Entscheid vom 16. Februar 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2019/42
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen des Einwandes vom 17. September 2018 berufliche Massnahmen (IV-act. 216-1 ff.). In der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie werde den Antrag an die zuständige Abteilung weiterleiten (IV-act. 222-2). Diese hat am 5. Februar 2019 einen abschlägigen Vorbescheid erlassen (IV-act. 229). Eine Beschwerde gegen die in der Zwischenzeit wohl erlassene, in den dieses Verfahren betreffenden Akten noch nicht enthaltene, entsprechende Verfügung ist beim hiesigen Versicherungsgericht nicht eingegangen. Weiter hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren abgewiesen (IV-act. 220). Auch diese wurde nicht angefochten, weshalb vorliegend ausschliesslich der Rentenanspruch Verfahrensgegenstand bildet.
Die Wiederanmeldung vom 19. Oktober 2015 (IV-act. 145) erfolgte innert drei Jahren nach Einstellung der Rente aufgrund desselben Leidens, welches zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hatte. Deshalb wird die früher zurückgelegte Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidität (IVG; SR 831.20) im Sinne von Art. 29bis IVV angerechnet und ist nicht neu zu bestehen. Somit bestünde ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. April 2016 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; BGE 142 V 547; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_54/2019, E. 3.1.3 und E. 3.2).
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 141 V 289 E. 3.2; BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 427 E. 6; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 143 V 428 E. 7.1 und BGE 141 V 281). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als erbracht gelten, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427 E. 6 a).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Die Rechtsanwender prüfen insbesondere, ob die Ärzte ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Recht und Medizin tragen je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten zur Festlegung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit bei. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 307, E. 5.2.2 f.; BGE 144 V 54, E. 4.3). Berücksichtigen die Experten die in BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend, hat ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung auch aus Sicht des Rechtsanwenders Bestand. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 368 f., E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Zu prüfen ist vorab die bestrittene Beweistauglichkeit des ABI-Gutachtens vom 25. Juni 2018.
Die Beschwerdeführerin beklagte anlässlich der Begutachtung tieflumbale Rückenschmerzen. Diese hätten sich nach der letzten Rückenoperation etwas gebessert, die Ausstrahlungen ins linke Bein seien schwächer geworden. Aufgrund der Rückenschmerzen müsse sie sich immer wieder hinlegen und Hausarbeiten mit Erholungspausen ausführen. Sie könne nicht lange sitzen, stehen oder gehen (vgl. IV-act. 208-23, 28 ff., 35 f.). Weiter habe sie Schmerzen in der gesamten Muskulatur und in allen Gelenken (IV-act. 208-44).
Hinsichtlich der geltend gemachten Rückenschmerzen führte der orthopädische Gutachter aus, die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei trotz der durchgeführten Spondylodesen nicht eingeschränkt und radiologisch liessen sich keine höhergradigen degenerativen Veränderungen an der lumbalen Wirbelsäule nachweisen (IV-act. 208-40). Er diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales und dorsales Beckenschmerzsyndrom beidseits (IV-act. 208-39). Aufgrund dessen attestierte er lediglich in körperlich leichten Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg einschliesslich des Haushalts eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Leistungsfähigkeit. Ergänzend hielt er fest, in Anbetracht der aktuellen Befunde sollte es bei derartigen Tätigkeiten nicht zu einer wesentlichen Schmerzprovokation kommen (IV-act. 208-42). Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nahm der Gutachter aufgrund des Status nach der Halswirbeloperation vom 21. August 2014 an (IV-act. 208-40). Der neurologische Gutachter diagnostizierte ein degeneratives LWS-Syndrom bei aktuell unauffälligen objektiven Befunden (vgl. IV-act. 208-47). Auch er attestierte in nicht rückenbelastenden Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 208-48).
Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Ganzkörperschmerzen hatte Dr. med. K.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, gemäss Bericht vom 20. Februar 2015 bei der Beschwerdeführerin als Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert. Es fänden sich ausgedehnte Schmerzen und Arthralgien in den Händen, am Becken und an den Füssen beidseits und ausgedehnte Druckdolenzen an 14 von 18 fibromyalgietypischen Tenderpoints. Synovitische Gelenke hätten sich aber nicht objektivieren lassen und die serologische Verlaufskontrolle habe keine Hinweise auf eine entzündliche Gelenksaffektion bzw. auf eine Kollagenose ergeben (IV-act. 162-58). Der orthopädische Gutachter äusserte sich nicht zur Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms. Im Befund konnte er lediglich auffallende Druckdolenzen in praktisch sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten im ganzen dorsalen Beckenbereich und an allen Extremitäten erheben (IV-act. 208-37, 40). Er hielt fest, die im lumbosakralen bzw. dorsalen Beckenbereich beklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde nicht klar nachvollziehen (IV-act. 208-40). Damit trug er dem Umstand Rechnung, dass die Schmerzen teilweise nicht durch ein somatisches Korrelat objektivierbar waren. Sodann führte der psychiatrische Gutachter aus, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F10.54, richtig wohl F54; IV-act. 208-32). Der neurologische Gutachter bemerkte, der aktuelle Ganzkörperschmerz spreche für eine somatoforme Schmerzstörung und es verwundere, dass diese Diagnose nicht bereits früher diskutiert worden sei (IV-act. 208-47). Er stellt aber neben den Diagnosen eines degenerativen LWS-Syndroms und eines HWS-Syndroms bezüglich somatoformer Schmerzstörung lediglich eine Verdachtsdiagnose (IV-act. 208-46 f.), womit er dem psychiatrischen Gutachter nicht widerspricht. Vielmehr prüfte Letzterer - wie nachfolgend dargetan wird - die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und kam zum Schluss, dass diese nicht vorliege. Gemäss den Gutachtern sind die Schmerzen zumindest teilweise nicht organisch begründbar. Somit hat die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit daher nach dem strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu erfolgen. Ob zusätzlich die Diagnosekriterien einer Fibromyalgie (noch) erfüllt sind, ist von untergeordneter Relevanz, denn massgebend ist nicht die Diagnose, sondern die Gesamtheit der objektivierten funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2019, 9C_344/2019, E. 4.2, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1).
Der psychiatrische Gutachter mass der von ihm diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (IV-act. 208-31). Demnach und auch, weil keine andauernde somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, kann von der Diagnose nicht auf eine schwerwiegende funktionelle Einschränkung geschlossen werden (vgl. dazu BGE 142 V 109 E. 4.2 f.; ferner Urteile des Bundesgerichts vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2, und vom 17. September 2009, 8C_567/2009, E. 5). Als Komorbiditäten bestehen das vom orthopädischen und vom neurologischen Gutachter diagnostizierte Lumbovertebralsyndrom (IV-act. 208-39, 46). Dass eine sich möglicherweise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Depression oder eine andere die Arbeitsfähigkeit tangierende psychiatrische Komorbidität vorliegt, wird vom psychiatrischen Gutachter nachvollziehbar verneint, zumal die Beschwerdeführerin zur Schmerzmodulation und Schlafverbesserung zwar eine antidepressive Medikation erhält, aber nie eine psychiatrische Behandlung (oder Abklärung) durchgeführt wurde (vgl. IV-act. 208-32). Insgesamt ist daher von einem eher leichten Schweregrad der Beeinträchtigungen auszugehen. Der psychiatrische Gutachter führt weiter aus, von der Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt und hielt vorab fest, die Beschwerdeführerin habe früher während Jahren gearbeitet und sich weitgehend allein um ihre beiden Töchter gekümmert (IV-act. 208-32). Sie führe ihren Haushalt weitgehend selbständig, pflege soziale Kontakte und unternehme regelmässig längere Spaziergänge. Sie mache keinen schwer leidenden Eindruck und sei trotz der geklagten Schmerzen in der Lage, ihren Alltag aktiv zu gestalten. Wesentliche psychosoziale Faktoren, welche die vorhandenen Ressourcen einschränken würden, lägen nicht vor (IV-act. 208-32). In der Konsensbeurteilung werden als Belastungsfaktoren die finanzielle Problematik mit Abhängigkeit vom Sozialamt und die psychosoziale Situation als früher alleinerziehende Mutter genannt (IV-act. 208-8). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung lasse sich nicht durch somatische Befunde oder eine psychiatrische Störung begründen und durch eine psychiatrische Behandlung beeinflussen (vgl. IV-act. 208-32). Zur Konsistenz führten der orthopädische und der psychiatrische Gutachter aus, es bestehe eine Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Einschränkungen und den Alltagsaktivitäten (vgl. IV-act. 208-32, 41); ähnlich weist der neurologische Gutachter auf eine gewisse Selbstlimitierung bzw. auf eine leichte Symptomverdeutlichung hin, wofür er das frühe Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und das Verhalten beim so genannten Lasègue-Test anführt (IV-act. 208-47 f.).
Die Gutachterstelle vermerkte, dass die IV-Stelle zum Kontext des Auftrags, zum medizinischen Sachverhalt, zur Fragestellung und zur bisherigen Tätigkeit bzw. zum bisherigen Aufgabenbereich keine (verwertbaren) Angaben gemacht habe (IV-act. 208-5). Diese Feststellung ist auf den Gutachtensauftrag vom 12. Januar 2018 zu beziehen (IV-act. 201) und insofern zu relativieren, als die verfahrensrechtliche Situation (Wiederanmeldung, Referenzzeitpunkt etc.) bzw. die sich daraus ergebenden Fragen durch die Beschwerdegegnerin durchaus festgehalten wurden (IV-act. 201-2; IV-act. 202-2). Im Übrigen waren die Gutachter aber im Besitz des die medizinischen Akten enthaltenden IV-Dossiers und in der Lage, den wesentlichen medizinischen Sachverhalt und die wesentlichen Punkte und Fragen korrekt zusammenzufassen (vgl. IV-act. 208-6). Die Gutachter berücksichtigten die im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Indikatoren genügend. Das Gutachten erscheint nachvollziehbar und schlüssig, soweit es der Beschwerdeführerin ab der Begutachtung (Untersuchungen April 2018) in adaptierten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen daher keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken. Dementsprechend besteht für die als Hilfsarbeiterin tätig gewesene Beschwerdeführerin ab Gutachtenszeitpunkt die Möglichkeit ihre Arbeitsfähigkeit wiederum als Hilfsarbeiterin zu verwerten, wobei sich selbst bei einem Valideneinkommen in der Höhe von beinahe Fr. 50'000.-, welches die Beschwerdeführerin geltend macht, sowie einem höheren Tabellenlohnabzug beim Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich kein eine Rente begründender Invaliditätsgrad ergeben würde.
Zu prüfen bleibt, ob seit 1. April 2016 (frühest möglicher Rentenbeginn, vgl. E. 1.3 vorstehend) bis zu den Untersuchungen beim ABI am 18. April 2018 eine Erwerbsunfähigkeit bzw. eine längerdauernde höhere Einschränkung für adaptierte Tätigkeiten vorlag, die allenfalls einen befristeten Rentenanspruch begründen könnte.
Die Gutachter führten dazu aus, es könnten (retrospektiv) keine länger andauernden, höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten für adaptierte Tätigkeiten bestätigt werden. Einzig nach den verschiedenen Operationen hätten Arbeitsunfähigkeiten von mehreren Wochen bis wenigen Monaten bestanden (IV-act. 208-9). Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, der Einschätzung von Prof. C., wonach die Versicherte bis zum 27. Juni 2017 weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig sei, könne aufgrund der fehlenden klinischen oder radiologischen Befunde keinesfalls gefolgt werden. Prof. C. gebe immer wieder andere Beschwerdeursachen an. Letztlich bleibe unklar, worauf diese hochgradig attestierte Arbeitsunfähigkeit basiere. Am ehesten entsprächen sie den subjektiven Angaben der Versicherten (IV-act. 208-41). Für körperlich leichte Verrichtungen bestünden aus rein orthopädischer Sicht keine höhergradigen funktionellen Einschränkungen (IV-act. 208-42). RAD-Arzt Dr. J.___ teilte diese Auffassung (Stellungnahme vom 9. Juli 2018, IV-act. 209).
Prof. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin vor der (ersten) Operation am linken Iliosakralgelenk am 21. Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Arztbericht vom 27. November 2015, IV-act. 158-2 ff.). Nach dem Eingriff prognostizierte er im Arztbericht vom 4. Februar 2016 eine 50%ige oder höhere Arbeitsfähigkeit (IV-act. 167-2 f.). Noch am 2. April 2016 bestätigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres und führte aus, die Schmerzausstrahlung in das linke Bein im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms sei in der Intensität reduziert, aber nicht vollständig verschwunden. Es bestünden nun auch Beschwerden seitens des rechten ISG (Bericht vom 13. April 2016, IV-act. 170). Die Beschwerdeführerin selbst gab nach dem Eingriff am linken ISG eine Verbesserung der Beschwerden um 50 % an (Bericht vom 13. April 2016, IV-act. 170). Die Schmerzen seitens des rechten ISG wurden durch eine positive diagnostische Blockade objektiviert (vgl. Eintrag Krankengeschichte Prof. C.___ vom 15. September 2016, IV-act. 186-2) und am 6. Oktober 2016 ebenfalls operativ angegangen (Operationsbericht IV-act. 184-4; Austrittsbericht vom 13. Oktober 2016, IV-act. 185). Am 16. Dezember 2016 notierte Prof. C.___ vermehrte Schmerzen bandförmig im LWS-Bereich im Sinne von myofaszialen Dysbalancen (IV-act. 186-1). Hernach gab die Beschwerdeführerin auch auf der rechten Seite eine Verbesserung von 30 % an (Eintrag Krankengeschichte Prof. C.___ vom 4. November 2016, IV-act. 186-1) und Prof. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 19. Januar 2017 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Eintrag Krankengeschichte vom 19. Januar 2017, IV-act. 186-1). Am 1. Juni 2017 berichtete er, auf der rechten Seite sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei, links bestünden immer noch Schmerzen, wenngleich weniger als präoperativ (IV-act. 190-2). Am 27. Juni 2017 notierte Prof. C., es bestünden (noch) keine Beschwerden seitens des Bruchs der Schraube in L3 (IV-act. 196-2 f.). Die verbliebenen Beschwerden besserten sich offenbar nochmals deutlich durch eine manuale Triggerpunkttherapie (Einträge Krankengeschichte Prof. C. vom 7. September 2017, 17. Oktober und 11. Dezember 2017, IV-act. 196-1 f.).
Es ist davon auszugehen, dass jeweils kurze Zeit präoperativ und etwas längere Zeit postoperativ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestand. Jedoch ist mit den Gutachtern sowie dem RAD davon auszugehen, dass die Krankschreibungen aufgrund der Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden und nicht eine versicherungsmedizinisch relevante Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten wiedergeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin konnte ab der letzten aktenmässig dokumentierten Verlaufskontrolle bei Dr. Prof. C.___ zudem als stabil angesehen werden, was auch Voraussetzung für die Erteilung des Gutachtensauftrages war. Durch die abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter, welchen gemäss vorstehenden Ausführungen Beweiskraft zukommt, erscheinen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Prof. C., insbesondere die letzte, fünf Monate vor der Begutachtung, als nicht nachvollziehbar. Dazu ist insbesondere auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Berichte behandelnder Ärzte gegenüber einer MEDAS- oder RAD-Einschätzung mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, E. 3 mit Hinweisen). Zudem gewinnt der Behandler, der seine Patientin vor allem sieht, wenn das Leiden gerade in einer akuten Phase steht, einen leicht anderen Eindruck vom Schweregrad des Gesundheitsschadens als der nicht auf die Behandlung gerichtete Gutachter (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2013, E. 4.1.4, mit Hinweis). Weiter stimmt die von Prof. C. durchgehend attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit nicht mit den Äusserungen der Beschwerdeführerin selbst überein, wonach nach der ersten und zweiten Operation sowie durch die nachfolgende Manualtherapie jeweils Verbesserungen eintraten. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. April 2016 bis zur Begutachtung im April 2018 lediglich um den 21. Januar 2016 und den 6. Oktober 2016 insgesamt während einigen Wochen bis mehreren Monaten vollumfänglich arbeitsunfähig war und dazwischen gemäss den Gutachtern für adaptierte Tätigkeiten nicht höhergradig arbeitsunfähig war. Da zwischen den beiden Operationen immerhin rund achteinhalb Monate vergingen, kann keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit und somit auch kein befristeter Rentenanspruch erkannt werden.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGs 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP