prüfung offenbar bejaht. Auf eine Rückweisung zur sorgfältigen Abklärung kann indessen verzichtet werden, da sich diese Frage anhand der Akten beantworten lässt. Im SAM-Gutachten wurde auf eine schwere krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit hingewiesen (IV-act. 182-65 Mitte; darauf wies auch der RAD-Arzt Dr. B.___ in seinem Kommentar vom 21. Februar 2018 hin, IV-act. 184-3). Wiedereingliederungsmassnahmen seien deshalb schwierig (IV-act. 182-66; siehe auch vorstehende E. 2.3). Zusätzlich wird eine Wiedereingliederung zur Umsetzung der 60%igen Restarbeitsfähigkeit auch dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer bloss noch in einem eingeschränkten Rendement (vier bis fünf Stunden pro Tag) bei zusätzlich zeitlich beschränkter Präsenz (fünf bis sechs Stunden pro Tag) erwerbstätig sein kann und zahlreiche qualitative Einschränkungen zu beachten sind (IV-act. 182-64 f.). Darüber hinaus benötigt er ein gut instruiertes Umfeld (IV-act. 182-91 Mitte; vgl. hierzu auch IV-act. 182-93). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer letztmals am 21. Juni 2006 erwerbstätig war (IV-act. 15-2) bzw. auch bezogen auf das Jahr 2013 seit längerer Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend ist, was die Wiedereingliederung zusätzlich erschwert. Der Beschwerdeführer kann die angestammte Tätigkeit als Koch aus krankheitsbedingten Gründen überhaupt nicht mehr ausüben (IV-act. 182-63) und verfügt nicht über eine breite Ausbildung oder Berufserfahrung, die er in einer leidensangepassten Tätigkeit verwerten könnte. Er hat insgesamt einen stark erhöhten Eingliederungsbedarf, der eine Hilfestellung seitens der Beschwerdegegnerin erfordert. Mangels zumutbarer Selbsteingliederungspflicht erweist sich die Rentenreduktion folglich als verfrüht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische SAM-Gutachterin therapeutische Optionen benannte, die zu einer «Konsolidierung» der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten führen könnten (IV-act. 182-92). Diese bzw. die damit verbundenen medizinischen Eingliederungsmöglichkeiten prüfte die Beschwerdegegnerin bislang nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers sowohl in beruflich-erwerblicher als auch medizinischer Hinsicht als noch nicht abgeschlossen. Ob die Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in realistischer Weise verwertbar ist, wird erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen abschliessend beurteilt werden können.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Aufhebung sämtlicher angefochtener Verfügungen mit Rückweisung zur weiteren Prüfung der Eingliederungsfrage mit anschliessender Neuverfügung gilt als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 132 V 215 E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP