Entscheid vom 26. Mai 2020
Besetzung
Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/337
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Begutachtung (Abklärungsstelle)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ausschliesslich die mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 15. November 2019 angeordnete Gutachterstelle. Unbestritten ist demgegenüber ein weiterer polydisziplinärer Abklärungsbedarf.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Ein Zwischenentscheid über den Ausstand kann mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechtsmittel angefochten werden (Art. 7bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Ablehnungs- und Ausstandsgründe sind sofort nach deren Bekanntwerden geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 1.2 mit Hinweisen).
Es ist offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Voreingenommenheit der PMEDA ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, zumal auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die PMEDA für die angeordnete Verlaufsbeurteilung befangen erscheint. Demgegenüber ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen, ob das Erstgutachten der PMEDA AG vom 3. September 2018 beweiskräftig ist. Denn hierbei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht im Rahmen der Befangenheitsprüfung, sondern (erst) im Hauptverfahren zu klären ist (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 4.3 am Schluss). Dies gilt zumindest für Fälle, in denen die von der versicherten Person gegen das Erstgutachten vorgebrachten Rügen nicht derart offensichtlich zutreffend und schwerwiegend sind, dass der Sozialversicherungsträger im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums (siehe hierzu nachstehende E. 2.1) schlechterdings nicht mehr von der Beweiskraft des Erstgutachtens und der Abklärungstauglichkeit einer Verlaufsbegutachtung ausgehen durfte bzw. dass der Entschluss des Sozialversicherungsträgers, anstelle einer umfassenden Neubegutachtung eine Verlaufsbegutachtung durch dieselbe Gutachterstelle einzuholen, jedenfalls noch vertretbar erscheint (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 9. April 2019, IV 2018/267, E. 3.3).
Der Beschwerdegegnerin kommt mit Blick auf die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2011, 9C_1037/2010, E. 5.1 mit Hinweis). Bei der angeordneten Abklärungsmassnahme handelt es sich um eine medizinische Verlaufsbegutachtung (IV-act. 311). Dies geht einerseits deutlich aus dem Fragekatalog der Beschwerdegegnerin hervor (siehe den einleitenden Hinweis «Verlaufsgutachten 09/2018» in IV-act. 302-1 oben und die auf eine Verlaufsbeurteilung abzielenden fallspezifischen Fragen in IV-act. 302-4), andererseits ergibt sich der Verlaufscharakter deutlich aus den Ausführungen des RAD-Arztes med. pract. E.___ in der Stellungnahme vom 2. September 2019 (IV-act. 301). Die Vorbefassung der PMEDA-Gutachter rührt einzig aus dem Umstand her, dass sie bereits das Erstgutachten vom 3. September 2018 erstatteten (IV-act. 263). Grundsätzlich ist eine Gutachtenstelle, die bereits das Erstgutachten erstattet hat, für die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit und der Entwicklung des Gesundheitszustands seit der Erstbegutachtung im Vergleich mit noch nicht mit dem Fall einer versicherten Person befassten Gutachtenstellen prädestiniert (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 4.3; vgl. auch BGE 132 V 110 E. 7.2.2).
Hinzu kommt, dass aus den Akten über die Vorbefassung im Rahmen der Erstbegutachtung hinaus keine Hinweise auf ein voreingenommenes oder sonstwie sachfremdes Verhalten der PMEDA-Gutachter hervorgehen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit der PMEDA-Gutachter zu begründen, da sich diese nicht zur Beweiskraft des Erstgutachtens zu äussern, sondern die erst danach eingetretene Sachverhaltsentwicklung zu beurteilen haben werden. Der RAD-Arzt med. pract. E.___ legte in der Stellungnahme vom 2. September 2019 plausibel anhand eines Befundvergleichs dar, dass sich das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers bzw. die Schmerzsituation seit der Begutachtung in der PMEDA AG in einer abklärungsbedürftigen Weise verändert hat (IV-act. 301-2). Der Beschwerdeführer wies in der Eingabe vom 15. Mai 2019 zutreffend darauf hin, dass die veränderte Schmerzsituation auch zusätzliche psychische Auswirkungen haben könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es unter Berücksichtigung des Ermessens der Beschwerdegegnerin zumindest noch vertretbar, dass sie eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung bei der PMEDA AG angeordnet und auf eine umfassende Neubegutachtung durch eine andere Gutachtenstelle verzichtet hat.
Wie bereits erwähnt (siehe vorstehende E. 2), kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob das PMEDA-Erstgutachten bei tiefergehender Prüfung sämtliche Voraussetzungen einer beweiskräftigen Expertise erfüllt (siehe hierzu BGE 125 V 352 E. 3a). Denn wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, sind keine offensichtlichen schwerwiegenden Mängel dargetan und ersichtlich, welche die Annahme, das PMEDA-Erstgutachten bilde eine taugliche (Vergleichs-)Grundlage für eine Verlaufsbegutachtung, als schlechterdings nicht mehr vertretbar erscheinen liessen.
Der Beschwerdeführer legt in seinen Ausführungen zur Epilepsie (act. G 1, S. 3 Mitte und S. 7) weder dar noch ist erkennbar, dass sich aus der Abklärung in der Klinik F.___ Mängel am PMEDA-Gutachten ergeben. Vielmehr bestätigten die Experten im Austrittsbericht vom 29. März 2019 die Zweifel des neurologischen PMEDA-Gutachters am Vorliegen eines invalidisierenden epileptischen Leidens (siehe etwa IV-act. 263-79 ff. und - 84 unten), indem sie ein solches ausschlossen und auf eine psychogene Ursache verwiesen (IV-act. 289-3 oben). Hinzu kommt, dass sie - wie bereits der neurologische PMEDA-Gutachter (IV-act. 263-79 und -83 oben) - nachvollziehbar ausführten, die Arachnoidalzyste sei ohne erkennbare Affektion oder Signalstörung des benachbarten Hirngewebes (Hirnparenchyms). Es bestehe «kein Anhalt für eine epileptogene Läsion oder anderweitige relevante cerebrale Pathologie, auch nicht im MRI-Postprocessing inkl. morphometrischer Analyse, quantitativer FLAIR-Auswertung und volumetrischer MRI-Analyse» (IV-act. 289-4). Aus den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Angaben des Inselspitals Bern (IV-act. 292-1 mit Hinweis auf http://www.neurochirurgie.insel.ch/spezialgebiete-erkrankungen/neurochirurgische-erkrankungen/spezielle-erkrankungen/arachnoidalzyste/, abgerufen am 14. April 2020) geht im Übrigen hervor, dass eine Arachnoidalzyste selten zu Symptomen führt. Beschwerden könnten dann auftreten, wenn die Arachnoidalzyste das umliegende Gewebe komprimiere, wofür sich aus den cerebralen Abklärungen in Klinik F.___ nach dem soeben Gesagten aber keine Hinweise ergeben.
Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht der Klinik für Neurochirurgie am KSSG vom 8. Februar 2019 (IV-act. 292-3 ff.) verweist (act. G 1, S. 5 ff.), so erscheint die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass es sich hierbei im Wesentlichen um neue Erkenntnisse infolge eines nach der PMEDA-Begutachtung veränderten Sachverhalts handelt, zumindest als noch vertretbar (siehe vorstehende E. 2.1 und die RAD-Stellungnahme vom 2. September 2019, IV-act. 301-2). Ausserdem verneinte der neurologische PMEDA-Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung plausibel relevante klinische Anhaltspunkte für ein objektivierbares spinales Syndrom (IV-act. 263-79). Die Behandlung in der Klinik für Neurochirurgie am KSSG erfolgte denn auch aufgrund von erst im Januar 2019 exazerbierten Lumboischialgien bzw. der entsprechenden Klinik (IV-act. 292-4 und -6). Im Übrigen teilten die medizinischen Fachpersonen der Klinik für Neurochirurgie am KSSG die vom Beschwerdeführer kritisierte (IV-act. 278-3, Rz 7) Skepsis der PMEDA-Gutachter bezüglich der Opiat-Medikation (siehe IV-act. 263-81 Mitte) zumindest insoweit, als sie ebenfalls eine Analgesiereduktion bzw. Reduktion von Opiaten empfahlen (IV-act. 292-4 Mitte und unten). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. G 1, S. 5 unten, S. 6 Mitte und S. 7) führten die medizinischen Fachpersonen der Klinik für Neurochirurgie am KSSG die Lumboischialgien nicht auf die postoperativen Verwachsungen zurück. Die postoperativen Verwachsungen wurden ausschliesslich als Grund aufgeführt, weshalb die veranlasste Nervenwurzelinfiltration L5 links nicht den erhofften Erfolg brachte. Der danach durchgeführte Sakralblock führte hingegen zu einer Verbesserung der Schmerzsituation (IV-act. 292-4 Mitte). In der Diagnoseliste (IV-act. 292-3) finden die Verwachsungen denn auch keine ausdrückliche Erwähnung.
Insgesamt erweist sich die Anordnung einer Verlaufsbegutachtung bei der PMEDA AG im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens als vertretbar.
Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ihm wurde am 28. Januar 2020 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 6), womit der Staat verpflichtet ist, für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und den einfachen Schriftenwechsel mit nicht näher begründeter Beschwerdeantwort (act. G 5) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, kann er zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR