Entscheid vom 28. April 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2019/61
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Rente der Invalidenversicherung hat als die in der Verfügung vom 8. Februar 2019 zugesprochene Viertelsrente. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer ganzen Rente (act. G 1, G 8). Die Beschwerdegegnerin verneint einen höheren Rentenanspruch (act. G 4).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Die Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das gesamte Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Vorweg zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend geklärt sind.
Über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gibt das polydisziplinäre Gutachten der estimed AG vom 20. Juni 2018 Auskunft (vgl. IV-act. 93).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden leichte neuropsychologische Funktionsstörungen mit verlangsamter Lern- und Frischgedächtnisleistung, Umstellungsschwierigkeiten und Störungen im Aufmerksamkeitsbereich sowie eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) angegeben. Festzustellen ist, dass das Gutachten auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen beruht und in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde. Die fachärztlichen Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge und die gestellten Diagnosen wurden von den Gutachtern ausführlich und nachvollziehbar begründet und erscheinen schlüssig. Es gibt daher keine Veranlassung, nicht auf die gutachterlichen Diagnosen abzustellen.
Die Gutachter gingen von einer Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von 50 % aus, wobei das Arbeitspensum halbtags (4 Stunden täglich) zu leisten sei. In Frage kämen Tätigkeiten, die ruhig, stressarm, nicht monoton oder hektisch seien (IV-act. 93-135f.). Arbeiten in kniender Haltung seien nur bis zu drei Stunden pro Tag bei einem 100 %-Pensum zumutbar (vgl. IV-act. 93-50). In der Beschwerde vom 11. März 2019 (act. G 1) wurde von der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Einwand vom 24. September 2018 (IV-act. 103) – nicht mehr geltend gemacht, dass im Gutachten keine Auseinandersetzung mit den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von med. prakt. E.___ stattgefunden habe. Festzustellen ist, dass die Gutachterinnen und Gutachter in den Teilgutachten und in der Konsensbeurteilung nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt haben, dass die Arbeitsfähigkeit wegen der neuropsychologischen und psychischen Leiden erheblich eingeschränkt ist. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50 % erscheint bei der vorliegenden Aktenlage zutreffend (vgl. IV-act. 93-13ff.). Der RAD ging in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 2. März 2016 aus (vgl. IV-act. 95-3f.). Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine Arztberichte eingereicht, welche sich mit den Beurteilungen und Einschätzungen im Gutachten auseinandersetzen und ernsthafte Zweifel daran zu begründen vermögen. Es gibt daher keine Veranlassung, nicht auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abzustellen.
Nachfolgend ist deshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit unter den gutachterlich genannten Rahmenbedingungen zumindest ab Beginn des Rentenanspruchs (1. November 2016, vgl. dazu nachfolgende Erwägung 4.9) auszugehen.
Im Weiteren ist der Grad der Invalidität zu bestimmen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei, da sie auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gesunden Personen massiv benachteiligt sei. Dem kann nicht zugestimmt werden, denn es ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend geeignete Teilzeitstellen bietet, bei denen sie gegenüber Mitbewerberinnen nicht erheblich benachteiligt ist (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen).
Vorliegend ist nicht mehr bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist, war doch ihr jüngstes Kind zum Verfügungszeitpunkt fast __ Jahre alt und bedurfte daher keiner umfassenden Betreuung mehr. In Anbetracht der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie ist wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. IV-act. 24, 49, 107-1).
Es ist daher ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Dafür wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns tatsächlich verdienen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und ist vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als ungelernte Angestellte im Gastronomiebereich (Restaurant/ Küche) tätig gewesen. Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Februar 2016 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 bei einem 100 %-Pensum einen Jahresverdienst von Fr. 51'242.10 erzielt (IV-act. 8). Demgegenüber hat ein durchschnittlicher Hilfsarbeiterinnenlohn im Jahr 2016 Fr. 54'581.- betragen (statistischer Zentralwert des Einkommens für eine Hilfsarbeiterin [Frauen, Kompetenzniveau 1] gemäss der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für Statistik, vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Der Umstand, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin tiefer ist als das durchschnittliche Hilfsarbeiterinneneinkommen über alle Branchen hinweg, muss auf die Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkts zurückzuführen sein, denn die Beschwerdeführerin hätte überwiegend wahrscheinlich eine besser bezahlte Stelle in irgendeiner Branche, bei der sie einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn hätte erzielen können, angenommen, wenn sich ihr die Gelegenheit dazu geboten hätte. Insbesondere in Anbetracht ihrer familiären Verpflichtungen (sie ist Mutter von vier Kindern) ist nicht davon auszugehen, dass sie sich freiwillig mit einem im Vergleich zum statistischen Hilfsarbeiterinnenlohn niedrigeren Einkommen begnügt hätte. Sie war jedoch auf einen Arbeitsplatz in der Nähe ihres Wohnortes angewiesen, um die Erwerbstätigkeit mit den familiären Verpflichtungen in Einklang zu bringen (vgl. dazu bspw. Entscheide des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 29. April 2016, IV 2013/577, E. 2.1, vom 2. Dezember 2020, IV 2019/39, E. 4.3, und vom 31. März 2021, IV 2020/35, E. 5.4). Hinzu kommt, dass Teilzeitarbeitsstellen mit einem sehr geringen Arbeitspensum (zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 20 %-Pensum) eher rar sind (vgl. die vom Bundesamt für Statistik publizierte Tabelle "Beschäftigungsgrad nach Geschlecht, Nationalität, Altersgruppen, Familientyp", abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/dam/assets/16724601/master).
Die Hochrechnung des vorliegend in einem 20 %-Pensum erzielten Verdienstes auf ein 100 %-Pensum (vgl. IV-act. 8-4) vermag nicht zu überzeugen, denn gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) durchgeführten Analysen werden Teilzeit arbeitende Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 75 % systematisch schlechter bezahlt als jene mit Vollzeitpensum. Je höher die hierarchische Funktion und je tiefer das Arbeitspensum ist, desto grösser wird im Allgemeinen das Lohngefälle. Dagegen sind die Lohnunterschiede zwischen Vollzeit und Teilzeit arbeitenden Personen bei den Arbeitnehmenden mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 75 % geringer (vgl. Medienmitteilung des BfS "Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016, 2016 betrug der Medianlohn 6502 Franken" vom 14. Mai 2018, abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/medienmitteilungen.assetdetail.5226936.html, abgerufen am 23. März 2021).
In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung im November 2015 – mit Ausnahme des Jahres 2011, als sie an Meningitis erkrankte (vgl. IV-act. 93-8) – nur unterdurchschnittlich leistungsfähig gewesen wäre. So erfolgten die drei Reduktionen des Arbeitspensums in den Jahren 2004, 2005 und 2010 nicht gesundheitsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen und persönlichen/familiären Gründen (vgl. IV-act. 47: Arbeitspensum ab 1. Januar 2004 von 60.98 %, ab 1. Mai 2005 von 53.66 %, ab 1. Juli 2008 von 51.16 % und ab 1. Februar 2010 von 20.93 %).
Folglich kann beim Valideneinkommen nicht auf den von der Arbeitgeberin rein proportional auf ein 100 %-Pensum hochgerechneten Verdienst abgestellt werden (Lohnangabe der letzten Arbeitgeberin vom 3. Februar 2016, IV-act. 8-4), sondern es ist von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen, die jener einer durchschnittlichen Hilfsarbeiterin (LSE 2016, Frauen, Kompetenzniveau 1) entspricht. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 54'581.- (Basis 2016).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu in der Regel die Tabellenlöhne der LSE herangezogen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 475 E. 4.2.1). In Bezug auf die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist vorliegend massgebend, dass die Beschwerdeführerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. IV-act. 21) und ihr aufgrund der fehlenden Berufsausbildung einzig eine Invalidenkarriere als Hilfsarbeiterin offensteht. Deshalb ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den statistischen Zentralwert des Einkommens einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2016 von Fr. 54'581.- abzustellen. Dieser ist entsprechend dem Arbeitsunfähigkeitsgrad um 50 % zu reduzieren (vgl. Erwägungen 3.1.2 und 3.2).
Da sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt wurden, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Damit erübrigt sich die Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zulässigkeit des Nichtausgleichs bzw. Nichtberücksichtigung einer 5%igen Differenz zwischen den Vergleichseinkommen (vgl. act. G 1-4f., G 8-3).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Während die Beschwerdeführerin Anspruch auf den in der Praxis maximal zulässigen Abzug von 25 % erhebt, lehnt die Beschwerdegegnerin einen Abzug gänzlich ab (act. G 1, G 4, G 8).
Der Beschwerdeführerin sind gemäss dem Gutachten der estimed AG nur noch Tätigkeiten zumutbar, die ruhig, stressarm, nicht monoton oder hektisch sind und welche im Rahmen der körperlichen Leistungsfähigkeit erbracht werden können (IV-act. 93-135f.). Die Flexibilität ist in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, denn das Arbeitspensum ist halbtags zu erbringen (4 Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche). Obwohl die genannten Einschränkungen bei einem Teil der Teilzeitstellen für ungelernte Hilfsarbeiterinnen negative Auswirkungen zeitigen dürften (bspw. in Folge geringerer Produktivität, fehlender zeitlicher Flexibilität), kann beim vorliegenden – nicht übermässig einschränkenden – Stellenanforderungsprofil davon ausgegangen werden, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen gibt, bei denen die gesundheitlichen Einschränkungen keine oder höchstens eine geringe Relevanz haben. Es kann daher nicht grundsätzlich von einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung bei den in Frage kommenden Tätigkeiten ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf Gewährung eines Tabellenlohnabzugs ausserdem mit ihrem fortgeschrittenen Alter, der fehlenden Ausbildung und den mangelnden Sprachkenntnissen (act. G 1-5ff., G 8-3f.). Zum Argument des Alters ist festzustellen, dass sie zum Verfügungszeitpunkt erst __ Jahre alt war und der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt definitionsgemäss Stellen für Hilfsarbeiter/innen jeden Alters bietet. Zum Argument der fehlenden Ausbildung ist anzumerken, dass diesem Umstand Rechnung getragen wurde, indem auf die Tabellenlöhne für Hilfsarbeiterinnen (LSE, Kompetenzniveau 1, Frauen) abgestellt wurde. Zu den geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnissen ist festzustellen, dass dies ein Faktor ist, der zwar auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ein Erschwernis sein kann, um eine Arbeitsstelle zu finden. Wie sich aus den Akten ergibt, kann sich die Beschwerdeführerin jedoch ziemlich gut auf Deutsch verständigen (vgl. IV-act. 93-94/102/112). Es gibt daher keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Deutschkenntnisse für Hilfstätigkeiten durchwegs nicht ausreichen würden bzw. zu einer tieferen Entlöhnung führen würden.
Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % resultiert ohne Gewährung eines Tabellenlohnabzugs ein Invaliditätsgrad von 50 %, der Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Selbst bei Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % ergäbe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 58 % (50 % + [50 % x 0.15]), sodass die zuzusprechende Rente unverändert bliebe. Zwar erschiene die gänzliche Verweigerung eines Abzugs nicht sachgerecht, ist doch wegen der psychischen Leiden in Kombination mit den zuvor genannten Aspekten mit gewissen Nachteilen bei der Entlöhnung auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen. Ein 15% übersteigender Abzug erscheint hingegen jedenfalls zu hoch, sodass die genaue Bemessung mangels Relevanz unterbleiben kann.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beläuft sich der Invaliditätsgrad jedenfalls auf über 50%, übersteigt aber 58% nicht. Es hat daher bei der halben Invalidenrente sein Bewenden.
Abschliessend bleibt der Rentenbeginn zu prüfen. Hausarzt Dr. M.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2. November 2015 bis 17. Januar 2016 (IV-act. 41-2). Anschliessend nahm sie ihre Arbeit wieder auf (vgl. Fremdakten Krankentaggeldversicherer, 2-2/4). Ab dem 22. Februar 2016 bescheinigte Psychiater med. prakt. E.___ eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 11, 31-3, 74-5). Im Gutachten vom 20. Juni 2018 wurde die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch einer Verweistätigkeit auf 50 % geschätzt. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit (AUF) von mindestens 40 % in der angestammten Tätigkeit ist vorliegend ab dem 2. November 2015 hinreichend ausgewiesen (100%ige AUF vom 02.11.2015 bis 17.01.2016 [77 Tage], 0%ige AUF vom 18.01.2016 bis 21.02.2016 [35 Tage], 80%ige AUF vom 22.02.2016 bis 01.11.2016 [254 Tage], durchschnittliche AUF von 76.6 % bzw. von 55.7 %, wenn lediglich von einer 50%igen AUF ab 22.02.2016 ausgegangen wird [vgl. RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2018, IV-act. 95-3f.]). Das Wartejahr war somit am 2. November 2016 erfüllt. Im Januar 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (IV-act. 2). In Nachachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entsteht der Rentenanspruch damit am 1. November 2016.
Da gestützt auf die Aktenlage der Rentenanspruch umfassend geprüft werden konnte, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag geforderte Rückweisung zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 1-2).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihr zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP