Entscheid vom 17. Februar 2021
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/33
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Erhöhung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist das Rentenrevisionsgesuch des Beschwerdeführers. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde bilden allfällige Ansprüche auf berufliche Massnahmen.
Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente, und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen). Die Erhöhung der Rente erfolgt frühestens, sofern die versicherte Person die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2014, 9C_273/2014, E. 3.1.1).
Im Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a in fine).
Zunächst ist zu prüfen, ob das SMAB-Verlaufsgutachten vom 9. August 2018 (IV-act. 316) eine beweiskräftige Verlaufsbeurteilung sowohl des Gesundheitszustands als auch der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthält.
Der Beschwerdeführer hält die SMAB-Sachverständigen aufgrund von Hervorhebungen bzw. Markierungen einzelner im Verlaufsgutachten wiedergegebener Äusserungen des RAD für befangen (act. G 1, III. Rz 2, und act. G 10, S. 2). An zwei Stellen im von der Beschwerdegegnerin eingescannten SMAB-Verlaufsgutachten finden sich rechteckige Umrahmungen von (Teil-)Aussagen des RAD (IV-act. 316-31 und IV-act. 316-32). Von ihrer Art her handelt es sich hierbei um Markierungen, wie sie gerichtsnotorisch von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Sachbearbeitung auf den elektronisch erfassten Akten vorgenommen werden, worauf die Beschwerdegegnerin mit ausführlicher, überzeugender Begründung hinweist (act. G 4, III. Rz 2). Dass die gegenteilige Sichtweise des Beschwerdeführers nicht zutrifft, wird ausserdem im Rahmen der Durchsicht der übrigen Akten der Beschwerdegegnerin offensichtlich: So finden sich Markierungen gleicher Art in früheren Akten (IV-act. 120-10, IV-act. 224-10 f., IV-act. 224-13 und IV-act. 297). Es ist daher nicht plausibel, dass die Markierungen bzw. Hervorhebungen von den SMAB-Sachverständigen stammen, womit das Fundament des Befangenheitsvorwurfs des Beschwerdeführers in sich zusammenfällt.
Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, die Beurteilung der SMAB-Sachverständigen sei unvollständig. So hätten sie etwa mit Blick auf das dermatologische Leiden nicht ermittelt, ob und wie sich der Zustand der Hände wieder verschlechtere, sobald er (der Beschwerdeführer) Arbeiten mit den Händen ausführe (act. G 1, III. Rz 1d und Rz 3).
Vorab erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, der dermatologische SMAB-Gutachter habe sich vor allem auf den Zeitraum zwischen November 1998 bis Juli 2007 bezogen (act. G 10, III. Rz 6/7), als unbegründet. Vielmehr erhob der dermatologische Experte eine zeitlich bezogen auf die Verlaufsbeurteilung umfassende Anamnese und berücksichtigte etwa die infolge der in den Jahren 2012 bis 2015 ausgeübten Montagetätigkeit aufgetretenen dermatologischen Leiden. Er trug auch dem Umstand Rechnung, dass die Symptomatik vom damals behandelnden Dermatologen als gering bis mittelgradig eingestuft wurde, die eingeleitete Therapie erfolgreich verlief und der Beschwerdeführer seit der anschliessenden Arbeitslosigkeit praktisch ohne Therapie beschwerdefrei blieb (IV-act. 316-94 f.). Diese Beschwerdefreiheit bestand trotz den verschiedenen Verrichtungen des Beschwerdeführers im Alltag wie etwa Kochen (IV-act. 316-102 oben) oder Arbeiten im Garten (IV-act. 332-2; siehe auch IV-act. 316-39 unten). Auch etwa der zwei- bis dreimal wöchentlich stattfindende Besuch im Fitnesscenter mit ca. 60- bis 75-minütiger Muskelkräftigung scheint sich nicht ungünstig auf die Hautproblematik auszuwirken (IV-act. 316-41 und -58). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Schlagzeugspielens (IV-act. 316-58). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers tritt eine Exazerbation der Psoriasis vor allem bei Bastel- und Metallarbeiten auf (IV-act. 316-41). Angesichts der - abgesehen von Bastel- und Metallarbeiten - zahlreichen verschiedenen, nicht das Hautleiden provozierenden Einsätze der Hände im Alltag leuchtet die Einschätzung des dermatologischen SMAB-Gutachters ein, dass bei leidensangepassten Tätigkeiten (siehe hierzu nachstehende E. 2.2.2) aus dermatologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiert.
Bei der Würdigung der Beweiskraft des dermatologischen SMAB-Verlaufsgutachtens fällt - insbesondere im Vergleich zu den Ausführungen des behandelnden Dermatologen (IV-act. 303-6) - auch der hohe Detailierungsgrad auf, mit dem sich der dermatologische Sachverständige zum Anforderungsprofil an leidensangepasste Tätigkeiten äussert. So seien folgende Tätigkeiten zu vermeiden, bei welchen: eine gewisse Hygiene vorausgesetzt sei, wie z.B. bei medizinischen Berufen und in der Gastronomie; starke körperliche/mechanische Belastungen der Haut (isomorpher Reizeffekt) auftreten würden; mit starker körperlicher Beschmutzung zu rechnen sei und ein Kontakt zu feuchten Milieus bestehe (z.B. Reinigung, Gärtnerei, Malergeschäft, Autowerkstatt, Maurer usw.; IV-act. 316-97). Zudem erscheint plausibel, dass mit der Möglichkeit, Handschuhe zu tragen (IV-act. 316-94 unten und -96 unten), das verbliebene zumutbare Tätigkeitsspektrum sogar noch vergrössert werden kann. Im Übrigen ist die dermatologische Beurteilung vereinbar mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er sich eine Tätigkeit im Kleinteilemagazin oder im Verkauf vorstellen könnte (IV-act. 316-58). Aus dem Bericht des behandelnden Dermatologen geht im Übrigen nichts hervor, das Zweifel an der Beurteilung des dermatologischen SMAB-Gutachters entstehen liesse. Vielmehr ging auch jener lediglich von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus, soweit keine Arbeit gefunden werden könne, welche die Hände nicht oder nur sehr wenig mechanisch beanspruche (IV-act. 303-6).
Bei der Würdigung des SMAB-Verlaufsgutachtens fällt ausserdem ins Gewicht, dass es auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden wurden umfassend sowie interdisziplinär berücksichtigt und namentlich im Rahmen einer Ressourcen- und Konsistenzprüfung gewürdigt. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten quantitativ unverändert über eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt (zur bereits von den MEDAS-Gutachtern im Verlaufsgutachten vom 16. März 2011 bescheinigten 70%igen Restarbeitsfähigkeit siehe IV-act. 224). Der Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines Gerichtsgutachtens (act. G 1, III. Rz 4) ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist erkennbar, dass die von den SMAB-Sachverständigen bescheinigte Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwertbar wäre. Allerdings hat sich seit der Rentenverfügung vom 19. April 2012 (IV-act. 244) das Spektrum möglicher leidensangepasster Tätigkeiten wegen der dermatologischen Leiden des Beschwerdeführers verschlechtert bzw. verkleinert.
Zu prüfen bleibt daher, ob das dermatologische Leiden bzw. die damit einhergehende Sachverhaltsänderung eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG bewirkt, die eine nachträgliche Korrektur bzw. Anpassung der rechtskräftigen Rentenzusprache in Form der beantragten Rentenerhöhung zulassen würde.
Für die Beurteilung des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers ist entscheidend, dass die Tätigkeitsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch die aus dermatologischer Sicht zusätzlichen qualitativen Anforderungen nicht in einer Art und Weise beeinträchtigt werden, die relevante lohnwirksame Nachteile befürchten liesse, zumindest nicht in einer Art und Weise, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen über 15% liegenden Tabellenlohnabzug als angemessen erscheinen liesse. Wie das Versicherungsgericht bereits im Entscheid vom 29. Januar 2014 darlegte, führt die Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 15% nicht zu einem höheren Rentenanspruch (E. 1.6 des Entscheids vom 29. Januar 2014, IV 2012/195, IV-act. 253-5 f.).
Die Rentenrevision setzt eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads voraus. Für eine Rentenanpassung genügt es somit noch nicht, dass eine Veränderung im Sachverhalt eingetreten ist. So stellt etwa eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose für sich allein keinen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element einer für den konkreten Rentenanspruch massgeblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (vgl. BGE 141 V 12 E. 5.2). Vorliegend bewirken das dermatologische Leiden bzw. die dadurch bescheinigten zusätzlichen rein qualitativen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit keine Veränderung des Rentenanspruchs, weshalb eine nachträgliche Korrektur bzw. Anpassung der rechtskräftigen ursprünglichen Rentenzusprache ausgeschlossen ist. Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen und es bleibt damit weiterhin bei der vom Versicherungsgericht am 29. Januar 2014 bestätigten, rechtskräftigen Rentenzusprache. Bei seinen Ausführungen zur von der Beschwerdegegnerin ermittelten nicht rentenrelevanten Reduktion des Invaliditätsgrads in der angefochtenen Verfügung verkennt der Beschwerdeführer (act. G 1, III. Rz 5), dass der fortdauernden Rentenausrichtung nicht die vorliegend angefochtene, das Revisionsgesuch abweisende Verfügung vom 3. Januar 2019 bzw. deren Begründungselemente zugrunde liegen, sondern die ursprüngliche Rentenzusprache. Der Abweisung des Revisionsgesuchs kommt denn bezogen auf den bisherigen rechtskräftig festgelegten Rentenanspruch keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Allein das Abstellen auf die seit dem Jahr 2012 höheren Tabellenlöhne für das Invalideneinkommen stellt im Übrigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Revisionsgrund dar (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP