Entscheid vom 18. Februar 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika-Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2019/53
Parteien
A.___
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Strauch-Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente und Rückforderung
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat direkt nach der Eröffnung der Verfügung vom 10. September 2015 begonnen, die entsprechenden Rentenleistungen auszuzahlen. Obwohl diese Verfügung angefochten und schliesslich aufgehoben worden ist, hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen unverändert weiter ausbezahlt. Sie hat sogar am 13. September 2017 eine dritte Kinderrente zugesprochen und auch diese ausbezahlt. Die Auszahlung der Viertelsrente und der ersten beiden Kinderrenten hat sich offensichtlich nicht auf die angefochtene und dann aufgehobene Rentenverfügung vom 10. September 2015 stützen können. Sie muss sich aber auf eine bewusste Anordnung des vorgezogenen Vollzugs gestützt haben. Diese Vollzugsanordnung ist zwar nie formell verfügt worden, aber für die mit dem Sozialversicherungsrecht vertraute Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin muss die Existenz dieser stillschweigenden Vollzugsanordnung erkennbar geworden sein, als die Beschwerdeführerin trotz der Beschwerdeerhebung weiterhin die Viertelsrente und die beiden Kinderrenten erhalten hat, spätestens aber als diese Renten trotz der Aufhebung der Rentenverfügung vom 10. September 2015 im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 26. Juli 2018 weiter ausbezahlt worden sind. Die Beschwerdeführerin hat diese stillschweigende Vollzugsanordnung nie beanstanden lassen. Dasselbe gilt für die formell verfügte Ergänzung dieser Vollzugsanordnung durch den Betrag einer dritten Kinderrente, der eine Rechtsmittelbelehrung angefügt gewesen ist; die Beschwerdeführerin hat dagegen nämlich keine Beschwerde erhoben. Damit hat die Beschwerdeführerin klar zu erkennen gegeben, dass sie mit diesen beiden Vollzugsanordnungen einverstanden gewesen ist. Das bedeutet, dass die stillschweigende Vollzugsanordnung betreffend die Hauptrente und die ersten beiden Kinderrenten verbindlich geworden ist. Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass sie auf diese verbindliche stillschweigende Vollzugsanordnung nicht voraussetzungslos hat zurückkommen dürfen. Erst recht gilt das natürlich für die Verfügung vom 13. September 2017. Als die Beschwerdegegnerin (respektive die intern zuständige Ausgleichskasse) gegen Ende des Jahres 2018 festgestellt hat, dass die (längst aufgehobene) Rentenverfügung vom 10. September 2015 in ihrem „AHV-rechtlichen Teil“ an einem Fehler gelitten hatte und dass damit auch die stillschweigende Vollzugsanordnung, laut der jene Rentenleistungen auf Zusehen hin im vollen Umfang auszurichten seien, und die Verfügung vom 13. September 2017 am selben Fehler litten, hat sie deshalb nicht formlos die Rentenzahlungen (rückwirkend) reduziert, sondern sie hat zu Recht eine förmliche Korrekturverfügung erlassen. Weil es sich um einen beim konkludenten „Erlass" der stillschweigenden Vollzugsanordnung begangenen und beim Erlass der Verfügung vom 13. September 2017 wiederholten Fehler gehandelt hat, die stillschweigende Vollzugsanordnung und die diese Anordnung ergänzende Verfügung vom 13. September 2017 also von Beginn weg fehlerhaft gewesen sind, ist als Korrekturinstrument nur eine sogenannt prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Frage gekommen. Die Beschwerdegegnerin hat sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt (vgl. IV-act. 190), dass es sich bei der angefochtenen Korrekturverfügung vom 31. Januar 2019 um eine sogenannt prozessuale Revision im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG aufgrund einer „neuen“ (eigentlich: neu entdeckten) Tatsache handle. Da dieses Beschwerdeverfahren eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen, was bedeutet, dass sich der Inhalt dieses Beschwerdeverfahrens auf die Frage beschränkt, ob die Korrektur der ursprünglichen stillschweigenden Vollzugsanordnung und der Verfügung vom 13. September 2017 mittels einer sogenannt prozessualen Revision im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG rechtmässig gewesen ist. Auf die über diesen Gegenstand hinausgehenden, den materiellen Rentenanspruch (insbesondere den Invaliditätsgrad) betreffenden Beschwerdeanträge kann folglich nicht eingetreten werden, weil es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, da die Beschwerdegegnerin ja noch gar nicht abschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügt hat.
Aus den Akten geht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hervor, dass die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin im Herkunftsland länger gewesen ist, als die Beschwerdegegnerin respektive die intern zuständige Ausgleichskasse zunächst angenommen hat, und dass folglich von einer kürzeren schweizerischen Beitragsdauer ausgegangen werden muss. Die Vollzugsanordnung hat also von Beginn weg auf der falschen Sachverhaltsannahme beruht, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum keine ausländischen Beitragszeiten erfüllt habe. Das genügt allerdings noch nicht für die Anwendung des Art. 53 Abs. 1 ATSG, denn dieser setzt voraus, dass der Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts im ursprünglichen Verfahren noch nicht erkennbar gewesen ist. Die Ausgleichskasse hat erst im Dezember 2017 – im Zusammenhang mit einem Begehren der Beschwerdeführerin um eine provisorische Rentenberechnung – einen ersten Hinweis auf allfällige Beitragszeiten im Herkunftsland erhalten. Die zuständige Pensionsversicherungsanstalt des Herkunftslandes hat die entsprechende Bestätigung erst im November 2018 abgegeben, weshalb erst im November 2018 („definitiv“) erkennbar gewesen ist, dass die ursprüngliche stillschweigende Vollzugsanordnung sowie die sie ergänzende Verfügung vom 13. September 2017 auf einer falschen Sachverhaltsannahme bezüglich der Beitragsdauer beruht hatten. Die Revisionsvoraussetzung einer qualifiziert neuen Tatsache ist deshalb erfüllt.
Die intern zuständige Ausgleichskasse war bei der ursprünglichen Rentenberechnung davon ausgegangen, dass Beitragszeiten ab 1993 zu berücksichtigten seien, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt und da ihr Ehemann in der Schweiz beitragspflichtige Erwerbseinkommen erzielt hatte. Dementsprechend hatte die Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala zwanzig Jahre und elf Monate und zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zwanzig Jahre und drei Monate betragen. Das hatte bedeutet, dass die Rentenskala 33 zur Anwendung gekommen war und dass sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (für 2014) auf 33’696 Franken belaufen hatte. Daraus hatten die der Beschwerdeführerin gemäss der ursprünglichen stillschweigenden Vollzugsanordnung und gemäss der diese ergänzenden Verfügung vom 13. September 2017 ausbezahlten Rentenbeträge resultiert. Mit der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs im Herkunftsland der Beschwerdeführerin und der am 8. November 2018 bei der Ausgleichskasse eingegangenen Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, dass sämtliche Beitragszeiten im Herkunftsland für die Bemessung der von diesem zugesprochenen Invalidenrente herangezogen würden, hat festgestanden, dass nur die schweizerischen Beitragszeiten ab 2001 zur Bestimmung der Rentenskala und zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens haben herangezogen werden können. Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 und 3 lit. a der gemäss dem mit der EU bestehenden Abkommen über die Personenfreizügigkeit anwendbaren Verordnung (EG) 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) haben nämlich die im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten, die zur Ermittlung der Invalidenrente des Herkunftslandes herangezogen worden sind (1993 bis 2009), bei der Ermittlung der schweizerischen Invalidenrente nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (sog. Erwerbsortprinzip). Damit hat bei der korrigierten Rentenberechnung auf eine Beitragsdauer von nur noch 14 Jahren und drei Monaten (Rentenskala) und von 13 Jahren und sieben Monaten (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abgestellt werden müssen. Die Rentenbeträge haben somit anhand der Rentenskala 23 ermittelt werden müssen. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen hat sich auf 42’120 Franken belaufen. Damit hat sich die Viertelsrente im Jahr 2014 auf 233 Franken, ab Januar 2015 auf 234 Franken und ab Januar 2019 auf 236 Franken belaufen. Die Kinderrenten hätten im Jahr 2014 je 93 Franken, ab Januar 2015 und ab Januar 2019 entsprechend mehr betragen, haben aber wegen einer drohenden Überversicherung auf 90 Franken gekürzt werden müssen. Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2019 erweist sich deshalb sowohl in Bezug auf die konkludente Aufhebung der stillschweigenden Vollzugsanordnung vom 10. September 2015 und der Verfügung vom 13. September 2017 als auch in Bezug auf die Höhe der Rentenbeträge als rechtmässig. Die Beschwerdegegnerin hat durchgehend davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin wenigstens einen Anspruch auf eine Viertelsrente und die entsprechenden Kinderrenten habe, denn die Beschwerdeführerin hat die Zusprache einer höheren Rente beantragt, das kantonale Versicherungsgericht hat eine höhere Rente zugesprochen und das Bundesgericht scheint davon ausgegangen zu sein, dass es bei einer Viertelsrente bleiben werde.
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, der Art. 88bis Abs. 2 IVV schliesse eine rückwirkende Korrektur aus, da kein Anwendungsfall der lit. b (Meldepflichtverletzung oder unrechtmässige Einwirkung) vorliege. Diese Argumentation widerspricht zwar der bundesgerichtlichen Auffassung, laut der bei einer Herabsetzung oder einer Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund des AHV-rechtlichen Teils eines Rentenanspruchs immer eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 3.2, mit Hinweisen). Da das Bundesgericht diese Beschränkung in der Anwendbarkeit des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV aber nie überzeugend hat begründet hat, ist eine Auseinandersetzung mit der korrekten Auslegung des Art. 88bis IVV unerlässlich. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Art. 88bis Abs. 2 IVV die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung im Rahmen der Vollzugskompetenz des Verordnungsgebers (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG) richtig umsetzt. Beim Art. 88bis IVV handelt es sich offensichtlich um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 17 ATSG und nicht auch um eine Ausführungsbestimmung zum Art. 53 ATSG. Das ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung des Art. 88bis IVV, sondern auch aus dem Umstand, dass der Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV eine explizite Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, nämlich die Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer wiedererwägungsweisen Korrektur zugunsten der versicherten Person. Würde es sich beim Art. 88bis IVV um eine Ausführungsbestimmung sowohl des Art. 17 ATSG als auch des Art. 53 ATSG handeln, hätte die Anwendbarkeit des Art. 88bis IVV auf Wiedererwägungsfälle offensichtlich nicht explizit festgehalten werden müssen. Indem der Verordnungsgeber die Anwendung des Art. 88bis IVV auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zugunsten der versicherten Person explizit erwähnt hat, hat er unmissverständlich klar gemacht, dass ausserhalb dieses Ausnahmefalles eine Anwendung des Art. 88bis IVV auf rückwirkende Korrekturen in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht in Frage kommt. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Anwendung des Art. 88bis IVV bei einer rückwirkenden Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person ausgeschlossen, weil der Art. 88bis Abs. 2 IVV, im Gegensatz zum Art. 88bis Abs. 1 IVV, keine Regelung in Bezug auf eine Wiedererwägung (oder auf eine prozessuale Revision) enthält. Zudem liesse sich der von der Beschwerdeführerin unterstellte generelle Verzicht auf eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person selbst bei einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision nicht mit dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vereinbaren, der den gesetzlichen Grundsatz enthält, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern sind. Diese gesetzliche Regelung kann vom Verordnungsgeber nicht einfach aufgehoben werden, denn das wäre vom Vollzugsauftrag im Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG eindeutig nicht gedeckt. Erst recht kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, dass er die gesetzliche Regelung habe aufheben wollen, ohne dies explizit, also mit klaren Worten anzuordnen. Der Art. 88bis Abs. 2 IVV findet hier also keine Anwendung.
Die rückwirkende Korrektur hat gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin zur Folge. Gemäss dem Art. 25 Abs. 2 ATSG „erlischt“ eine Rückforderung allerdings nach fünf Jahren (absolute Verwirkungsfrist) respektive – in der gemäss dem Art. 83 ATSG anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung des Art. 25 Abs. 2 ATSG – nach einem Jahr seit der Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch (relative Verwirkungsfrist). Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ist vorliegend offenkundig gewahrt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss ihren eigenen Ausführungen im Dezember 2017 den ersten Hinweis auf den Fehler bezüglich der Beitragszeiten erhalten. Damit hat die relative Verwirkungsfrist aber noch nicht zu laufen begonnen, weil damals nur die vage Möglichkeit bestanden hat, dass die ursprüngliche konkludente Vollzugsanordnung falsch gewesen sein könnte. Gewissheit bezüglich des Korrekturbedarfs und damit auch der Rückforderungspflicht hat erst ab der definitiven Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt des Herkunftslandes der Beschwerdeführerin – ab Mitte November 2018 – bestanden. Bei einer ganz strengen Betrachtungsweise wäre, wie die Beschwerdegegnerin zur Diskussion gestellt hat, von einer („definitiven“) Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch im April 2018 auszugehen, als die Beschwerdegegnerin die Akten aus dem Herkunftsland erhalten hat. Da die Rückforderung in der Verfügung vom 31. Januar 2019 geltend gemacht worden ist, wäre selbst bei dieser strengen Betrachtungsweise der Rückforderungsanspruch noch nicht verwirkt gewesen. Auch die Rückforderung erweist sich damit als rechtmässig.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie hat eingetreten werden können. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP