Entscheid vom 28. August 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Melanie Rickenbach
Geschäftsnr.
IV 2019/335
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das ABI-Gutachten sei eine taugliche Grundlage, um insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit von 75% in einer adaptierten Tätigkeit zu beweisen. Sie wirft der Beschwerdegegnerin vor, mit dem ZVMB-Gutachten eine unzulässige second opinion eingeholt zu haben.
In formeller Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sich auf eine Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin beschränkte, als die zweite Begutachtung angekündigt worden war (vgl. IV-act. 143, 145). Er erhielt daraufhin von der Beschwerdegegnerin die Auskunft, die Prüfung des ABI-Gutachtens durch ihren RAD habe ergeben, dass sie nicht darauf abstützen könne (IV-act. 146). In diesem Rahmen ging ihm auch die ausführliche RAD-Stellungnahme zu diesem Thema zu (IV-act. 148). Dass die Beschwerdeführerin sich vor der zweiten Begutachtung gegen deren Durchführung gewehrt hätte, ist nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund erscheint die erstmals im Rahmen des Einwands zum Vorbescheid vorgebrachte Rüge, das ZVMB-Gutachten stelle eine unzulässige second opinion dar, verspätet.
In materieller Hinsicht dokumentieren insbesondere die RAD-Stellungnahmen nachvollziehbar, worin die Zweifel der Beschwerdegegnerin an der Überzeugungskraft und damit am Beweiswert der relevanten Schlussfolgerungen des ABI-Gutachtens lagen. Nach Durchsicht des ABI-Gutachtens notierte die zuständige RAD-Ärztin am 14. September 2018, es fehle eine kritische Würdigung der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch den Hausarzt. Zudem konnte sie die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit der Einschränkung um 25% nicht uneingeschränkt nachvollziehen, da lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10-20% aufgrund von Ermüdbarkeit oder Konzentrationsstörungen angegeben worden sei (IV-act. 148-1). Der fallführende internistische Gutachter verneinte das Vorliegen allgemeininternistischer Pathologien und Einschränkungen und bezeichnete die Arbeitsfähigkeit weder angestammt noch adaptiert als eingeschränkt (IV-act. 137-26 f.). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde einerseits festgehalten, die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 7 Stunden anwesend sein, eine Einschränkung der Leistung bestehe während dieser Anwesenheitszeit nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf 90% geschätzt. Nicht damit in Einklang bringen lässt sich die Aussage im nächsten Absatz, wonach aus rein rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestanden habe (IV-act. 137-34). Der psychiatrische Teilgutachter erhob keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 137-40 ff.). Der neurologische Teilgutachter sah die vorgebrachten Beschwerden überwiegend auf psychiatrischem und rheumatologischem Gebiet liegend. Die geschilderten Einschränkungen seien von neurologischer Seite her nicht hinreichend erklärbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert dieser Gutachter ebenfalls nicht (IV-act. 137-50). Der gastroenterologische Teilgutachter dokumentierte, die Beschwerdeführerin verspüre von Seiten der Leber keine spezifischen Symptome. Insbesondere verneine sie auch vermehrte Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen. Sie könne wegen Rücken- und Schulterproblemen sowie Schwindels nicht mehr voll arbeiten (IV-act. 137-52). Der Gutachter führte den Number Connection Test durch, der bei zwei Testläufen eine Verlangsamung ergab. Dies sei formal mit einer leichtgradigen Enzephalopathie vereinbar. Einschränkend hielt er aber fest, dass die Beschwerdeführerin nach einem langen Tag und vielen Untersuchungsgesprächen sehr ermüdet sei, was die Befunde auch erklären könnte (IV-act. 137-54). Der RAD wies diesbezüglich darauf hin, dass der gastroenterologische Untersuch abends nach 17 Uhr stattgefunden habe (IV-act. 148-5). In der Beurteilung äusserte sich der Gastroenterologe vage: Im Alltag bestehe keine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit, allerdings scheine die Beschwerdeführerin bei gewissen Arbeiten schneller zu ermüden. Er attestierte schliesslich in der angestammten Tätigkeit eine Anwesenheitszeit von 6 bis 7 Stunden. Bei Vorliegen einer Leberzirrhose sei durchaus plausibel, dass eine Einschränkung der Leistung von 10-20% aufgrund von Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen vorliege. Die Arbeitsfähigkeit insgesamt schätzte er auf 75% (IV-act. 137-56). Dem RAD ist darin beizupflichten, dass diese Angaben insgesamt eine Einschränkung von 25% nicht hinreichend zu beweisen vermögen. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Befragung vermehrte Müdigkeit und Konzentrationsstörungen verneinte. Dass der erwähnte Test einen etwas verlangsamten Wert ergab, kann selbst nach Auffassung des gastroenterologischen Gutachters daran liegen, dass dessen Untersuchung die letzte war nach vier vorangegangenen Teilbegutachtungen, die den ganzen Tag gedauert hatten. Die RAD-Ärztin erwähnte dazu im Übrigen zu Recht, dass die übrigen Gutachter Ermüdbarkeit "oder" Konzentrationsstörungen nicht festgestellt hätten (IV-act. 148-5). Nachvollziehbar erscheint auch, dass sich der RAD nicht zufrieden gab mit der Erklärung im Schreiben des ABI vom 1. Oktober 2018, wonach sich die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10-20% nicht auf ein Vollpensum beziehe (vgl. IV-act. 140; ausführlich dazu die RAD-Stellungnahme in IV-act. 148-2). Insgesamt ist materiell bei dieser Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine zweite Begutachtung in Auftrag gab.
Am ZVMB-Gutachten bemängelt die Beschwerdeführerin insbesondere, die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung seien bei der Gesamtwürdigung der Gutachter nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Neuropsychologin lic. phil. G.___ hielt in ihrer Beurteilung vom 9. Juli 2019 fest, innerhalb der 4 Stunden 5 Minuten dauernden Untersuchung (unterbrochen durch 1 Stunde Mittagspause) seien weder zunehmende Ermüdungszeichen wie Gähnen und kleine Augen noch ein sichtbarer Leistungsabfall beobachtbar gewesen. Das Arbeitstempo bezeichnete sie als schwankend, teilweise bereits bei einfachen Aufgaben langsam. Sie erwähnte eine Tendenz, rasch aufzugeben, bezeichnete das Vorgehen aber als strukturiert mit rascher Fehlerkontrolle. Zur Affektivität erwähnte sie "wirkt eher etwas gereizt, manchmal unmotiviert wirkend" (IV-act. 157-99). Die objektivierbaren Defizite, zusammen mit den klinischen Auffälligkeiten, entsprächen am ehesten einer leichten neuropsychologischen Störung. Die Beschwerdeführerin tendiere dazu, bei Schwierigkeiten rasch aufzugeben und nicht noch weiter zu überlegen. Aufgrund dieses Faktors habe sie nicht immer ihr tatsächliches Leistungsprofil zeigen können (IV-act. 157-102 f.). Insbesondere die deutlich defizitären verbalen Gedächtnisleistungen praktisch ohne jegliche Erinnerung seien im gezeigten Ausmass nicht glaubwürdig und widersprächen dem klinischen Bild. Mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprächen die gezeigten verbalen Gedächtnisleistungen daher nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Die Neuropsychologin wertete dies aber im Rahmen der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und nicht im Sinn einer bewussten Leistungsverzerrung. Würdigend wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bereits bei einfachen Aufgaben verlangsamt. Ihre Konzentration schwanke über die Zeit. Es gelinge ihr nur ungenügend, sich neue Informationen einzuprägen. Dabei profitiere sie zu wenig von Wiederholungen. Einen grossen Teil von neu Gelerntem vergesse sie nach einer Ablenkung oder zeitlichen Verzögerungen wieder, wobei sie hier rasch aufgebe. Logische Zusammenhänge verstehe sie schlechter als Gleichaltrige. Sie finde punktuell nicht immer die richtigen Wörter. Neben dieser Schilderung der beobachteten Einschränkungen nannte die Neuropsychogin aber durchaus auch Ressourcen. So arbeite die Beschwerdeführerin vereinzelt bei einfachen, klar strukturierten Aufgaben in einem adäquaten Arbeitstempo und löse diese sorgfältig. Bei kurzen Tätigkeiten oder im Gespräch verliere sie den Faden nicht öfters als Gleichaltrige. Sie habe eigene Ideen, was das Lösen von Problemen erleichtern könne. An Aufgaben gehe sie strukturiert heran, könne einfache Probleme lösen und Schritte vorausplanen. Sie sei mental flexibel. Informationen lerne sie im Altersvergleich gleich gut, könne sich auch nach einer Ablenkung oder Verzögerung noch gut daran erinnern. Sie könne altersentsprechend Texte lesen und verstehen, schreiben und rechnen. Auch einem normalen Gespräch könne sie ohne Schwierigkeiten folgen und sich mündlich klar und verständlich ausdrücken. Für die Dauer von gut 4 Stunden sei sie ausreichend belastbar, auch wenn sie von Beginn weg müde wirke (IV-act. 157-104 f.). Zur Arbeitsfähigkeit hielt die Neuropsychologin fest, die objektiven Defizite führten in der bisherigen Tätigkeit zu einer Einschränkung von 20%. Die ideal adaptierte Tätigkeit beschrieb die Neuropsychologin folgendermassen: Etwas mehr Zeit zur Verfügung haben, wenig Ablenkung und serielle, sich wiederholende Tätigkeiten. Würden diese Anpassungen vorgenommen, seien keine relevanten Einschränkungen zu erwarten (Leistungsfähigkeit von 100%; IV-act. 157-105). Diese Beurteilung lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hinreichend zuverlässig darauf schliessen, dass die erhobenen Defizite bei geeigneter Arbeit und Arbeitsgestaltung soweit kompensierbar sind, dass sie nicht mehr relevant ins Gewicht fallen. Im Übrigen konnte die Neuropsychologin nicht ausschliessen, dass die erhobenen Einschränkungen motivational ungünstig beeinflusst sein könnten, sodass die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht klar ausgewiesen erscheint.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der Replik geltend, dass diese alkoholsüchtig sei, diesbezüglich Fremdauskünfte einzuholen seien und sich ein gerichtliches Gutachten aufdränge (act. G 6 S. 5 Ziff. 8). Der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin ist in den medizinischen Akten von Beginn weg ein zentrales Thema. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Ausmasses des Konsums teilweise bagatellisiert hat (vgl. dazu etwa IV-act. 137-41). Gerade auch vor dem Hintergrund der Leberzirrhose und des alkoholisiert verursachten Selbstunfalls vom 4. Juli 2016 mit anschliessendem stationärem Aufenthalt in einem psychiatrischen Zentrum (vgl. Sachverhalt lit. B.a) wurde der Alkoholproblematik jedoch stets besonderes Augenmerk geschenkt. Im Rahmen der ABI-Begutachtung wurde der CDT-Wert bestimmt; dieser lag mit 1.2% im Normbereich, sodass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin behauptete weitgehende Alkoholabstinenz seit 2014 nicht in Frage stellten (vgl. IV-act. 137-8). Im Rahmen der ZVMB-Begutachtung sagte die Beschwerdeführerin aus, den früheren Alkohol-Überkonsum auch zum Selbstschutz beendet und dann überwiegend nur noch episodisch in den Krisensituationen wieder vermehrt getrunken zu haben. Sie stehe es selber gut durch, abstinent zu bleiben (IV-act. 157-47). In der Labor-Untersuchung vom 17. April 2019 waren die Alkoholmarker denn auch wiederum unauffällig, auch der CDT-Wert lag im Normbereich (IV-act. 157-51). Die biologische Halbwertszeit nach Alkoholabstinenz liegt bei immerhin 2-3 Wochen (vgl. Analysen-Auskunftssystem des Universitären Zentrums für Labormedizin und Pathologie des Universitätsspitals Zürich, Stichwort CDT, abrufbar unter http://www.uzl.usz.ch/fachwissen/uzl-analysen-auskunftssystem/Seiten/ default.aspx, abgerufen am 7. August 2020), sodass die Labor-Untersuchungen im Rahmen der Begutachtungen nicht lediglich Punktaufnahmen darstellen. Vor diesem Hintergrund und mangels Hinweisen in den medizinischen Akten auf einen dauerhaften erheblichen Alkoholkonsum zum vorliegend relevanten Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (November 2019) erscheinen die Hinweise in der Replik zum Konsumverhalten der Beschwerdeführerin zu vage, als dass sie einen weiteren Abklärungsbedarf zu begründen vermöchten. In antizipierender Beweiswürdigung ist daher auf weitere Abklärungen wie die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens zu verzichten.
Zusammenfassend ist entsprechend der Gesamtwürdigung der ZVMB-Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 80% in der angestammten Bürotätigkeit und eine quantitativ uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit rechtsgenüglich bewiesen. Darauf ist abzustellen. Die Gutachter haben übrigens explizit festgehalten, dass die Wechselwirkungen und Interaktion der Gesundheitsstörungen und psychosozialen Belastungen bereits in der Arbeitsfähigkeitsbewertung berücksichtigt worden seien.
Hinreichende Gründe für die Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wie diese sie geltend macht, bestehen nicht. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu verweisen (act. G 4 Ziff. III/4). In den Bereichen Büro und Reinigung konnte die Beschwerdeführerin langjährige Berufserfahrung sammeln. Freilich ist nachvollziehbar, dass ihr der konkrete Arbeitsmarkt als im Verfügungszeitpunkt 60-Jährige erschwerte Verhältnisse bietet. Dies ist auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in dem sich Angebot an und Nachfrage nach Stellen die Waage halten, jedoch nicht der Fall. Das der Beschwerdeführerin noch mögliche Tätigkeitsprofil (vgl. dazu IV-act. 157-10 f.) ist breit genug, als dass sie nicht nur unter unrealistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers eine Anstellung finden könnte. Die Verneinung der Verwertbarkeit, die in der Praxis restriktiv gehandhabt wird, fällt folglich ausser Betracht.
Im Berechnungsblatt zum Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin als massgebenden Jahreslohn Fr. 66'242.- (Basis 2015) angegeben und "EKV vom 08/2017" vermerkt (IV-act. 159). Im August 2017 hatte sie im damaligen Berechnungsblatt jedoch den im IK-Auszug (IV-act. 52-1) vermerkten Jahreslohn von Fr. 32'500.- per 2012 und das in der Haushaltabklärung ermittelte Erwerbspensum von 40% genannt (IV-act. 80, Abklärungsbericht Haushalt in IV-act. 37). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich belegt, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Ehemanns einerseits ein Pensum von 40% geleistet und andererseits dafür ein effektives Einkommen von Fr. 32'500.- erzielt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine kaufmännische Ausbildung, sondern lediglich über eine Anlehre im Verkauf und über einen Grundkurs für Bürotätigkeiten (IV-act. 37-3). Sie gab in der Haushaltabklärung an, vor Eintritt des Gesundheitsschadens 12-14 Stunden wöchentlich Büroarbeit und 4-5 Stunden Reinigungsarbeit geleistet zu haben. Spezifiziert wurden die Arbeiten mit "allgemeine Büroarbeiten, Löhne, Offerten ins Reine schreiben, Abrechnungen, Zahlungsverkehr etc." sowie "Reinigung der Büroräumlichkeiten, sanitären Anlagen und periodisch Fensterreinigung". Es ist offenkundig, dass diese Arbeiten insgesamt nicht dem deutlich überdurchschnittlichen Lohnniveau von Fr. 81'250.- (Fr. 32'500.- gemäss IK-Auszug, hochgerechnet auf 100%) entsprechen. Folglich ist dieser Wert als Valideneinkommen beweismässig nicht hinreichend ausgewiesen. Die genaue Festsetzung des Valideneinkommens kann jedoch unterbleiben. Denn selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf den Lohn von Fr. 81'250.- abgestellt würde (eine Nominallohnaufrechnung auf das Jahr 2017 fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil eine entsprechende Erhöhung seit dem Jahr 2006 nie gewährt wurde), resultiert bei der Gegenüberstellung des LSE-Tabellenlohns für Hilfsarbeiterinnen im Jahr 2017 von Fr. 54'783.- (vgl. Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40%. Dies wäre selbst bei Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 10% nicht der Fall. Folglich ist die abweisende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. November 2019 abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist ihr daran anzurechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP