Entscheid vom 19. Februar 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2019/48
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Margot Benz, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Er hatte bereits mit vom 17. Februar 2004 (richtig: 2005) datierter Anmeldung um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) ersucht (IV-act. 1). Gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 29. Februar 2012 (IV-act. 260-1 bis 46) und nach Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Juni 2012, IV-act. 268; Einwand vom 11. September 2012, IV-act. 271) hatte die IV-Stelle das Gesuch hinsichtlich Rente mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (IV-act. 281) abgewiesen. Das Versicherungsgericht hatte mit Entscheid vom 5. März 2015 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abschlägig beurteilt (Verfahren IV 2013/89; IV-act. 289). Es hatte erwogen, gestützt auf das Gutachten der MEDAS Ostschweiz sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte für leidensadaptierte Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % bzw. 22 % (E. 2.3).
Vom 10. August bis 11. September 2015 hatte der Versicherte erstmals in der Klinik B.___ in integrativer tagesklinischer Behandlung gestanden, wo ein Zustand nach schwerem depressivem Syndrom bei anhaltenden Persönlichkeitsänderungen im Rahmen der chronischen Schmerzen (ICD-10: F62.8) diagnostiziert worden war (Bericht vom 11. April 2016, IV-act. 312-5 ff.).
Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hatte den Versicherten am 7. April 2016 mit der Diagnose eines depressiven Zustandsbildes bei anhaltenden Persönlichkeitsänderungen bei chronischen muskuloskelettalen Schmerzen (ICD-10: F62.8) zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik E. überwiesen (Überweisungsschreiben vom 7. April 2016, IV-act. 312-8 f.). Dort waren eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD.-10: F45.4) sowie eine Agoraphobie mit sozialer Phobie (ICD-10: F40.01) diagnostiziert worden (Austrittsbericht vom 28. Juli 2016, IV-act. 299).
RAD-Arzt Dr. med. D.___ nahm am 26. August 2016 Stellung. Im Bericht
der psychiatrischen Klinik E.___ vom 28. Juli 2016 und im MEDAS-Gutachten beschriebenen Psychostatus handle es sich im Wesentlichen um den selben medizinischen Sachverhalt (IV-act. 305). Nach Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. September 2016, IV-act. 308; Einwand vom 28. Oktober 2016, IV-act. 312) und gestützt auf eine erneute Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 15. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle am 9. Januar 2017, auf das neue Gesuch nicht einzutreten (IV-act. 315).
Am 20. Februar 2017 überwies Dr. C.___ den Versicherten wiederum in die psychiatrische Klinik E.___. Im Bericht führte er aus, seit einem Monat bestehe eine erneute schwere depressive Dekompensation mit konkreten Suizidvorstellungen (IV-act. 323).
Der Versicherte erhob am 6. Februar 2017/6. März 2017 gegen die Nichteintretensverfügung vom 9. Januar 2017 Beschwerde (IV-act. 321). Mit Verfügung vom 23. März 2017 widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2017 (IV-act. 333) und das Versicherungsgericht schrieb sein Verfahren am 16. Mai 2017 ab (IV 2017/66, IV-act. 342).
Die psychiatrische Klinik E.___ hielt im Austrittsbericht vom 17. Mai 2017 fest, während der vom 21. Februar bis 27. April 2017 dauernden stationären Therapie seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) diagnostiziert worden (IV-act. 341). Dr. C.___ führte im psychiatrischen Verlaufsbericht vom 9. November 2017 (Eingang) aus, es liege ein unveränderter Verlauf vor. Es müsse von einem chronifizierten Verlauf und schweren Persönlichkeitsveränderungen ausgegangen werden, weshalb eine berufliche Wiedereingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sei (IV-act. 347).
In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 hielt RAD-Arzt Dr. D.___ eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung für notwendig (IV-act. 348). Der damit beauftragte Prof. Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Neurologie, diagnostizierte eine chronifizierte, rezidivierende depressive Störung, im Verlauf mittelgradig bis zunehmend schwer (ICD-10: F33.8); eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); eine Störung durch Sedativa und Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1) sowie multiple psychosoziale Belastungsfaktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Beruf (ICD-10: Z55), Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), ökonomischen Verhältnissen (ICD-10: Z59) sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Sprachschwierigkeiten, überdauernde südosteuropäisch geprägte Wertevorstellungen; ICD-10: Z60.3), wobei sich die Depression auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-act. 358-87). Aus rein psychiatrischer Sicht unter dem Blickwinkel eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells sei die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Versicherten um durchschnittlich 80 % reduziert (IV-act. 358-88). Zum Verlauf hielt er fest, im Frühjahr 2016 sei als Folge psychosozialer Belastungsfaktoren durch die Abweisung des Rentengesuchs und die Einstellung von Leistungen durch das Sozialamt vorübergehend eine Verschlechterung der depressiven Erkrankung aufgetreten. Abgesehen von der zunehmenden Chronifizierung sei (jedoch) von einem zur Voranmeldung unveränderten Störungsbild auszugehen (IV-act. 358-82).
RAD-Arzt Dr. D.___ nahm am 19. März 2018 Stellung, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf das Gutachten abgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit von 20 % könne rückblickend bereits seit Frühjahr 2016 angenommen werden (IV-act. 359). In der juristischen Einschätzung vom 10. September 2018 wurde im Wesentlichen dargetan, der Gutachter habe betont, dass er seiner Beurteilung das bio-psycho-soziale Krankheitsmodell zugrunde lege und ausgeführt, wie sehr die Kombination der Wertvorstellungen des Versicherten einerseits und seiner Arbeitslosigkeit andererseits das depressive Geschehen bewirkten und aufrechterhielten. Durch den Gerichtsentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. März 2015) sei es lediglich zu einer (nachvollziehbaren) vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen. Eine wesentliche Veränderung seit der letzten Verfügung vom 1. Februar 2013 sei vorliegend anzuzweifeln. Überdies sei ein IV-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen (IV-act. 364).
Gestützt auf das Gutachten von Prof. F.___ und die Stellungnahmen gewährte die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 368). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2018 Einwand und machte im Wesentlichen geltend, der Gutachter habe ausschliesslich funktionelle Auswirkungen berücksichtigt. Sozio-kulturelle und psychosoziale Faktoren habe er ausdrücklich ausgeklammert. Das Leiden habe sich chronifiziert und von einer Dysthymie zu einer mittelgradig bis schweren Depression verschlimmert (IV-act. 369).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels einer wesentlichen Veränderung seit dem Referenzzeitpunkt vom 1. Februar 2013 ab. Die Problematik des Versicherten sei seit der Erstanmeldung geprägt durch dessen Wertvorstellungen. Es liege kein IV-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Weiter hielt sie fest, der Gutachter mache die Prognose von der wirtschaftlichen Situation bzw. der "Gewährung von Transferleistungen" abhängig. Dies spreche nicht nur gegen die Annahme einer wesentlichen Änderung seit dem Referenzzeitpunkt, sondern auch gegen das Vorliegen einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 371).
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP