Entscheid vom 26. März 2020
Besetzung
Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2019/332
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Verrechnung)
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten von 600 Franken wären an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem aber die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist er von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten befreit. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Angesichts der klaren Rechtslage und der feststehenden Gerichtspraxis zur Zulässigkeit einer Drittauszahlung bei einer Rentennachzahlung kann dieser Fall einzelrichterlich erledigt werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 GerG und Art. 18 Abs. 2 OrgR).
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR