Entscheid vom 30. Juli 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2019/74
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 1016, 9102 Herisau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2019, laut der das Rentengesuch der Beschwerdeführerin vom Januar 2012 abgewiesen worden ist. Das Gesuch vom Januar 2012 ist eine Neuanmeldung nach einer Leistungsabweisung gewesen. Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung eine Nichteintretensverfügung angekündigt (Vorbescheid vom 21. Mai 2012, IV-act. 80). Nachdem im Einwandverfahren ein Bericht von Dr. F.___ über ein zusätzliches psychiatrisches Leiden mit Arbeitsunfähigkeit eingegangen war, hat die Beschwerdegegnerin gemäss dem Dispositiv eines weiteren Vorbescheids vom 21. Februar 2013 (IV-act. 100 f.) in Aussicht gestellt, das Leistungsgesuch "abzuweisen", weil sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung nicht verschlechtert habe, und sie hat in der Folge auch entsprechend verfügt (vgl. IV-act. 119). Im rechtskräftig gewordenen (Rückweisungs-) Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2015 E. 1 (vgl. IV-act. 138-5) ist festgestellt worden, das Eintreten auf das erneute Leistungsgesuch (vom Januar 2012) sei zu Recht unbestritten geblieben. Die nun ergangene, angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2019 hat einen Rentenanspruch wie erwähnt abgewiesen (die Beschwerdegegnerin hatte zudem inzwischen die gerichtlich angeordnete Begutachtung veranlasst). Die Beschwerdeführerin selber beantragt (einzig) Rentenleistungen. Streitgegenstand bildet daher materiell einzig der allfällige Rentenanspruch.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Dabei ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nachvollziehbar begründet worden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Bei der orthopädischen Begutachtung hat der estimed-Gutachter den Befund erhoben und beschrieben. Namentlich hat er betreffend die aktive und passive Bewegung im Bereich beider Hüftgelenke keine relevante Einschränkung, in den Knie- und Sprunggelenken keine Bewegungseinschränkung und an den unteren Extremitäten keine Schonhaltung vorgefunden (vgl. IV-act. 180-107, zu den Bewegungsausmassen). An den Knien ist lediglich ein leichter Druckschmerz im Bereich des äusseren Kniegelenkspaltes links auslösbar gewesen (vgl. IV-act. 180-108). Über beiden Karpaltunnel ist ein deutlicher Druckschmerz auslösbar gewesen. Die Funktionsgriffe der Hände haben beidseits schlecht ausgeführt werden können (vgl. IV-act. 180-106).
Der estimed-Gutachter hat die Arbeitsunfähigkeit für eine Verweistätigkeit von 40 % (vgl. IV-act. 180-111) aus orthopädischer Sicht attestiert, ohne einen ausreichend nachvollziehbaren Bezug zu den Befunden und zu den medizinischen Einschränkungen herzustellen. Er hat zwar in einer Tabelle für diverse einzelne Anforderungen angegeben, in welchem zeitlichen Rahmen sie zumutbar seien und welche Leistung (welches Rendement) dabei zumutbar sei, und er hat eine zusätzliche Begründung mit einer Aufzählung von Einschränkungen daruntergesetzt (vgl. IV-act. 180-112). Alle Tätigkeitsbereiche in der Tabelle sollen der Beschwerdeführerin ganztägig zumutbar sein, also selbst das Kauern, das Knien und das Bücken, die Leistung soll dabei zwischen null (auf Leitern/Gerüste steigen; nicht zumutbar) und 90 % (Überkopfarbeiten) variieren. Weshalb jedoch beispielsweise eine Tätigkeit rein im Sitzen ganztags zumutbar sein und dennoch eine Leistungseinschränkung auf 40 % (60 % Arbeitsunfähigkeit) bewirken soll, wird nicht begründet. Wenn zudem in den ganztägig zumutbaren wechselbelastenden Tätigkeiten eine Leistung von nur 50 % erzielt werden kann, stellt sich umgekehrt die Frage, weshalb in einer adaptierten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehen soll. In der erwähnten zusätzlichen Begründung hat der Gutachter zu beachtende qualitative Einschränkungen beschrieben, und zwar wegen des Karpaltunnelsyndroms beidseits für grob- und feinmotorische Bewegungen, wegen der mittelgradigen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule für das Heben und Tragen, wegen der mittelgradigen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule und wegen des linken Hüftgelenks für statische Körperpositionen und für Arbeiten in Zwangshaltungen sowie allgemein für Arbeiten in Kälte, Feuchtigkeit und Nässe (vgl. IV-act. 180-112). Arbeiten mit grosser Gewichtsbelastung, in Zwangshaltungen (im Knien, im Bücken) oder in Kälte, Feuchtigkeit und Nässe kommen allerdings bei einer adaptierten Tätigkeit nicht vor. Wodurch eine (quantitative) Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer den Beeinträchtigungen adaptierten Tätigkeit begründet ist, hat der orthopädische Gutachter bis anhin nicht plausibel gemacht. Die Beschwerdegegnerin wird die Begutachtungsstelle aufzufordern haben, eine nachvollziehbar begründete Arbeitsfähigkeitsschätzung abzugeben.
Der orthopädische estimed-Gutachter hat des Weiteren festgehalten, es fänden sich keine Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden (vgl. IV-act. 180-110 Ziff. 2.5.4), hat diese Feststellung jedoch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat ihm gegenüber starke Schmerzen (von 7 auf der visuellen analogen Schmerzskala VAS [von 0 bis 10]) angegeben (vgl. IV-act. 180-110), während Dr. J.___ die vom estimed-Gutachter vorgefundenen klinischen Befunde (vgl. oben E. 3.3) als Myogelosen und Druckschmerzhaftigkeiten umschrieben und als gering bezeichnet hat (vgl. Fremd-act. 8-33). Im interdisziplinären Teil des Gutachtens ist in der Folge jedoch von ausgeprägten Gesundheitsstörungen vor allem auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet berichtet worden (vgl. IV-act. 180-49). Zudem fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung des orthopädischen estimed-Gutachters mit den anderweitig aktenkundig gewordenen Anhaltspunkten für Inkonsistenzen. Bereits Dr. C.___ hatte im Gutachten vom 14. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass der damals angegebene Verlauf medizinisch nicht ganz nachvollzogen werden könne und dass von der Beschwerdeführerin immer wieder neue Beschwerden geäussert würden, die von verschiedenen Untersuchern nicht hätten objektiviert werden können. Dr. C.___ hatte erwähnt, selbst die kreisärztlichen Beurteilungen hätten sich vorwiegend auf die Angaben der Beschwerdeführerin und weniger auf pathologische Befunde gestützt. Der orthopädische Gutachter selber hat festgehalten, die kreisärztliche Untersuchung vom 23. Dezember 1994 habe klinisch ein sehr günstiges Ergebnis gezeigt, das aber im Widerspruch zu den Angaben und zum Verhalten der Beschwerdeführerin gestanden habe (vgl. IV-act. 180-110). Welche Bedeutung diesem Widerspruch und den Inkonsistenzen beizumessen sei, hat er nicht erklärt. Die Begründung wird somit zu ergänzen sein.
Der UV-Gutachter Dr. J.___ hat seine orthopädische Beurteilung rund fünf Jahre nach der estimed-Begutachtung, im November 2022, auf der Grundlage eines klinischen Zustands nach einem Treppensturz mit beidseitiger Knieverdrehung vom 12. März 2020 (vgl. act. G 23.1 und Fremd-act. 8-13) und nach der erneuten beidseitigen Verdrehung am 23. März 2020 (vgl. Fremd-act. 8-13) sowie nach Operationen vom 8. Juni 2021 und vom August 2021 (act. G 23.1 S. 2) vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin hat ihn zu einer Diskussion des estimed-Gutachtens von 2017 und zu einer Auseinandersetzung mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgefordert. Dr. J.___ hat die von der estimed AG attestierte Arbeitsunfähigkeit für eine Verweistätigkeit von 40 % (vgl. IV-act. 180-111) aus orthopädischer Sicht für ungenügend nachvollziehbar gehalten. Er hat dies unter anderem damit begründet, dass die vorhandene Funktionsbehinderung des linken Hüftgelenks entgegen der Beurteilung des orthopädischen estimed-Gutachters in einer angepassten Tätigkeit (gemäss Ziff. 4.7.1, Fremd-act. 8-30) keine Arbeitsunfähigkeit bewirke (vgl. Fremd-act. 8-33). Allein aus den bildgebenden Befunden zum lumbovertebralen Schmerzsyndrom (dieses finde seine Entsprechung in einer Osteochondrose L4/5 und in einer möglichen Wurzeleinengung L4 bds.; eine Osteochondrose L5/S1 habe dagegen keine Entsprechung gefunden) auf eine mittelgradige Einschränkung beim Heben und Tragen, Sitzen und Stehen und in Wechselbelastung sowie auf eine Arbeitsunfähigkeit selbst in einer adaptierten Tätigkeit zu schliessen (sc. wie der Gutachter), müsse kritisch beurteilt werden. Die Einschränkung der Hände bei hochrepetitiven grobmanuellen Arbeiten begründe zudem weder in der angestammten noch in einer anderen, wechselnd belastenden Tätigkeit ohne dieses Erfordernis eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Fremd-act. 8-33). Dr. J.___ hat die von der estimed AG vorgefundenen Einschränkungen mit diesen medizinischen Einwänden als geringfügiger bewertet und die orthopädisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin hin seinerseits - unter Berücksichtigung nicht allein der unfallbedingten Schädigungen am rechten Knie, sondern auch der übrigen orthopädischen Beeinträchtigungen - auf 25 % festgelegt. Dabei hat er angenommen, bei adaptierten Tätigkeiten handle es sich im Wesentlichen um Tätigkeiten, wie sie auch im unbelasteten Alltag ohne Berufstätigkeit vorkämen. Ob sich die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 25 % auf den von der estimed AG begutachteten Zustand von 2017 oder auf den von ihm begutachteten Zustand 2022 bezieht, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Auch angesichts des abweichenden Begutachtungsergebnisses der estimed AG kann auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. J.___ nicht ohne weiteres abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin wird die estimed AG auffordern, zu den Ausführungen von Dr. J.___ Stellung zu nehmen.
Bei der neurologischen Begutachtung hat der Gutachter einen unauffälligen Untersuchungsbefund erhoben (vgl. IV-act. 180-75 Ziff. 2.5.3). Entsprechend hat er aus rein neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit angegeben (vgl. IV-act. 180-76). Er hat festgehalten, neurologische Beschwerden im strengen Sinn würden mit Ausnahme von gelegentlichen Kopfschmerzen und Beschwerden aufgrund eines leichten Karpaltunnelsyndroms (rechts) nicht beklagt. Die vorgeschlagene konservative Behandlung des elektrophysiologisch gefundenen minimalen Karpaltunnelsyndroms beidseits werde derzeit mit einer abnehmbaren volaren Unterarmschiene rechts realisiert. Die Beschwerden stächen in der allgemeinen Schmerzsymptomatik nicht hervor und müssten daher nicht isoliert bewertet werden. Er stellte fest, eine Arbeitsunfähigkeit werde durch die Beschwerden, die sich mit einem leichten Karpaltunnelsyndrom rechts vereinbaren liessen, nicht begründet (vgl. IV-act. 180-75). Diese Beurteilung ist überzeugend.
Die neuropsychologische Gutachterin hat angegeben, eine (abschliessende) Aussage zur Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Ob eine kognitive Störung vorhanden sei, entziehe sich aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung den Erkenntnismöglichkeiten (vgl. IV-act. 180-83). Bei deutlich auffälliger Beschwerdevalidierung könne nicht von einer ausreichenden Kooperation und Motivation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Ergebnisse könnten nicht als valide betrachtet werden (vgl. IV-act. 180-82). Was die Beschwerdevalidierung betreffe, sei gesamthaft mit allen verfügbaren Informationen und Ergebnissen mit einer hohen Sicherheit eine Verdeutlichungstendenz vorhanden. In zwei verschiedenen Verfahren hätten sich deutlich auffällige Ergebnisse gezeigt und in weiteren Testverfahren (zur Aufmerksamkeit, zum Gedächtnis, zu den Exekutivfunktionen und zur visuell-räumlichen Wahrnehmung) habe sich der Verdacht hierauf zusätzlich bestätigt. Wegen der mangelnden Anstrengungsbeteiligung hätten sich auch in den restlichen Testverfahren keine verwertbaren Testbefunde ergeben. Die resultierenden Leistungen hätten sich allesamt im untersten Messbereich befunden. Sie entsprächen keinem authentischen Ausfallsmuster, weshalb keine Aussage über das tatsächliche kognitive Funktionsniveau möglich sei (vgl. IV-act. 180-83). Da die Untersuchung keine validen Ergebnisse erbracht hat und keine Umstände vorliegen, welche eine Wiederholung der Testung als von vornherein unnötig erscheinen lassen würden, wird die Beschwerdegegnerin eine zweite Untersuchung in Auftrag zu geben und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abzumahnen haben, dabei uneingeschränkt zu kooperieren.
Im psychiatrischen Teilgutachten sind hauptsächlich eine leichtgradig ausgeprägte depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind danach akzentuierte Persönlichkeitszüge (vgl. IV-act. 180-129).
Die geschilderten psychischen Beschwerden haben nach der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in ihrem Ausmass mit der seit längerem fehlenden Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen übereingestimmt. Der Gutachter hat festgehalten, eine medikamentöse-antidepressive Behandlung sei nicht etabliert und auch nicht zwingend indiziert, sie wäre jedoch im Sinn einer erleichterten Schmerzdistanzierung zu erwägen (vgl. IV-act. 180-133). Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind demnach als so leicht eingeschätzt worden, dass sie, zumindest in jüngerer Zeit, keine antidepressive Behandlung zwingend erfordert haben. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bei der estimed-Begutachtung hat auch eine psychiatrische Behandlung (bei Dr. F.___) seit langem nicht mehr stattgefunden (die Behandlung habe etwa zwei Jahre lang gedauert, was von Januar 2012 an gerechnet Januar 2014 ergäbe, vgl. IV-act. 180-122).
Der psychiatrische Gutachter hat aber gleichzeitig eine chronifizierte Schmerzstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und festgehalten, das Beschwerdebild sei angesichts des prolongierten Verlaufs trotz adäquater Therapie durch eine weitgehende Fixierung und Chronifizierung sowohl der Depression als auch der Schmerzstörung gekennzeichnet (vgl. IV-act. 180-132). In der Antwort auf die Ergänzungsfragen ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet aufgrund der durchgeführten Untersuchung und des aktenkundigen Verlaufs als nachvollziehbar bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin werde seit ca. zehn Jahren wegen ihrer somatoformen Schmerzstörung, der depressiven Stimmung und des chronischen Schmerzsyndroms behandelt (vgl. IV-act. 186-1 f.). Auch wenn in den Akten wiederholt eine (wahrscheinlich vorliegende) Schmerzstörung erwähnt worden ist (vgl. IV-act. 63, IV-act. 111-3), erweist sich die gutachterliche Annahme einer adäquaten (sc. psychiatrischen) Behandlung soweit ersichtlich als unzutreffend. Die psychische Beeinträchtigung einerseits als der fehlenden Inanspruchnahme von therapeutischen Massnahmen entsprechend zu bezeichnen und anderseits von einem prolongierten Verlauf der beiden psychiatrischen Leiden ohne vollständige Besserung der Beschwerden trotz adäquater Therapie auszugehen, lässt sich kaum vereinbaren. Die Beschwerdegegnerin wird die Begutachtungsstelle dazu aufzufordern haben, die Darlegungen verständlich zu machen.
Der psychiatrische Gutachter hat bei der Beurteilung der Konsistenz festgehalten, das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchung habe keine ausgeprägte Aggravations- bzw. Simulationstendenz aufgewiesen (vgl. IV-act. 180-133). Er hat die Angaben der Beschwerdeführerin an den leichten erhobenen Untersuchungsbefunden gemessen. Er hat festgehalten, das Ergebnis seiner psychometrischen Untersuchung (HAMD, MDRS, Mini-ICF-APP) habe mit dem psychopathologischen Untersuchungsbefund übereingestimmt (vgl. IV-act. 180-133). Dieser hatte vor allem leichte Beeinträchtigungen gezeigt (vgl. IV-act. 180-125 ff.). Verglichen mit den erhobenen leichten Untersuchungsbefunden hat der psychiatrische Gutachter festgehalten, es hätten sich keine wesentlichen Diskrepanzen zu den anamnestischen Angaben bzw. zum Aktivitätsniveau (leichte Minderung bei erhalten gebliebener sozialer Teilhabe) gezeigt (vgl. IV-act. 180-33). Er hat jedoch gleichzeitig von einer subjektiv hohen Schmerzbeurteilung der Beschwerdeführerin berichtet und eine Diskrepanz zwischen dieser und dem Nichtvorhandensein von ausgeprägtem verbalem oder nonverbalem Schmerzgebaren festgestellt (vgl. IV-act. 180-131, vgl. auch IV-act. 180-124). Auch unter diesem Aspekt ist die Begründung erläuterungsbedürftig.
Des Weiteren haben Indizien vorgelegen, die nach den Standardindikatoren in Frage stellen, ob die subjektiven Beschwerdeangaben den objektiven Befunden entsprechen. Der psychiatrische Gutachter hat festgehalten, im Unterschied zu der subjektiv beschriebenen Konzentrationsminderung im Alltag habe die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten können (vgl. IV-act. 180-124). Eine fehlende Behandlung bei hoher Schmerzangabe bildet rechtsprechungsgemäss einen Hinweis auf ein verdeutlichendes Verhalten. Mit der ausdrücklichen Feststellung im neuropsychologischen Gutachten, dass die betreffende Abklärung kein authentisches Ausfallsmuster und mit hoher Sicherheit eine Verdeutlichungstendenz der Beschwerdeführerin ergeben hat, hat sich der psychiatrische Gutachter (im Unterschied zum interdisziplinären Teil, vgl. unten E.3.7.2) soweit ersichtlich nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, was aber unbedingt notwendig gewesen wäre.
Das gutachterliche Attest einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit von 30 % (vgl. IV-act. 180-134) ist daher bei der derzeitigen Aktenlage nicht nachvollziehbar begründet worden. Durch welche Auswirkungen der psychiatrischen Befunde die genannte Leistungsminderung verursacht wird, ist nicht erklärt worden. Eine ergänzende Begründung wird einzuholen sein.
Schliesslich sind im estimed-Gutachten polydisziplinär die Arbeitsfähigkeitsatteste aus den einzelnen Disziplinen zusammengefasst worden. In der Folge ist dargelegt worden, daraus ergäben sich eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit als Kinderbetreuerin/Haushalthilfe und eine solche von 40 % in einer Verweistätigkeit (vgl. IV-act. 180-47), und zwar rückblickend für die gesamte Zeit von rund sechs Jahren ab 1. September 2011 (vgl. IV-act. 180-48).
Die Angabe zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit lässt sich mit der echtzeitlichen Angabe des behandelnden Orthopäden Prof. G.___ nicht in Übereinstimmung bringen. Nach dessen Beurteilung ist die Beschwerdeführerin orthopädisch betrachtet am 30. April 2013 für Tätigkeiten im Sitzen in geheizten Räumen nämlich voll arbeitsfähig gewesen (vgl. IV-act. 106-2).
Im interdisziplinären Teil des Gutachtens ist festgehalten worden, bei der neuropsychologischen Untersuchung sei eine erhebliche Verdeutlichungstendenz vermutet worden; in den anderen Teilgutachten seien keine Hinweise für eine ausgeprägte Aggravation oder gar für eine Simulation gefunden worden, so dass keine Ausschlussgründe vorlägen (vgl. IV-act. 180-50). Die Feststellung im neuropsychologischen Teil ist demnach offenbar als Ausnahme unter den Teilgutachten betrachtet worden, was nicht nachvollziehbar ist. Vorgefundene Diskrepanzen sind im estimed-Gutachten festgehalten (vgl. IV-act. 180-46 Ziff. 4.5), aber ihre Bedeutung für die Arbeitsfähigkeitsschätzung ist nicht beschrieben worden. Obwohl ausgeführt worden ist, dass die neuropsychologischen Testbefunde letztlich wegen mangelhafter Mitarbeit nicht verwertbar gewesen seien (vgl. IV-act. 180-55 unten), und obwohl das Verhalten der Beschwerdeführerin während vor allem der psychiatrischen Untersuchung mit der geschilderten erheblichen Schmerzproblematik nicht in Einklang zu bringen gewesen war (vgl. IV-act. 180-55 f.), ist davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführerin keine mangelnde Kooperation vorzuwerfen sei (vgl. IV-act. 180-55 oben).
Nach dem oben Dargelegten sind die Schlussfolgerungen des estimed-Gutachtens für die Arbeitsfähigkeit nicht beweiskräftig. Namentlich ist die gutachterlich attestierte orthopädisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 40 % für adaptierte Tätigkeiten nicht nachvollziehbar gemacht worden. Aber auch die Arbeitsunfähigkeit von 30 % in Form einer Leistungsminderung bei voller Präsenzzeit, welche im psychiatrischen Teilgutachten attestiert worden ist, kann angesichts der erwähnten Unzulänglichkeit in der Begründung (vor allem zu den Standardindikatoren, namentlich der fehlenden Behandlung) nicht bereits als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen betrachtet werden.
Aus diesen Gründen wird durch die Beschwerdegegnerin eine Ergänzung des Gutachtens vom 17. Dezember 2017 veranlasst werden müssen. Zum einen wird die Beschwerdeführerin nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Mitwirkung bei einer neuen neuropsychologischen Untersuchung aufzufordern sein, damit dort valide Ergebnisse erhoben werden können. Zum andern wird die Beschwerdegegnerin weitere ergänzende Rückfragen betreffend die Begründung der Arbeitsunfähigkeit an die estimed AG stellen müssen. Die konkreten Auswirkungen der gutachterlich erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit werden sowohl in orthopädischer wie in psychiatrischer und in interdisziplinärer Hinsicht nachvollziehbar zu beschreiben sein.
Dabei ist zu beachten, dass (angesichts der IV-Anmeldung vom Januar 2012) der medizinische Sachverhalt in der Zeit von anfangs 2011 bis 25. Februar 2019 (Verfügungserlass) relevant ist. Auch die Folgen des erst nach der estimed-Begutachtung, am 4. März 2018, erfolgten Skiunfalls (rechtes Knie) einschliesslich der beiden daraufhin vorgenommenen Operationen vom April 2018 und (nach angegebener erneuter Kniedistorsion beidseits) vom Oktober 2018 sowie der Metallentfernung vom 1. Februar 2019 sind ergänzend zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird entscheiden, ob ein Verlaufsgutachten notwendig ist.
Anzumerken bleibt, dass für die Bemessung des Valideneinkommens nicht von dem auf ein volles Pensum umgerechneten Jahreseinkommen bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2006 von Fr. 40'219.-- (mit Berücksichtigung der späteren Lohnentwicklung) auszugehen ist. Denn das Versicherungsgericht hat die beiden Vergleichseinkommen des Einkommensvergleichs im Entscheid 1. September 2011 parallelisiert (vgl. IV-act. 57-8 f.). Der IK-Auszug lässt denn auch darauf schliessen, dass es sich bei der betreffenden Anstellung (bei einem Pensum von 48.48 %; 20 von 41.25 Stunden, gemäss IV-act. 10-3) lediglich um einen Zwischenverdienst gehandelt hat (vgl. auch IV-act. 36-2), den die Beschwerdeführerin infolge Konkurses der Arbeitgeberin wieder verloren hat (vgl. IV-act. 70-1). Das spätere höhere Lohnniveau hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ohne berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung, hauptsächlich durch einen Branchenwechsel nach der längeren Arbeitslosigkeit, erreicht.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen und die Gerichtskosten sind gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP/SG, sGS 951.1). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1; vgl. Art. 61 lit. g ATSG), die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Der Bedeutung der Streitsache und dem hier durchschnittlichen Aufwand angemessen ist praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP