Entscheid vom 26. Januar 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2019/35
Parteien
A.___
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. Dezember 2016 abgelehnt, - zumindest unter anderem - deswegen, weil die Beschwerdeführerin vorwiegend als Hausfrau tätig sei. Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 17. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin indessen auf Anfrage der Abklärungsperson (vgl. IV-act. 81-11) hin ein neues Gesuch um Prüfung (und sinngemäss Zusprache) von beruflichen Massnahmen (vgl. IV-act. 81-13). In der Folge hat sie zudem - nach der Aktenlage von sich aus (vgl. IV-act. 87) - eine Beschäftigung zu 50 % in der geschützten Werkstätte, in welcher ihr Ehemann tätig ist, angetreten, diese aber kurz danach wieder aufgegeben (vgl. IV-act. 104-29). Gemäss der angefochtenen Verfügung betrachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nunmehr als zu immerhin 80 % Erwerbstätige. Zwar ist davon auszugehen, dass sie mit der angefochtenen Verfügung das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgelehnt hat und nicht etwa noch eine Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vorgesehen war. Die Beschwerdeführerin ersucht in der Beschwerde aber einzig um eine Prüfung ihres Anspruchs auf Rentenleistungen. - Ergäbe sich, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand demnach zwar notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. Andernfalls aber handelt es sich dabei nicht um die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Eingliederung, doch könnte sie unter Umständen immerhin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (vgl. Art. 8 IVG) geltend machen (vgl. unten E. 4.6).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). - Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind gemäss BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Dabei ergab sich im Einzelnen, dass unter allgemein-internistischem Aspekt (vgl. IV-act. 104-14 ff.) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin habe von Schmerzen in den Oberschenkeln, den Füssen und dem Gesäss und bei Bewegungen der Finger, von Müdigkeit und einer raschen Überforderung im täglichen Leben berichtet (vgl. IV-act. 104-26). Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin erklärte, die Beschwerdeführerin habe authentisch gewirkt und es hätten keine Inkonsistenzen bestanden, doch seien die Beschwerdeschilderungen wenig präzis und detailliert gewesen. Die immer wieder erwähnte Überforderung, z.B. im Haushalt, und die subjektive Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit stünden im Widerspruch zu den Alltagsaktivitäten (vgl. IV-act. 104-34). - Diese Ausführungen enthalten keinen Hinweis auf eine mögliche Unvollständigkeit.
Bei der psychiatrischen Untersuchung (vgl. IV-act. 104-52 ff.) wurden zusätzlich zur übrigen Befundaufnahme ein Status nach AMDP (vgl. IV-act. 104-61 ff.) und der Medikamentenspiegel für (u.a., IV-act. 104-39, -63) Venlafaxin erhoben und eine weitere testpsychologische Zusatzuntersuchung (Hamilton-Depressionsskala) gemacht (vgl. IV-act. 104-63 f.).
Der Gutachter der Psychiatrie hielt fest, erstens sei die biographische und am aktuellen Erleben und Verhalten orientierte Persönlichkeitsdiagnostik bei der Beschwerdeführerin weitgehend unauffällig gewesen. Die prognostischen Kriterien hätten zweitens keine besonderen Auffälligkeiten aufgewiesen. Und drittens seien die komplexen Ich-Funktionen weitgehend intakt gewesen. Auf der Persönlichkeitsebene gebe es keine Gründe, die eine reduzierte Arbeitsfähigkeit begründeten (vgl. IV-act. 104-63). Hinweise auf psychische und Verhaltens-Störungen durch psychotrope Substanzen (Suchtmittel) seien nicht gefunden worden (vgl. IV-act. 104-65, vgl. auch IV-act. 71), auch nicht solche auf ein aktuelles Depressionsgeschehen oder ein erhöhtes Depressionsrisiko. Es habe sich nicht einmal mehr eine leichte depressive Episode objektivieren lassen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Angstsymptomatik entspreche nicht mehr einer Panikstörung. Schon im Bericht vom 19. August 2016 sei ein Status nach einer solchen Störung benannt worden. Die diesbezügliche Situation sei trotz umfangreichen Absetzens diverser Medikation erhalten geblieben. Zur Kategorie der Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren (z.B. Essstörungen) sei zu erwähnen, dass es, da die Erwerbstätigkeit 20 Jahren zurückliege, natürlich zu ausgeprägten Dekonditionierungsphänomenen komme. Eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung der Beschwerdeführerin sei allerdings nicht auszuschliessen. Ausserdem möchten eine subjektive Leistungsinsuffizienz und ein vorschnelles Kapitulieren vor Anforderungen bestehen; das sei jedoch beispielsweise im Tagesablauf nicht unbedingt ersichtlich. Auch Krankheitsbilder aus der Gruppe der Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend lägen nicht vor (vgl. IV-act. 104-65 ff.).
Der Gutachter der Psychiatrie setzte sich über diese Feststellungen hinaus - auch - noch mit den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien des Schweregrads der Störung auseinander und legte dabei dar, die Art, Dosis und Intensität der Pharmakotherapie der Beschwerdeführerin würden für ein psychiatrisches Leiden sprechen, jedoch handle es sich um einen eher bescheidenen Medikamentenspiegel. Der Ausprägungsgrad der psychosozialen Restriktion und Desintegration erscheine überschaubar. Es kämen auch nichtversicherte Faktoren wie die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, eine Ausbildung, die inzwischen keine besondere Bedeutung mehr habe, und das Alter hinzu (vgl. IV-act. 104-67). Es bestehe eine Tendenz zur Somatisierung, die Typika dazu würden sich jedoch nicht nachweisen lassen. Eine unmittelbare Kausalität (sc. der Einschränkungen) mit angenommener Krankheit sei nicht zwingend vorgegeben, da bei Entwicklungen dieser Art auch andere Faktoren eine Rolle spielen könnten (wie Dekonditionierung, Rollenverlust, Non-Partizipation, keine arbeitsunabhängigen Selbstwertquellen, keine Hobbys und keine Tagesstruktur: vgl. IV-act. 104-68). Die Compliance der Beschwerdeführerin auf psychiatrischem Gebiet scheine mässig ausgeprägt, seit zwei Jahren werde kein Facharzt mehr aufgesucht, eine klare Leistungsmotivation sei nicht erkennbar, die Antworttendenzen seien teilweise auffällig gewesen (vgl. IV-act. 104-69 f.). Es sei zu diskutieren, ob wirklich in allen vergleichbaren Lebensbereichen ähnliche Einschränkungen bestünden; es lasse sich durchaus ein erhebliches Funktionsniveau erkennen (vgl. IV-act. 104-69, vgl. auch IV-act. 104-68). Arbeitsplatzbezogene Ressourcen gebe es nicht, eine Unterstützung durch Familie und Kollegenkreis schon (vgl. IV-act. 104-71). Die Funktions- und Fähigkeitsstörungen lägen in anhaltenden Stimmungsschwankungen (vgl. IV-act. 104-70; vgl. auch IV-act. 104-69, dort auch Unruhe als Grund für den vorhandenen Leidensdruck genannt), welche die Kriterien einer bipolaren Störung nicht erfüllten und allenfalls eine leichte Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Routinen bewirkten. Ausserdem seien die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei am ehesten durch die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, also durch Dekonditionierung, eingeschränkt. Die Gruppenfähigkeit sei allenfalls leicht eingeschränkt (vgl. IV-act. 104-70). Der soziale Kontext scheine nicht in erwerbsrelevantem Ausmass gestört (vgl. IV-act. 104-71). Seit der Antragstellung sei bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende, bleibende und dauerhaft relevante Störung auf psychiatrischem Gebiet objektivierbar. Im Sommer 2016 sei sie psychiatrisch schwer krank gewesen, im gleichen Sommer sei ihr Zustand aber schon deutlich gebessert gewesen ("gegenwärtig leichte Episode" gemäss Bericht vom 19. August 2018; vgl. IV-act. 104-68).
Der Experte der Psychiatrie schloss, die Beschwerdeführerin könne in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeiten. Eine qualitative Einschränkung von 20 % könne dabei toleriert werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mache zumindest 80 % aus (vgl. IV-act. 104-72).
Nach dem oben Dargelegten ist insgesamt festzuhalten, dass eine psychiatrische Diagnose, die ein zum Zeitpunkt der Begutachtung erhebliches Leiden umschreibt, gemäss dem Gutachten nicht vorliegt (weitgehend remittierte depressive Störung; Status nach Panikstörung). Die beschriebenen Einschränkungen korrelieren bei einer Würdigung der verschiedenen Angaben zu den Standardindikatoren nicht mit einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit. Es kann aber insofern auf das Ergebnis abgestellt werden, als dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin psychiatrisch betrachtet um höchstens 20 % eingeschränkt ist. Angesichts des Ergebnisses zum rheumatologischen Aspekt (unten E. 3.4) kann Weiteres zur psychiatrischen Seite dahingestellt bleiben.
Bei der rheumatologischen Begutachtung wurden der rheumatologische, Gelenks- und Neurostatus (Letzterer kursorisch) erhoben. Der Gutachter legte dar, die Beschwerdeführerin habe von wechselhaften Muskelschmerzen und Muskelkater in beiden Beinen und Armen, vor allem in den Oberarmen berichtet; auslösend seien beispielsweise Treppensteigen oder Fensterputzen. Ausserdem seien in letzter Zeit Blockaden der Daumen aufgetreten, an einem halben Tag Kreuzschmerzen. Am linken Fuss habe sie oft Probleme wegen der Krallenzehe (vgl. IV-act. 104-79). Der Gutachter der Rheumatologie gab aufgrund seiner Abklärung bekannt, die primär genannten Beschwerden in den Armen könnten in der klinischen Untersuchung Zeichen einer Impingementstörung und einer Intervallreizung mit sekundärer muskulärer Dysbalance (funktioneller Schulterhochstand links, Scapula-Shift, capsuläre Irritationszeichen linksbetont) zugeordnet werden. Die radiologische Bildgebung habe eine kalzifizierende Periarthropathia humero-scapularis gezeigt, die sich der Insertionsregion des Infraspinatus zuordnen lasse. An den Knien könnten direkt weder klinisch noch radiologisch posttraumatische Einschränkungen und Befunde erhoben werden. Hingegen habe sich linksbetont eine femoropatellare Störung des vorderen Streckapparates gezeigt, welche Anteile des Beschwerdebildes (wie beim Treppensteigen) erklären könne. Auch die Intoleranz von Tätigkeiten wie Staubsaugen und Treppensteigen und auftretende Kreuzschmerzen könnten morphologischen und radiologisch nachweislichen Akzenten des unteren Rücken-, Becken- und Hüftbereichs zugeordnet werden. Höhergradige Störungen hätten sich jedoch betreffend die untere LWS nicht ergeben (lediglich Konvergenzempfindlichkeiten). Bei der Hüftgelenksuntersuchung sei nur die capsuläre Reizung bei der Rotationsprüfung relevant. Funktional könne dieser untere Bereich des rumpfnahen Bewegungsapparates aber beispielsweise eine muskuläre Dysbalance und eine Belastungsintoleranz mitbewirken. Für eine radikuläre Störung hätten sich keine Hinweise finden lassen. Links hätten radiologisch akzentuierte degenerative Veränderungen des mittleren Vorfussskeletts aufgezeigt werden können; es bestünden Spreizfüsse beidseits linksbetont. Auf ein systemisch entzündliches oder anderes differenziertes Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis habe nichts hingedeutet (namentlich nicht auf eine generalisierte Chondrokalzinose). Wesentliche Teile des vor allem rumpf- und rückenbezogenen Beschwerdebildes könnten durch eine Osteopenie mitverursacht sein. Es seien zwar beim Achsenskelett radiologisch keine definitiven frakturmorphologischen Wirbelkörperveränderungen ersichtlich gewesen, doch bestehe eine signifikante Demineralisation des Achsenskeletts. Das sei bei der Formulierung eines Belastungsprofils zu beachten (vgl. IV-act. 104-86 f.). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien adäquat, differenziert und nachvollziehbar gewesen. Die klinische Untersuchung habe bei bester Compliance stattgefunden. Hinweise auf Diskrepanzen habe es nicht gegeben. Es hätten auch keine Waddell-Zeichen bestanden und keine Fibromyalgie-Tenderpoints (vgl. IV-act. 104-88). Rein bezogen auf den Bewegungsapparat sei die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit als […]-angestellte oder eine angepasste bzw. geeignete Verweisungstätigkeit medizinisch-theoretisch zu mindestens 80 % arbeitsfähig bei einem vollzeitlichen Pensum. Die Einschränkung sei durch einen vermehrten Pausenbedarf (zur Sicherstellung von Lockerungs-, Dehnungs- und Gymnastikübungen) und/oder ein verlangsamtes Arbeitstempo (aufgrund der Einhaltung der ergonomischen Empfehlungen) bedingt (vgl. IV-act. 104-89). - Dieses Ergebnis der Teilbegutachtung mit einer wiederum bezeichneten maximalen Arbeitsunfähigkeit von 20 % erscheint nachvollziehbar.
Im interdisziplinären Konsens schliesslich ergab sich das Attest einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 104-9). Diese beiden Ergebnisse basieren auf einer Abwägung der funktionellen Einschränkungen (vgl. IV-act. 104-8) und der Belastungsfaktoren und Ressourcen (vgl. IV-act. 104-9) sowie einer Konsistenzprüfung (vgl. IV-act. 104-9). Psychosoziale Belastungen stünden nicht im Vordergrund (vgl. IV-act. 104-9) und wirkten sich nicht auf die Funktionseinschränkungen aus (vgl. IV-act. 104-10). Relevante Persönlichkeitsaspekte hätten sich nicht nachweisen lassen (vgl. IV-act. 104-8). Als gutachterlicher Beurteilung auf der Grundlage vollständiger Abklärungen kommt diesem Ergebnis hoher Beweiswert zu. Die Abstützung auf die psychiatrische Befundlage und die entsprechende Begründung sprechen zwar eher für eine maximal 20 % betragende - bzw. für eine geringfügigere - diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit. Indessen sind gemäss dem Gutachten in somatischer Hinsicht Beeinträchtigungen mehrerer Lokalisationen zu berücksichtigen (Schulter und Knie links, LWS, Hüften und Füsse beidseits; V. a. Osteopenie), weshalb die Begründung insgesamt nachvollziehbar erscheint. Was die Arbeitsfähigkeit in einer Haushalttätigkeit betrifft, in welcher einerseits für die Beschwerdeführerin somatisch betrachtet auch weniger geeignete Anteile an Tätigkeiten vorkommen, aber anderseits die psychiatrisch bedingten Erfordernisse weniger zum Tragen kommen, mit einer freieren Einteilung der Arbeit als in einer auswärtigen Erwerbstätigkeit gerechnet werden kann und auch die schadenmindernde Mitwirkung der Mitbewohner zu berücksichtigen ist, ist keine höhere Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
Für die Zeit vor der Begutachtung ist aufgrund des Gutachtens retrospektiv davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin ehemals eine Panikstörung vorgelegen hatte, während sich die Agora- und die soziale Phobie sowie die Persönlichkeitsstörung nicht haben bestätigen lassen. Von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor Mai 2016 ist aufgrund dieser Feststellung im Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Im Gutachten wird jedoch dargelegt, im Jahr 2016 sei es zu einer depressiven Störung gekommen, die stationär habe behandelt werden müssen und die in der Zwischenzeit remittiert sei (vgl. IV-act. 104-10). Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe seit Oktober 2016 (vgl. IV-act. 104-9).
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage ehemals namentlich an der gesundheitlichen Einschränkung durch eine Adipositas und ihre Folgen sowie ausserdem an verschiedenen sozialen Belastungen zu leiden hatte. Nach einer Bypass-Operation im September 2008 konnte sie zu einer Situation mit lediglich noch Übergewicht (vgl. IV-act. 104-8, vgl. IV-act. 35) gelangen. - Im Oktober 2014 war eine Hospitalisation wegen einer Pancolitis erforderlich geworden. - Nach der Neuanmeldung musste die Beschwerdeführerin wie erwähnt im Mai 2016 noch wegen einer schweren depressiven Episode hospitalisiert werden. Auch diese gesundheitliche Beeinträchtigung war jedoch vorübergehender Art gewesen, sie dauerte gemäss gutachterlicher Einschätzung bis Oktober 2016. Die Verschlechterung mit voller Arbeitsunfähigkeit war somit nicht langdauernd im Sinn einer die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG von einem Jahr übersteigenden Dauer. Inzwischen haben auch die psychosozialen Belastungen der Beschwerdeführerin abgenommen (vgl. IV-act. 104-9).
Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist nicht auf einen Betrag über dem statistisch erhobenen Durchschnittseinkommen festzulegen. Bei Verhältnissen, da somit sowohl Validen- wie Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu bestimmen sind, entspricht der Invaliditätsgrad, falls die Arbeitsfähigkeit verwertbar ist, dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 5. März 2018, 8C_536/2017 E. 5.1, vom 9. Mai 2016, 8C_934/2015, und vom 20. April 2010, 9C_215/2010 E. 5.2).
Eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt stellt diverse Anforderungen (vgl. IV-act. 104-8 f.). So soll eine adaptierte Tätigkeit einfach sein und keine besondere Anforderung an die Konzentration und an die Teamfähigkeit und keine Anforderung an eine besondere Stresstoleranz stellen. Es sollten keine Lärmbelastung, keine störenden Lichtverhältnisse und keine ständig wechselnden Kontakte mit anderen Menschen (Kunden) bestehen. Überkopfarbeiten sollten ein allgemein übliches Mass nicht übersteigen. Repetitives Bewältigen von Treppen sowie eine Exposition gegenüber Rüttel-, Stoss- und Vibrationseinwirkungen auf das Achsenskelett und gegen Sturzereignisse seien zu vermeiden. Tätigkeiten im Knien, im Kauern und in konstanter Vorneigung seien auf ein Minimum zu beschränken, das Heben und Tragen von Lasten auf maximal 20 kg (vgl. IV-act. 104-9). Da für die Invaliditätsbemessung nicht der tatsächliche, sondern ein hypothetischer ausgeglichener Arbeitsmarkt relevant ist, auf dem die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b), der, was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 9. Januar 2015, 8C_652/2014, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1), und der selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014), ist davon auszugehen, dass die umschriebene, mit 80 % als hoch zu bezeichnende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwertbar ist.
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). Da die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen - namentlich der Pausenbedarf - bereits in die medizinische Arbeitsunfähigkeitsschätzung eingeflossen sind und eine vollzeitliche Arbeit zumutbar ist, ist jedenfalls kein 10 % übersteigender Abzug vom Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens gerechtfertigt. Als Abzugsgrund am ehesten in Betracht fällt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach 1991 nicht mehr namhaft erwerbstätig war (vgl. IK-Auszug, IV-act. 45). Dieses Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt spielt indessen bei dem vorliegend heranzuziehenden tiefsten Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1, der einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst, nur eine unbedeutende Rolle. Es vermag einen Abzug nicht zu rechtfertigen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 22. März 2017, 8C_805/2016 E. 3.3) bzw. wirkt sich nicht zwingend lohnsenkend aus (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 12. Februar 2020, 8C_190/2019 E. 4.2).
Die angefochtene Verfügung betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs erweist sich demnach jedenfalls als rechtmässig. Ein reiner Einkommensvergleich ergäbe einen Invaliditätsgrad von 28 % (1- [0.8 x 0.9]). Bei Anwendung der gemischten Methode mit einer Aufteilung in 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalttätigkeit ergäbe sich bei Annahme einer das Attest im Gutachten überschreitenden Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 20 % (wie dort für den Erwerbsbereich attestiert) ein Invaliditätsgrad von 26.4 % oder rund 26 % (Teilinvaliditätsgrad von 28 % bezogen auf 80 % Erwerbstätigkeit zuzüglich und Teilinvaliditätsgrad von 20 % bezogen auf 20 % Haushalttätigkeit).
Zur Erleichterung ihrer tatsächlichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt stünde es der Beschwerdeführerin angesichts einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % frei, einen allfälligen Anspruch auf Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin prüfen zu lassen. Ein solcher setzte allerdings unter anderem auch eine entsprechende Mitwirkung von ihrer Seite voraus.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) am 26. März 2019 ist sie jedoch von deren Bezahlung zu befreien. - Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es ihr gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP