Entscheid vom 20. Februar 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2019/38
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.___ und C.___,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Hilflosenentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Praxisgemäss gilt dieser Verfahrensausgang hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin, weil diese mit ihrem Hauptanliegen – der Korrektur der von ihr als rechtswidrig erachteten Verfügung – vollumfänglich durchgedrungen ist, auch wenn das Ergebnis nicht vollständig ihrem konkreten Beschwerdebegehren entspricht. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP