Entscheid vom 2. Dezember 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiberin Marsha Karas
Geschäftsnr.
IV 2019/39
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Dem Bericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vom 2. Mai 2011 an den Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, waren die folgenden Diagnosen zu entnehmen gewesen: Epilepsie mit einfach-, komplex-partiellen und sekundär generalisierten Anfällen bei zweimaligen Grand Mal-Anfällen aus dem Schlaf heraus, seit ca. vier Jahren intermittierende Auren mit Angstgefühlen mit teilweiser Bewusstseinsstörung sowie episodischem Spannungskopfschmerz (IV-act. 18-29 f.)
Im ärztlichen Bericht zur Eingliederung vom 3. Februar 2014 hielten die behandelnden Ärzte der neurologischen Klinik des KSSG eine Epilepsie mit dyskognitiven und bilateral-tonisch-klonischen Anfällen mit Erstdiagnose im Jahr 2011 und Erstmanifestation im Jahr 2007 und aktuell keiner Anfallsfreiheit fest. Aufgrund der Epilepsie würden Einschränkungen für Arbeiten in grossen Höhen, auf Leitern und Gerüsten bestehen, weiter seien Arbeiten mit schweren und potenziell eigen- oder fremdgefährdenden Maschinen zu meiden. Aufgrund der generellen Fahruntauglichkeit im aktuellen Zeitpunkt komme das Führen motorisierter Fahrzeuge ebenfalls nicht in Frage. Über das zeitliche Ausmass der täglichen Arbeitsfähigkeit könne erst nach einer neuropsychologischen Untersuchung der vom Versicherten berichteten kognitiven Defizite eine Aussage getroffen werden. Eine verkürzte tägliche Arbeitszeit, auch infolge der Fatiguesymptomatik, sei jedoch wahrscheinlich (IV-act. 18-1 f.). Mit Nachtrag vom 5. März 2014 hielten die behandelnden Ärzte zudem fest, dass geregelte Arbeitszeiten mit ausreichend Nachtschlaf einzuhalten seien, Schichtarbeit ungünstig sei sowie Nachtarbeiten zu vermeiden seien (IV-act. 25).
Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Antrags auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen in Aussicht (IV-act. 22). Mit Einwand vom 29. April 2014 beantragte der Versicherte, vertreten durch die Procap St. Gallen-Appenzell, weitere Abklärungen betreffend die Restarbeitsfähigkeit. Er reichte zudem einen Austrittsbericht des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums Zürich (nachfolgend: EPI-Klinik) vom 18. Februar 2014 (IV-act. 28-7 ff.) ein und berichtete von weiteren geplanten medizinischen Abklärungen (IV-act. 28-1 f.). Daraufhin wiederrief die IV-Stelle am 11. Juni 2014 den Vorbescheid vom 24. Februar 2014 (IV-act. 31).
In der Folge nahm die IV-Stelle die Eingliederungsberatung auf (Assessmentprotokoll vom 11. August 2014, IV-act. 42; Mitteilung vom 20. Oktober 2014 betreffend Arbeitsvermittlung, IV-act. 49). Vom 17. Juni bis 16. September 2015 hatte der Versicherte einen Arbeitsversuch in der D.___ AG als Mitarbeiter Recovery, beginnend mit einem Pensum von 50%, absolviert (IV-act. 74 und 68). Eine anschliessende Festanstellung bei der D.___ AG ergab sich jedoch nicht (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 22. Oktober 2015, IV-act. 80-8 und 82-1). Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2015 schloss die
IV-Stelle die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche erfolglos ab (IV-act. 83).
Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2016 nach Einholung und Prüfung weiterer medizinischer Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit von 75%, bei Verteilung auf ein Arbeitspensum von 75% mit etwas längeren Pausen zur Erholung, bei einem stabilen Gesundheitszustand fest. Für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seien die verordneten Medikamente vom Versicherten regelmässig einzunehmen (IV-act. 113).
Mit Vorbescheid vom 27. September 2016 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenantrages an. Für die Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter sowie andere angepasste Tätigkeiten sei der Versicherte unter Berücksichtigung der Adaptionskriterien (keine Fahrfähigkeit, keine Tätigkeiten mit Sturzgefahr und mit gefährlichen Maschinen) 75% arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung des Minderverdienstes resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (IV-act. 116). Mit Einwand vom 28. Oktober 2016 liess der Versicherte über die Procap St. Gallen-Appenzell geltend machen, dass zwei neuropsychologische Abklärungen vorliegen würden, welche beide objektiv mittelschwere kognitive Funktionsstörungen festhielten. Die behandelnden Ärzte würden von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% bei einer zeitlichen Präsenz von 75% ausgehen. Die vom RAD unterstellte, möglicherweise unregelmässige Medikamenteneinnahme werde zurückgewiesen. Zudem sei eine weitere stationäre Abklärung in der EPI-Klinik geplant, weshalb diese abzuwarten sei (IV-act. 127). Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 teilte die Rechtsvertreterin des Versicherten mit, dass aktuell kein stationärer Aufenthalt in der EPI-Klinik geplant sei, jedoch eine EEG Long-Term-Ableitung im Kantonsspital St. Gallen vom 9. Januar bis 24. Januar 2017 (IV-act. 129).
Nach Würdigung der ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Ärzte des KSSG (IV-act. 135) kam die zuständige RAD-Ärztin am 30. März 2017 zum Schluss, dass auf die Beurteilung der Klinik für Neurologie abgestellt werden könne und eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50% bei einem Pensum von 75% gegeben sei (IV-act. 136).
Im Rahmen einer zweiten Anhörung informierte die IV-Stelle die Rechtsvertreterin über die von ihr getätigten zusätzlichen Abklärungen und gewährte erneut Möglichkeit zur Stellungnahme zur weiterhin geplanten Abweisung des Rentenbegehrens (IV-act. 138). In der Stellungnahme vom 7. April 2017 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass aufgrund der neuropsychologischen Abklärungen mittelschwere kognitive Funktionsstörungen vorliegen würden, aufgrund derer nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 37.5% vorhanden sei. Infolge einer therapierefraktären Epilepsie verschlechtere sich die kognitive Situation mit jedem Anfall zusätzlich. Die letzte neuropsychologische Abklärung hätte vor drei Jahren stattgefunden. Zudem sei beim Einkommensvergleich auch der tatsächliche Minderverdienst anzurechnen (IV-act. 139).
Nach der Einholung weiterer medizinischer Unterlagen plante die IV-Stelle zunächst die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Allgemeine Medizin; vgl. Strategieprotokoll vom 2. Mai 2017, IV-act. 140). Nachdem im April 2017 jedoch eine neuropsychologische Abklärung stattgefunden hatte, erachtete der RAD lediglich eine bidsiziplinäre Begutachtung (Neurologie und Psychiatrie) für notwendig (RAD-Stellungnahme vom 29. Juni 2017, IV-act. 151). Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte schliesslich durch Prof. Dr. med. F., Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, IME Interdisziplinäre medizinische Expertisen, bidisziplinär (neurologisch und psychiatrisch am 9. Oktober 2017) abgeklärt (Psychiatrisches Fachgutachten vom 20. November 2017, IV-act. 157-89 ff.; Neurologisches Fachgutachten vom 20. November 2017, IV-act. 157-4 ff.). Am 8. November 2017 fand im Auftrag von Prof. F. eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung bei G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, statt (IV-act. 157). Dem bidisziplinären Konsens vom 20. November 2017 (IV-act. 157-1 ff.) ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine therapierefraktäre Epilepsie unklarer Ätiologie seit vermutlich 2007 und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine organisch bedingte affektive Störung zu entnehmen. Es sei von einer Anfallshäufigkeit von ca. zwei bis drei epileptischen Anfällen pro Monat auszugehen, die beim Versicherten gemäss behandelnden Neurologen zu postiktalen neurokognitiven Einbussen von ca. jeweils zwei bis drei Tagen mit massiver Verlangsamung und Antriebsschwäche führen würden. Durchschnittlich müsse deshalb an 6.5 von 22 Arbeitstagen (ca. 30% eines Vollpensums) ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall angenommen werden. Es bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Epilepsie: keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie im Wasser, im Schichtdienst und Nachdienst sowie solche, bei denen ein Fahrzeug zu steuern oder gefährliche Maschinen zu bedienen seien. Weiter seien Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und komplexe Abläufe nicht leidensgerecht. Infolge der eingeschränkten Aussagekraft des neuropsychologischen Zusatzuntersuches aufgrund einer verminderten Mitwirkung des Versicherten hätten keine relevanten kognitiv bedingten Einschränkungen nachgewiesen werden können, welche bei kognitiv einfachen Tätigkeiten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Gesamthaft bestehe eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% (70% arbeitsfähig) bezogen auf ein Vollpensum in der zuletzt ausgeübten (leidensgerechten) und adaptierten Tätigkeit. Diese Einschätzung gelte seit der Anmeldung zum Leistungsbezug. Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegolten (IV-act. 175-1).
Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum die Abweisung des Rentenbegehrens an. Infolge der Anfälle bestünden eine Leistungseinbusse von 30% und eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 70% (IV-act. 163). Im dagegen erhobenen Einwand vom 13. April 2018 mit Ergänzung vom 16. Mai 2018 liess der Versicherte über seine Rechtsvertreterin geltend machen, dass weder der Versicherte noch der behandelnde Neurologe die Schlussfolgerung der neuropsychologischen Testung im Gutachten hätten nachvollziehen können. Deshalb habe der behandelnde Neurologe eine weitere neuropsychologische Testung in der EPI-Klinik (Klinik H.___) angemeldet, welche abzuwarten sei. Zudem sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades der Minderverdienst zu berücksichtigen und es sei der maximale Leidensabzug zu gewähren, da er aufgrund der Anfälle immer wieder krankheitsbedingt ausfalle (IV-act. 169 und 166).
Dem Bericht vom 3. September 2018 über die erneute neuropsychologische Untersuchung vom 28. August 2018 an der Klinik H.___ ist zu entnehmen, dass sich weder aus den Beobachtungen noch aus den Resultaten der Leistungsvalidierungsverfahren Hinweise für eine verminderte Leistungsmotivation oder Aggravation hätten finden lassen, so dass von validen neuropsychologischen Befunden und authentischen neuropsychologischen Beeinträchtigungen auszugehen sei. Die Beeinträchtigungen liessen sich im Ergebnis im Rahmen der vorliegenden Grunderkrankung begründen und hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (IV-act. 175).
In der Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 zu den Untersuchungsbefunden der Klinik H.___ verwies Prof. F.___ auf die Stellungnahme der Psychologin G.___ vom 19. Oktober 2018, weshalb weiterhin auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im bidisziplinären Gutachten abgestellt werden könne. Auch in der Untersuchung in der Klinik H.___ hätten bei zweifelhafter Beurteilung der Symptomvalidierungsergebnisse leichtgradige neuropsychologische Einschränkungen festgestellt werden können, die mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit korrekt bewertet worden seien. Es sei an der im Gutachten festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 30% festzuhalten (IV-act. 179).
Im Bericht vom 7. November 2018 gelangte die RAD-Ärztin zum Schluss, es könne an der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgehalten werden. Aufgrund eines stabilen Gesundheitszustandes seien keine weiteren Abklärungen angezeigt (IV-act. 180).
Nach Durchführung einer zweiten Anhörung (vgl. IV-act. 181 und 185) erliess die IV-Stelle am 4. Januar 2019 eine Verfügung entsprechend dem Vorbescheid. Es sei keine befristete Rente geschuldet, da bereits im Zeitpunkt des Vorbescheides im September 2016 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Die nachfolgenden medizinischen Abklärungen und insbesondere das Gutachten bestätigten diese hohe Restarbeitsfähigkeit. Betreffend des Minderverdienstes sei festzuhalten, dass das Einkommen der letzten Jahre jeweils tiefer ausgefallen sei als der Durchschnittsverdienst gemäss der Lohnstrukturerhebung. Der Versicherte habe sich freiwillig zu tieferen Konditionen anstellen lassen, weshalb der Minderverdienst nicht angerechnet werden könne. Ein Leidensabzug könne vorliegend nicht vorgenommen werden, da die geltend gemachten Einschränkungen (z.B. die Regenerationszeit nach einem Anfall) bereits in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gesamthaft berücksichtigt worden seien (IV-act. 187).
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP