Entscheid vom 26. Januar 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/47
Parteien
A.___
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hofmann Gehler Schmidlin, Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Beschwerdeführerin hat dazu Berichte von Dr. E.___ vom 9. Januar 2018 und von Dr. G.___ vom 13. Dezember 2017 eingereicht (IV-act. 194). Aus diesen ergibt sich, dass im Januar 2017 aufgrund eines MRI der HWS neu eine zervikale Spinalkanalstenose festgestellt worden ist. Im Gutachten der SMAB AG I.___ vom 2. April 2015, welches der renteneinstellenden Verfügung vom 1. März 2016 zugrunde gelegen hat, war diese Diagnose nicht genannt worden. Damit ist es plausibel, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2016 verschlechtert hat (vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 8. Februar 2018, IV-act. 203). Die Beschwerdeführerin hat also eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung vom 8./9. Juni 2017 eingetreten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 18% verneint. Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und ist bis Ende Februar 2003 als "Z.-Facharbeiterin" bei der B. AG angestellt gewesen. Sie hat dort in monoton-sitzender Haltung unter dem Mikroskop Z.___ gelötet (IV-act. 27-3, vgl. auch IV-act. 210-37). Diese Tätigkeit ist eine Hilfsarbeiterinnentätigkeit gewesen. Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin als Hilfsarbeiterin erwerbstätig gewesen wäre. Die Validenkarriere besteht deshalb in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin. Das zuletzt erzielte Jahreseinkommen bei der B.___ AG hat bei einer Wochenarbeitszeit von 41.25 Stunden Fr. 48'152.-- betragen. Im Vergleich zum durchschnittlichen Einkommen einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2003 von Fr. 48'579.-- bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2008) ist der Lohn also leicht tiefer gewesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch die SMAB AG I.___ vom 25. Juni 2018 angegeben hat (IV-act. 210-19), sie habe ihre Arbeit geliebt und sei mit Freude zur Arbeit gegangen, hätte sie sich, wenn sich ihr dazu die Gelegenheit geboten hätte, wirtschaftlich vernünftig verhalten und eine besser bezahlte Hilfsarbeit angenommen. Die Validenkarriere besteht deshalb in der Ausübung einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeit.
Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Begutachtung durch die SMAB AG I.___ nicht unabhängig erfolgt sei, da diese bereits im Jahr 2015 ein Gutachten erstellt habe, welches dann zur Renteneinstellung geführt habe. Die Gutachter hätten grundsätzlich nur bestätigt, was bereits drei Jahre zuvor ausgesagt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat damit implizit eine Verletzung von Art. 72bis IVV gerügt. Art. 72bis IVV sieht vor, dass Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergeben werden. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung wird Art. 72bis IVV nicht verletzt, wenn im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgutachten bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, die das Erstgutachten erstattet hat, falls die Auftragsvergabe für das Erstgutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgt war, dies zumindest dann nicht, wenn das Verlaufsgutachten nicht mehr als drei Jahre seit der Erstbegutachtung erstattet worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2020, 9C_174/2020, E. 7, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht leitet diese Dreijahres-Vorgabe aus Art. 3 lit. a der Muster-Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Gutachterstelle xy betreffend die Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung (gestützt auf Art. 72bis IVV) ab, wonach die Aufträge für Verlaufsgutachten, welche innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der ersten polydisziplinären Begutachtung notwendig sind, vom Zufallsprinzip ausgenommen sind. Bei dieser Dreijahres-Vorgabe kann es sich nicht um eine verbindliche, absolut geltende Frist handeln, die zur Folge hätte, dass bei einer Verlaufsbegutachtung nach mehr als exakt drei Jahren seit der Erstbegutachtung zwingend eine Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip erforderlich wäre. Der Sinn und Zweck dieser Dreijahres-Vorgabe ist nämlich darin zu sehen, dass ein relativ enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Begutachtung bestehen soll, sodass der Vorteil einer Verlaufsbegutachtung durch dieselbe Gutachterstelle, nämlich das Zurückgreifen auf die Vorkenntnisse aus der ersten Begutachtung und damit die Erhöhung des Aufschlusswerts zur Beurteilung der medizinischen Entwicklung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2020, 9C_174/2020, E. 7.4.4), erhalten bleibt. Dieser Vorteil, dem auch verfahrensökonomische Gründe zugrunde zu legen sind, kann auch bei einer Zweitbegutachtung nach mehr als exakt drei Jahren seit der Erstbegutachtung vorliegen. Die Rz 2077/5 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (Stand am 1. Januar 2018), laut der Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden können, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden, enthält denn auch keine solche Frist. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die SMAB AG I.___ am 11. Dezember 2014 nach dem Zufallsprinzip mit der Erstbegutachtung beauftragt (IV-act. 103, 105). Das entsprechende Gutachten ist am 2. April 2015 fertiggestellt worden. Am 16. April 2018 hat die Beschwerdegegnerin die SMAB AG I.___ direkt, also nicht nach dem Zufallsprinzip, mit einer Verlaufsbegutachtung beauftragt (IV-act. 205). Damit liegt ein im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch ausreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Begutachtung vor. Beim Gutachten vom 13. August 2018 handelt es sich nicht um ein "echtes" Verlaufsgutachten, da es nicht im gleichen Abklärungsverfahren wie das Gutachten vom 2. April 2015 erstattet worden ist. Mit dem Eintreten auf die Neuanmeldung vom 7./8. Juni 2017 hat die Beschwerdegegnerin nämlich ein neues Abklärungsverfahren eröffnet. Weil die Situation aber mit einer "echten" Verlaufsbegutachtung vergleichbar ist, insbesondere da auch zu prüfen gewesen ist, ob sich der Gesundheitszustand in einem für den Rentenanspruch erheblichen Masse verschlechtert hat, wäre es nicht sinnvoll gewesen, die erneute polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip zu vergeben. Die Beschwerdegegnerin hat damit Art. 72bis IVV nicht verletzt. Andere Anhaltspunkte, die den Anschein der Befangenheit der Sachverständigen der SMAB AG I.___ begründen würden, bestehen nicht und sind von der Beschwerdeführerin auch nicht angeführt worden. Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, vermag objektiv keinen Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen, selbst wenn ein Gutachter bei der ersten Abklärung zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt war (Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2020, 9C_174/2020, E. 7.4.4, m.w.H.). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Begutachtung sei nicht durch ein unabhängiges Institut erfolgt, ist damit nicht stichhaltig.
Im Folgenden ist das Gutachten auf seinen Beweiswert zu prüfen. Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass der psychiatrische Gutachter die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden geschaffenen und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418).
Alle Sachverständigen der SMAB AG I.___ haben umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt. Sie haben die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, die subjektiven Klagen aufgenommen und die erhobenen objektiven Befunde im Gutachten wiedergegeben. Der internistische Sachverständige hat nachvollziehbar erklärt, dass sich (ausser dem Hinzutreten einer Hyperthyerose, die sich klinisch jedoch nicht äussere) keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der Erstbegutachtung im Jahr 2015 ergeben habe. Es ist schlüssig, dass die aus internistischer Sicht erhobenen Diagnosen (intermittierende Gastritis, Zustand nach HP-Eradikation, intermittierende Palpitationen [laut Aktenlage kardiologisch abgeklärt, klinisch nicht evident], Sonnenallergie, Varikosis beidseits, anamnestisch Hyperthyreose [medikamentös eingestellt], fortgesetzter Nikotinkonsum) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und in einer adaptierten Tätigkeit bewirken. Der neurologische Gutachter hat ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen nicht als neurogen haben angesehen werden können. Paresen sind nicht nachweisbar gewesen. Trotz der Beschreibung einer deutlich ausgeprägten zervikalen Spinalkanalstenose (MRI vom 19. Januar 2017) haben keine genügenden Hinweise für das Vorliegen einer zervikalen Myelopathie vorgelegen. Der neurologische Sachverständige hat jedoch festgehalten, dass aufgrund dieser Diagnose Tätigkeiten, die mit einer starken Belastung oder mit Fehlhaltungen der HWS einhergingen, aus prophylaktischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden könnten. Da die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als "Z.-Facharbeiterin" überwiegend in einer vornübergebeugten Körperhaltung (Arbeit unter dem Mikroskop) gearbeitet hat, ist die vom neurologischen Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit schlüssig. Auch das von ihm formulierte Belastungsprofil für adaptierte Tätigkeiten ist angesichts der Natur der erhobenen Befunde schlüssig. Der orthopädisch-/traumatologische Gutachter hat aufgezeigt, dass sich seit der rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2015 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ergeben hat. Er hat die neu erhobene Diagnose einer zervikalen Spinalkanalstenose als nicht signifikante Befundverschlechterung qualifiziert. Er hat weiter festgehalten, dass die Beschwerdesymptomatik sehr inkonsistent vorhanden und ein konsistenter Untersuchungsbefund nicht zu erheben gewesen sei. Insbesondere hat er mehrfach festgestellt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Schmerzangaben nach geduldiger Untersuchung und/oder unter Ablenkung bestimmte Bewegungen schmerzfrei hat ausführen können. Als objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen hat er die Impingementsymptomatik beider Schultergelenke (rechts>links) und die Spinalkanalstenose der HWS genannt. Aus diesem Grund hat er als Belastungsprofil leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Positionswechseln sowie ohne Gerüst- und Leitertätigkeiten, ohne Überkopftätigkeiten und ohne Zwangshaltungen für die HWS, BWS und LWS ausgeübt werden, festgehalten. Aufgrund des wegen der chronischen Schmerzsymptomatik vermehrten Pausenbedarfs hat er die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie in einer Verweistätigkeit als um 20% gemindert eingestuft. Angesichts des Umstands, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einer Zwangshaltung der HWS verbunden gewesen ist, überzeugt die Attestierung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht. Da in der Konsensbeurteilung aufgrund der schlüssigen Einschätzung des neurologischen Gutachters aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit angegeben worden ist, ist dies irrelevant. Der psychiatrische Sachverständige hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass er lediglich leichte depressive Symptome hat feststellen können. Er hat die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung versus eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert und er hat plausibel erklärt, weshalb er die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt hat. Im Weiteren hat er – ähnlich wie der orthopädisch-/traumatologische Gutachter – eine deutliche Diskrepanz zwischen der Angabe einer sehr hohen subjektiven Schmerzintensität und dem Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt. Schliesslich hat er sich zu den Standardindikatoren, insbesondere zu den Ressourcen, geäussert und ist zum schlüssigen Ergebnis gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht quantitativ nicht eingeschränkt ist. In qualitativer Hinsicht hat er Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, unter Nachtarbeitsbedingungen sowie mit hohen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit als zu vermeidende Kriterien benannt. Die in der Konsensbeurteilung angegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung und das Belastungsprofil für adaptierte Tätigkeiten überzeugen. Am 23. Januar 2019 haben die Sachverständigen der SMAB AG I. zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichten der Dres. C., G. und E.___ Stellung genommen. Sie haben wiederum schlüssig erklärt, weshalb diese Berichte zu keiner vom Gutachten abweichenden Beurteilung führen. Lediglich die Äusserung aus psychiatrischer Sicht, laut der Dr. C.___ den Schweregrad der Depression nicht benannt habe, womit keine Begründung vorliege, die zu einer abweichenden Einschätzung führen könnte, überzeugt nicht. Dr. C.___ hat nämlich berichtet, aktuell biete sich das Bild eines mittelschwer ausgeprägten depressiven Syndroms. Angesichts des von den Gutachtern festgestellten Verdeutlichungsverhaltens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden und Funktionseinbussen auch gegenüber Dr. C.___ überzeichnet hat und dass dieser dies nicht bemerkt hat. Im Weiteren ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353, E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03, E. 2.4.2). Damit liegt kein Grund vor, an der gutachterlichen Einschätzung zu zweifeln. Auch der Bericht der H.___ vom 14. Januar 2019 vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken. Die darin enthaltenen Diagnosen stimmen nämlich im Wesentlichen mit den im Gutachten angegebenen Diagnosen überein. Die Fachärzte haben zudem festgehalten, in den Gesprächen mit der Beschwerdeführerin hätten sich Hinweise für eine fatalistische Grundhaltung nach einer langen Leidenszeit und nach einem fehlenden bzw. geringen Erfolg der zahlreichen Therapieversuche gezeigt. Dies stimmt mit der Aussage des psychiatrischen Sachverständigen überein, laut der die Beschwerdeführerin unverändert wenig Veränderungsmotivation gezeigt habe. Eine Arbeitsfähigkeitsschätzung haben die Fachärzte der H.___ nicht abgegeben. Dieser Bericht enthält deshalb, wie vom RAD-Arzt Dr. F.___ festgehalten, keine neuen Aspekte.
Zu prüfen bleibt, ob die Einwände der Beschwerdeführerin Zweifel am Gutachten zu wecken vermögen.
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, unverständlich sei, weshalb die Gutachter trotz einer Verschlechterung des Gesundheitszustands (radiologisch nachgewiesene degenerative zervikale Spinalkanalstenose) zur gleichen Arbeitsfähigkeitsschätzung in adaptierten Tätigkeiten wie im Gutachten vom 2015 gekommen seien. Im Weiteren hat sie vorgebracht, die Schmerzen im Nacken und im Schulterbereich seien bis anhin einem chronischen Schmerzsyndrom zugewiesen worden. An dieser Auffassung hätten die Gutachter festgehalten, obwohl mit einer Spinalkanalstenose eine klare Ursache dieser Schulter- und Armschmerzen inkl. Nackenschmerzen vorhanden sei. Die Gutachter hätten nicht einmal in Erwägung gezogen, dass die Spinalkanalstenose diese Schmerzen verursache. Zu rügen sei auch, dass verschiedene Diagnosen gestellt worden seien, welche angeblich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Insbesondere der leichte Wurzelreiz C8/S1 rechts sei durchaus in der Lage, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken, ebenso das Morton-Neurom-Syndrom II/III linker Fuss (Fähigkeit, zu stehen bzw. gehen). Dazu ist festzuhalten, dass die Sachverständigen bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung die neu diagnostizierte degenerative zervikale Spinalkanalstenose durchaus sorgfältig berücksichtigt haben, indem sie eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert haben. Im Vergleich zum Gutachten vom 2. April 2015 haben sie nämlich Tätigkeiten, die mit einer starken Belastung oder Fehlhaltung der HWS einhergehen, insbesondere Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten, die ein längeres Beugen des Nackens erfordern, nun ebenfalls als nicht-behinderungsadaptiert qualifiziert. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass mit der Spinalkanalstenose eine klare Ursache der Schulter- und Armschmerzen inklusive Nackenschmerzen vorhanden sei, vermag nicht zu überzeugen. Inwiefern die Diagnose eines leichten Wurzelreizes C8/S1 rechts in der Lage sein soll, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Aus einer Diagnose allein kann im Übrigen nicht auf eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Massgebend sind vielmehr die Auswirkungen der Symptome auf die Arbeitsfähigkeit in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit im konkreten Einzelfall. Laut der überzeugenden Beurteilung des neurologischen Gutachters hat der vermutlich leichte Wurzelreiz C8/S1 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Morton-Neurom-Syndrom II/III linker Fuss haben die Gutachter im Belastungsprofil berücksichtigt, indem sie eine überwiegend sitzende Tätigkeit als zumutbar erachtet haben.
Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren gerügt, die Gutachter hätten die erhebliche Medikation nicht berücksichtigt. Wer solche Schmerzmittel einnehmen müsse, sei mit Sicherheit deutlich mehr als zu 20% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Auch sei dem Austrittsbericht der H.___ ein Rezept für elf Medikamente angehängt, wobei es sich bei mindestens fünf Medikamenten um derart starke Arzneimittel handle, dass die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eingeschränkt sein müsse. Welche Medikamente die Beschwerdeführerin tatsächlich einnimmt, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Der internistische Gutachter hat festgehalten, dass die Medikamentenanamnese schwierig gewesen sei (IV-act. 210-52). Selbst wenn die Beschwerdeführerin zahlreiche Schmerzmittel einnehmen sollte, kann daraus nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, denn für die Arbeitsfähigkeitsschätzung ist allein massgebend, über welches funktionelle Leistungsvermögen die versicherte Person objektiv noch verfügt.
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, die aktuellen Arztzeugnisse zeigten, dass von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bericht des Hausarztes Dr. E.___ vom 9. Januar 2018 hat den Gutachtern vorgelegen und enthält keine neuen Aspekte. Die von Dr. G.___ am 9. Januar 2019 angegebenen Diagnosen sind bereits im Bericht vom 19. Oktober 2018, den die Gutachter ausführlich gewürdigt haben, enthalten gewesen. Zusätzlich hat Dr. G.___ ein Morton-Neurom angegeben, eine Diagnose also, die die Gutachter ebenfalls berücksichtigt haben. Auch dieser Bericht enthält somit keine neuen Aspekte. Bei den von Dres. E.___ und G.___ abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen handelt es sich somit um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts. Sie sind nicht geeignet, Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter zu wecken, zumal auch hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353, E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03, E. 2.4.2).
Die Beschwerdeführerin hat schliesslich eingewendet, das von den Gutachtern festgehaltene Belastungsprofil sei widersprüchlich. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeübt worden sei, sei vollständig ausgeschlossen worden, während eine adaptierte Tätigkeit, die als körperlich leichte, überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit umschrieben worden sei, als zumutbar erachtet worden sei. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einer Zwangshaltung der Halswirbelsäule verbunden gewesen ist (Arbeit unter dem Mikroskop), haben die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Andere, überwiegend im Sitzen (mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Positionswechseln) ausgeübte Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin zumutbar. Ein Widerspruch besteht damit nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der Beschwerdeführerin keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu wecken vermögen. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig ist.
Bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu überprüfen.
Sowohl die Validen- als auch die Invalidenkarriere besteht in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin. Der Betrag der Vergleichseinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades kann deshalb mathematisch keine Rolle spielen; der Invaliditätsgrad ist anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu berechnen. Er entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen zusätzlichen Abzug. Der Arbeitsfähigkeitsgrad beträgt vorliegend an einem adaptierten Arbeitsplatz mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 80%. Nun stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin zusätzliche Lohnnachteile in Kauf zu nehmen hat. Bei Personen, die in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, können im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern nämlich Lohnnachteile entstehen, da der Wert der Arbeitsleistung aus der Sicht eines betriebswirtschaftlich-ökonomisch handelnden Arbeitgebers vermindert ist. Eine gesundheitlich beeinträchtige Person wäre nämlich unfähig, sich vorübergehend an einem nicht adaptierten Arbeitsplatz einsetzen zu lassen. Sie wäre in der Regel auch nicht in der Lage, Überstunden zu leisten. Längerfristig betrachtet bestünde zudem das Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen. Geht man von einem ökonomischen Invaliditätsbegriff aus bzw. will man einen Soziallohnanteil ausscheiden, ist wegen diesen Nachteilen, die betriebswirtschaftlich zu einem Minderlohn zwingen würden, bei der Ermittlung des Ausgangswerts des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen. Ob die Beschwerdeführerin mit zusätzlichen Lohnnachteilen zu rechnen hat, welche einen zusätzlichen Abzug vom zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen rechtfertigen würde, kann vorliegend aber offen bleiben. Denn selbst bei einer grosszügigen Betrachtungsweise würde dieser Abzug sicher nicht mehr als 10% betragen, womit der Invaliditätsgrad 28% betragen würde. Ein Rentenanspruch resultiert damit nicht.
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Nebst den medizinischen Einschränkungen sei zu berücksichtigen, dass sie 57 Jahre alt sei, seit bald 15 Jahren keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen sei und keinerlei Ausbildung aufweisen könne. Die H.___ habe gleich vier verschiedene Therapien verschrieben. Diese Zeit würde im Fall einer (Teil-)Arbeitstätigkeit fehlen, was einen potentiellen Arbeitgeber abschrecken würde. Auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden sich Stellen mit dem im Gutachten formulierten Anforderungsprofil. Das Alter, die fehlende Ausbildung und die lange Nichterwerbstätigkeit stellen Faktoren dar, die zwar auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt Hinderungsgründe sein können, um eine Arbeitsstelle zu finden, was aber ausschliesslich eine Arbeitslosigkeit bewirken könnte. Auf dem (fiktiven) ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt es jedoch für Personen jeden Alters und auch nach einer längeren Arbeitsabstinenz einen Arbeitsplatz. Invalidenversicherungsrechtlich sind diese Faktoren daher – zur Vermeidung einer Vermengung von Invalidität und Arbeitslosigkeit – nicht massgebend. Die von der H.___ verschriebenen Therapien sind zeitlich beschränkt verordnet worden. Ob die Beschwerdeführerin diese in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Selbst wenn sie diese durchgeführt hat, ist es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, diese in der Freizeit wahrzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Hilfstätigkeit ist damit verwertbar.
Aus dem Prozentvergleich resultiert somit ein Invaliditätsgrad von maximal 28%. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine an die Einstellung der auf zwei Jahre befristeten "Übergangsleistung" anschliessenden Invalidenrente im Ergebnis also zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen Beschwerdeverfahren betreffend einen Rentenanspruch spricht das Versicherungsgericht regelmässig eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Da es sich vorliegend um ein durchschnittlich aufwändiges Beschwerdeverfahren handelt, erweist sich eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP