Entscheid vom 16. Februar 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/67
Parteien
A.___
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reinhold Nussmüller, Weinfelderstrasse 23, Postfach 1473, 8580 Amriswil
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 48 VRP ist ein Rekurs bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen. Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen. Die Ergänzung kann zu Protokoll gegeben werden. Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Gemäss Art. 42 lit. a VRP können beim Versicherungsgericht mit Rekurs angefochten werden: Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Beschwerde erhoben werden kann. Diese kantonalen Verfahrensbestimmungen genügen den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG. Dieser sieht nämlich vor, dass eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Ansetzen einer Frist zur Verbesserung einer Beschwerde durch das Versicherungsgericht setzt allerdings voraus, dass ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig gemacht worden ist. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist es dafür ausreichend, wenn die betreffende Person klar einen Anfechtungswillen bekundet hat, wenn sie also erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will; dies gilt auch dann, wenn diese Willenserklärung gegenüber einer unzuständigen Behörde erfolgt ist. Ist eine solche Willenserklärung innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erfolgt, gilt die Beschwerdefrist als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Eine unzuständige Behörde hat eine rechtzeitig erhobene Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_757/2019, E. 4, und vom 21. September 2015, 9C_211/2015, E. 2, m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt, als sie das Schreiben vom 11. März 2019 verfasst hat, nicht anwaltlich vertreten gewesen. Aus der Formulierung, "um die Beschwerde beim Versicherungsgericht ein zu reichen. Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2019", kommt der Wille der Beschwerdeführerin zum Ausdruck, gegen die Verfügung vom 13. Februar 2019 eine Beschwerde beim Versicherungsgericht zu erheben. Sie hat damit erkennbar kundgetan, dass sie mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und dass sie diese durch das Versicherungsgericht überprüft haben möchte. Diese Willenserklärung ist innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig erfolgt. Der Umstand, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin und damit einer unzuständigen Behörde erfolgt ist, ist nicht massgebend. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch zu Recht das Schreiben vom 11. März 2019 dem Versicherungsgericht überwiesen. Mit der Eingabe vom 11. März 2019 an die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin also ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht. Das Versicherungsgericht hat der Beschwerdeführerin am 19. März 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gewährt. Am 29. März 2019 hat die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde eingereicht. Sie hat eine "erneute umfassende Prüfung und Beurteilung" beantragt; damit kann sie nur den Anspruch auf eine Invalidenrente gemeint haben. Sie hat geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund der ärztlich gestellten Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung seit September 2012 massiv verschlechtert habe und dass sie seit diesem Zeitpunkt durchgehend vollständig arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin sei in keiner Weise auf diese Diagnosen eingegangen, sondern habe das generalisierte Schmerzsyndrom in den Vordergrund gestellt. Die Beschwerdeführerin hat damit einen Antrag mit einer kurzen Begründung gestellt. Ihre Ausführungen enthalten zudem (in medizinischer Hinsicht) einige Anhaltspunkte zum Sachverhalt. Da das Gericht von Amtes wegen die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen und den für den Streitgegenstand massgeblichen Sachverhalt festzustellen hat, sind die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde tief anzusetzen. Die Sachverhaltsangaben im Schreiben vom 29. März 2019 sind daher ausreichend. Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben vom 29. März 2019 unterzeichnet. Dieses genügt damit den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG respektive Art. 48 in Verbindung mit Art. 42 lit. a VRP. Auf die am 11. März 2019 rechtzeitig erhobene und am 29. März 2019 verbesserte Beschwerde ist damit einzutreten.
Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Da der Rentenanspruch mit der das Verfahren abschliessenden Verfügung vom 3. September 2012 zuletzt materiell geprüft worden ist, ist massgebend, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit diesem Zeitpunkt verschlechtert und dass damit ihr Arbeitsunfähigkeitsgrad in einem erheblichen Ausmass angestiegen ist. Die Beschwerdeführerin hat hierfür mehrere Berichte der E.___ (IV-act. 131, 147, 152, 153), einen Bericht des Hausarztes Dr. F.___ vom 24. November 2016 (IV-act. 146) sowie einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ vom 5. Januar 2017 (IV-act. 156) eingereicht. Aus diesen Berichten ergibt sich, dass im Februar 2013 von Fachärzten der E.___ eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden war. Diese Diagnose war im Verlauf der mehreren darauffolgenden stationären Aufenthalte in der E.___ jeweils bestätigt worden. Im Weiteren ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin seit der rentenabweisenden Verfügung vom 3. September 2012 nicht nur traumatherapeutisch, sondern auch zur Behandlung von leichten respektive mittelgradigen depressiven Episoden mehrfach stationär in der E.___ aufgehalten hatte. Im Gutachten der Medas Ostschweiz vom 14. Juni 2012, welches der rentenabweisenden Verfügung vom 3. September 2012 zugrunde gelegen hatte, war die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht genannt worden. Es war lediglich ein St. n. einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte Episode, aktenkundig 22. September 2011 (ICD-10 F33.01), DD Dysthymia (ICD-10 F34.1), diagnostiziert worden. Möglicherweise hat sich die depressive Symptomatik seit dem 3. September 2012 also verstärkt. Mit der im Vergleich zur Situation am 3. September 2012 neu diagnostizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und der seit diesem Zeitpunkt möglichen Verstärkung der depressiven Symptomatik hat die Beschwerdeführerin eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung vom 31. Oktober 2016/2. November 2016 eingetreten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 0% verneint. Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass die psychiatrische Gutachterin die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418).
Der orthopädische Sachverständige Dr. I.___ und die psychiatrische Gutachterin Dr. J.___ haben umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt. Sie haben die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, die subjektiven Klagen aufgenommen und die erhobenen objektiven Befunde im Gutachten wiedergegeben. Dr. I.___ hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts und der linken unteren Extremität vorgelegen hat. Die Beweglichkeit ist jedoch nicht relevant eingeschränkt gewesen. Instabilitäten oder neurologische Reiz- oder Ausfallsymptome haben nicht vorgelegen. Dr. I.___ hat die geklagten Beschwerden nur teilweise durch die objektivierbaren Befunde erklären können. Er hat für adaptierte Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. In diesem Zusammenhang hat er zwar festgehalten, dass die frühere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu übernehmen sei (gemeint: die Arbeitsfähigkeitsschätzung des rheumatologischen Gutachters der Medas Ostschweiz im Gutachten vom 14. Juni 2012), da der Vergleich der aktuellen Untersuchungsbefunde mit jenen der Vorgutachter zeige, dass keine relevanten Veränderungen eingetreten seien. Daraus könnte der Eindruck entstehen, dass Dr. I.___ die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht unabhängig vorgenommen habe. Da er die Beschwerdeführerin aber umfassend und nicht bloss hinsichtlich möglicher Veränderungen des Gesundheitszustands untersucht hat, ist eindeutig von einer eigenständigen Arbeitsfähigkeitsschätzung auszugehen. Dies zeigt sich auch daran, dass er im Vergleich zum rheumatologischen Gutachter der Medas Ostschweiz ein leicht konservativeres Belastungsprofil für adaptierte Tätigkeiten angegeben hat. Als Adaptionskriterien hat Dr. I.___ genannt: Wechselbelastend, körperlich leicht, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule (kein Bücken, keine Rotationsbewegungen) und der Kniegelenke (kein Abknien, Hocken oder Kauern), kein Absolvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von Höhendifferenzen. Angesichts der Natur der erhobenen Befunde sind sowohl die Arbeitsfähigkeitsschätzung als auch das Belastungsprofil von Dr. I.___ schlüssig. Medizinische Berichte oder Einwände der Beschwerdeführerin, die Zweifel an der Einschätzung von Dr. I.___ wecken könnten, liegen nicht vor. Dr. J.___ hat nachvollziehbar erklärt, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0) im Vordergrund der Untersuchung gestanden sei. Sie hat diese Diagnose aufgrund der von ihr erhobenen objektiven Befunde überzeugend hergeleitet. Sie hat zudem darauf hingewiesen, dass diese Diagnose auch von den behandelnden Fachärzten und Fachkliniken seit dem Jahr 2010 unverändert angegebenen worden sei. Sie hat ausgeführt, die kombinierte Persönlichkeitsstörung erkläre auch teilweise die mehrfachen und langfristigen stationären Aufenthalte in der E.. Sie hat dieser Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen, da die Störung bereits seit der Jugend der Beschwerdeführerin vorliege, es nie zu einer Entlassung aus Persönlichkeitsgründen gekommen sei und eine Krankschreibung rein aus diesem Grund nie erfolgt sei. Diese Einschätzung überzeugt, zumal sich aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf die frühere Erwerbstätigkeit keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Im Weiteren hat Dr. J. aufgezeigt, dass sie anlässlich der Untersuchung keine relevante depressive Symptomatik hat feststellen können, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hat, sich mittelgradig depressiv zu fühlen. Dr. J.___ hat festgehalten, die behandelnden Ärzte hätten im Verlauf seit dem Jahr 2010 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung angegeben. Sie hat deshalb die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), gestellt. Die im Gutachten der Medas Ostschweiz angegebene Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) hat Dr. J.___ bestätigt und entsprechend erklärt. Im Weiteren hat sie ausführlich begründet, weshalb die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung weder im Untersuchungszeitpunkt hat gestellt noch aufgrund der Berichte der E.___ und von Dr. G.___ hat nachvollzogen werden können. Die Erhebung der Befunde und die gestützt darauf gestellten Diagnosen sind schlüssig und nachvollziehbar; die von derjenigen der behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung hat Dr. J.___ plausibel begründet. Im Weiteren hat sich Dr. J.___ zu den Standardindikatoren geäussert, insbesondere zur Konsistenz und zu den Ressourcen. Die Ausführungen zu den Ressourcen sind zwar eher knapp ausgefallen; zusammen mit den Schilderungen der Alltagsaktivitäten, die ein beträchtliches Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin aufzeigen (etappenweise Erledigung des Haushalts, Einkaufen, Kochen, Basteln, Umsorgen der Katzen, Kontakte mit Bekannten, IV-act. 213-28), sind diese aber ausreichend und zeigen das Bestehen von erheblichen Ressourcen auf. In Bezug auf die Konsistenz ist festzuhalten, dass Dr. J.___ als Resultat der neuropsychologischen Testung den Eindruck einer sehr geringen Anstrengungsbereitschaft angegeben hat. Dies stimmt mit der Angabe von Dr. I.___ überein, wonach die Beschwerdeführerin ihren Beschwerden einen hohen Stellenwert beimesse und daraus recht absolute Schlussfolgerungen in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit ziehe. Dies weist auf eine Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin hin. Dr. J.___ ist zum Schluss gelangt, dass keine Diagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Demzufolge hat sie eine vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiert. Retrospektiv hat sie einzig für die Zeit der stationären Aufenthalte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung ist in Anbetracht dessen, dass keine Diagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und dass die Beschwerdeführerin über beträchtliche Ressourcen verfügt, überzeugend. In Bezug auf die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Fachärzte der E.___ in dem für einen potentiellen Rentenanspruch relevanten Zeitraum (also ab dem 1. April 2017 oder dem 1. Mai 2017, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Zeitpunkt der Begutachtung keine beim Austritt bestehende Arbeitsunfähigkeit attestiert und jeweils über einen gebesserten Gesundheitszustand berichtet haben (Austrittsberichte vom 7. Juni 2017 und vom 3. November 2017, IV-act. 185, 197; im Bericht vom 3. November 2017 ist nur noch eine beim Austritt bestehende leichte depressive Verstimmung angegeben worden). Im Weiteren ist in Bezug auf diese Berichte sowie die Berichte von Dr. G.___ vom 6. Juni 2017 und vom 18. Dezember 2017 (IV-act. 186, 200) der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353, E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03, E. 2.4.2). Der Umstand, dass Dr. G.___ in diesen Berichten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert hat, vermag deshalb keine Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. J.___ zu wecken.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die nach der Erstattung des Gutachtens erstellten Berichte der E.___ vom 17. Oktober 2018 (IV-act. 218) und 10. Mai 2019 (act. G 12.1) sowie der Bericht von Dr. G.___ vom 17. Dezember 2018 (IV-act. 226) Zweifel am Gutachten zu wecken vermögen. Im Bericht der E.___ vom 17. Oktober 2018 haben die Fachärzte keine neuen Diagnosen angegeben. Der stationäre Aufenthalt vom 10. August 2018 bis 21. September 2018 ist wegen einer mittelgradigen depressiven Episode erfolgt. Beim Austritt haben noch ein haftendes Kontaktverhalten und eine Grübelneigung bei einer deutlich gebesserten Stimmung bestanden. Eine beim Austritt bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht attestiert worden. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund einer Depression verschlechtert und die Depression eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst haben sollte, liegt aufgrund der relativ kurzen Dauer des stationären Aufenthalts mit einer beim Austritt deutlich gebesserten Stimmung keine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die eine Invalidität hätte bewirken können. Der Bericht vom 10. Mai 2019 betrifft einen stationären Aufenthalt vom 1. bis 26. April 2019, also einen Zeitraum nach dem Verfügungserlass. Die Behandlung ist wiederum wegen einer mittelgradigen depressiven Episode erfolgt. Da zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Abweisung des Rentenbegehrens der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend ist, sich der Bericht vom 10. Mai 2019 aber auf einen späteren Zeitraum bezieht und keine objektiven Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor dem 13. Februar 2019 enthält, ist dieser Bericht nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt in Bezug auf das Schreiben der E.___ vom 14. August 2019 betreffend ein Indikationsgespräch für eine Anmeldung/Information auf der Traumastation (act. G 15). Diese Berichte wecken somit keine Zweifel am Gutachten. Dr. G.___ hat am 17. Dezember 2018 angegeben, sie halte an der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fest. Aus ihren Ausführungen ergibt sich aber nicht, wie die angegebenen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (Hyperaraousal, Intrusionen, Nachhallungen und Wiedererlebenssymptome) auftreten und wie sich diese konkret äussern. Dr. G.___ hat die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung also nach wie vor nicht begründet. Im Weiteren hat Dr. G.___ angeführt, die Summe der psychiatrischen Diagnosen sowie das Fibromyalgie-Syndrom wirkten sich dergestalt aus, dass die Beschwerdeführerin gezwungen sei, auf sich und ihre Befindlichkeit zu achten, d.h. bei Bedarf Pausen einzulegen, und dass sie eine längere Regenerationszeit benötige. Die Beschwerdeführerin benötige einen verständnisvollen Ansprechpartner; ihre Teamfähigkeit sei deutlich herabgesetzt. Aktuell sei eine ca. halbschichtige Wiedereingliederung über den geschützten Arbeitsmarkt vorstellbar. Der Bericht vom 17. Dezember 2018 enthält keine neuen medizinischen Aspekte. Bei der von Dr. G.___ angegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzung handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Dieser Bericht ist somit nicht geeignet, Zweifel am Gutachten zu wecken, zumal auch hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353, E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03, E. 2.4.2).
Zu prüfen bleibt, ob die Einwände der Beschwerdeführerin Zweifel am Gutachten zu wecken vermögen. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, Dr. J.___ habe bescheinigt, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung isoliert keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Diese Diagnose sei in Summe mit den weiteren Einschränkungen zu betrachten und habe somit klar Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren hat sie vorgebracht, die rezidivierende depressive Störung sei als remittiert eingeschätzt worden. Diese Einschätzung widerspreche sämtlichen fachärztlichen Einschätzungen. Diese Diagnose habe im Verlauf des Jahres immer von leicht über mittelgradig bis teilweise schwer geschwankt. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. J.___ anlässlich der Begutachtung keine depressiven Symptome hat feststellen können. Die Diagnose eines im Untersuchungszeitpunkt remittierten depressiven Zustandbilds ist daher überzeugend. In Bezug auf die Berichte der behandelnden Fachärzte ist auf die Ausführungen in der Erwägung 4.4 zu verweisen. Hinsichtlich der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung ist darauf hinzuweisen, dass Dr. J.___ überzeugend begründet hat, weshalb diese Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich an der Arbeitsfähigkeitsschätzung etwas ändern sollte, wenn man diese Diagnose in Kombination mit den Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, betrachtet, da gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. J.___ keine der genannten Diagnosen eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich angeführt, die Beschwerdegegnerin habe das generalisierte Schmerzsyndrom in den Vordergrund gestellt, gehe jedoch in keiner Weise auf die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ein. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2019 das bidisziplinäre Gutachten von Dres. I.___ und J.___ zugrunde liegt, worin die Diagnosen ausführlich diskutiert worden sind. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist damit nicht stichhaltig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Einwände der Beschwerdeführerin noch die Berichte der E.___ und von Dr. G.___ Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken vermögen. Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Retrospektiv hat lediglich während der stationären Aufenthalte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da diese Aufenthalte jeweils nur von relativ kurzer Dauer gewesen sind, haben diese keine invalidenversicherungsrechtlich relevante, anhaltende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt.
Bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu überprüfen.
Zunächst ist massgebend, auf welcher Basis der Einkommensvergleich durchzuführen ist. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin hat sich am 31. Oktober 2016/2. November 2016 zum Leistungsbezug angemeldet. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist also der 1. April 2017 oder der 1. Mai 2017 gewesen (welches Datum massgebend ist, kann offengelassen werden). Basis für den Einkommensvergleich bilden damit die Verhältnisse im Jahr 2017.
Die Beschwerdeführerin hat eine zweijährige Anlehre als Verkäuferin absolviert und anschliessend während einigen Jahren in diesem Beruf gearbeitet. Obwohl sie später auch als Restaurantmitarbeiterin und als Lagermitarbeiterin gearbeitet hat (vgl. die Arbeitszeugnisse, IV-act. 134), also eine Hilfsarbeiterinnentätigkeit ausgeübt hat, könnte sie im fiktiven "Gesundheitsfall" wieder als Verkäuferin arbeiten. Das vor rund 30 Jahren erlernte Wissen und die damals erlernten Fähigkeiten könnte sie nämlich, allenfalls nach einer kurzen Einarbeitung, auch heute noch einsetzen, da sich die beruflichen Anforderungen einer Verkäuferin nicht in einem Ausmass geändert haben, dass die damals erworbenen Berufskenntnisse aus heutiger Sicht nutzlos wären. Die Validenkarriere besteht damit in einer Tätigkeit als Verkäuferin. Das durchschnittliche Einkommen einer Verkäuferin in der Altersgruppe 30-49 Jahre hat im Jahr 2016 Fr. 4'550.-- monatlich betragen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik, T17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen). Aufgerechnet auf das Jahr 2017 (Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderungen auf der Basis 2015 = 100 [NOGA08], Nominallohnindex 2016-2019, T1.15, Detailhandel) hat es Fr. 4'559.-- betragen (Fr. 4'550.-- ÷ 100.5 × 100.7).
In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens ist massgebend, dass der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin eine Vollerwerbstätigkeit zumutbar ist, während aufgrund des im Gutachten von Dr. I.___ formulierten Belastungsprofils in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sein dürfte. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einer Hilfsarbeiterinnentätigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen als in einer (in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkten) Tätigkeit als Verkäuferin, zumal der Zentralwert des Einkommens einer Verkäuferin nicht wesentlich höher liegt als der Zentralwert des Einkommens einer Hilfsarbeiterin. Das durchschnittliche monatliche Einkommen einer Hilfsarbeiterin hat im Jahr 2017 nämlich Fr. 4'379.-- brutto betragen (vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Die Invalidenkarriere besteht also in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin. Nun stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin zusätzliche Lohnnachteile in Kauf zu nehmen hat. Bei Personen, die in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, können im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern nämlich Lohnnachteile entstehen, da der Wert der Arbeitsleistung aus der Sicht eines betriebswirtschaftlich-ökonomisch handelnden Arbeitgebers vermindert ist. Eine gesundheitlich beeinträchtigte Person wäre nämlich unfähig, sich vorübergehend an einem nicht adaptierten Arbeitsplatz einsetzen zu lassen. Sie wäre in der Regel auch nicht in der Lage, Überstunden zu leisten. Längerfristig betrachtet bestünde zudem das Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen. Geht man von einem ökonomischen Invaliditätsbegriff aus bzw. will man einen Soziallohnanteil ausscheiden, ist wegen diesen Nachteilen, die betriebswirtschaftlich zu einem Minderlohn zwingen würden, bei der Ermittlung des Ausgangswerts des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen. Ob die Beschwerdeführerin mit zusätzlichen Lohnnachteilen zu rechnen hat, welche einen zusätzlichen Abzug vom zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen rechtfertigen würde, kann vorliegend aber offenbleiben. Denn selbst bei einer grosszügigen Betrachtungsweise würde dieser Abzug sicher nicht mehr als 15% betragen; das Invalideneinkommen läge damit bei Fr. 3'722.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 4'559.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 3'722.-- würde der Invaliditätsgrad 18% betragen. Ein Rentenanspruch resultiert damit nicht.
Aus dem Einkommensvergleich resultiert somit ein Invaliditätsgrad von maximal 18%. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im Ergebnis also zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Rechtsvertreter erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels mandatiert. Der Rechtsvertreter hat das Versicherungsgericht am 2. November 2020 um Akteneinsicht ersucht, um der Beschwerdeführerin den weiteren Verfahrensablauf erläutern und eine Einschätzung abgeben zu können. Am 20. November 2020 hat er die Zustellung der Akten verdankt und angegeben, dass er sich davon Kopien erstellt habe. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Ihr Rechtsvertreter hat kein Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt. Damit besteht weder ein Anspruch auf eine Parteientschädigung noch ein Anspruch auf eine Entschädigung durch den Staat.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP